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Rechtsprechungsticker von Tacheles 04 KW / 2010

Rechtsprechungsticker von Tacheles 04/2010

1. BSG B 4 AS 70/08 R , Urteil vom 22.09.2009

1. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Da die Frage der Angemessenheit für Mieter und Eigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten ist, ist auch bei Eigentümern im Rahmen der Produkttheorie für die Wohnungsgröße aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität bis auf Weiteres auf die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau geltende Werte abzustellen. Erfolgt dieser Rückgriff auf landesrechtlichen Größen, verbietet es sich, auf nicht mehr aktuell geltenden Werten abzustellen, die im Zeitraum vor dem Inkrafttreten des SGB II zur Anwendung gekommen waren. Eine Heranziehung anderweitiger als der im Leistungszeitraum geltenden Verwaltungsregelungen zur Bestimmung der Wohnflächen erscheint nur dann vertretbar, wenn aktuelle Verwaltungsvorschriften zu § 10 WoFG nicht existieren.

2. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sind die Heizkosten grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten. Die Beklagte hat die Heizungskosten hingegen auf der Grundlage der Wohnungsgröße pauschaliert. Für eine generelle Pauschalierung der Heizkosten fehlt es jedoch mangels einer entsprechenden Verordnung nach § 27 Nr 1 SGB II bislang an einer rechtlichen Grundlage. Heizkosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen lediglich dann nicht erstattungsfähig, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung als der Höhe nach nicht erforderlich erscheinen. Dies setzt eine konkrete Prüfung im Einzelfall voraus. Das Überschreiten der oberen Grenzwerte eines lokalen bzw, soweit ein solcher nicht existiert, des bundesweiten Heizspiegels kann insoweit lediglich als Indiz für die fehlende Erforderlichkeit angesehen werden. Bei der in jedem Fall durchzuführenden konkreten Prüfung müssen ggfs auch die individuellen Gegebenheiten - wie zB die klimatischen Bedingungen des Wohnortes - mit einbezogen werden.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2009&nr=11308&pos=15&anz=236

2.1 Bayerisches Landessozialgericht L 8 AS 585/09 B ER 21.09.2009 , Beschluss

Bei Geldleistungen, die im EA-Verfahren für die Vergangenheit begehrt werden, fehlt in der Regel ein Anordnungsgrund .

Der von der einstweiligen Anordnung erfasste Regelungszeitraum reicht grundsätzlich vom Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags bei Gericht längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Die tatbestandliche Herleitung des Beginns der vorläufigen Leistung folgt für die Regelungsanordnung des § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG aus dem Tatbestandsmerkmal der "Abwendung" eines wesentlichen Nachteils. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags bei Gericht (vgl. Senatsbeschluss vom 19.02.2008, L 8 B 499/07 B ER; LSG Berlin-Brandenburg vom 10.01.2007, L 28 B 53/07 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.09.2006, L 20 B 105/06 SO ER juris Rn 13; LSG Berlin-Brandenburg v 05.04.2006, L 23 B 19/06 SO ER; LSG Hessen vom 24.04.2006, L 9 AS 39/06 ER; vom 20.06.2005, L 7 AL 100/05 ER; LSG Hessen Breithaupt 2006, 56, 63; LSG Sachsen vom 19.9.2005, L 3 B 155/05 AS-ER; LSG LSG Baden-Württemberg vom 17.8.2005, L 7 SO 2117/05 ER-B; LSG Bayern vom 14.6.2005, L 11 B 206/05 SO ER, Breithaupt 2005, 774, 775; LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.4.2005, L 8 AS 57/05 ER, FEVS 2005, 503, 508; LSG Hamburg vom 02.03.2005, L 3 B 43/05 ER SO). Im Hinblick auf in diesem Sinn in der Vergangenheit liegende Rechtsbeeinträchtigungen ist eine Leistungsanordnung damit grundsätzlich ausgeschlossen (LSG Hamburg vom 02.03.2005, L 3 B 43/05 ER SO; LSG Bayern vom 14.06.2005, L 11 B 206/05 SO ER, Breithaupt 2005, 774, 775; LSG Sachsen vom 19.09.2005, L 3 B 155/05 AS-ER, LS 4; LSG Bayern vom 07.04.2005, L 11 B 117/05 SO ER, Breithaupt 2005, 779 und vom 14.06.2005, L 11 B 218/05 AS ER, Breithaupt 2005, 786; LSG Hessen vom 26.10.2005, L 7 AS 65/05 ER; LSG Berlin-Brandenburg vom 07.06.2007, L 28 B 743/07 AS ER juris Rn 9: kein Anordnungsgrund für bereits abgelaufenen Zeitraum). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellen die Fälle dar, in denen ein sog. Nachholbedarf besteht. Nachholbedarf ist gegeben, wenn bei nicht rückwirkender Leistungsgewährung, also bei "Nichtnachholung" der in der Vergangenheit liegenden Leistungen, erhebliche Rechtsverletzungen für die Zukunft drohen (Vgl. LSG Hessen vom 20.06.2005, L 7 AL 100/05 ER; LSG Baden-Württemberg vom 13.10.2005, L 7 SO 3804/05 ER-B; LSG Berlin-Brandenburg vom 05.04.2006, L 23 B 19/06 SO ER).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=125989&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Bayer. Landessozialgericht Beschluss vom 21.12.2009 - L 7 AS 831/09 B ER

