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Rechtsprechungsticker von Tacheles 07 KW / 2009

Rechtsprechungsticker 07/KW 2009

1. Bundessozialgericht

Auch ohne konkreten Verdacht des Leistungsmissbrauchs ist die Hartz IV - Behörde(Arge) berechtigt, vom Hilfebedürftigen die Vorlage seiner Kontoauszüge und Lohnsteuerkarte zu fordern.

Einem Hilfebedürftigen können Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB-II verweigert werden, wenn er die Vorlage einer Kontenübersicht, der Kontoauszüge und der Lohnsteuerkarte verweigert. Insbesondere gegen die Verpflichtung, die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen, bestehen keine Bedenken. Den Hilfebedürftigen trifft eine Mitwirkungsobliegenheit zur Vorlage der geforderten Unterlagen. Eines konkreten Verdachts des Leistungsmissbrauchs bedarf es hierbei nicht. Auch wird die Vorlagepflicht nicht durch die Regelungen des Sozialdatenschutzes eingeschränkt. Der Senat hat nicht darüber zu befinden, inwieweit die Vorlagepflicht von Kontoauszügen für die letzten zwölf Monate noch im Rahmen des § 65 SGB I hinnehmbar wäre (anders LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Juli 2007 - L 6 AS 378/07 ER). Gegen die Aufforderung, die Kontoauszüge für die letzten drei Monate vorzulegen, bestehen aber keine grundsätzlichen Bedenken (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2006 - L 9 B 48/06 AS ER).

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2. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

2.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 32 AS 499/07 19.12.2008, Urteil

Einstiegsgeld gemäß § 29 SGB II kann vom Leistungsträger nur gewährt werden, wenn objektive Anhaltspunkte die Prognose einer künftigen dauerhaften Existenz ohne SGB II-Leistungen rechtfertigen.

Eine Hilfegewährung ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die angestrebte Tätigkeit keinerlei berechtigte Chancen und Hoffnungen zulässt, dass sie auf Dauer dazu führen wird, dass der Hilfebedürftige unabhängig von den Leistungen nach SGB II wird leben können (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2008 - L 25 B 331/08 AS ER - unter Bezugnahme auf Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008 § 29 Rdnr. 18).

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2.2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 B 2097/08 AS ER 16.01.2009 rechtskräftig, Beschluss

Hartz IV Empfänger haben keinen Anspruch auf Zusicherung für inzwischen anderweitig vergebene Wohnung.

Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller, die Antragsgegnerin zur Zusicherung der Übernahme der Kosten für die Wohnung in der zu verpflichten, hat sich durch die anderweitige Vermietung der Wohnung erledigt. Die Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) besteht, kann immer nur für eine konkrete Wohnung erfolgen. Ansonsten besteht – mangels Konkretisierung des Antrages auf Zusicherung der Übernahme der Kosten für eine bestimmte Wohnung - kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtung zur Erteilung einer Zusicherung. Denn deren Erteilung setzt neben der Erforderlichkeit des Umzuges gerade voraus, dass die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Dies aber kann nur beurteilt werden, wenn die neue Unterkunft konkret bezeichnet ist.

Im Übrigen ist die Zusicherung (anders als die Zusicherung, die nach § 22 Abs. 2 a SGB II eingeholt werden muss) keine Voraussetzung für einen Anspruch auf die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung. Sie hat lediglich den Zweck, über die Angemessenheit der Unterkunftskosten vor deren Entstehung eine Entscheidung herbeizuführen und so für den Hilfebedürftigen das Entstehen einer erneuten Notlage infolge der nur teilweisen Übernahme von Kosten zu vermeiden.
Eine weitergehende Bedeutung kommt ihr damit nicht zu (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2007 – L 28 B 1101/07 AS PKH -). Sie hat nur Bedeutung z. B. für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten, auf die die Antragsteller jedoch ausdrücklich verzichtet haben .

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2.3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 10 AS 541/08 19.11.2008,Urteil

Kosten für die private Haftpflicht- und die private Hausrats- und Glasversicherung können Kosten der Unterkunft sein, wenn sie mietvertraglich mit dem Vermieter vereinbart wurden.

Da nach dem Leistungssystem des SGB II eine individuelle Bedarfsermittlung bzw abweichende Bestimmung der Höhe der
Regelleistung gesetzlich nicht vorgesehen ist, vielmehr der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Regelleistung des § 20 Abs 2 die in § 20 Abs. 1 SGB II genannten Bedarfe in pauschalierter Form abschließend umfasst (vgl. hierzu ausführlich zuletzt: BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 -B 14 AS 22/07 R - ), können die von der Klägerin geltend gemachten Versicherungsaufwendungen allenfalls zu den Leistungen gehören, die im Rahmen des § 22 SGB II zu berücksichtigen sind. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Aufwendungen in diesem Sinne sind nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Kosten (BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 40/06 R - ). Zwar stellen die hier geltend gemachten Versicherungsaufwendungen keine Kosten der Unterkunft im engeren Sinne dar, da sie nicht Gegenleistung dafür sind, dass der Klägerin Wohnraum zur Verfügung steht. Im weiteren Sinne könnten sie aber als Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig sein, sofern sie nicht zur Disposition der Klägerin gestanden haben, weil das Vorhandensein entsprechender Versicherungen (wirksamer) Teil ihrer mietvertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihrem Vermieter war und sie diesen Teil des Mietvertrages nicht im Einvernehmen mit ihm ablösen konnte. So hat etwa das BSG Kosten für eine Garage, die zwingend mit der Anmietung einer Wohnung verbunden waren und von denen der Betroffene sich nicht befreien konnte, als Kosten der Unterkunft angesehen, sofern der Mietpreis sich dann noch im Rahmen der Angemessenheit gehalten hat (Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 10/06 R, juris RdNr 28 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2 RdNr 28 sowie BVerwG Urteil vom 28. November 2001 -5 C 9/01 ; so auch für das SGB II: z.B. Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juni 2008 - L 3 AS 77/06 und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Mai 2007 -L 7 AS 3135/06 -.

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3. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

3.1 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 3 AS 118/07 25.11.2008,Urteil

Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nach Gehaltsumwandlung stellen kein zu berücksichtigendes Einkommen eines Leistungsempfängers nach dem SGB II dar.

