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Rechtsprechungsticker von Tacheles 04 KW / 2009
Rechtsprechungsticker 04/KW
1. Bundessozialgericht
1.1 Bundessozialgericht B 8/9b SO 2/06 R vom 16.10.2007
Gemischte Bedarfsgemeinschaft von Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII
Im Fall einer gemischten Bedarfsgemeinschaft, bei der eine Person nachdem SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – und die andere nach dem SGB XII – Sozialhilfe –leistungsberechtigt ist, erhält der Partner der Bedarfsgemeinschaft, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nach dem SGB XII - Leistungsberechtigt ist, Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 90 vom Hundert des Eckregelsatzes; wer Haushaltsvorstand bzw. –Angehöriger ist, ist ohne Bedeutung.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=74804&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1.2 Bundessozialgericht B 14/7b AS 4/07 R vom 13.11.2008
Das Kindergeld des pflegebedürftigen Sohnes ist beim Vater anzurechnen .
Lebt ein volljähriger (hier: pflegebedürftiger) Sohn mit seinem Vater gemeinsam in einer Mietwohnung, so ist das für den Sohngezahlte Kindergeld dem Vater zuzurechnen. Die Folge ist , dass sich sein Arbeitslosengeld II entsprechend mindert .mindert . Das gilt auch für den Fall, dass die Familienkasse das Kindergeld direkt auf das Konto des Sohnes überweist.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=62354&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 3 BSG, Urteil vom 19.03.2008, Az. B 11b AS 41/06 R
Eine Kostensenkungsaufforderung muss keine konkrete Vorgaben an den Nachweis der Wohnraumsuche durch den Leistungsempfänger enthalten
Setzt der Leistungsträger dem Hilfebedürftigen eine sechsmonatige Frist, sich eine neue Wohnung in einem preislich angemessenen Rahmen zusuchen, sind die Angabe des Kostenrahmens und des Fristendes ausreichend Weitergehende Handlungsanweisungen sind somit entbehrlich, da insoweit die Eigenverantwortlichkeit des Hilfebedürftigen gefordert ist.
Doch unabhängig von einer Kostensenkungsaufforderung bleibt immer zuprüfen, ob die Unterkunftskosten überhaupt als angemessen angesehen werden können. Weiterhin betont der Senat, dass der Leistungsträger ein schlüssiges Konzept nicht nur zur Wohnungsgröße, sondern auch zum Wohnungsstandard vorzulegen habe. Erst wenn nach Anwendung der sog. Produkttheorie feststeht, dass die abstrakt angemessene Miete hinter den tatsächlichen Kosten zurückbleibt, komme es in einem weiteren Schritt darauf an, ob für den Leistungsempfänger eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar war. Bestehe eine konkrete Unterkunftsalternative und sei deshalb die Übernahme der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe ausgeschlossen, stelle sich die weitere Frage, ob es dem Leistungsempfänger möglich und zumutbar ist, die Unterkunftskosten zu einem bestimmten Zeitpunkt zusenken bzw. ob weder eine Möglichkeit noch die Zumutbarkeit der Kostensenkung bestand. Falls erforderlich werde die Bereitschaft potentieller Vermieter zur Überlassung von Wohnraum an Hilfesuchende zu prüfen und den anderen vom Gesetz genannten und dem Leistungsempfänger abverlangten Aktivitäten außerhalb eines Wohnungswechsels („durch Vermietung oder auf andere Weise“)nachzugehen sein.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=80351&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
2.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 233/08 AS ER14.01.2009 rechtskräftig , Beschluß
Bei der Entscheidung über die Leistungsentziehung hat die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen zu beachten, im Falle eines Ermessensnichtgebrauchs ist der Entziehungsbescheid rechtswidrig .
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 (SGB I) nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Zu den Mitwirkungspflichten im Sinne dieser Vorschrift zählt auch die Pflicht des Leistungsempfängers, sich auf Verlangen des Leistungsträgers ärztlich untersuchen zu lassen (§ 62 SGB I).Bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung spricht zwar mehr dafür, dass der Antragsteller diese Pflicht verletzt und dadurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert hat, weil die von ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nur zeitweise Bettlägerigkeit bescheinigen, aber nicht begründen, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ärztlich untersuchen zulassen, und die Antragsgegnerin hinreichende Gründe dafür vorgetragen hat, warum die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers zu überprüfen ist.
Der angefochtene Bescheid erweist sich gleichwohl als fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin das ihr durch §66 Abs. 1 SGB I eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung über die Leistungsentziehung nicht gebraucht hat.
Nach § 66 Abs. 1Satz 1 "kann" der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise entziehen. Damit ist dem Leistungsträger ein Entscheidungsspielraumeingeräumt, ob und in welchem Umfang er die Leistungen entziehen will(vgl. BSG SozR 3-1200 § 66 Nr. 3 Seite 13). Weder das Hinweisschreiben der Antragsgegnerin vom 24.09.2008 noch der angefochtene Bescheid lassen erkennen, dass sich die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung dieses Ermessensspielraums bewusst war, so dass ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs gegeben ist, der zwingend die Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheides nach sich zieht (vgl. BSGa.a.0.).
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=85492&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 AS 13/08 20.11.2008 ,Urteil
Hartz IV Empfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kostenfür einen eintägigen Schulausflug
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden nach Satz 2 gesondert erbracht. Für das SGB II relevant sind nur mehrtägige, also mindestens an zwei Tagen stattfindende, Klassenfahrten (vgl.Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage2008, § 23 Rn. 110).
Unabhängig davon enthält § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II, anders als das SGB II an zahlreichen anderen Stellen, keine Einschränkung der Höhe der Kostenübernahme durch das Kriterium der Angemessenheit. Unter Berücksichtigung des Wortlauts, der systematischen Stellung der Norm und der Gesetzgebungsgeschichte sind im Rahmen des SGB II die Kosten für Klassenfahrten in voller Höhe zu übernehmen (;BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 14 AS 36/07 R, Terminbericht Nr. 55/08 ,
vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom26.04.2007, L 5 B 473/07 AS ER; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.09.2005, L 9 AS 38/05 ER, Sozialgericht Dortmund,Urteil vom 04.12.2006, S 33 AS 152/05).
