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Jahresarchiv
Neuer Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk in Kraft
Im Netz zu finden unter:
http://www.arbeitsamt.de/wittenberg/information/presseinformationen2003/PI_35_2003_Mindestlohn_im_Dachdeckergewerbe.pdf
Presse Information / Bundesanstalt für Arbeit /
Arbeitsamt Wittenberg
Nr. 35/2003 ++ Datum: 03.04.2003
Pressestelle: Melanchthonstraße 3a, 06886 Lutherstadt Wittenberg, Tel.: 03491 / 438-543, Fax: 03491 / 438-545
Neuer Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk in Kraft
Ab 01 .03.2003 gilt im Dachdeckerhandwerk ein einheitlicher Mindestlohn von 9,- Euro je Stunde.
Per Verordnung vom 20.02.2003 wurde der Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk vom 21.08.2002 für allgemeinverbindlich erklärt und bis zum 31.12.2003 befristet.
Damit haben alle gewerblichen Arbeitnehmer in Betrieben des Dachdeckerhandwerks einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohnes, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Mitglied des Dachdeckerverbandes ist.
Erstmals unterscheidet dabei der Mindestlohn-Tarifvertrag nicht mehr nach Ost und West. Bisher galt ein unterschiedlicher Mindestlohn je nach Betriebssitz und Einsatzgebiet der Arbeitnehmer.
http://www.arbeitsamt.de/wittenberg/information/presseinformationen2003/PI_35_2003_Mindestlohn_im_Dachdeckergewerbe.pdf
Presse Information / Bundesanstalt für Arbeit /
Arbeitsamt Wittenberg
Nr. 35/2003 ++ Datum: 03.04.2003
Pressestelle: Melanchthonstraße 3a, 06886 Lutherstadt Wittenberg, Tel.: 03491 / 438-543, Fax: 03491 / 438-545
Neuer Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk in Kraft
Ab 01 .03.2003 gilt im Dachdeckerhandwerk ein einheitlicher Mindestlohn von 9,- Euro je Stunde.
Per Verordnung vom 20.02.2003 wurde der Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk vom 21.08.2002 für allgemeinverbindlich erklärt und bis zum 31.12.2003 befristet.
Damit haben alle gewerblichen Arbeitnehmer in Betrieben des Dachdeckerhandwerks einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohnes, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Mitglied des Dachdeckerverbandes ist.
Erstmals unterscheidet dabei der Mindestlohn-Tarifvertrag nicht mehr nach Ost und West. Bisher galt ein unterschiedlicher Mindestlohn je nach Betriebssitz und Einsatzgebiet der Arbeitnehmer.