1. Der Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 30,00 EUR monatlich sowie die Zahlungen des Arbeitgebers an die Pensionskasse in Höhe von 197,00 EUR monatlich nach Gehaltsumwandlung stellen kein zu berücksichtigendes Einkommen dar, da sie zweckgebunden sind. Vermögenswirksame Leistungen sind soweit der Arbeitgeberanteil betroffen ist definitionsgemäß Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in bestimmten Anlageformen anlegt (vgl § 2 Abs 1 des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer Fünftes Vermögensbildungsgesetz ). Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung unmittelbar an ihn zur freien Verfügung besteht nicht. Anders als der normale Lohn oder das übliche Gehalt sind vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers nicht dazu bestimmt, dem allgemeinen Lebensunterhalt zu dienen, sondern der Schaffung von Vermögen (vgl. auch BSG, Urteil vom 23.10.1985 - Az.: 7 RAr 37/84, SozR 4100 § 138 Nr. 13 noch zum Arbeitsförderungsgesetz; offen gelassen in BSG, Urteil vom 27.02.2008 Az.: B 14/7b AS 32/06 R, vgl dort auch zu Eigenleistungen des Arbeitnehmers im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen, welche als Einkommen zu berücksichtigen sind).

2. Die Berücksichtigung der Fahrgelderstattung durch den Arbeitgeber bei der Einkommensanrechnung scheidet aus, da diese allein dazu dienten, den der Klägerin zu entstehenden Aufwand durch ihre Fahrten zur Arbeit zu decken , sie stellen eine zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II dar . Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II zweckbestimmte Einnahmen, soweit sie einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buche nicht gerechtfertigt wären. Es kommt damit entscheidend darauf an, ob die fragliche Leistung ebenso wie die Leistung nach dem SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten dienten (vgl BSG, Urteil vom 06.12.2007 B 14/7b AS 62/06 R zur Verletztenrente). Insofern scheidet die Berücksichtigung der Fahrgelderstattung bei der Einkommensanrechnung aus .

3. Nur eine eigene Kfz Versicherung des Erwerbstätigen kann im Rahmen der Einkommensbereinigung berücksichtigt werden (vgl. auch BSG, Urteil vom 27.02.2008 - Az.: B 14/7b AS 32/06 R). Eine Berücksichtigung der Kfz Versicherung kann nicht erfolgen, da die Mutter der Klägerin Versicherungsnehmerin der Kfz-Versicherung ist.

4. Weihnachtsgeld ist als einmalige Einnahme grundsätzlich nach § 2 Abs 4 Satz 3 Alg II V auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Da Weihnachtsgeld einmal jährlich gezahlt wird, ist dieses grundsätzlich monatlich mit mindestens einem Zwölftel anzurechnen. Zwar hat das Bundesssozialgericht im mehreren Urteilen vom 30.09.2008 (Az.: B 4 AS 57/07 R und B 4 AS 29/07 R) entschieden, dass wesentlicher Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Abs 4 Satz 3 der Alg II V der Erhalt der Hilfebedürftigkeit (und damit der Fortbestand der Kranken und Pflegeversicherung des Hilfebedürftigen) ist und der Verteilzeitraum entsprechend zu wählen sei. Dabei sei der so genannte Verteilzeitraum nicht auf den Bewilligungsabschnitt begrenzt. Allerdings kommt bei einer einmaligen Einnahme, die regelmäßig einmal im Jahr zufließt, wie vorliegend das Weihnachtsgeld, ein Verteilzeitraum, der länger als ein Jahr ist, nicht in Betracht. Hat der Hilfebedürftige ein regelmäßiges Einkommen, welches bei Verteilung des Weihnachtsgeldes auf einen 12 Monatszeitraum höher ist als der monatliche Bedarf, so besteht insgesamt keine Hilfebedürftigkeit. Allenfalls bei Einnahmen, deren erneuter Zufluss nach Ablauf des Jahres (wie zB bei Steuerrückerstattungen) nicht sicher feststeht, könnte ein Verteilzeitraum von mehr als einem Jahr in Betracht kommen.

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3.2 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 5 AS 31/08 18.12.2008,Urteil

Beginn des Sechsmonatszeitraums des § 7 Abs. 4 Satz 3

Ist beim Beginn der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme mit einem sechsmonatigen Aufenthalt zu rechnen, hat der Hilfebedürftige keinen Anspruch auf Hartz IV Leistungen.

Maßgebend für den Beginn des prognostischen Sechsmonatszeitraums iSd § 7 Abs 4 Satz 3 SGB II ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II, sondern der Zeitpunkt des Beginns der stationären Rehabilitationsmaßnahme (ebenso Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 Rn 67 9. Anderenfalls hätte es der Betroffene in der Hand, durch eine Verzögerung der Antragstellung einen Leistungsanspruch nach dem SGB II herbeizuführen. Für diese rechtliche Beurteilung jedenfalls für § 7 Abs 4 SGB II in der ab dem 1.8.2006 geltenden Fassung spricht auch die Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 . In dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (BT Drucksache 16/1410; abgedruckt bei Hauck/Noftz, SGB II, M 050, S 37 zu Nr 7c) heißt es ausdrücklich: "Für diese Gruppe ist eine Prognoseentscheidung zu Beginn des Aufenthaltes im Krankenhaus zu treffen." .

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4. LSG Niedersachsen- Bremen

4.1. LSG NSB L 8 SO 32/07 Urteil vom 22.01.2009

Zur Anwendung der Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe für zurück liegende Zeiträume.

Bei einem Anspruch auf Krankenkostzulage nach § 30 Abs. 5 SGB XII handelt es sich um einen Einzelanspruch der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und damit um einen eigenständigen Streitgegenstand.
Die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe sind in der 3. völlig neu bearbeiteten Auflage 2008 (wieder) eine tragfähige Beurteilungsgrundlage, und zwar auch für vor der Veröffentlichung liegende Zeiträume (hier von August 2005 bis Juli 2006).

Bei Erkrankungen wie Diabetes mellitus, Hyperlipidämie, Hyperurikämie und Hypertonie bedarf es keiner speziellen Kostformen, vielmehr genügt nach aktuellem medizinisch-ernährungswissenschaftlichen Kenntnisstand eine in den "Empfehlungen" näher beschriebene Vollkost.

Bei preisbewusster Einkaufsweise ist eine Vollkost mit einem Aufwand zu finanzieren, der von dem Regelsatz gedeckt ist.

http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/master/C53327959_N6074864_L20_D0_I5210490.html

5. Bayerisches Landessozialgericht

5.1 Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 413/08 NZB 28.11.2008, Beschluß

Die Kosten für 2 Brillen können nur darlehensweise vom Leistungsträger übernommen werden.