Aus der amtlichen Begründung zu § 32 SGB XII (BT-Drucksache15/1514 Seite 60), auf die die amtliche Begründung zu § 23 Abs. 3Satz 1 (BT-Drucksache 15/1749 Seite 33) Bezug nimmt, ist ersichtlich, dass durch diese Vorschriften nur solche einmaligen Bedarfslagen mit gesonderten Leistungen befriedigt werden sollten, die nicht in die Regelleistung einbezogen worden seien. Diesbezüglich enthalten die gleichlautenden Regelungen im SGB II und SGB XII eine abschließende Aufstellung der entsprechenden Bedarfe. Der Gesetzgeber führt hier zu ausdrücklich aus, dass gerade von dem besonderen Bedarf für Schüler nur Leistungen für mehrtägige Schulfahrten von der Regelleistung ausgenommen sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Gesetzgeber den Bedarf für alle sonstigen schulischen Veranstaltungen von den Regelleistungen als abgedeckt angesehen hat. Es muss es sich dabei in um Klassenfahrten handeln, die mindestens ununterbrochen an zwei Tagen stattfinden und durch außerhäusliche Übernachtungen miteinander verbunden sind. Kriterium ist die von der Schule bzw. begleitenden Lehrkräften übernommene Verantwortung für die Schüler, die sich ununterbrochen über mehr als einen Tagerstrecken muss.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
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2.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 AS 26/08 15.12.2008 ,Urteil
Erhalten Bedürftige der Grundsicherung nach dem SGB II laufende Leistungen für den Unterkunfts- bzw. Heizungsbedarf , so ist eine Heizkostennachforderung (angemessen ) vom Erst- oder Fortzahlungsantragumfasst .
Eine Heizkostennachforderung ist als aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihres Entstehens anzusehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG, Urteil vom04.02.1988, 5 C 89/85, juris; Bayerisches Landessozialgericht - LSG -Beschluss vom 30.04.2007, L 7 B 59/07 AS PKH; SG Dortmund, Urteil vom11.07.2006, S 33 AS 975/05; SG Aachen, Urteil vom 14.06.2007, S 9 AS146/06). Dementsprechend besteht in dem jeweiligen Monat unter der -hier unstreitigen - Voraussetzung der Angemessenheit der Heizkosten ein Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dem kann auch nicht das Antragserfordernis aus § 37 SGB II entgegengehalten werden. Denn Leistungen für eine Nebenkostennachforderung sind keine eigenständige Leistung im Sinne des SGB II. Sie gehören vielmehr zum laufenden Unterkunfts- bzw. Heizungsbedarf. Daraus folgt, dass der für den entsprechenden Bewilligungsabschnitt gestellte Erst- oder Fortzahlungsantrag die Erstattung einer solchen eventuellen Nachforderung seitens des Versorgers umfasst (vgl. SG Augsburg, Urteil vom 21.11.2006, S 6 AS 685/06; SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom02.04.2007, S 35 AS 41/07, Rdnr. 13 und 15).
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2.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 269/08 AS 18.12.2008rechtskräftig , Beschluß
Weihnachtsgeld ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einkommen bei der Festsetzung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen.
Zur Aufhebung und Rückforderung von ALG II .
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt im besonderes schweren Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt gegebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Diese Regelung ist verständiger weise so zu lesen, dass der Betreffende gewusst (oder infolge grober Fahrlässigkeit nichtgewusst) haben muss, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch nach dem Gesetz zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weg gefallen ist (Steinwedel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 48 Rdnr. 53a SGB X (Stand: Mai 2006);Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 40 Rdnr.48).
Von einer Rückzahlungspflicht ist auszugehen, wenn die Ehefrau des Verstorbenen einen Antrag auf Gewährung einer Witwenrente gestellt hat.
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2.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 330/08 AS 15.12.2008rechtskräftig , Beschluß
Bisher keine höchstrichterliche Klärung, ob eine Abfindung als Einkommen und ggf. in welcher Höhe und für welchen Zeitraum zu berücksichtigen ist bei der Gewährung von Kinderzuschlag .
Ob eine Abfindung als Einkommen und ggf. in welcher Höhe und für welchen Zeitraum zu berücksichtigen ist, ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt. Zu etwaigen Anrechnung einer Abfindung sind beim Bundessozialgericht (BSG) Revisionsverfahren anhängig (vgl. B 4 AS 47/08R und B 14 AS 55/08 R). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt wirft damit eine Rechtsfrage auf, die zumindest klärungsbedürftig ist. Auch in einem derartigen Fall ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7b m.w.N.).
Grundsätzlich gibt die Anfechtbarkeit dem vom Verwaltungsakt Betroffenen die Möglichkeit, eine Änderung zu seinen Gunsten herbeizuführen, begründet aber für die Behörde kein Recht, ihre Entscheidung zum Nachteil des Anfechtenden zu ändern , denn nachdem Urteil des BSG vom 18.06.2008, - B 14/11b AS 67/06 R -,kann die Behörde den VA nur nach Maßgabe der §§ 44 ff. SGB X zurücknehmen oder widerrufen .
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3. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
3.1 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 5 B 422/08 AS 16.12.2008rechtskräftig , Beschluß
Keine Übernahme der Kosten einer Gleitsichtbrille für HartzIV-Empfänger
Das LSG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Träger der Grundsicherung die Kosten einer Gleitsichtbrille nicht im Rahmen der Eingliederungsleistungen übernehmen muss, da die Brille ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist.
Der Träger der Grundsicherung hat neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich auch Leistungen zur Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in das Erwerbsleben zu erbringen.(§ 16 Abs 1 SGB II iVm §§ 97 ff SGB III ) .
