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Muster-Normenkontrollklage gegen Pauschalierung der HLU in München

Briefkopf

An den
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Ludwigstrasse 23
80539 München

A n t r a g
auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe

des / der Name des Antragstellers; Anschrift...,
vertreten durch ....Name des Betreuers.... (Abschrift siehe oben)
A n t r a g s t e l l e r -

gegen die Landeshauptstadt München (Sozialreferat)
vertreten durch den Herrn Oberbürgermeister Christian Ude-
Rathaus

80333 München
A n t r a g s g e g n e r i n -

für einen noch zu stellenden Antrag auf Normenkontrolle gemäß § 47 I Ziff. 2 VwGO sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 VI VwGO auf Feststellung der Ungültigkeit und Erklärung der Nichtigkeit der Richtlinien der Landeshauptstadt München zum Modellversuch zur Pauschalierung der Hilfe zum Lebensunterhalt (Beschluss in der Sitzung des Sozialhilfeausschusses vom 29. November 2001)

unter unentgeltlicher Beiordnung eines noch zu benennenden, vertretungsbereiten Rechtsanwaltes als Bevollmächtigter in den beiden vorab angegebenen Verfahren.

Begründung:

I.
Der / die Unterzeichner /in wurde für den Antragsteller als Betreuer bestellt
Beweis: Bestellung zum Betreuer

Der Antragsteller. ist laut Feststellung der Gesundheitsbehörde / Versorgungsamtes (schwer) behindert (und erwerbsunfähig).
Beweis: Gutachten der Gesundheitsbehörde der LH-München
vom 31. 01.02

Eine Erwerbsunfähigkeitsrente wird ihm wegen fehlenden versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen nicht / in Höhe von .... gewährt.
Beweis: Rentenbescheid

Der Antragsteller ist (einkommens- und) vermögenslos und somit fortlaufend auf die Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz angewiesen.

Beweis: Beiliegendes - vom Antragsteller ausgefülltes und abgezeichnetes - Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ nebst Anlage (Bescheinigung des Sozialamtes der Landeshaupstadt München vom 23.03.2002)

Individueller Sachverhalt z.B.:

Die Antragsgegnerin gewährt dem / der Antragsteller(in) zwar seit 1986 entsprechende Leistungen. An Bekleidung und Hausrat (§ 12 I 1 BSHG) wurde dem Antragsteller aber seitens der Antragsgegnerin nur das Allernotwendigste zugestanden. Insbesondere die hier bewilligten notwendigen Gebrauchsgüter (§ 21 I a Ziff. 6 BSHG) sind zudem bereits einige Jahre alt und teilweise sehr verschlissen bis unbrauchbar, was auch für Teile der Bekleidung des Antragstellers gilt.

Eine früher mögliche Wiedereingliederung des behinderten Antragstellers scheiterte an der fehlenden Bereitschaft der Antragsgegnerin, dem Antragsteller Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 39 ff. BSHG) zu gewähren und für ihn gemäß § 46 BSHG einen Gesamtplan zu erstellen.
Beweis: Beim Verwaltungsgericht München noch anhängige Verwaltungsstreitsache AZ.: M 18 K 93.1701

Der Antragsteller ist zudem überschuldet.
Beweis: Eidesstattliche Versicherung

Eine Teilnahme an einem notwendigen Insolvenzverfahren zur Restschuldbefreiung scheiterte bisher an der fehlenden Bereitschaft der Antragsgegnerin dem Antragsteller die hierfür erforderlichen Kosten zu übernehmen.
Ende Sachverhalt
II.

Im Falle einer Stattgabe dieses hiermit gestellten Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird beauftragte Rechtsanwalt beim Bayerischen VGH in dieser Sache die nun folgenden Anträge stellen:

1)
„Es wird festgestellt, dass die auf der Grundlage des Beschlusses des Sozialhilfeausschusses der Antragsgegnerin vom 29. November 2001 mit Wirkung zum 1. April 2002 in Kraft gesetzten Ausführungsbestimmungen wegen einer Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht ungültig sind, weshalb diese Bestimmungen für nichtig erklärt zu werden haben (§ 47 V 2 VwGO).“
2)
„Zur Abwehr schwerer Nachteile für den Antragsteller wird eine einstweilige Anordnung erlassen. Die betr. Ausführungsbestimmungen treten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einstweilen außer Kraft (§ 47 VI VwGO).“
3)
„Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.“

Die Existenz einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art (§ 40 I 1 VwGO) ist hier nicht anzuzweifeln.