Abwrackprämie ist anzurechnendes Einkommen - es sei denn, sie wird zur Finanzierung eines Neuwagenkaufs nachweislich zweckentsprechend eingesetzt

Ausgangspunkt
Die Ablösung des Sozialhilfe-Systems durch die Hartz-IV-Leistungen hatte für Betroffene mit eigenem PKW eine Verbesserung mit sich gebracht. Wurde früher jeder PKW als anzurechnendes Vermögen angesehen, dürfen Hartz-IV-Empfänger ihr Auto behalten, so dass ihnen die Fahrt zur Arbeit und zur Arbeitssuche möglich bleibt. Als Wertgrenze für das Auto gelten 7.500 EUR.

Auf PKW im altersbedingtem Niedrigwertbereich zielte die 2009 eingeführte Abwrackprämie ab. Für betroffene Hartz-IV-Empfänger sahen die zuständigen ARGEn die Umweltprämie als anzurechnendes Einkommen an und kürzten die Leistungen. Dagegen wandten sich viele Hartz-IV-Empfänger an die Sozialgerichte. Inzwischen sind mehrere Entscheidungen dazu ergangen, eine einheitliche Rechtsprechungslinie konnte sich allerdings noch nicht entwickeln.

Die Entscheidung

Eine Hartz-IV-Empfängerin hatte gegen die umweltprämienbedingte Kürzung ihrer Leistungen von rund 670 EUR/Monat auf rund 250 EUR /Monat einstweiligen Rechtsschutz beantragt.

Das Bayerische Landessozialgericht hat klargestellt, dass es sich bei der Prämie grundsätzlich um Einkommen handelt. Als Ausnahme von diesem Grundsatz können jedoch nachweislich zweckentsprechend verwendete Abwrackprämien anrechnungsfrei bleiben. Darunter fallen zB Prämien, die zur Finanzierung eines Neuwagens verwendet und wegen einer Abtretung an das Autohaus direkt gezahlt wurden. Zudem müsse im einstweiligen Rechtsschutz zu Gunsten der Hartz-IV-Empfängerin entschieden werden, weil sie andernfalls ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, ihre Wohnung wegen Mietrückständen verlieren und bei einem Notverkauf des PKW unangemessenen Verluste erleiden könne.

Auswirkungen des Beschlusses

Aus der Entscheidungsbegründung lässt sich entnehmen, dass das Bayerische Landessozialgericht das Hauptverfahren wohl zu Gunsten der Betroffenen entscheiden wird - vorausgesetzt, die zweckentsprechende Verwendung der Umweltprämie lässt sich tatsächlich nachweisen.

Bayer. Landessozialgericht Beschluss vom 21.12.2009 - L 7 AS 831/09 B ER

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/SGBBRD/msgb/LSG_FSB_3588_1.pdf

3. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 SO 36/06 11.09.2006 rechtskräftig , Urteil (Berufung unbegründet BSG Bundessozialgericht B 9b SO 5/06 BH- 09.11.2006

Sind Einlagerungskosten, deren Übernahme grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist, aber wegen nicht absehbaren Endes der Haftzeit nicht einmal annähernd abschätzbar,, besteht eine Verpflichtung zur Kostenübernahme nicht. Insoweit ist die Sachlage mit derjenigen bei begehrter Übernahme von Unterkunftskosten zur Sicherung einer Wohnung vergleichbar.