Nach § 16 Abs 2 Satz 1 SGB II können zwar über die in § 16Abs 1 SGB II genannten Leistungen weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Diese Ermessensleistung erlaubt aber aus den bereits zu § 16 Abs 1 SGB II dargelegten Gründen nur Leistungen zur beruflichen Eingliederung, nicht solche für Gegenstände des täglichen Gebrauchs, wie zB eine Brille (Voelzkein Hauck/Noftz, SGB II, K § 16 Rn 333). Einen Ermessenspielraum hat die Beklagte aus diesem Grunde nicht.
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4. Landessozialgericht Baden-Württemberg
4.1 Landessozialgericht Baden-Württemberg L 13 AS 810/08 09.12.2008 ,Urteil
§ 44 SGB X gilt auch im Leistungsrecht nach dem SGB II .
§ 44 SGB X ist auch im Rahmen des SGB II anwendbar, da § 40 Satz 1SGB II die Geltung des SGB X bestimmt (vgl. § 1 Satz 2 SGB X) und§ 40 Satz 2 Nr. 1 SGB II, der § 330 Abs. 1 SGB III für entsprechend anwendbar erklärt, die Regelung des § 44 SGB X lediglich für die dort genannten Fälle modifiziert (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Juni 2006 - L 13 AS 2297/06 ER-B -, sowie jetzt BSG, Urteil vom 26. August 2008 - B 8 SO 26/07 R - , Rn. 21 jeweils veröffentlicht in Juris).
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5. Hessisches Landessozialgericht
5.1 Hessisches Landessozialgericht L 7 SO 7/08 B ER Beschluß vom 22.12.2008
Empfänger der Grundsicherung nach dem SGB II haben keinen Anspruch auf Mehrbedarf für Ernährung bei Vorliegen einer Diabetes-Erkrankung .
Die Empfehlungen 2008 sehen nunmehr ausdrücklich vor, dass regelmäßig ein Mehrbedarf wegen Erkrankungen, welche mit einer diätischen Vollkost zu behandeln sind, zu denen Diabetes-mellitus TypI und II, konventionell und intensiviert konventionell behandelt zählt, nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht anzunehmen ist (Empfehlungen 2008, S. 11 f.). Begründet ist das damit, ein ernährungswissenschaftliches Gutachten, April 2008, habe ergeben, dass eine solche Vollkost aus dem Ansatz auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003, der bei der Bemessung des Regelsatzes für die Ernährung bestimmt ist, zu finanzieren sei.(Empfehlungen 2008, S. 17 ff.).
Zwar hat das BSG zur Vorauflage der Empfehlungen entschieden, es handele sich jedenfalls nicht mehr um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, obwohl in der Gesetzesbegründung auf sie verwiesen werde und sie auf verschiedenen Sachgebieten eingeholtenmedizinischen, ernährungswissenschaftlichen und statistischen Gutachten beruhten und allgemeine Anerkennung genössen (BSG,27.2.2008 – B 14/7b AS 64/06 R; zu den Voraussetzungen einesantizipierten Sachverständigengutachten: BSG SozR 3-2200 § 581 Nr.8). Gestützt hat es das aber allein auf die veralteten Datenerhebungen der Vorauflage. Dementsprechend kommt der aktualisierten3. Auflage, gestützt auf neuere Datenerhebungen (Empfehlungen 2008,S. 10), wohl wieder die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu. Jedenfalls sind sie ohnehin ungeachtetdessen als Orientierungshilfe zu verwenden, von der nur bei konkreten Anhaltspunkten im Einzelfall abzuweichen ist (BSG, 27.2.2008,a.a.O.).
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6. Thüringer Landessozialgericht
6.1 Thüringer Landessozialgericht L 9 AS 1/08 ER 20.06.2008rechtskräftig , Beschluß
Eine monatliche Differenz von 7,96 Euro rechtfertigt keinen Anordnungsgrund für ein EA- Verfahren- Es drohen keine im Sinne des§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG wesentliche Nachteile .
Nach dem Urteil des BSG vom 27. Februar 2008 - Az.: B 14/11 b AS 15/07 R sind die Kosten für die Warmwasseraufbereitung aus dem Regelsatz zudecken. Allerdings sind diese Kosten, sofern die tatsächlichen Aufwendungen für die Warmwasseraufbereitung nicht nachweisbar sind, nur in Höhe von 30 v. H. für die in der Regeleistung vorgesehenen Position Haushaltsenergie bzw. Strom in Ansatz zu bringen. Ausgehend von einem Regelsatz für Alleinstehende nach § 20 Abs. 2 SGB II in Höhe von 347,00 Euro im Falle des Beschwerdeführers ist vorliegendmaximal ein Abzug für die Kosten der Warmwasseraufbereitung in Höhe von 6,26 Euro möglich. Dagegen scheidet der pauschale Abzug für Kosten der Warmwasseraufbereitung in Höhe von 18 v. H. der Heizkosten aus.
Gleichwohl kann der Hilfebedürftige mit seinem Begehren nicht durchdringen, denn es fehlt an dem für den Erlass der einstweiligen Anordnung auch erforderlichen Anordnungsgrund. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer bei einem Zuwarten in der Hauptsacheschwere und irreparable Schäden erleidet. Es drohen keine im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG wesentliche Nachteile, wenn der Beschwerdeführer die Differenz von 7,96 Euro monatlich vorläufig selbst trägt.
Nicht jede geringfügige Unterschreitung des Regelsatzes führt dazu, dass ein Abwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung nichtzumutbar ist. Nach der Konzeption des SGB II gehen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes über die Sicherung des bloßenexistentiellen Bedarfs hinaus. Dies ergibt sich zum einen aus der Sanktionsregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach der Gesetzgeber die Absenkung der Regeleistung um 30 v. H. für einen gewissen Zeitraum anordnet, zum anderen aus § 23 Abs. 1 Satz 3 SGBII. Danach ist ein nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Einzelfall zur Deckung eine unabweisbaren Bedarfs gewährtes Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 v. H. der an den Hilfebedürftigen zu zahlenden Regelleistung zu tilgen (vgl. Landessozialgericht (LSG) Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2007 - Az.:L 5 B 531/06 ER AS und Sächsisches LSG, Beschluss vom 24. Oktober2006 -Az.: L 3 B 158/06 AS-ER ) .