Die vom Hilfebedürftigem aufgeworfene Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten einer Brillenanschaffung, die seine Leistungsfähigkeit überschreiten, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Gemäß § 23 Abs 1 SGB II kann ein durch die Regelleistung nicht abgedeckter unabweisbarer Bedarf nur darlehensweise finanziert werden. Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen (§ 23 Abs 1 Satz 4 SGB II).

Ob diese Regelung verfassungsrechtlich haltbar ist, ist nicht klärungsbedürftig. Das BSG hat bereits in einer Entscheidung deutlich gemacht, dass das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum nicht unterschritten ist, wenn krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II Kürzungen im Leistungskatalog der Krankenversicherung hinnehmen müssen (BSG, Urteil vom 22.04.2008, SozR 4-2500 § 62 Nr 6). Im Rahmen des SGB II habe der Gesetzgeber u.a. mit den Möglichkeiten des § 23 Abs 1 SGB II und der Regelung in § 73 SGB XII zu Hilfen in besonderen Lebenslagen der individuellen Situation des Bedürftigen Rechnung getragen und so unter gleichzeitiger Erhöhung des pauschalen Regelsatzes als Geldleistung eine verfassungskonforme, die Menschenwürde achtende Gestaltungsform gewählt. Aus dieser Entscheidung können hinreichend deutliche Anhaltspunkte für die Beurteilung der Verfassungskonformität des § 23 SGB II entnommen werden. Im Übrigen ist bei einer Darlehensgewährung die Aufrechnungsbefugnis auf 10 % der Regelleistung begrenzt und kann verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass maximal 5 % der künftigen Regelleistung im Weg der Aufrechnung getilgt werden (Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Aufl, § 23 Rdnr 65).

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5.2 Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 954/08 AS ER 27.11.2008, Beschluß

Bei einer Tätigkeit im Sozialkaufhaus handelt es sich um eine im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Maßnahme - Ein Euro Job

Von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II werden nur im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Maßnahmen erfasst. Wegen der parallelen Problematik erscheint es angebracht, diesbezüglich auf die Regelungen von § 261 SGB III zu ABM-Maßnahmen zurückzugreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2007 - L 7 B 166/07 AS PKH; Eicher in: Ders./Spell- brink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 16 RdNr. 213 m.w.N.). Dass die hier fragliche Tätigkeit im Sozialkaufhaus im öffentlichen Interesse liegt, steht außer Zweifel (§ 261 Abs. 3 SGB III analog).

Nach 261 Abs. 2 Satz 1 SGB III sind Arbeiten zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Im Rahmen der insoweit durchzuführenden Prüfung erscheint es häufig geboten, sich von einer reinen Kausalitätsbetrachtung zu lösen und vielmehr eine Würdigung der Gesamtumstände unter Anlegung eines konkreten Maßstabs vorzunehmen. Dabei müssen Sinn und Zweck von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II in die Überlegungen einfließen. Das Gesetz möchte verhindern, dass reguläre Arbeitsverhältnisse verdrängt werden (Pfohl in: Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbwLG, § 16 SGB II RdNr. 64 ); Ein-Euro-Jobs müssen der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt dienen (vgl. Eicher, a.a.O., § 16 RdNr. 213 a; Ziel von Ein-Euro-Jobs ist auch nicht, einen Arbeitsbereitschaftstest oder eine Gegenleistung für das Alg II abzuverlangen). Des weiteren soll Wettbewerbsverzerrungen vorgebeugt werden . Unter Anlegung dieses Maßstabs ist das Sozialgericht zum Ergebnis gekommen, die Tätigkeit sei als zusätzliche einzustufen; der Senat schließt sich dem vollumfänglich an. Die Ansicht des Bf., die Arbeitsgelegenheit würde dadurch bestehende Arbeitsverhältnisse gefährden, dass sie in Konkurrenz zum Waren- und Dienstleistungsmarkt träte, trifft nicht zu.

Der Hilfebedürftige sei darauf hingewiesen, dass er keinen Berufsschutz genießt (vgl. § 10 SGB II). Er kann sich daher nicht darauf stützen, Hilfsarbeitertätigkeiten seien zu minderwertig. Vielmehr muss er in Kauf nehmen, dass er entsprechend dem Grundsatz des Förderns und Forderns die vollen Leistungen nur dann erhalten kann, wenn er bereit ist, sich auf die Zielsetzungen des SGB II einzulassen (vgl. Senatsbeschluss vom 02.06.2008 - L 7 B 216/08 AS ER). Dass die Mehraufwandsentschädigung keine adäquate Gegenleistung im arbeitsvertraglichen Sinn darstellt, ändert daran nichts. Das Bundessozialgericht hat jüngst mit Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 66/07 R die Höhe der Mehraufwandsentschädigung gebilligt. Unabhängig von rechtlichen Erwägungen liegt bei lebensnaher Betrachtung auf der Hand, dass der Hilfebedürftige unbedingt Eingliederungsmaßnahmen bedarf, um seinen Lebensunterhalt irgendwann durch eine Erwerbstätigkeit bestreiten zu können.

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5.3 Bayerisches Landessozialgericht L 8 B 943/08 SO ER 23.12.2008 ,Beschluß

Regelmäßig auftretende Bedarfe wie Schulverbrauchsmaterialien sind vom Regelsatz umfasst .