Auch der Umstand, dass der Kläger sich wenig substantiiert auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bzw. seiner Menschenwürde beruft, vermag ein Feststellungsinteresse im Sinne eines sog. "Rehabilitationsinteresses" nicht zu begründen. Es genügt insoweit nicht ein bloß ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungshandelns ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte. Vielmehr muss im Einzelfall ein berechtigtes Schutzbedürfnis gegenüber solchen Nachwirkungen vorhanden sein (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.03.1992, 5 C 44/87). Bei vernünftiger Erwägung ist ein solches schutzwürdiges Interesse des Klägers nicht zu erkennen. Der Senat teilt darüber hinaus, ohne dass es angesichts der Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage von entscheidender Bedeutung wäre, die Auffassung des SG, dass ein Anspruch gegen die Beklagte auf Einlagerung der Möbel und ggf. sonstiger Gegenstände aus dem Nachlass seiner Mutter nicht gegeben war. Der Senat weist zunächst darauf hin, dass über einen etwaigen Anspruch gegen die Strafvollzugsbehörde gemäß §§ 71f., 83 Strafvollzugsgesetz und die Geltung des Nachranggrundsatzes vorliegend nicht zu entscheiden ist (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2000, 4 M 3681/00 = FEVS 52,274; aber auch VG Frankfurt, Beschluss vom 17.03.1986, 2 G 533/86 zum Verhältnis der Hilfe nach dem BSHG und nach dem Strafvollzugsgesetz). Zur Überzeugung des Senats kann auch dahinstehen, auf welche Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Einlagerung der Möbel zu stützen wäre. So kommt neben § 34 Abs. 1 SGB XII (zur Parallelfrage nach dem BSHG: Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2000, a.a.O.; Berlit, NDV 2006, S. 27) auch ein unmittelbarer Rückgriff auf §§ 29 SGB XII, 22 SGB II in Betracht, sofern man die Einlagerung von Haushaltsgegenständen unmittelbar den Unterkunftskosten zuordnet (so BayVGH, Beschluss vom 14.05.2005, 12 C 04.296 = FEVS 55,509). Daneben ist, wie vom SG angenommen, ein Anspruch nach §§ 67ff. SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 2, § 4 der "Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten" in Betracht zu ziehen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=60007&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung : vgl. dazu Bayerisches Landessozialgericht L 18 SO 111/09 B ER 17.09.2009 , Beschluss

Zitat aus Leitfaden zum Arbeitslosengeld II 2009: Der Rechtsratgeber zum SGB II (Broschiert)
von Udo Geiger (Autor), Ulrich Stascheit (Bearbeitung), Ute Winkler (Bearbeitung),

Kein bloßer Schuldenabbau

Ist die Wohnung schon gekündigt, sodass die Mietübernahme nur noch dazu dient, Schulden gegenüber dem Vermieter abzuwehren, kommt eine Hilfe weder nach § 67 SGB XII noch nach § 22 SGB II in Betracht (SG Oldenburg vom 27.7.2005 - S 2 SO 127/05 ER).
Neue Wohnung suchen?
Problematisch ist der Leistungsausschluss bei kurzer Haftdauer, vor allem bei U-Haft, für die Angehörigen der trotz Inhaftierung fortbestehenden BG. Wenn der SGB II-Träger nur die Unterkunftskosten unter Herausrechnung des Anteils für den Inhaftierten übernimmt, können Mietschulden entstehen, es sei denn, der SGB XII-Träger übernimmt den herausgerechneten Teil der Miete. Bei voraussichtlich nur kurzer Haftdauer kann der SGB XII-Träger nach unserer Auffassung nicht den Verbrauch von nach § 12 SGB II, nicht aber nach § 90 SGB XII geschützten Vermögens verlangen. Vor allem darf er die Prüfung einer Teilübernahme der Unterkunftskosten nicht im Hinblick darauf verzögern, dass der SGB II-Träger bei Wiederbegründung der Zuständigkeit nach § 22 Abs. 5 SGB II für Mietschulden aufkommen kann. Im Streitfall muss der zuerst angegangene Leistungsträger helfen (§ 43 SGB I). Ist ein Ende der Haft nicht abzusehen oder dauert die Inhaftierung länger als sechs Monate, kann die BG auf eine kleinere Wohnung verwiesen werden, wenn die Unterkunftskosten gemessen an der Zahl der SGB II-Anspruchsberechtigten zu hoch geworden sind (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg vom 5.11.2008 - L 20 B 1902/08 AS ER).
Freigänger

Für mehr als kurzzeitig erwerbstätige Freigänger hat der SGB II-Träger für die Unterkunftskosten aufzukommen. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange die Haft noch andauert. Mit der Erwerbsarbeit oder unbeschränktem Freigang ist der Betroffene nicht mehr in einer stationären Einrichtung i. S. von § 7 Abs. 4 SGB II untergebracht. Sein Wohnbedarf ist durch die Inhaftierung nur noch teilweise abgedeckt, da er für die Aufenthalte außerhalb der JVA eigenen Wohnraum benötigt (SG Berlin vom 27.10.2005 - S 94 AS 9350/05 ER; LSG Berlin-Brandenburg vom 2.2.2006 - L 14 B 1307/05 AS ER; vom 2.1.2007 -L 14 B 948/06 AS ER).
Möbellagerkosten