Gemessen daran entstehen dem Beschwerdeführer bei der noch in Streitstehenden Differenz für die Kosten der Warmwasseraufbereitung in Höhe von 7,96 Euro monatlich bei einem Abwarten in der Hauptsache keine unzumutbaren Nachteile. Es handelt es sich lediglich um eine Absenkung von weniger als 3 v. H. bei einer Regeleistung von 347,00Euro.
Im Übrigen wird in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem das Gericht entscheidet; bei einer Beschwerde mithin der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Hieraus folgt, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und damit verbunden die Bejahung eines Anordnungsgrundes in der Regel ausscheidet, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung vorgelegen hat; dann ist die besondere Dringlichkeit durch Zeitablauf überholt. Dem Rechtsschutzsuchenden ist es in diesem Fall grundsätzlich zumutbar, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Anderes kann im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise dann gelten, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht mehr erlangt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen werden, die irreparabel sind oder sich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht ausreichendrückgängig machen lassen (vgl. den Senatsbeschluss vom 17. Januar2008 -Az.: L 9 AS 1049/07 ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.Juli 2007 -Az.: L 28 B 1040/07 AS ER und Verwaltungsgericht (VG)München, Beschluss vom 22. Januar 2007 -Az.: M 15 E 06.4471 ) .
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=85598&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
6.2 Thüringer Landessozialgericht L 9 AS 112/08 ER 05.08.2008rechtskräftig , Beschluß
Ein Abbruch kurz vor dem Abschluss nach langjährigem Studium ist unverhältnismäßig und widerspricht den Intentionen des SGB II und berechtigt zu Leistungen nach dem SGB II als Darlehen .
Der Begriff der "besonderen Härte" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung vollumfänglich der rechtlichen Überprüfung durch die Gerichte unterliegt. Die Verwaltung hat diesbezüglich keinen Beurteilungsspielraum. Ebenso wenig ist die Bestimmung des Härtefalls ein Teil der Ermessensausübung. Liegt er vor, verbleibt dem Träger der Grundsicherung regelmäßig kein Ermessenspielraum, ob er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Wege eines Darlehens gewährt (vgl. Landessozialgericht (LSG)Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2005 - Az.: L 2 B 7/05 AS ER - .
Die Konkretisierung des Härtefalls folgt der im Rahmen der Normanwendung geforderten Interpretation abstrakt-genereller Vorgaben, so dass die üblichen Grundsätze der Normauslegung zum Tragenkommen. Dabei ist insbesondere der spezielle Kontext des in Fragestehenden Rechtsgebietes und die Funktion der Regelung innerhalb des jeweiligen Norm- und Gesetzeszusammenhangs maßgebend ( vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 6. September 2007 - Az.: B 14/7bAS 28/06 R und B 14/7b AS 36/06 R ) .
Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ist daher auch dann anzunehmen, wenn wegen der Ausbildungssituation Hilfebedarf (Bedarf an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes)entstanden ist, der nach den Vorschriften des SGB III oder dem BAföG nicht abgedeckt werden kann und deswegen zu befürchten ist, die vordem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet, und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit. Hierdurch wird zweierlei gewährleistet. Zumeinen entspricht dieses Verständnis dem gesetzgeberischen Willen neben den gesetzlich vorgesehenen Hilfen zur Ausbildungsförderung über das SGB II keine weiteren Hilfssysteme einzuführen. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes aus dem SGB II muss die Ausnahmebleiben. Zum anderen wird dadurch dem Grundsatz des "Förderns"hinreichend Rechnung getragen (vgl. BSG, Urteile vom 6. September 2007,a.a.O.).
Die Hilfebedürftige befindet sich mittlerweile in der akuten Examensphase . Ein Abbruch kurz vor dem Abschluss nach langjährigem Studium ist unverhältnismäßig und widerspricht den Intentionen des SGB II. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitssuchende gerade die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräftenbestreiten können. Damit ist es kaum vereinbar, einen Hilfebedürftigen, der nach mehrjährigen Studium kurz vor einem qualifizierten Abschluss steht und damit bessere Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt hat, auf den Abbruch des Studiums zu verweisen ((vgl. Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2005 -Az : L 2 B 7/05 AS ER .
Neben dem nahen Abschluss der Ausbildung fällt für die Annahme eines besonderen Härtefalls außerdem ins Gewicht, dass die Arge selbst über annähernd zwei Jahre in rechtswidriger Weise Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II erbracht hat und der Hilfebedürftigen im Hinblick auf diesen Leistungsbezug kein Vorwurf der Bösgläubigkeit gemacht wird. An diesen Umstand muss sie sich bei der Prüfung der besonderen Härte festhalten lassen. Dem steht auch nicht entgegen, dass es grundsätzlich keinen aus Unrechtabzuleitenden Anspruch gibt .
Die atypische Konstellation, die eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II rechtfertigt, liegt darin begründet, dass die Arge selbst durch die vorangegangene rechtswidrige Leistungsgewährung die Fortführung des Studiums mit veranlasst hat und eine nunmehr einsetzende gänzliche Leistungsverweigerung die auf Mitverschulden der Beschwerdegegnerin zurückführbare Studienzeit nachträglich entwerten würde (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.September 2007 - Az.: L 20 B 85/07 AS - . So urteilte der 20. Senat, Beschluss vom 24.09.2007, L 20 B 85/07 AS ER (rechtskräftig ) wie folgt :
Hat der Grundsicherungsträger einer Studentin in der Vergangenheit irrtümlich
Grundsicherungsleistungen gewährt und stellt er diese Leistungen nunmehr ein, so hat sie
aufgrund eines besonderen Härtefalls Anspruch auf darlehensweise Leistungen.