Zwar kommen grundsätzlich auch Leistungsbezieher nach dem SGB II für einen Anspruch nach § 73 SGB XII als Leistungsberechtigte in Betracht (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R). Das beantragte Schulmaterial bzw. die Kosten hierfür sind aber im Regelsatz enthalten. Damit besteht seit 01.01.2005 kein Anspruch auf eine einmalige Beihilfe nach § 73 SGB XII. Nach der Gesetzessystematik sind einmalige Beihilfen nur noch für die konkret bezeichneten Bedarfe im Sinne des § 31 Abs.1 SGB XII bzw. 23 Abs.3 SGB II vorgesehen. Genannt ist z.B. der Bedarf für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Hintergrund ist der Umstand, dass diese Kosten verursachen, die nicht aus dem Regelsatz bestritten werden können. Allenfalls in - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen kämen Leistungen in sonstigen Lebenslagen gemäß § 73 SGB XII in Betracht. Die Ast müssen damit die hier fraglichen Kosten aus den in Gestalt von Regelsätzen pauschalierten und vom Ag gewährten Regelleistungsbeträgen bestreiten. Diese sind mit der Neuordnung der Grundsicherung (Einführung von SGB II SGB XII) deutlich erhöht worden (von circa 245 Euro auf 345 Euro für Haushaltsvorstände), um früher vorhandene, zahlreiche Einzelleistungen zur Verwaltungsvereinfachung und selbstbestimmten Lebensführung zu pauschalieren. Zusätzlich erfolgte eine Anpassung der Struktur der Regelsätze. So enthält § 2 der Verordnung zu § 28 SGB XII eine Verteilung des Eckregelsatzes nach Abteilungen. Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) enthält einen Anteil von 55 vom 100 des aus der Einkommens- und Verbraucherstichprobe zur Verfügung stehenden Betrags und Abteilung 12 (andere Waren und Dienstleistungen) einen Anteil von 67%. Schließlich betragen gemäß § 3 Abs.2 Nr.1 die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom 100 des Eckregelsatzes. Damit sind die früher vorgesehenen Beihilfen, zum Beispiel für Heizung, Winterbekleidung oder auch Beschaffung von besonderen Lernmitteln für Schüler (§ 21 Abs.1a Nr. 3 BSHG) entfallen und nur mehr drei vom Gesetzgeber selbst aufgeführte Sonderbedarfe (z.B. mehrtägige Klassenfahrten) geblieben.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.12.2007, L 5 B 1597/07 AS ER hat zwar Bedenken geäußert, ob die finanzielle Unterstützung durch das Sozialgeld als Leistung der Grundsicherung ausreichend sei, um den altersgerechten Bedarf heranwachsender Schulkinder zu decken. Es zog jedoch ausschließlich eine Deckung des nach § 23 Abs.1 SGB II erforderlichen unabweisbaren Bedarfs für Schulbedarf im begründeten Einzelfall durch ein Darlehen in Betracht. Eine solche Darlehensgewährung wurde vorliegend ausdrücklich im Hauptsacheverfahren nicht beantragt, so dass es - wie bereits ausgeführt - jedenfalls an einem im Eilverfahren sicherungsfähigen Hauptsacheanspruch fehlt. Auf den Inhalt des Antrags im Beschwerdeverfahren wird nochmals hingewiesen.

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum BSHG

(Urteil vom 29.10.1997, 5 C 34/95, E 105, 281 ff.), nach der der Schulbedarf nicht von den Regelsatzleistungen erfasst werde und hier nach pflichtgemäßem Ermessen laufende oder einmalige Leistungen zu erbringen seien, lässt sich auf das SGB II nicht übertragen. Gemäß § 20 Abs.1 Satz 1 SGB II werden durch die Regelleistungen grundsätzlich alle laufenden und einmaligen Bedarfe abgegolten. Nach der genannten Norm umfassen die Regelleistungen insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Dementsprechend hat auch das LSG Sachsen (Beschluss vom 06.02.2008, L 2 B 601/07 AS-ER, zum Anordnungsanspruch juris Rn.24 f.) für Schulbeförderungskosten eine Verpflichtung der Sozialleistungsträger im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt. In dieselbe Richtung gehend hat das LSG Berlin-Brandenburg in Übereinstimmung mit der vom Senat vertretenen Auffassung ausgeführt, dass trotz des Umstandes, dass Bildungskosten und damit alle mit einem Schulbesuch verbundenen Kosten nicht in der Regelleistung für Erwachsene enthalten seien und die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung für Kindern noch nicht geklärt sei, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterstellt werden könne, dass Schulverbrauchsmaterialien als regelmäßig auftretende Bedarfe des täglichen Lebens von der Regelleistung gemäß § 20 SGB II umfasst seien (LSG Berlin-Brandenburg vom 01.10.2007, L 10 B 1545/07 AS ER, L 10 B 1545/07 AS ER PKH juris Rn.16, auch zur Gewährung eines Darlehens).

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass regelmäßig auftretende Bedarfe auch im Hinblick auf Schulverbrauchsmaterialien, wie sie hier in Frage stehen, vom Regelsatz umfasst sind, so dass ein sicherungsfähiger Anspruch - jenseits der Frage einer nicht beantragten Darlehensgewährung - zur vollen Überzeugung des Senats nicht besteht.

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6. Sächsisches Landessozialgericht

6.1 Sächsisches Landessozialgericht L 3 B 349/08 AS-ER 07.01.2009, Beschluss

Ist ein Häftling Freigänger und verbringt er wesentliche Teile seiner Zeit außerhalb der Vollzugsanstalt , greift der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II nicht .

1. Bei Geldleistungen für die Vergangenheit begehrt werden, fehlt demnach in der Regel ein Anordnungsgrund (LSG Hamburg, Beschluss vom 07.12.1989 – V EABs 83/89 – Breithaupt 90, 699). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn ein besonderer Nachholbedarf besteht, d. h. wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistung in der Vergangenheit auch in der Zeit nach der Antragstellung bei Gericht weiter fortwirkt und noch eine weiterhin gegenwärtige, die einstweilige Anordnung rechtfertigende Notlage begründet (Sächsisches LSG, Beschluss vom 02.02.2007 – L 3 B 224/06 AS-ER sowie Beschluss vom 28.11.2007 – L 3 B 392/06 AS-ER). Einen solchen Nachholbedarf haben die Antragsteller hier aber nicht glaubhaft gemacht. Die bloße Behauptung, es seien offene Forderungen für diesen Zeitraum zu begleichen und hierdurch würden Zinsen, Inkassokosten und Vollstreckungskosten anfallen, genügt in keiner Weise den Anforderungen einer Glaubhaftmachung.

2. Die Erbringung von Leistungen war nicht auf Grund des § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen gewesen. Danach erhält keine Leistungen, wer länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt (Abs. 4 Satz 2). Nach den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/1410 S. 20; BT-Drucks. 16/1696 S. 25) ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dieser Änderung eine Klarstellung vorgenommen hat, die auch zur Auslegung der Vorschrift vor dem Wirksamwerden der Änderung herangezogen werden kann (sog. authentische Interpretation).

Auch von der Neufassung wird aber nicht der vorliegende teilstationäre Aufenthalt – wie hier bei dem Kläger ab dem 28.01.2008 – erfasst, welcher die Besonderheit hat, dass eine Integration in den Arbeitsmarkt erfolgen soll und dem Antragsteller eine Teilverantwortung für das Erreichen dieses Zieles übertragen wird. In wesentlichen Zeitabschnitten findet hierbei faktisch keine Freiheitsentziehung mehr statt.

Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II kann daher auch nach der Gesetzesänderung nicht gelten, wenn ein Häftling Freigänger ist oder jedenfalls wesentliche Teile seiner Zeit außerhalb der Vollzugsanstalt verbringt (Peters in: Estelmann, SGB II, Stand 10/06, § 07 Rdnrn. 68 ff. unter Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2006 – L 14 B 1307/05 AS ER; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.01.2008 – L 12 AS 2544/07 –, JURIS, Rdnrn. 20 ff.).

Aus diesen Gesetzesmaterialien geht hervor, dass die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit von wenigstens 15 Stunden Dauer wöchentlich deswegen wieder zur Leistungsberechtigung nach dem SGB II führen soll, weil diese die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen hinreichend belegt. Erst recht muss dies in einem Fall, wie dem des Antragstellers, gelten, der außerhalb der Justizvollzugsanstalt an einer vollzeitigen beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat, diese Maßnahme jedoch jederzeit hätte beenden können, um ein freies Beschäftigungsverhältnis von über 15 Wochenstunden aufzunehmen. Um ein solches Beschäftigungsverhältnis hatte sich der Antragsteller auch intensiv bemüht. Lediglich weil er kein diesbezügliches Angebot erhalten hat, nahm er die aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds geförderte Bildungsmaßnahme auf. Diese Bildungsmaßnahme erfolgte mit dem Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt. Hierzu wurden Vollzugslockerungen gewährt, bei denen sogar von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausgegangen wurde.

Zudem wäre es nicht sachgerecht, dem Erwerbsfähigen und gleichzeitig Erwerbstätigen nach § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II eine Grundsicherung zu gewähren, obwohl er Sachleistungen der JVA und zusätzlich ein Arbeitseinkommen erzielt, hingegen dem Erwerbsfähigen und Arbeitsuchenden dies nach derselben Vorschrift zu verweigern. Ersterer erhielte nämlich trotz der bereits vorhandenen Einkommensarten eine zusätzliche "Grundsicherung", wohingegen Letzterer allein auf die Sachleistungen seiner Unterbringungsanstalt angewiesen wäre, ohne dass insoweit eine andere Bedarfslage ersichtlich wäre (so auch Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.07.2006 – L 29 B 408/06 AS ER: Solange der Freigang zur Arbeitsuche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufrechterhalten bleibt, besteht eine so weit gehende Vollzugslockerung, dass die Inhaftierung der Verfügbarkeit nach § 119 SGB III nicht entgegensteht, Rdnr. 34).

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6.2 Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 135/08 19.06.2008 ,Urteil

Ein Anspruch auf Stromgeld als eigenständige Leistung besteht nach dem SGB II nicht - Stromkosten für den Heizstrahler im Bad sind Heizkosten .

1. Zu dem Leistungssystem nach dem SGB II hat der erkennende Senat bereits im Beschluss vom 22. August 2007 (L 3 AS 114/06 NZB ) ausgeführt, dass nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II, der zum 1. August 2006 in Kraft getreten ist (vgl. Artikel 1 Nr. 1a des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 [BGBl. I S. 1706]), die nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen decken. Eine abweichende Festlegung der Bedarfe ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II ausgeschlossen.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind die Regelleistung (§ 20 SGB II), die ergänzenden Darlehen bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II) sowie die hier nicht einschlägigen Einmalsonderleistungen (§ 23 Abs. 3 SGB II), Mehrbedarfe (§ 21 SGB II) und Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II).

Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet, wie es in der Gesetzesbegründung heißt (BT-Drs. 15/1516, S. 56), "im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das ‚soziokulturelle’ Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedarfsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab."

Auf Grund dieses Leistungssystems werden Stromkosten entweder von der Regelleistung abgedeckt oder sie zählen, soweit es sich im Einzelfall beim Strom um den auf die Heizung entfallenden Anteil der Haushaltsenergie handelt, zu den Kosten für die Heizung. Einen davon unabhängigen, eigenständigen Anspruch auf Stromgeld gibt es nach dem SGB II nicht.

Soweit der Hilfebedürftige im Zusammenhang mit dem begehrten Stromgeld ursprünglich sinngemäß und in allgemeiner Form gerügt hat, die Regelleistung sei in ihrer Höhe nicht ausreichend, den tatsächlichen Bedarf für die Stromkosten zu decken, ist dem nicht zu folgen. Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass die Höhe des Regelsatzes verfassungsgemäß ist (vgl. zuletzt: BSG, Beschluss vom 15. April 2008 - B 14/11b AS 41/07 B ).

2. Stromkosten werden vom Gesetzgeber nicht per se der Regelleistung zugeordnet. Vielmehr wird - wie ausgeführt worden ist - nur die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile von der Regelleistung umfasst. Haushaltsenergie, die der Heizung dient, fällt unter § 22 Abs. 1 SGB II. Denn der Gesetzgeber stellt für die Zuordnung zu einem der beiden Leistungsbestandteile, d.h. der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes einerseits und der Leistungen für die Heizung andererseits, nicht auf den Energieträger (z.B. Öl, Kohle, Gas, Strom, Fernwärme, Holz) sondern auf dessen Verwendungszweck ab, nämlich auf den Einsatz der Haushaltsenergie für die Heizung oder für andere Zwecke.

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang allerdings im vorliegenden Fall ein solcher Anspruch des Hilfebedürftigen besteht, kann nicht entschieden werden. Hierzu muss der Anteil der Stromkosten, der auf den im Bad eingesetzten Heizstrahler entfällt, ermittelt werden. Hierzu hat das Sozialgericht keine Ermittlungen angestellt. Vielmehr hat es die Auffassung vertreten, dass dieser Anteil nicht zu ermitteln sei. Damit hat es, wie im Beschluss zur Nichtzulassungsbeschwerde vom 28. April 2008 aufgeführt worden ist, eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung getroffen.

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7. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 13/09 AS 28.01.2009 rechtskräftig, Beschluss

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.d.F. ab dem 01.08.2006 (Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006, BGBl. I, 1706) umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben. Mit der Neufassung des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat der Gesetzgeber klarstellend die Haushaltsenergie - Energie für Kochfeuerung, Warmwasseraufbereitung und Beleuchtung - als Bestandteil der Regelleistung aufgeführt (BSG, Urteil vom 19.03.2008, B 11b AS 23/06 R und Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R; BT-Drucks. 16/1410 S. 32).

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7.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 387/08 AS 04.02.2009 rechtskräftig , Beschluss

Prozesskostenhilfe für weitere Ermittlungen bezüglich des Wertes des unbebauten Grundstücks.

Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.12.2007 (B 14/7b AS 46/06 R), wonach eine generelle Unverwertbarkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II vorliegt, wenn eine Verwertung bzw. Verwertungsmöglichkeit nicht absehbar ist, hält der Senat weitere Ermittlungen bezüglich des Wertes des unbebauten Grundstücks und insbesondere hinsichtlich einer etwaigen Unverwertbarkeit der Immobilie für geboten. Bislang liegt lediglich ein Vermerk über ein von dem Beklagten am 13.09.2007 mit dem Gutachterausschuss geführtes Telefongespräch über den Bodenrichtwert vor, worauf der Kläger im Schriftsatz vom 04.11.2008 zu Recht hingewiesen hat. Des Weiteren wird im Klageverfahren abzuklären sein, ob der Kläger (hilfsweise) auch Leistungen als Darlehn begehrt. Dass Leistungen in Form eines Darlehns gemäß §§ 9 Abs. 4, 23 Abs. 5 SGB II in Betracht kommen, hatte bereits das SG im Beschluss vom 19.09.2008 ausgeführt.

Der Beurteilung des Senats steht nicht entgegen, dass Grundstücke (unbebaute) regelmäßig zur Prozessfinanzierung einzusetzen sind, da sie durch § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht geschützt sind (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage 2005, Seite 134 Rn. 325). Vorliegend ist gerade die Verwertbarkeit des Grundstücks streitig. Wird in der Hauptsache um die Frage der Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstandes gestritten, ist für das PKH-Verfahren von der Unverwertbarkeit dieses Gegenstandes auszugehen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 6d). Die Frage der Verwertbarkeit des Grundstücks darf im PKH-Verfahren nicht vorweg genommen werden, weil dieses Verfahren den grundrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll. Aus diesem Grunde darf die materiell-rechtliche Prüfung im PKH-Verfahren regelmäßig nicht einen Umfang erreichen, der demjenigen in dem Verfahren entspricht, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird (vgl. Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 18.07.2007, L 7 B 40/07 SO).

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8. Sozialgericht Düsseldorf

8.1 Sozialgericht Düsseldorf S 35 SO 27/07 21.01.2009 , Gerichtsbescheid

Sozialhilfe-Rückforderungsbescheid muss aufgehobene Verwaltungsakte benennen

Um inhaltlich hinreichend bestimmt zu sein, muss zu allererst der Verfügungssatz eines Rücknahmebescheides so präzise wie möglich klarstellen, was geregelt wird. Deshalb ist zu erklären, welcher Verwaltungsakt mit Wirkung zu welchem genauen Zeitpunkt zurückgenommen wird ( vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2006, Az.: L 20 SO 20/06 ) . Mangels Heilbarkeit dieser Rechtmäßigkeitsvoraussetzung sind sie deshalb rechtswidrig und aufzuheben .

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8.2 Sozialgericht Düsseldorf S 35 AS 59/07 03.02.2009, Gerichtsbescheid

Eine negative Schufa-Auskunft erschwert einem Hilfebedürftigem im Einzelfall die Anmietung einer neuen Wohnung, so dass von der Behörde weiterhin die tatsächlichen Mietkosten zu übernehmen waren .Bei intensiven Bemühungen des Hilfebedürftigen um preiswerteren Wohnraum ist es Sache des Leistungsträgers, konkrete Unterkunftsalternativen für die Zeit nach einer Kostensenkungsaufforderung zu benennen.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB II - werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen ( ...) so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen ( ...) nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

In Anwendung dieser Vorschrift hat der hilfeempfänger für den hier fraglichen Zeitraum Anspruch auf seine tatsächlichen Unterkunftskosten, weil es ihm nicht möglich war, die Unterkunftskosten zu senken.

Diese Ermittlungen haben ergeben, dass Wohnraum für die Person des Klägers, über den eine negative Schufa-Auskunft vorliegt, nur in ganz geringem Umfang zur Verfügung steht und es dem Hilfeempfänger daher zwischenzeitlich verwehrt war, Wohnraum anzumieten, der den Kriterien der Beklagten entspricht.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kommt es darauf an, ob für den Kläger eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar war (BSG , Urteil vom 19.03.2008, Az.: B 11b AS 41/06 R). In Anbetracht der vom Kläger angegebenen und dokumentierten Wohnungssuchaktivitäten ist es nunmehr Sache der Beklagten gewesen, konkrete Unterkunftsalternativen für die Zeit nach der Kostensenkungsaufforderung zu benennen (BSG a.a.O.). Dies ist der Beklagten zunächst nicht gelungen. Auf die Aufforderung des Gerichts vom 29.11.2007, eine konkret anmietbare Wohnung zu benennen, musste die Beklagte sogar einräumen, dass bei städtischen Wohnungsbaugesellschaften gar keine Wohnungen im entsprechenden Preissegment frei sind, was den Schluss zulässt, dass Wohnraum für den Kläger - als Hilfeempfänger mit negativer Schufaauskunft - erst Recht nur schwerlich zu erlangen war.

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8.3 Sozialgericht Düsseldorf S 7 (44) AS 195/06 09.01.2009, Urteil

Überschussbeteiligung aus einer Kapitallebensversicherung zählt zum Vermögen im Sinne von § 12 Absatz 1 SGB II .

Bei der Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist Einkommen nach der modifizierten Zusflusstheorie alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was jemand in der Bedarfszeit bereits hat ( BSG, Urteil vom 30.7.2008, B 14/7b AS 12/07 R).

Nach diesem Maßstab ist die am 01.09.2006 ausgezahlte Überschussbeteiligung in Höhe von 9.492,10 Euro als Vermögen anzusehen. Denn der Kläger hatte bereits vor Beginn des Bedarfzeitraums zum 01.09.2006 einen Anspruch auf die Überschussbeteiligung erworben.

Die klassische Form der kapitalbildenden Versicherung ist die gemischte Lebensversicherung, eine Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall. Die Leistung wird entweder bei Tod oder bei Erleben des sog. Ablaufzeitpunkts fällig. Da in jedem der beiden Fälle das vereinbarte Garantiekapital von dem Versicherer erbracht werden muss, muss er diese Summe jederzeit zahlen können. Stirbt der Versicherte sehr früh, kommt es zu einer wesentlich höheren Leistungspflicht des Versicherers, da der Versicherte die Garantiesumme noch nicht vollständig ansparen konnte. Der Differenzbetrag muss dann nach dem Versicherungsprinzip von der Versicherung finanziert werden.