Sind Möbel und Hausratsgegenstände infolge einer Zwangsräumung oder sonstigen Wohnungsaufgabe eingelagert worden, gehören die Lagerkosten und die Auslösegebühr zu den Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II (BSG vom 16.2.2008 - B 4 AS 1/ 08 R). Dass eine solche Auslegung des Begriffs der Unterkunftskosten geboten ist, zeigt der Anspruch auf eine Erstausstattung nach § 23 Abs. 3 SGB II; dieser Anspruch entsteht, wenn die Möbel zwangsversteigert werden, sollten Lagerkosten und Auslösegebühr nicht übernommen werden (vgl. SG Berlin vom 11.10.2005 - S 95 AS 9653/05 ER). Nur wenn die Lagerkosten so angewachsen sind, dass eine Erstausstattung wirtschaftlicher wäre, kann der SGB II-Träger die Kostenübernahme als unangemessen ablehnen (HessLSG vom 27.12.2005 - L 7 SO 33/05 ER, das die Lagerkostenübernahme den Leistungen nach §§ 67 ff. SGB XII zurechnet). Stellt ein Verwandter Raum für die Unterbringung der Möbel zur Verfügung, können die Kosten des Transports der Möbel vom SGB II-Träger zu übernehmen sein (SG Duisburg vom 19.2.2008 - S 7 SO 2/08 ER).

4. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 25 AS 1746/08 22.10.2009 , Urteil

Realisierbare ererbte Schadensersatzansprüche sind bei Zufluss nach Antragstellung auf ALG II anrechenbares Einkommen .

Für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist von den in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 12 Abs. 1 SGB II geregelten Definitionen auszugehen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, hiervon nach Abs. 2 der Vorschrift jedoch Freibeträge abzusetzen. Eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen erfolgt indes durch das SGB II selbst nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat aufgrund eigener Prüfung anschließt, ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II jedoch alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgebend bestimmt. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung. Ebenso wenig kommt es auf den Grund für die Zahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt an (vgl. hierzu insbesondere BSG, Urteile vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R [Einkommensteuererstattung] und B 4 AS 57/07 R [Zinseinkünfte aus Sparguthaben] – sowie Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 47/08 R [Abfindungszahlungen aus arbeitsgerichtlichem Vergleich nach Vollstreckungsmaßnahmen]).

Gemessen an diesen Grundsätzen sind die im Januar 2007 gezahlten 15.000 Euro als Einkommen und nicht als Vermögen anzusehen. Denn ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein ererbtes Guthaben Einkommen oder Vermögen darstellt, ist hier zu berücksichtigen, dass die Kläger von ihrem bereits im Oktober 2005 verstorbenen Ehemann und Vater lediglich Schadensersatz- und eventuell auch Schmerzensgeldansprüche geerbt hatten, die sich aufgrund des von ihnen geschlossenen Vergleichs mit der A Versicherung AG erstmals im Januar 2007 haben realisieren lassen und ihnen deshalb wertmäßig auch erst in diesem Monat zugeflossen sind.