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1. Bundessozialgericht
1.1 Bundessozialgericht B 8/9b SO 2/06 R vom 16.10.2007
Gemischte Bedarfsgemeinschaft von Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII
Im Fall einer gemischten Bedarfsgemeinschaft, bei der eine Person nachdem SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – und die andere nach dem SGB XII – Sozialhilfe –leistungsberechtigt ist, erhält der Partner der Bedarfsgemeinschaft, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nach dem SGB XII - Leistungsberechtigt ist, Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 90 vom Hundert des Eckregelsatzes; wer Haushaltsvorstand bzw. –Angehöriger ist, ist ohne Bedeutung.
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1.2 Bundessozialgericht B 14/7b AS 4/07 R vom 13.11.2008
Das Kindergeld des pflegebedürftigen Sohnes ist beim Vater anzurechnen .
Lebt ein volljähriger (hier: pflegebedürftiger) Sohn mit seinem Vater gemeinsam in einer Mietwohnung, so ist das für den Sohngezahlte Kindergeld dem Vater zuzurechnen. Die Folge ist , dass sich sein Arbeitslosengeld II entsprechend mindert .mindert . Das gilt auch für den Fall, dass die Familienkasse das Kindergeld direkt auf das Konto des Sohnes überweist.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=62354&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 3 BSG, Urteil vom 19.03.2008, Az. B 11b AS 41/06 R
Eine Kostensenkungsaufforderung muss keine konkrete Vorgaben an den Nachweis der Wohnraumsuche durch den Leistungsempfänger enthalten
Setzt der Leistungsträger dem Hilfebedürftigen eine sechsmonatige Frist, sich eine neue Wohnung in einem preislich angemessenen Rahmen zusuchen, sind die Angabe des Kostenrahmens und des Fristendes ausreichend Weitergehende Handlungsanweisungen sind somit entbehrlich, da insoweit die Eigenverantwortlichkeit des Hilfebedürftigen gefordert ist.
Doch unabhängig von einer Kostensenkungsaufforderung bleibt immer zuprüfen, ob die Unterkunftskosten überhaupt als angemessen angesehen werden können. Weiterhin betont der Senat, dass der Leistungsträger ein schlüssiges Konzept nicht nur zur Wohnungsgröße, sondern auch zum Wohnungsstandard vorzulegen habe. Erst wenn nach Anwendung der sog. Produkttheorie feststeht, dass die abstrakt angemessene Miete hinter den tatsächlichen Kosten zurückbleibt, komme es in einem weiteren Schritt darauf an, ob für den Leistungsempfänger eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar war. Bestehe eine konkrete Unterkunftsalternative und sei deshalb die Übernahme der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe ausgeschlossen, stelle sich die weitere Frage, ob es dem Leistungsempfänger möglich und zumutbar ist, die Unterkunftskosten zu einem bestimmten Zeitpunkt zusenken bzw. ob weder eine Möglichkeit noch die Zumutbarkeit der Kostensenkung bestand. Falls erforderlich werde die Bereitschaft potentieller Vermieter zur Überlassung von Wohnraum an Hilfesuchende zu prüfen und den anderen vom Gesetz genannten und dem Leistungsempfänger abverlangten Aktivitäten außerhalb eines Wohnungswechsels („durch Vermietung oder auf andere Weise“)nachzugehen sein.
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2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
2.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 233/08 AS ER14.01.2009 rechtskräftig , Beschluß
Bei der Entscheidung über die Leistungsentziehung hat die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen zu beachten, im Falle eines Ermessensnichtgebrauchs ist der Entziehungsbescheid rechtswidrig .
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 (SGB I) nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Zu den Mitwirkungspflichten im Sinne dieser Vorschrift zählt auch die Pflicht des Leistungsempfängers, sich auf Verlangen des Leistungsträgers ärztlich untersuchen zu lassen (§ 62 SGB I).Bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung spricht zwar mehr dafür, dass der Antragsteller diese Pflicht verletzt und dadurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert hat, weil die von ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nur zeitweise Bettlägerigkeit bescheinigen, aber nicht begründen, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ärztlich untersuchen zulassen, und die Antragsgegnerin hinreichende Gründe dafür vorgetragen hat, warum die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers zu überprüfen ist.
Der angefochtene Bescheid erweist sich gleichwohl als fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin das ihr durch §66 Abs. 1 SGB I eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung über die Leistungsentziehung nicht gebraucht hat.
Nach § 66 Abs. 1Satz 1 "kann" der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise entziehen. Damit ist dem Leistungsträger ein Entscheidungsspielraumeingeräumt, ob und in welchem Umfang er die Leistungen entziehen will(vgl. BSG SozR 3-1200 § 66 Nr. 3 Seite 13). Weder das Hinweisschreiben der Antragsgegnerin vom 24.09.2008 noch der angefochtene Bescheid lassen erkennen, dass sich die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung dieses Ermessensspielraums bewusst war, so dass ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs gegeben ist, der zwingend die Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheides nach sich zieht (vgl. BSGa.a.0.).
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2.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 AS 13/08 20.11.2008 ,Urteil
Hartz IV Empfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kostenfür einen eintägigen Schulausflug
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden nach Satz 2 gesondert erbracht. Für das SGB II relevant sind nur mehrtägige, also mindestens an zwei Tagen stattfindende, Klassenfahrten (vgl.Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage2008, § 23 Rn. 110).
Unabhängig davon enthält § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II, anders als das SGB II an zahlreichen anderen Stellen, keine Einschränkung der Höhe der Kostenübernahme durch das Kriterium der Angemessenheit. Unter Berücksichtigung des Wortlauts, der systematischen Stellung der Norm und der Gesetzgebungsgeschichte sind im Rahmen des SGB II die Kosten für Klassenfahrten in voller Höhe zu übernehmen (;BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 14 AS 36/07 R, Terminbericht Nr. 55/08 ,
vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom26.04.2007, L 5 B 473/07 AS ER; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.09.2005, L 9 AS 38/05 ER, Sozialgericht Dortmund,Urteil vom 04.12.2006, S 33 AS 152/05).