Bei den im Rahmen des beabsichtigten Antragsverfahrens nach § 47 VwGO angegriffenen Ausführungsbestimmungen handelt es sich um im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften entsprechend § 47 I Ziff. 2 VwGO:
Durch das Siebente Gesetz zur Änderung des BSHG vom 25. Juni 1999 (BGBl. I S. 1442) wurde vom Bundesgesetzgeber mit § 101 a BSHG in das Recht der öffentlichen Fürsorge eine Experimentierklausel zum Zwecke der Weiterentwicklung des BSHG eingefügt. Diese Bestimmung tritt am 1. Januar 2005 außer Kraft (§ 101 a Satz 5 BSHG). Bis zu diesem Zeitpunkt gestattet § 101 a Satz 2 BSHG es den Landesregierungen, durch Rechtsverordnungen die in ihrem Bundesland bestehenden Träger der Sozialhilfe zu Modellvorhaben zu ermächtigen, wo auch solche Leistungen der Sozialhilfe in pauschalierter Form erbracht werden können, für die Beträge nicht schon durch das BSHG festgesetzt oder auf Grund des BSHG festzusetzen sind.
Von dieser Befugnis machte der Freistaat Bayern Gebrauch.
Am 10. Januar 2000 erließ die Bayerische Staatsregierung eine „Verordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe“. § 1 I (Ermächtigung für die Sozialhilfeträger) dieser untergesetzlichen Norm stellt die Grundlage dafür dar, dass Sozialhilfeträger in deren Zuständigkeitsbereich jeweils die Durchführbarkeit und die Auswirkungen weiterer Pauschalierungen in der Sozialhilfe erproben.

Von dieser Ermächtigung gedeckt ist schließlich der hier angegriffene Beschluss des Sozialhilfeausschusses der Antragsgegnerin vom 29. November 2001, wo verfügt wurde, dass eine entsprechende Modellerprobung nach § 101 a BSHG in der bayerischen Landeshauptstadt am 1. April 2002 zu beginnen und am 31. März 2004 zu enden hat.

Die damals beschlossenen Durchführungsvorschriften verkörpern eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift i. S. d. § 47 I Ziff. 2 VwGO.

Befugt zur Stellung eines Antrags nach § 47 I Ziff. 2 VwGO auf Einleitung eines objektiven Verfahrens auf Überprüfung der angegebenen Rechtsnormen mit übergeordnetem Legitimationsrecht ist jede natürliche Person (§ 61 Ziff. 1 VwGO), die durch die Anwendung der betr. Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt wurde (§ 47 II 1 VwGO).

Ein Nachteil i. S. d. § 47 II 1 VwGO, eine auch bei der Beeinträchtigung tatsächlicher oder wirtschaftlicher Interessen anerkennenswerte Beschwer (VGH Baden-Württemberg NJW 1977, S. 1212 sowie NJW 1977, S. 1469), ist hier zu bejahen:

Der Antragsteller ist bis auf Weiteres auf von der Antragsgegnerin gewährte Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG zum Zwecke der Haltung des Existenzminimums angewiesen.

Der von der Antragsgegnerin mit Wirkung zum 1. April 2002 in Kraft gesetzte Modellversuch bezieht auch den Antragsteller - trotz dessen Überschuldung - ein.
Unter Ziff. 7. 4 der oben erwähnten, hiermit angegriffenen Richtlinien der Antragsgegnerin ist ausgeführt:

„Hilfeempfänger, die verschuldet sind und bei denen eine Pfändung droht, werden, soweit sie nicht dem Personenkreis, der von S-I-ZH betreut wird, angehören, zunächst in den Modellversuch aufgenommen. Für den Fall, dass der Gläubiger hinsichtlich der höheren Zahlungen des Sozialamtes einen (erfolgreichen) Pfändungsversuch unternimmt, sind die monatlichen Pauschalen unverzüglich einzustellen; der Hilfeempfänger ist aus dem Modellversuch herauszunehmen. Künftig sind dann im Bedarfsfall einmalige Leistungen im Rahmen des § 21 BSHG zu erbringen...“