Die wertmäßig erstmals im Januar 2007 zugeflossenen 15.000 Euro sind im Fall der Kläger auch als Einkommen zu berücksichtigen, weil ein ihre Berücksichtigung ausschließender Ausnahmetatbestand nicht vorliegt. Insbesondere sind die 15.000 Euro nicht nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II anrechnungsfrei zu lassen. Soweit danach Entschädigungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet werden, greift diese Vorschrift hier nicht ein. Denn wie bereits der Beklagte und das Sozialgericht im vorstehenden Zusammenhang mit Recht ausgeführt haben, stellt die in Rede stehende Zahlung keine Entschädigung im vorgenannten Sinne dar. Unabhängig davon, ob und inwieweit mit dieser Zahlung überhaupt Schmerzensgeldansprüche abgegolten worden sind, haben Schmerzensgeldzahlungen privilegierenden Charakter nämlich nur gegenüber dem Geschädigten selbst. Mit seinem Tod geht dieser Charakter verloren, weil die Zahlungen nur ihm gegenüber dazu dienen, einen immateriellen Schaden auszugleichen und Genugtuung zu geben (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 5 B 106/04 -). Auch eine sonstige Zweckbindung ist nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung der Kläger dürfen die 15.000 Euro auch unter Härtegesichtspunkten nicht anrechnungsfrei bleiben. Denn eine Härtefallregelung sieht das SGB II bei der Einkommensanrechnung nicht vor. Sie lässt sich auch aus sonstigen Kodifikationen nicht entnehmen. Insbesondere erlaubt § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V 2005 nicht, die Einkommensanrechnung unter Härtefallgesichtspunkten zu unterlassen. Diese Vorschrift, die gemäß § 2 b Alg II-V 2005 auch auf solche Einnahmen anzuwenden ist, die – wie hier – nicht aus nichtselbständiger Arbeit oder selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft herrühren, bestimmt, dass einmalige Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist. Wie die Kläger zutreffend ausgeführt haben, sieht sie damit zwar die Möglichkeit vor, im Einzelfall eine vom Grundsatz abweichende Entscheidung zu treffen. Entgegen der Auffassung der Kläger betrifft sie jedoch nicht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Einkommensanrechnung ganz unterbleiben darf, sondern befasst sich – was sich aus ihrem Wortlaut sowie ihrer Einbindung in den Abs. 3 des § 2 Alg II-V 2005 ergibt – allein damit, auf welchen Zeitraum einmalige Einnahmen verteilt werden dürfen. Sie setzt damit denklogisch voraus, dass zu berücksichtigendes Einkommen vorhanden ist, und kann vor diesem Hintergrund nicht dazu führen, Einkommen in bestimmten Härtefällen anrechnungsfrei zu lassen.

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4.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 34 AS 1936/09 B ER 08.01.2010 rechtskräftig , Beschluss

Auch bei schuldhafter Herbeiführung einer Notlage haben Hartz IV-Empfänger Anspruch auf Übernahme von Mietschulden, insbesondere, wenn die Antragstellerin psychisch krank ist und bereits Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhält .

Darüber hinaus ist Voraussetzung für eine vom Antragsgegner zu treffenden Ermessensentscheidung bzw. ein nach § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II regelmäßig auszuübendes gebundenes Ermessen, dass die Hilfe zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage "gerechtfertigt ist". Bei der Voraussetzung der Rechtfertigung einer Schuldenübernahme handelt sich um ein Tatbestandsmerkmal der Vorschrift, das als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 1996 – 4 L 4040/95 – Juris Rdnr. 24; Schmidt in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, Stand: März 2009, § 22 SGB II Rdnr. 146; Dauber in: Mergler/Zink, SGB XII, Stand: August 2008, § 34 Rdnr. 11).

Bei der Prüfung der Frage, ob die Leistung gerechtfertigt ist, ist u.a. von Bedeutung, wie es zur Notlage gekommen ist. Die Übernahme der Schulden ist regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn der Hilfebedürftige nach den Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand mit Zahlungen auf unterkunftsbezogene Kosten (Miete, Gas- und Stromkosten o.ä.) geraten ist, die Notlage für die Existenz des Leistungsberechtigten bedrohlich ist und die Schulden nicht aus eigener Kraft getilgt werden können. Nicht gerechtfertigt ist die Übernahme von Schulden, wenn z. B. Miete oder Energiekostenabschläge im Vertrauen darauf nicht gezahlt werden, dass der Leistungsträger die Miet- und/oder Energieschulden später übernehmen werde (BT-Drs. 13/2440 S. 19 zur Vorläuferregelung des § 15a des Bundessozialhilfegesetzes) oder Mietschulden dadurch entstanden sind, dass der Hilfesuchende trotz Belehrung durch den Träger in einer unangemessen teuren Wohnung verblieben ist und die Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Kosten nicht aufgebracht hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. März 1999 – 4 M 756/99 – Juris Rdnr. 23). Auch soll durch eine Übernahme der Schulden nicht nachträglich verantwortungsloses Verhalten der Leistungsberechtigten honoriert und hierdurch eine fehlende Eigenverantwortlichkeit weiter gestärkt werden (vgl. Dauber, a.a.O., Rdnr. 11).

Im vorliegenden Fall ist zunächst von Bedeutung, dass die Mietschulden nach Aktenlage aus von ihnen zu vertretenden Gründen entstanden sind. Die ihnen gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II enthielten jeweils einen Anteil für die Kosten der Unterkunft, so dass es den Antragstellerinnen oblegen hätte, die monatliche Mietzahlungen an die Vermieterin zu entrichten. Demgegenüber haben die Antragstellerinnen ausweislich des Schreibens der Berliner Stadtmission vom 19. Oktober 2009 mit diesen Leistungen "eine Geldstrafe zur Abwendung einer drohenden Inhaftierung bezahlt".