Aus der amtlichen Begründung zu § 32 SGB XII (BT-Drucksache15/1514 Seite 60), auf die die amtliche Begründung zu § 23 Abs. 3Satz 1 (BT-Drucksache 15/1749 Seite 33) Bezug nimmt, ist ersichtlich, dass durch diese Vorschriften nur solche einmaligen Bedarfslagen mit gesonderten Leistungen befriedigt werden sollten, die nicht in die Regelleistung einbezogen worden seien. Diesbezüglich enthalten die gleichlautenden Regelungen im SGB II und SGB XII eine abschließende Aufstellung der entsprechenden Bedarfe. Der Gesetzgeber führt hier zu ausdrücklich aus, dass gerade von dem besonderen Bedarf für Schüler nur Leistungen für mehrtägige Schulfahrten von der Regelleistung ausgenommen sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Gesetzgeber den Bedarf für alle sonstigen schulischen Veranstaltungen von den Regelleistungen als abgedeckt angesehen hat. Es muss es sich dabei in um Klassenfahrten handeln, die mindestens ununterbrochen an zwei Tagen stattfinden und durch außerhäusliche Übernachtungen miteinander verbunden sind. Kriterium ist die von der Schule bzw. begleitenden Lehrkräften übernommene Verantwortung für die Schüler, die sich ununterbrochen über mehr als einen Tagerstrecken muss.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
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2.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 AS 26/08 15.12.2008 ,Urteil
Erhalten Bedürftige der Grundsicherung nach dem SGB II laufende Leistungen für den Unterkunfts- bzw. Heizungsbedarf , so ist eine Heizkostennachforderung (angemessen ) vom Erst- oder Fortzahlungsantragumfasst .
Eine Heizkostennachforderung ist als aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihres Entstehens anzusehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG, Urteil vom04.02.1988, 5 C 89/85, juris; Bayerisches Landessozialgericht - LSG -Beschluss vom 30.04.2007, L 7 B 59/07 AS PKH; SG Dortmund, Urteil vom11.07.2006, S 33 AS 975/05; SG Aachen, Urteil vom 14.06.2007, S 9 AS146/06). Dementsprechend besteht in dem jeweiligen Monat unter der -hier unstreitigen - Voraussetzung der Angemessenheit der Heizkosten ein Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dem kann auch nicht das Antragserfordernis aus § 37 SGB II entgegengehalten werden. Denn Leistungen für eine Nebenkostennachforderung sind keine eigenständige Leistung im Sinne des SGB II. Sie gehören vielmehr zum laufenden Unterkunfts- bzw. Heizungsbedarf. Daraus folgt, dass der für den entsprechenden Bewilligungsabschnitt gestellte Erst- oder Fortzahlungsantrag die Erstattung einer solchen eventuellen Nachforderung seitens des Versorgers umfasst (vgl. SG Augsburg, Urteil vom 21.11.2006, S 6 AS 685/06; SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom02.04.2007, S 35 AS 41/07, Rdnr. 13 und 15).
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2.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 269/08 AS 18.12.2008rechtskräftig , Beschluß
Weihnachtsgeld ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einkommen bei der Festsetzung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen.
Zur Aufhebung und Rückforderung von ALG II .
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt im besonderes schweren Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt gegebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Diese Regelung ist verständiger weise so zu lesen, dass der Betreffende gewusst (oder infolge grober Fahrlässigkeit nichtgewusst) haben muss, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch nach dem Gesetz zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weg gefallen ist (Steinwedel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 48 Rdnr. 53a SGB X (Stand: Mai 2006);Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 40 Rdnr.48).
Von einer Rückzahlungspflicht ist auszugehen, wenn die Ehefrau des Verstorbenen einen Antrag auf Gewährung einer Witwenrente gestellt hat.
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2.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 330/08 AS 15.12.2008rechtskräftig , Beschluß
Bisher keine höchstrichterliche Klärung, ob eine Abfindung als Einkommen und ggf. in welcher Höhe und für welchen Zeitraum zu berücksichtigen ist bei der Gewährung von Kinderzuschlag .
Ob eine Abfindung als Einkommen und ggf. in welcher Höhe und für welchen Zeitraum zu berücksichtigen ist, ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt. Zu etwaigen Anrechnung einer Abfindung sind beim Bundessozialgericht (BSG) Revisionsverfahren anhängig (vgl. B 4 AS 47/08R und B 14 AS 55/08 R). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt wirft damit eine Rechtsfrage auf, die zumindest klärungsbedürftig ist. Auch in einem derartigen Fall ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7b m.w.N.).
Grundsätzlich gibt die Anfechtbarkeit dem vom Verwaltungsakt Betroffenen die Möglichkeit, eine Änderung zu seinen Gunsten herbeizuführen, begründet aber für die Behörde kein Recht, ihre Entscheidung zum Nachteil des Anfechtenden zu ändern , denn nachdem Urteil des BSG vom 18.06.2008, - B 14/11b AS 67/06 R -,kann die Behörde den VA nur nach Maßgabe der §§ 44 ff. SGB X zurücknehmen oder widerrufen .
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3. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
3.1 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 5 B 422/08 AS 16.12.2008rechtskräftig , Beschluß
Keine Übernahme der Kosten einer Gleitsichtbrille für HartzIV-Empfänger
Das LSG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Träger der Grundsicherung die Kosten einer Gleitsichtbrille nicht im Rahmen der Eingliederungsleistungen übernehmen muss, da die Brille ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist.
Der Träger der Grundsicherung hat neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich auch Leistungen zur Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in das Erwerbsleben zu erbringen.(§ 16 Abs 1 SGB II iVm §§ 97 ff SGB III ) .
