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Jahresarchiv
PM des BSG vom 16.3.2005: Bei einem LST-wechsel unter Ehegatten trifft die BA eine besondere Beratungspflicht
Bei einem Lohnsteuerklassenwechsel unter Ehegatten trifft
die BA eine besondere Beratungspflicht |
BSG: Besondere Beratungspflicht beim Lohnsteuerklassenwechsel unter Ehegatten
Bei einem Lohnsteuerklassenwechsel unter Ehegatten trifft die Bundesagentur für Arbeit eine besondere Beratungspflicht. Die bloße Aushändigung des Merkblatts für Arbeitslose genügt diesen Anforderungen nicht. Dies entschied nun das BSG.
Die verheiratete Klägerin war bis September 1998 beschäftigt. Mit Wirkung ab 01.10.1998 meldete sie sich arbeitslos. Seit Beginn des Jahres war auf ihrer Lohnsteuerkarte die Steuerklasse IV eingetragen. Die Beklagte bewilligte der Klägerin ab 01.10.1998 Alg nach der Leistungsgruppe A (Lohnsteuerklasse IV). Mit Wirkung ab 01.01.1999 wechselte die Klägerin die Lohnsteuerklasse. Auf ihrer Lohnsteuerkarte wurde die Lohnsteuerklasse V und bei ihrem Ehemann die Lohnsteuerklasse III eingetragen. Der Ehemann wurde Ende Januar 1999 arbeitslos. Die Beklagte
bewilligte ihm Alg ab 02.02.1999 unter Berücksichtigung der Leistungsgruppe C Lohnsteuerklasse III).
Im Juni 2000, als die Klägerin nach Erschöpfung des
Alg-Anspruchs Alhi beantragte, stellte die Beklagte die
Änderung ihrer Steuerklasse fest. Sie hob die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.05.2000 teilweise auf, weil der Klägerin Alg lediglich unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe D (Lohnsteuerklasse V)
zugestanden habe. Sie habe den Lohnsteuerklassenwechsel dem Arbeitsamt nicht mitgeteilt und dadurch ihre Mitteilungspflicht verletzt. Zugleich forderte sie Erstattung in Höhe von 6.604,20 DM. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Das LSG führte aus, die gesetzliche Regelung (§ 137 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III), wonach ein Steuerklassenwechsel, der zu einem niedrigeren Alg führe, stets beachtlich sei, sei - entgegen der Entscheidung des BSG vom 29.04.2002 (B 11 AL 87/01 R) - verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Klägerin habe auch grob fahrlässig gegen ihre Mitteilungspflichten verstoßen, als sie den Steuerklassenwechsel nach Bewilligung des Alg nicht mitgeteilt habe. Mit der vom LSG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Die Revision der Klägerin hatte im Sinne der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG Erfolg.
Auf Grund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG könne nicht abschließend entschieden werden, ob die Klägerin im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen sei, als hätte sie
die Lohnsteuerklassenänderung zum 01.01.1999 nicht vorgenommen. Die Beklagte treffe wegen der vom BSG bereits
geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Regelungskonzept des § 137 Abs. 4 (ab 01.01.2005: § 133 Abs. 3) SGB III beim Lohnsteuerklassenwechsel unter Ehegatten eine besondere Beratungspflicht, die sie nicht allein durch die Aushändigung des Merkblatts für Arbeitslose erfüllt habe.
Entscheidung des BSG vom 16.03.2005
Az.: B 11a/11 AL 41/03 R
Pressemitteilung des BSG vom 16.3.2005
die BA eine besondere Beratungspflicht |
BSG: Besondere Beratungspflicht beim Lohnsteuerklassenwechsel unter Ehegatten
Bei einem Lohnsteuerklassenwechsel unter Ehegatten trifft die Bundesagentur für Arbeit eine besondere Beratungspflicht. Die bloße Aushändigung des Merkblatts für Arbeitslose genügt diesen Anforderungen nicht. Dies entschied nun das BSG.
Die verheiratete Klägerin war bis September 1998 beschäftigt. Mit Wirkung ab 01.10.1998 meldete sie sich arbeitslos. Seit Beginn des Jahres war auf ihrer Lohnsteuerkarte die Steuerklasse IV eingetragen. Die Beklagte bewilligte der Klägerin ab 01.10.1998 Alg nach der Leistungsgruppe A (Lohnsteuerklasse IV). Mit Wirkung ab 01.01.1999 wechselte die Klägerin die Lohnsteuerklasse. Auf ihrer Lohnsteuerkarte wurde die Lohnsteuerklasse V und bei ihrem Ehemann die Lohnsteuerklasse III eingetragen. Der Ehemann wurde Ende Januar 1999 arbeitslos. Die Beklagte
bewilligte ihm Alg ab 02.02.1999 unter Berücksichtigung der Leistungsgruppe C Lohnsteuerklasse III).
Im Juni 2000, als die Klägerin nach Erschöpfung des
Alg-Anspruchs Alhi beantragte, stellte die Beklagte die
Änderung ihrer Steuerklasse fest. Sie hob die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.05.2000 teilweise auf, weil der Klägerin Alg lediglich unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe D (Lohnsteuerklasse V)
zugestanden habe. Sie habe den Lohnsteuerklassenwechsel dem Arbeitsamt nicht mitgeteilt und dadurch ihre Mitteilungspflicht verletzt. Zugleich forderte sie Erstattung in Höhe von 6.604,20 DM. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Das LSG führte aus, die gesetzliche Regelung (§ 137 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III), wonach ein Steuerklassenwechsel, der zu einem niedrigeren Alg führe, stets beachtlich sei, sei - entgegen der Entscheidung des BSG vom 29.04.2002 (B 11 AL 87/01 R) - verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Klägerin habe auch grob fahrlässig gegen ihre Mitteilungspflichten verstoßen, als sie den Steuerklassenwechsel nach Bewilligung des Alg nicht mitgeteilt habe. Mit der vom LSG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Die Revision der Klägerin hatte im Sinne der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG Erfolg.
Auf Grund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG könne nicht abschließend entschieden werden, ob die Klägerin im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen sei, als hätte sie
die Lohnsteuerklassenänderung zum 01.01.1999 nicht vorgenommen. Die Beklagte treffe wegen der vom BSG bereits
geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Regelungskonzept des § 137 Abs. 4 (ab 01.01.2005: § 133 Abs. 3) SGB III beim Lohnsteuerklassenwechsel unter Ehegatten eine besondere Beratungspflicht, die sie nicht allein durch die Aushändigung des Merkblatts für Arbeitslose erfüllt habe.
Entscheidung des BSG vom 16.03.2005
Az.: B 11a/11 AL 41/03 R
Pressemitteilung des BSG vom 16.3.2005