Diese zweckwidrige Verwendung der Leistungen für die Unterkunft und die Heizung kann nicht dazu führen, dass der Antragsgegner diese Kosten nunmehr quasi ein zweites mal im Wege der Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen hat. Denn § 22 Abs. 5 SGB II begründet, wie auch aus der tatbestandlichen Voraussetzung der Rechtfertigung für die Schuldenübernahme folgt, vielmehr einen Ausnahmetatbestand, der bei der grundsätzlich nicht durch das SGB II beabsichtigten Aufgabe der privaten Schuldentilgung insbesondere dem gesetzgeberischen Ziel, Obdachlosigkeit zu vermeiden, Rechnung trägt.

Im vorliegenden Einzellfall sind aber die folgenden Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Wohnung der Antragstellerinnen ist ihnen nach Aktenlage bereits im "Rahmen des geschützten Marktsegments" vermittelt worden. Nach fernmündlicher Auskunft des die Antragstellerin zu 1) unterstützenden Sozialarbeiters der Stadtmission ist anzunehmen, dass die Antragstellerinnen bei Verlust ihrer Wohnung auf längere Dauer wohnungslos werden. Da sich die Antragstellerin zu 2) derzeit in Ausbildung zur Mediengestalterin befindet, ist zu befürchten, dass diese Ausbildung nicht erfolgreich beendet werden kann. Zudem sind beide Antragstellerinnen nach Aktenlage psychisch erkrankt. Die Antragstellerin zu 1) befindet sich deshalb in regelmäßiger ärztlicher Behandlung. Die Antragstellerin zu 1) wurde deshalb bereits in der Vergangenheit stationär behandelt. Schließlich erhält die Antragstellerin zu 1) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch. Diese Hilfen werden erbracht, wenn Personen diese Schwierigkeiten nicht aus eigener Kraft überwinden können. Der insoweit vorgenannte Sozialarbeiter hat die Situation der Antragstellerinnen in seinem Schreiben vom 11. Dezember 2009 geschildert und fernmündlich bestätigt, dass die Antragstellerin zu 1) die Hilfe in Anspruch nimmt. So finden nunmehr regelmäßig 1 x wöchentlich Besprechungen und Hausbesuche statt, in dem die Probleme erörtert und Lösungen gesucht werden. Der Sozialarbeiter hat insoweit eine positive Prognose gestellt.

Vor diesem Hintergrund war der Beklagte im vorliegenden Einzelfall zur Gewährung eines Darlehens zu verpflichten.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=125908&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Leistungen auf Mietschulden können nur dann übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Dabei handelt es sich um eine Abwägungsentscheidung, bei welcher die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, wie der Grund für das Auflaufen der Schulden, die Herbeiführung durch missbräuchliches Verhalten des Betroffenen oder der Wille, das Verhalten zukünftig zu ändern (vgl. Gagel/Lauterbach, Kommentar zum SGB II, § 22, Rd.103).

Eine Rechtfertigung für die Übernahme ist nicht gegeben, wenn die Räumung auch bei Übernahme von Mietschulden nicht verhindert werden kann (vgl. Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes vom 26. Oktober 2005 - L 7 AS 65/05 ER -; Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 02. März 2009 - L 28 AS 253/09 B ER -).

Darüber hinaus ist die Übernahme nicht gerechtfertigt, sofern die entsprechende Unterkunft bereits geräumt ist (vgl. LPK/SGBII/Berlit, § 22, Rd.112; Eicher/Spellbrink/Lang/Link, Kommentar zum SGB II, § 22, Rd.109). Dies gilt erst recht, wenn der Betroffene trotz Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers in der Wohnung verblieben ist und aus diesem Grund die Schulden aufgelaufen sind (vgl. Beschluss des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 21. Februar 2007 - L AS 22/07 ER -).

Nicht gerechtfertigt ist ferner die Übernahme, wenn es sich um eine kostenunangemessene Unterkunft handelt (vgl. Beschluss des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2007 - L 8 AS 4481/07 ER-B -; Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 22. März 2007 - L 28 B 269/07 AS ER -; Eicher/Spellbrink/Lang/ Link, Kommentar zum SGB II, § 22, Rd.109; KH/SGB II/Hohm/Frank, § 22, Rd.79.3).

5. Sozialgericht Freiburg S 12 AS 2626/07 31.07.2009 rechtskräftig , Urteil

Aus § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II folgt nicht, dass ein Mietkautionsdarlehen tilgungsfrei zu gewähren ist. Die konkrete Form der Darlehensgewährung steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers. Ein Verbot der freiwilligen Tilgung von Schulden kennt weder die Rechtsordnung generell noch das SGB II.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=125808&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung : Die ratenweise Einbehaltung von Sozialleistungen zur Abzahlung eines Miet - Kautionsdarlehens ist rechtswidrig. § 22 Abs. 3 SGB II sieht ein zins- und tilgungsfreies Darlehen vor.