Nach § 16 Abs 2 Satz 1 SGB II können zwar über die in § 16Abs 1 SGB II genannten Leistungen weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Diese Ermessensleistung erlaubt aber aus den bereits zu § 16 Abs 1 SGB II dargelegten Gründen nur Leistungen zur beruflichen Eingliederung, nicht solche für Gegenstände des täglichen Gebrauchs, wie zB eine Brille (Voelzkein Hauck/Noftz, SGB II, K § 16 Rn 333). Einen Ermessenspielraum hat die Beklagte aus diesem Grunde nicht.
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4. Landessozialgericht Baden-Württemberg
4.1 Landessozialgericht Baden-Württemberg L 13 AS 810/08 09.12.2008 ,Urteil
§ 44 SGB X gilt auch im Leistungsrecht nach dem SGB II .
§ 44 SGB X ist auch im Rahmen des SGB II anwendbar, da § 40 Satz 1SGB II die Geltung des SGB X bestimmt (vgl. § 1 Satz 2 SGB X) und§ 40 Satz 2 Nr. 1 SGB II, der § 330 Abs. 1 SGB III für entsprechend anwendbar erklärt, die Regelung des § 44 SGB X lediglich für die dort genannten Fälle modifiziert (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Juni 2006 - L 13 AS 2297/06 ER-B -, sowie jetzt BSG, Urteil vom 26. August 2008 - B 8 SO 26/07 R - , Rn. 21 jeweils veröffentlicht in Juris).
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5. Hessisches Landessozialgericht
5.1 Hessisches Landessozialgericht L 7 SO 7/08 B ER Beschluß vom 22.12.2008
Empfänger der Grundsicherung nach dem SGB II haben keinen Anspruch auf Mehrbedarf für Ernährung bei Vorliegen einer Diabetes-Erkrankung .
Die Empfehlungen 2008 sehen nunmehr ausdrücklich vor, dass regelmäßig ein Mehrbedarf wegen Erkrankungen, welche mit einer diätischen Vollkost zu behandeln sind, zu denen Diabetes-mellitus TypI und II, konventionell und intensiviert konventionell behandelt zählt, nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht anzunehmen ist (Empfehlungen 2008, S. 11 f.). Begründet ist das damit, ein ernährungswissenschaftliches Gutachten, April 2008, habe ergeben, dass eine solche Vollkost aus dem Ansatz auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003, der bei der Bemessung des Regelsatzes für die Ernährung bestimmt ist, zu finanzieren sei.(Empfehlungen 2008, S. 17 ff.).
Zwar hat das BSG zur Vorauflage der Empfehlungen entschieden, es handele sich jedenfalls nicht mehr um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, obwohl in der Gesetzesbegründung auf sie verwiesen werde und sie auf verschiedenen Sachgebieten eingeholtenmedizinischen, ernährungswissenschaftlichen und statistischen Gutachten beruhten und allgemeine Anerkennung genössen (BSG,27.2.2008 – B 14/7b AS 64/06 R; zu den Voraussetzungen einesantizipierten Sachverständigengutachten: BSG SozR 3-2200 § 581 Nr.8). Gestützt hat es das aber allein auf die veralteten Datenerhebungen der Vorauflage. Dementsprechend kommt der aktualisierten3. Auflage, gestützt auf neuere Datenerhebungen (Empfehlungen 2008,S. 10), wohl wieder die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu. Jedenfalls sind sie ohnehin ungeachtetdessen als Orientierungshilfe zu verwenden, von der nur bei konkreten Anhaltspunkten im Einzelfall abzuweichen ist (BSG, 27.2.2008,a.a.O.).
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6. Thüringer Landessozialgericht
6.1 Thüringer Landessozialgericht L 9 AS 1/08 ER 20.06.2008rechtskräftig , Beschluß
Eine monatliche Differenz von 7,96 Euro rechtfertigt keinen Anordnungsgrund für ein EA- Verfahren- Es drohen keine im Sinne des§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG wesentliche Nachteile .
Nach dem Urteil des BSG vom 27. Februar 2008 - Az.: B 14/11 b AS 15/07 R sind die Kosten für die Warmwasseraufbereitung aus dem Regelsatz zudecken. Allerdings sind diese Kosten, sofern die tatsächlichen Aufwendungen für die Warmwasseraufbereitung nicht nachweisbar sind, nur in Höhe von 30 v. H. für die in der Regeleistung vorgesehenen Position Haushaltsenergie bzw. Strom in Ansatz zu bringen. Ausgehend von einem Regelsatz für Alleinstehende nach § 20 Abs. 2 SGB II in Höhe von 347,00 Euro im Falle des Beschwerdeführers ist vorliegendmaximal ein Abzug für die Kosten der Warmwasseraufbereitung in Höhe von 6,26 Euro möglich. Dagegen scheidet der pauschale Abzug für Kosten der Warmwasseraufbereitung in Höhe von 18 v. H. der Heizkosten aus.
Gleichwohl kann der Hilfebedürftige mit seinem Begehren nicht durchdringen, denn es fehlt an dem für den Erlass der einstweiligen Anordnung auch erforderlichen Anordnungsgrund. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer bei einem Zuwarten in der Hauptsacheschwere und irreparable Schäden erleidet. Es drohen keine im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG wesentliche Nachteile, wenn der Beschwerdeführer die Differenz von 7,96 Euro monatlich vorläufig selbst trägt.
Nicht jede geringfügige Unterschreitung des Regelsatzes führt dazu, dass ein Abwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung nichtzumutbar ist. Nach der Konzeption des SGB II gehen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes über die Sicherung des bloßenexistentiellen Bedarfs hinaus. Dies ergibt sich zum einen aus der Sanktionsregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach der Gesetzgeber die Absenkung der Regeleistung um 30 v. H. für einen gewissen Zeitraum anordnet, zum anderen aus § 23 Abs. 1 Satz 3 SGBII. Danach ist ein nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Einzelfall zur Deckung eine unabweisbaren Bedarfs gewährtes Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 v. H. der an den Hilfebedürftigen zu zahlenden Regelleistung zu tilgen (vgl. Landessozialgericht (LSG) Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2007 - Az.:L 5 B 531/06 ER AS und Sächsisches LSG, Beschluss vom 24. Oktober2006 -Az.: L 3 B 158/06 AS-ER ) .