Die Antragsgegnerin folgt in diesem Zusammenhang nicht dem Beispiel anderer Modellstandorte, die Überschuldete nach einem entsprechenden Nachweis der Zahlungsunfähigkeit sofort aus dem Modellprojekt herausnehmen, weil das gegenwärtig Gültigkeit besitzende Zivilprozess- wie Sozialleistungsrecht keine durchgreifende Handhabe bietet, von Gläubigern gepfändete Gelder, die aus dieser weitergehenden Pauschalierung von Mittellosen angespart worden sind, von SozialhilfeempfängerInnen wieder rasch und problemlos zurückzuerlangen.
Die Antragstellerin mutet es dieser Stelle überschuldeten SozialhilfeempfängerInnen wissentlich Unannehmlichkeiten zu, die in diesem besonderen Sachzusammenhang, da es sich bei den angesparten Vermögenswerten um (zweckbestimmte) Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt handelt, unter keinen Umständen akzeptabel sind.
Auch eine lediglich einmalige Kontenpfändung ist mit schweren und für den Personenkreis der auf Leistungen nach den §§ 11 ff. BSHG Angewiesenen unbilligen Umtrieben verbunden.

Darüber hinaus entsprechen die im Rahmen des Modellversuchs Hilfsbedürftigen im Einzelnen durch die Antragsgegnerin gewährten Leistungen nicht dem zentralen sozialhilferechtlichen Strukturprinzip der Individualisierung und Bedarfsdeckung (§ 3 I 1 BSHG), auf welches § 101 a Satz 3 BSHG ausdrücklich verweist und das durch diese Experimentierphase nicht außer Kraft gesetzt wird.
Näheres hierzu unten.

Der für den Antrag nach § 47 VI VwGO erforderliche Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 4 I 1 BSHG i. V. m. den §§ 11 ff. BSHG.
Ein Anordnungsgrund liegt in Auseinandersetzungen über die Höhe von Leistungen der Sozialhilfe nach ständiger Rechtsprechung stets dann vor, wenn sich ein Antragsteller entweder in einer akuten und gegenwärtigen Notlage befindet oder ihm ein Leben unterhalb des Existenzminimum unmittelbar droht, so dass nur noch eine sofortige gerichtliche Entscheidung eine für den Antragsteller positive Veränderung dieser Situation herbeiführen kann.
Die Tatsache, dass einem Antragsteller durch den zuständigen Sozialhilfeträger das zum Lebensunterhalt Unerlässliche (§ 25 II BSHG) gewährt wird, ist in diesem Zusammenhang unbedeutend (vgl. VGH München, Beschluss vom 26. November 1993 - NVwZ-RR 1994, S. 398 ff.).

Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Der Beschluss des Sozialhilfeausschusses der Antragsgegnerin vom 29. November 2001 hat zur Wirkung, dass dem Antragsgegner bedingt durch die Höhe der ab dem 1. April 2002 durch die Antragsgegnerin gewährten Monatspauschalen ein Leben unterhalb des Existenzminimum zu führen hat.
Bedingt durch die Deckelung der jeweiligen Pauschalen und dem vom Antragsgegner in nächsten Zeit vorzunehmenden Ersatzbeschaffungen - insbesondere an Bekleidungsgegenständen (§ 21 I a Ziff. 1 BSHG) und an notwendigen Gebrauchsgütern (§ 21 I a Ziff. 6 BSHG) - werden diese Monatspauschalen nicht für eine Deckung des Bedarfs des Antragstellers an einmaligen Leistungen ausreichen.

Von einem auf Seiten des Antragstellers bestehenden Rechtsschutzbedürfnis ist somit in Bezug auf die angestrebte Antragssache nach § 47 I Ziff. 2 VwGO auszugehen.

Ein Normenkontrollantrag ist begründet, wenn die Antragsgegnerin passiv legitimiert (§ 47 II 2 VwGO) und die angegriffene Norm mit höherrangigem (Bundes- oder Landes-) Recht unvereinbar sowie damit ungültig und nichtig ist.

Die formelle Rechtmäßigkeit der im Zusammenhang mit dem „Modellversuch zur Pauschalierung der Hilfe zum Lebensunterhalt in München - Sozialhilfegewährung effektiver gestalten“ am 29. November 2001 von der Antragsgegnerin beschlossenen Ausführungsbestimmungen wird nicht angezweifelt.