Das Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen hält in seinem Beschluss vom 21.08.2007 rechtskräftig , - S 43 AS 4/09 ER - die ratenweise Einbehaltung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Abzahlung eines vom Leistungsträger nach dem SGB II gewährten Mietkautionsdarlehens für rechtswidrig. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sieht § 22 Abs. 3 SGB II vielmehr für einen solchen Fall ein zins- und tilgungsfreies Darlehen vor.

Auch wenn man davon ausgehen will, dass die Möglichkeit einer Darlehnsgewährung vom Gesetzgeber bereits vor dem Inkrafttreten des SGB II-Änderungsgesetzes vom 26.03.2006 (BGBl. I, 558) zugelassen worden ist, weil die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ihrem Sinn und Zweck nach nicht der Vermögensbildung dienen darf muss sich hieraus für den Leistungsträger nicht zwangsläufig eine Aufrechnungsbefugnis ergeben. Insbesondere § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II dürfte nicht als Ermächtigungsgrundlage für eine Aufrechnung in Betracht kommen, weil es sich bei einer Mietsicherheit nicht um einen Bedarf handelt, der von den Regelleistungen erfasst wird, sondern vielmehr um Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.2006 - Az. : L 13 AS 3108/06 ER-B .

Mit Beschluss vom 29.01.2008 hat auch das Hessische LSG festgestellt , dass Mietkautionsdarlehen nicht mit laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II oder § 43 SGB II aufgerechnet werden. Die Träger der Leistungen nach dem SGB II müssen bei der Aufrechnung eines Mietkautionsdarlehens nach § 51 SGB I die Pfändungsgrenzen für die Pfändung von Arbeitseinkommen nach § 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850c Abs. 1 ZPO beachten (im Anschluss an Hess. LSG, Beschlüsse vom 5. September 2007, L 6 AS 145/07 ER und vom 16. Januar 2008, L 9 SO 121/07 ER für § 37 Abs. 1 SGB XII).

Auch Leistungsempfänger nach dem SGB XII müssen eine von der Behörde gewährte Mietkaution moantlich nicht aus ihrem Regelsatz tilgen , denn die Einbehaltung monatlicher Darlehensrückzahlungsraten für eine Mietkaution und Umzugskosten kann weder auf §§ 29, 37 SGB XII noch auf § 26 SGB XII gestützt werden. §§ 51, 54 SGB I ermöglichen eine Aufrechnung nur, soweit die Ansprüche des Leistungsbrechtigten pfändbar sind. Das ist bei Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII nicht der Fall(vgl. dazu Hessisches Landessozialgericht vom 16.01.2008, - L 9 SO 121/07 ER - ) .

Mietkautionen sollen nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII als Darlehn bewilligt werden. Zu den Modalitäten der Darlehensrückzahlung enthält diese Vorschrift anders als etwa § 37 SGB XII keine Regelung. Auch den Gesetzesmaterialien (vgl. Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 3 SGB II, BT-Drucks. 16/1688, S. 14) kann nur entnommen werden, dass der zuständige Leistungsträger eine Mietkaution grundsätzlich in Form eines Darlehens erbringen soll, da sich aus der Natur der Mietkaution bereits ergebe, dass diese im Regelfall an den Mieter zurückfließe. Insofern sei es im Regelfall nicht gerechtfertigt, die Kaution dem Hilfebedürftigen endgültig zu belassen. Die Gesetzesbegründung enthält aber keine ausdrücklichen Hinweise auf die Fälligkeit der Darlehensrückzahlung. Die Herabsetzung der laufenden Leistungen nach dem SGB II und SGB XII im Wege der Aufrechnung zur Tilgung der Darlehen führt dazu, dass das gesetzlich gewährleistete Existenzminimum nicht mehr sichergestellt ist .