Kapitalbildende Lebensversicherungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie neben einer sehr unsicheren Leistung eine fast sichere Leistung vorsehen. Die sichere Leistung (Garantiekapital) muss für jeden einzelnen Vertrag vom Versicherten angespart und vom Versicherer bis zur Fälligkeit angelegt werden. Die unsichere Leistung (Überschussbeteiligung) hängt davon ab, wie viele vorzeitigen Leistungsfälle nach dem Versichertenprinzip ausgezahlt werden mussten. Je weniger Leistungsfälle eingetreten sind, desto höher ist die Überschussbeteiligung.

Da die Kapitallebensversicherung traditionell als langfristige und sicherheitsorientierte Geldanlage, insbesondere für die Altersvorsorge, gedacht ist, hat der Gesetzgeber die Lebensversicherer zum Schutz der Anleger verpflichtet, die eingezahlten Beträge sicherheitsorientiert anzulegen und die Risiken (sich realisierende Versicherungsfälle) vorsichtig zu kalkulieren. Dadurch soll sichergestellt werden, dass auch bei vielen gleichzeitig eintretenden Versicherungsfällen genügend Kapital zur Verfügung steht. Dadurch erwirtschaften die Lebensversicherer über die Jahre hohe Überschüsse. Sie sind durch die gesetzliche Forderung der vorsichtigen Kalkulation begründet. Da diese gesetzliche "Schutzmaßnahme" einen Eingriff in die Privatautonomie darstellt, müssen die Versicherer zum Ausgleich einen angemessenen Teil der Überschüsse an die Versicherungsnehmer zurückgeben. Dies ist die sog. "Überschussbeteiligung" (unsichere Leistung).

Dabei handelt es sich vor allem um die Zinsüberschüsse des Versicherers, die dieser nicht zur Deckungsrückstellung (für eventuelle Risiken) verwenden muss. Die Ermittlung der Überschussbeteiligung erfolgt jährlich beim Jahresabschluss anhand des handelsrechtlich erfassten Überschusses und der Bewertungsreserven. Nach jedem Jahresabschluss während der Laufzeit des Versicherungsvertrags wird diesem eine entsprechende Überschussbeteiligung "zugeschlagen".

Der von den behörden vorgenommene Vergleich mit Zinseinnahmen hinkt, da die Erwirtschaftung von Zinseinnahmen und die von einer Überschussbeteiligung auf völlig anderen Zusammenhängen beruht. Mit einer Spareinlage ist eine Kapitallebensversicherung allenfalls insofern vergleichbar, als dass nach jedem Jahr der Laufzeit die Überschussbeteiligung ("Zinsgutschrift") dem Garantiekapital ("Sparkapital") gutgeschrieben wird. Auch in einem solchen Fall wären die dem Kapital jährlich gutgeschriebenen Zinsen allerdings als Vermögen anzusehen.

Der Verweis auf das Steuerrecht verfängt ebenfalls nicht. Das SGB II verweist in §§ 11 und 12 nicht auf das Steuerrecht. Zudem sind Erträge aus vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen steuerfrei.

Darüber hinaus ist die Berücksichtigung der Überschussbeteiligung als Einkommen dem Gericht aus der Rechtsprechung nicht bekannt. Das Bundessozialgericht wertet Garantiekapital und Überschussbeteiligung einheitlich als Vermögen (BSG vom 15.04.2008, B 14/7b AS 52/06 R).

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9. Sozialgericht Frankfurt

9.1 1. Instanz Sozialgericht Frankfurt S 29 AS 1467/08 ER 02.01.2009 , Beschluß
2. Instanz Hessisches Landessozialgericht L 7 AS 41/09 B ER

Gibt ein Hartz IV Empfänger in der Öffentlichkeit einen Pressebericht- kann Leistungseinstellung die Folge sein .

Dass Schwarzarbeit und Hartz-IV-Bezug nicht zusammen passen, musste ein Arbeitsloser aus Hessen feststellen: In einem Zeitungsinterview bekannte er sich zur Schwarzarbeit, daraufhin wurden seine Bezüge gestrichen. Auch vor dem Sozialgericht konnte er sich nicht durchsetzen.

Ein öffentliches Bekenntnis zur Schwarzarbeit hat einen Arbeitslosen aus Hessen in Schwierigkeiten gebracht. Der Hartz-IV-Empfänger hatte in einem Zeitungsinterview erklärt, er arbeite nebenher schwarz, weil das Geld nicht reiche. Die Arbeitsagentur stoppte daraufhin die Auszahlungen an den Mann. Dagegen wollte sich der Arbeitslose vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main wehren, scheiterte aber nun zunächst.

Die Richter befanden, wer sich in den Medien selbst als «Sozialleistungsbetrüger» bezeichne, habe keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Daher lehnten sie den Eilantrag des Mannes auf einstweiligen Rechtschutz ab, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte.

Im TV-Interview revidiert
Den Angaben zufolge war der Arbeitslose wenige Wochen nach dem Zeitungsinterview im Fernsehen aufgetreten und hatte dort erklärt, dass er der Zeitung die Unwahrheit gesagt habe und tatsächlich einkommens- und vermögenslos sei. Es gebe kein Gesetz, wonach er in Interviews die Wahrheit sagen müsse. Die Behörde habe sich bei der Leistungseinstellung auf Presseberichte berufen, deren Richtigkeit nicht bewiesen seien, argumentierte er den Angaben zufolge.

http://www.derwesten.de/nachrichten/nachrichten/panorama/2009/2/11/news-110639856/detail.html

Im Übrigen weist das Gericht noch auf folgendes hin:

Im Recht der Grundsicherung gilt, dass die materielle Beweislast für das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit demjenigen zufällt, der sich darauf beruft. Ein Antragsteller muss also nachweisen, dass er tatsächlich hilfebedürftig und damit anspruchsberechtigt ist. Soweit ein Antragsteller nicht in der Lage ist, verbleibende Unklarheiten zu beseitigen oder Zweifel an der Hilfebedürftigkeit nicht beseitigt werden können, ist der Leistungsträger berechtigt, die beantragten Leistungen abzulehnen.

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10.Sozialgericht Berlin

10.1 Sozialgericht Berlin S 130 AS 27001/08 ER 02.10.2008 rechtskräftig , Beschluß

Zeitweiligem Aufenthalt eines Kindes in der Wohnung eines Hilfebedürftigen bedingt keinen höheren Unterkunftsbedarf .