Gemessen daran entstehen dem Beschwerdeführer bei der noch in Streitstehenden Differenz für die Kosten der Warmwasseraufbereitung in Höhe von 7,96 Euro monatlich bei einem Abwarten in der Hauptsache keine unzumutbaren Nachteile. Es handelt es sich lediglich um eine Absenkung von weniger als 3 v. H. bei einer Regeleistung von 347,00Euro.
Im Übrigen wird in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem das Gericht entscheidet; bei einer Beschwerde mithin der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Hieraus folgt, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und damit verbunden die Bejahung eines Anordnungsgrundes in der Regel ausscheidet, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung vorgelegen hat; dann ist die besondere Dringlichkeit durch Zeitablauf überholt. Dem Rechtsschutzsuchenden ist es in diesem Fall grundsätzlich zumutbar, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Anderes kann im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise dann gelten, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht mehr erlangt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen werden, die irreparabel sind oder sich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht ausreichendrückgängig machen lassen (vgl. den Senatsbeschluss vom 17. Januar2008 -Az.: L 9 AS 1049/07 ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.Juli 2007 -Az.: L 28 B 1040/07 AS ER und Verwaltungsgericht (VG)München, Beschluss vom 22. Januar 2007 -Az.: M 15 E 06.4471 ) .
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6.2 Thüringer Landessozialgericht L 9 AS 112/08 ER 05.08.2008rechtskräftig , Beschluß
Ein Abbruch kurz vor dem Abschluss nach langjährigem Studium ist unverhältnismäßig und widerspricht den Intentionen des SGB II und berechtigt zu Leistungen nach dem SGB II als Darlehen .
Der Begriff der "besonderen Härte" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung vollumfänglich der rechtlichen Überprüfung durch die Gerichte unterliegt. Die Verwaltung hat diesbezüglich keinen Beurteilungsspielraum. Ebenso wenig ist die Bestimmung des Härtefalls ein Teil der Ermessensausübung. Liegt er vor, verbleibt dem Träger der Grundsicherung regelmäßig kein Ermessenspielraum, ob er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Wege eines Darlehens gewährt (vgl. Landessozialgericht (LSG)Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2005 - Az.: L 2 B 7/05 AS ER - .
Die Konkretisierung des Härtefalls folgt der im Rahmen der Normanwendung geforderten Interpretation abstrakt-genereller Vorgaben, so dass die üblichen Grundsätze der Normauslegung zum Tragenkommen. Dabei ist insbesondere der spezielle Kontext des in Fragestehenden Rechtsgebietes und die Funktion der Regelung innerhalb des jeweiligen Norm- und Gesetzeszusammenhangs maßgebend ( vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 6. September 2007 - Az.: B 14/7bAS 28/06 R und B 14/7b AS 36/06 R ) .
Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ist daher auch dann anzunehmen, wenn wegen der Ausbildungssituation Hilfebedarf (Bedarf an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes)entstanden ist, der nach den Vorschriften des SGB III oder dem BAföG nicht abgedeckt werden kann und deswegen zu befürchten ist, die vordem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet, und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit. Hierdurch wird zweierlei gewährleistet. Zumeinen entspricht dieses Verständnis dem gesetzgeberischen Willen neben den gesetzlich vorgesehenen Hilfen zur Ausbildungsförderung über das SGB II keine weiteren Hilfssysteme einzuführen. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes aus dem SGB II muss die Ausnahmebleiben. Zum anderen wird dadurch dem Grundsatz des "Förderns"hinreichend Rechnung getragen (vgl. BSG, Urteile vom 6. September 2007,a.a.O.).
Die Hilfebedürftige befindet sich mittlerweile in der akuten Examensphase . Ein Abbruch kurz vor dem Abschluss nach langjährigem Studium ist unverhältnismäßig und widerspricht den Intentionen des SGB II. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitssuchende gerade die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräftenbestreiten können. Damit ist es kaum vereinbar, einen Hilfebedürftigen, der nach mehrjährigen Studium kurz vor einem qualifizierten Abschluss steht und damit bessere Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt hat, auf den Abbruch des Studiums zu verweisen ((vgl. Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2005 -Az : L 2 B 7/05 AS ER .
Neben dem nahen Abschluss der Ausbildung fällt für die Annahme eines besonderen Härtefalls außerdem ins Gewicht, dass die Arge selbst über annähernd zwei Jahre in rechtswidriger Weise Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II erbracht hat und der Hilfebedürftigen im Hinblick auf diesen Leistungsbezug kein Vorwurf der Bösgläubigkeit gemacht wird. An diesen Umstand muss sie sich bei der Prüfung der besonderen Härte festhalten lassen. Dem steht auch nicht entgegen, dass es grundsätzlich keinen aus Unrechtabzuleitenden Anspruch gibt .
Die atypische Konstellation, die eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II rechtfertigt, liegt darin begründet, dass die Arge selbst durch die vorangegangene rechtswidrige Leistungsgewährung die Fortführung des Studiums mit veranlasst hat und eine nunmehr einsetzende gänzliche Leistungsverweigerung die auf Mitverschulden der Beschwerdegegnerin zurückführbare Studienzeit nachträglich entwerten würde (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.September 2007 - Az.: L 20 B 85/07 AS - . So urteilte der 20. Senat, Beschluss vom 24.09.2007, L 20 B 85/07 AS ER (rechtskräftig ) wie folgt :
Hat der Grundsicherungsträger einer Studentin in der Vergangenheit irrtümlich
Grundsicherungsleistungen gewährt und stellt er diese Leistungen nunmehr ein, so hat sie
aufgrund eines besonderen Härtefalls Anspruch auf darlehensweise Leistungen.
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