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind Mietsicherheiten nach der Spezialvorschrift des § 22 Abs. 3 S. 1, 3 SGB II zu übernehmen und nicht nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II, weil der durch eine Mietkaution entstehende Bedarf nicht von der Regelleistung abgedeckt wird. Nach Auffassung des Gericht ist die Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruches durch Abzug von monatlichen Tilgungsraten von der laufenden Leistung nach dem SGB II auch unzulässig, weil einerseits die gesetzlichen Voraussetzungen, anders als in § 23 Abs. 1 S. 3 SGB 11, hierfür nicht vorliegen und andererseits der Mietkautionsrückzahlungsanspruch noch nicht fällig ist (vgl. Lang/Link, in Eicher/Spellbrink, § 22 Rn. 92 a, 2. Auflage 2008; so auch Berlit, in: LPK-SGB 11,2. Auflage 2007, § 22 Rn. 101). Die von der Antragsgegnerin herangezogene Entscheidung des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Mai 2008 (S 9 AS 239/08 ER) überzeugt nicht, da in dieser § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II zur Rückzahlung eines Mietkautionsdarlehens herangezogen wird, ohne dass für einen solchen Rückgriff eine gesetzliche Grundlage besteht oder eine analoge Anwendung der Norm möglich ist. Die Tilgungsbestimmung des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II bezieht sich ausschließlich auf die Darlehensgewährung nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB 11 (vgl. auch LSG
Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. September 2006, Az.: L 13 AS 3108/06 ER-B; Piepenstock, in: JurisPK-SGB 11, 2, Auflage 2007, § 22 Rn. 128). Es besteht weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenslage, die eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II zulassen würde. Eine entsprechende Regelung zur Tilgung des Darlehens enthält § 22 Abs. 3 SGB II nicht. Nach der Gesetzessystematik ist auf den Willen des Gesetzgebers zu schließen, dass eine Tilgung eines Mietkautionsdarlehens vor Fälligkeit des entsprechenden Rückzahlungsanspruches nicht möglich sein soll. Den Gesetzesmaterialien (vgl. Gesetzesbegründung zu § 22 Abs, 3 SGB 11, BTDrucks 16/688, Seite 14) ist zu entnehmen, dass der zuständige Leistungsträger eine Mietkaution grundsätzlich in Form eines Darlehens erbringen solle, da sich aus der Natur der Mietkaution bereits ergebe, dass diese im Regelfall an den Mieter zurückfließe. Insofern sei es im Regelfall nicht gerechtfertigt, die Kaution dem Hilfebedürftigen endgültig zu belassen. Die Gesetzesbegründung enthält damit keine ausdrücklichen Hinweise auf die Möglichkeit einer ratenweisen Tilgung des Darlehens aus den laufenden Grundsicherungsleistungen.

Ebensowenig enthält die Begründung einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass das Darlehen erst nach Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter getilgt werden soll. Der Gesamtzusammenhang spricht jedoch dafür, dass der Gesetzgeber von einem tilgungsfreien (und zinsfreien) Darlehen ausgegangen ist (so auch Berlit, a. a.O.; LSG Hessen, Beschluss vom 5. September 2007, Az.: L 6 AS 145/07 ER). Denn anders als § 22 Abs. 3 SGB II setzt § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II voraus, dass ein grundsätzlich aus der Regelleistung und damit durch Ansparungen zu erbringender Bedarf unabweisbar ist; dies zeichnet eine bei einem Umzug erforderliche Mietsicherheit gerade nicht aus.

Die 1. Kammer des Sozialgerichts Schleswig hat mit Urteil vom 03. März 2009, Az. S 1 As 201/06, entschieden, dass die ständige Praxis der Leistungsträger nach SGB II, als Darlehen übernommene Mietkaution durch Aufrechnung mit laufenden Leistungen während des Leistungsbezuges zu tilgen, rechtswidrig ist.

6. Anmerkung zu: LSG Celle-Bremen 9. Senat, Beschluss vom 18.05.2009 - L 9 AS 529/09 B ER
Autor: Dr. Christiane Padé, Ri'inSG
Erscheinungsdatum: 10.12.2009
Quelle:
Normen: § 37b SGB 3, § 22 SGB 2
Fundstelle: jurisPR-SozR 25/2009 Anm. 1
Herausgeber: Dr. Thomas Voelzke, Vors. RiBSG
Prof. Dr. Rainer Schlegel, Vors. RiBSG

Unangemessene KdU nach zwischenzeitlichem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug

Leitsatz

War ein Hilfeempfänger länger als ein Jahr nicht im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und konnte während dieser Zeit aus dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen seine grundsicherungsrechtlich unangemessenen Kosten der Unterkunft tragen, so kann ihm – nach einem erneuten Antrag auf Leistungsgewährung – nicht sofort eine in der Vergangenheit gelegene Aufforderung zur Absenkung der Unterkunftskosten entgegengehalten werden. Ihm ist vielmehr in Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ein Übergangszeitraum zur Absenkung seiner Kosten der Unterkunft zu gewähren. In diesem Zeitraum sind seine tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Bedarf bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.

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