Der angefochtene Beschluss kam aber für den Antragsteller völlig überraschend. Anstelle der regelmäßig halbjährlichen Überweisung der Bekleidungspauschale (§ 21 I a Ziff. 1 BSHG) wurde ihm mit Wirkung ab dem 1. April 2002 – unter Hinweis auf den hier angefochtenen Beschluss des Sozialhilfeausschusses – seitens der Antragsgegnerin am 24.04.02 eröffnet. dass mit der einer monatlichen Pauschale in Höhe von 22,98 € seinen gesamten Bedarf an einmaligen Beihilfen abgegolten ist. Zusätzlicher Bedarf könne der Antragsgegnerin gegenüber nicht mehr geltend gemacht / beantragt werden

Beweis: Bescheid der Antragsgegnerin vom
Az.:

Ansparungen aus der in der Vergangenheit regelmäßig von der Antragsgegnerin dem Antragsteller gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt waren dem Antragsteller bedingt durch seine Mittellosigkeit unter keinen Umständen möglich.

Im Zusammenhang mit der Frage nach der materiellen Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin am 29. November 2001 beschlossenen Ausführungsbestimmungen ist festzustellen, dass auf Grund des Inhalts dieser Richtlinien der Antragsteller Anlass dazu hat, sich in seinen Rechten aus dem Bundessozialhilfegesetz (§§ 1 II 1, 3 I 1, 4 I 1 wie 11 ff. und 21 ff. BSHG) und in seinem Grundrecht aus Art. 1 GG verletzt zu fühlen.

Der bestehende und künftige sozialhilferechtlich bedeutsame Bedarf des Antragstellers ist durch im Rahmen dieses Modellprojekts zur weitergehenden Pauschalierung nicht gedeckt. Insbesondere die bisher seitens der Antragsgegnerin bewilligte Pauschale für die Ersatzbeschaffung von Bekleidung (§ 21 I a Ziff. 1 BSHG) wurde um mehr als 20% gekürzt.

Der hiermit gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht nur angesichts der Einkommens-, Vermögens- und sonstigen Verhältnisse des Antragstellers gerechtfertigt.
Die im Rahmen des Verfahrens nach § 47 VwGO zu klärenden Rechtsfragen sind ausgesprochen schwierig.
Vor dem Bayerischen VGH besteht in entsprechenden Angelegenheiten Anwaltszwang. Der Antragsteller kann vor diesem Gericht lediglich Prozesskostenhilfe-, aber keine sonstigen Anträge stellen.
Der Antragsteller ist daher auf die unentgeltliche Beiordnung eines Rechtsanwalts dringend angewiesen.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bzw. der Antrag auf Durchführung des Normenkontrollverfahrens ist zulässig und begründet, nicht mutwillig sowie die Erfolgsaussichten nicht unwahrscheinlich.

Bei einem Verfassungsgericht ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der betr. Ausführungsbestimmungen - soweit bekannt - nicht anhängig. § 47 IV VwGO gelangt somit nicht zum Zuge.

III.

Nahezu sämtliche Sozialrechtslehrer der Universitäten und Fachhochschulen halten die aus § 101 a BSHG hervorgehende Experimentierklausel für verfassungsrechtlich zumindest sehr bedenklich.

Gleiches gilt für die entsprechenden Rechtsverordnungen der Länder nach § 101 a Satz 2 BSHG wie insbesondere hinsichtlich der auf dieser Grundlage entstandenen Richtlinien, Beschlüsse und Ausführungsbestimmungen der jeweiligen Träger der Sozialhilfe.
Die erwähnten Rechtsgelehrten begründen ihre Rechtsmeinung damit, dass diese weitergehende Pauschalierung der Sozialhilfe u.a. nicht mit dem Bedarfsdeckungsprinzip des BSHG in Einklang steht. Ferner sehen sie in der Pauschalierung Grundrechtsverletzungen (z. B. gegen Art. 1 GG) zu Lasten von Mittellosen bewirkt.
Beweis: Rechtsgutachten der Professoren Utz Kramer FH Düsseldorf,
Friedrich Putz in den Informationen zum Arbeitslosenrecht und
Sozialhilferecht und Dr. Zuck (erstellt für die Liga der freien
Wohlfahrtspflege Baden-Württemberg)

Der Auffassung dieser gutachterlichen Meinungen schließt sich der Antragsteller ausdrücklich an.