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich nichts anderes daraus, dass der Sohn des Antragstellers infolge der gemeinsamen Wahrnehmung des Sorgerechtes durch den Antragsteller und die Kindesmutter häufig bei ihm aufhältig sein wird. Zum einen handelt wird ein Unterkunftsbedarf für zwei Personen nur dann ausgelöst, wenn auch tatsächlich zwei Personen die Wohnung ausschließlich oder aber ganz überwiegend bewohnen. Allein daraus, dass weitere Personen zeitweise in die Wohnung aufgenommen werden, folgt nicht automatisch ein – ständiger – höherer Unterkunftsbedarf. Dies ergibt sich bereits aus der Überlegung, dass ansonsten in Fällen, die dem hier vorliegenden ähnlich gelagert sind, für drei Personen Unterkunftskosten für vier Personen übernommen werden müssten. Dies widerspräche sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn des Gesetzes, soweit dieses mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimmt, dass nur tatsächliche Unterkunftskosten übernommen werden. Tatsächlich können jedoch nicht Mutter und Vater jeweils einen Zweipersonenhaushalt mit demselben Kind führen.

Zum anderen handelt es sich bei dem Wohnbedarf des Kindes ohnehin um einen diesem selbst zustehenden individuellen Hilfebedarf (vgl. zuletzt etwa BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R -). Der Antragsteller als Kindesvater kann diesen eventuellen Wohnbedarf des Kindes in einer von ihm anzumietenden Wohnung mithin jedenfalls nicht im eigenen Namen geltend machen.

Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass gerichtsbekannt ist, dass auf dem derzeit entspannten Berliner Wohnungsmarkt - wie aus regelmäßigen Mitteilungen in den Medien ersichtlich ist – ausreichend billiger Wohnraum, vor allem in den in industrieller Bauweise errichteten Neubauten in den östlichen Bezirken der Stadt ("Plattenbauten") und gegebenenfalls auch in Altbauten zur Verfügung steht (vgl. hierzu etwa OVG Berlin, Beschlüsse vom 9. Juli 2001 – OVG 5 SN 14.01 -; VG Berlin, Beschluss vom 22. November 2001 – 32 A 594.01 – sowie vom 3. April 2003 – 32 A 124.03 -). Hier sind auch Zweiraumwohnungen zu einer Bruttowarmmiete von unter 360 Euro problemlos verfügbar .

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11. Sozialgericht Nürnberg

11.1.Sozialgericht Nürnberg S 20 AS 95/09 ER 06.02.2009 , Beschluß

Eine Übernahme der Energieschulden zur Behebung der Notlage durch die Arge ist dann nicht gerechtfertigt, wenn die durch den Energieversorger angedrohte Sperrung rechtswidrig ist.

Nach § 22 (5) S. 1 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.

Nach allgemeiner Auffassung stellt die faktische Unbewohnbarkeit einer Wohnung infolge einer drohenden Sperrung der Energiezufuhr grundsätzlich eine dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage da (vgl. Berlitz in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 116 m.w.N.). Dies gilt insbesondere, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Sperrung während der Wintermonate droht und der Hilfebedürftige zudem schwerbehindert ist und unter chronischen Erkrankungen leidet.

Allerdings ist eine Übernahme der Energieschulden zur Behebung der Notlage dann nicht gerechtfertigt, wenn die durch den Energieversorger angedrohte Sperrung rechtswidrig ist.

Nach § 19 (2) Stromgrundversorgungsverordnung ist der Grundversorger berechtigt, bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen (S. 1). Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt (S. 2). Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht (S. 3). Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist (S. 4). Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat (S. 5). Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren (S. 6).

Nach § 19 (2) Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) ist der Grundversorger berechtigt, bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen (S. 1). Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt (S. 2). Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht (S. 3).

Die dem Antragsteller von seinem Energieversorger angedrohte Unterbrechung der Stromversorgung wäre somit rechtswidrig. Der Antragsteller ist bei seinem Energieversorger nicht mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 100 Euro in Verzug. Nach dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben seines Energielieferanten beträgt der Zahlungsrückstand für Strom lediglich 58 EUR. Eine Unterbrechung der Stromlieferung kommt daher gem. § 19 (2) S. 4 StromGVV nicht in Betracht. In entsprechender Anwendung der Regelung in § 19 (2) S. 4 StromGVV und im Hinblick auf die Jahreszeit wäre auch eine Unterbrechung der Gasversorgung des Antragstellers bei einem Zahlungsrückstand von lediglich 69,49 EUR als unverhältnismäßig im Sinne des § 19 (2) S. 2 GasGVV zu sehen und damit rechtswidrig. Dies gilt unabhängig vom Gesundheitszustand des Antragstellers. Eine Unterbrechung ließe sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Antragsteller bei seinem Energieversorger in verschiedenen Versorgungssparten Zahlungsrückstände aufweist, die insgesamt einen Betrag von 127,49 EUR (zuzüglich 5 EUR Mahnkosten) ausmachen. Eine Zusammenrechnung der Zahlungsrückstände für verschiedene Versorgungssparten ist in den zitierten Vorschriften der StromGVV und der GasGVV nicht vorgesehen. Sie würde auch zu einer Benachteiligung von Kunden führen, die ihren gesamten Energiebedarf - unter Umständen wegen nicht vorhandener Alternativen - von nur einem Energieversorger beziehen. In diesen Fällen wäre es dem Energielieferanten bei vergleichsweise geringen Zahlungsrückständen möglich, durch Androhung einer zeitgleichen Unterbrechung der Versorgung in verschiedenen Grundversorgungsbereichen, die der Befriedigung unterschiedlicher menschlicher Bedürfnisse dienen, auf den Kunden besonderen und im Ergebnis unverhältnismäßigen Druck auszuüben (siehe dazu auch AG Lübeck, Urt. v. 06.11.2006 - 22 C 2737/06). Sollte der Energieversorger des Antragstellers daher eine im Hinblick auf den aktuellen Zahlungsrückstand rechtswidrige Unterbrechung der Grundversorgung veranlassen, so wäre es dem Antragsteller zuzumuten, zunächst auf Grundlage seines Versorgungsvertrages gegen den Versorger rechtlich vorzugehen.

Eine (darlehensweise) Übernahme der Energieschulden des Antragstellers durch die öffentliche Hand ist daher nicht - auch nicht zu einem Teilbetrag - gerechtfertigt. Es bedarf deshalb auch keiner Ermessensausübung des Leistungsträgers im Rahmen seiner Entscheidung nach § 22 (5) S. 1 SGB II.

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