Der mit einem Normenkontrollantrag noch gesondert anzufechtende Beschluss der Antragsgegnerin ist insbesondere deshalb als nichtig aufzufassen, da der in München seit dem 1. April 2002 praktizierte Modellversuch zur weitergehenden Pauschalierung der Hilfe zum Lebensunterhalt den im BSHG normierten zentralen Grundsatz der Bedarfsdeckung (§ 3 I 1 BSHG), auf den auch § 101 a Satz 3 BSHG ausdrücklich verweist, nicht wahrt.

Zur Begründung wird zunächst auf die oben angeführten Gutachten verwiesen.

Weiterer Vortrag erfolgt nach Akteneinsicht in diejenigen Unterlagen, fachliche Stellungnahmen, Statistiken etc., welche der beschließende Sozialhilfeausschuss und das Sozialreferat der Antragsgegnerin seiner dem Antragsteller gegenüber getroffenen Regelung zugrunde gelegt hat.

Vorab wird aber noch Folgendes vorgetragen:
Der Antragsteller deckte in der Vergangenheit seinen Bedarf – mehr schlecht als recht – von den ihm seitens der Antragsgegnerin bislang gewährten, pauschalierten Beihilfen für Bekleidung, welche im Frühjahr für die Sommerbekleidung und im Spätjahr für die Winterbekleidung gewährt wurden Ein zusätzlicher Bedarf wurde – falls nachgewiesen – von der Antragsgegnerin auf Antrag zusätzlich bewilligt.

Der Antragsteller benötigt für den Sommer 2002 dringend Bekleidung. Diesen Bedarf an Sommerbekleidung kann er aus dem ihm seitens der Antragsgegnerin ab dem 1. April 2002 bewilligten, monatlich pauschalierten Sozialhilfebudget nicht mehr problemlos bestreiten. Bis er aus den Pauschalbeträgen für den hier zu deckenden Bedarf Mittel in ausreichender Höhe angespart hat, ist der Sommer 2002 verstrichen.
Der Antragsteller wird somit eine längere Zeit über Sozialhilfemittel ansparen müssen, um im Jahr 2003 / 2004 genügend Geld zur Verfügung zu haben, um seinen Bedarf an notwendiger Oberbekleidung abzudecken, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein anderer, sozialhilferechtlich bedeutsamer Bedarf (Reparaturen oder Ersatzbeschaffung bei notwendigen Gebrauchsgütern - § 21 I a Ziff. 6 BSHG - etc.) diese Ansparungen wieder reduziert bzw. Gläubiger über eine von diesen in das vom Antragsteller gebildete „Anspar-Sondervermögen“ ausgebrachte Pfändung diese Rücklagen wieder auflösen.

Überdies bietet auch die Ausgestaltung des Verfahrens der Einführung dieser weitergehenden Pauschalierung durch die Antragsgegnerin dem Antragsteller Anlass zu schwerer Kritik:

Eine besondere Beratung und Begleitung des Antragstellers gemäß § 2 Abs. 2 der bayer. Verordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung des Sozialhilfe ist von der Antragsgegnerin weder vorgesehen, was als amtspflichtwidrig aufzufassen ist (§§ 13 bis 15 SGB I wie die §§ 8 und 17 BSHG), noch ist von der Antragsgegnerin beabsichtigt, für den Antragsteller - trotz dessen Überschuldungsproblematik - einen entsprechenden Hilfeplan zu erstellen.

Da der Antragsteller durch die unzureichende Pauschalierung der ihm seitens der Antragsgegnerin gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG in allernächster Zeit gerade im Bereich der notwendigen Bekleidung (§ 12 I 1 BSHG, § 21 I a Ziff. 1 BSHG) zu verwahrlosen droht, ist der Erlaß der vom Antragsteller zu beantragen beabsichtigten einstweiligen Anordnung (§ 47 VI VwGO) dringend geboten.

Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist daher zu entsprechen, damit der Antragsteller den von ihm dringend benötigten Rechtsschutz erhält.

München, den 17.04.2002

(Betreuer/in)

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