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Medieninformation: Sozialhilfeverein Tacheles e.V. begrüßt Gerichtsbeschluss



„Dieser Gerichtsbeschluss sorgt dafür, dass Sozialhilfeempfänger endlich wieder zum Arzt, zur Krankengymnastik oder in die Apotheke gehen können”, freut sich Harald Thomé, geschäftsführender Vorstand von Tacheles e.V. Durch den Gerichtsbeschluss würden die fatalen Folgen des Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) abgeschwächt. Das GMG habe bewirkt, dass auch Einkommensschwache die Kosten für medizinische Behandlungen zunächst selber tragen müssen. Dabei seien diese je nach Krankheit nicht - aus dem Regelsatz von rund 296 € finanzierbar.

So auch im Rechtsstreit vor dem Niedersächsischen Verwaltungsgericht: Ein Sozialhilfeempfänger erhielt nach einen Schlaganfall Krankengymnastik verordnet. So konnte die halbseitige Lähmung gemindert werden. Zudem wurde seine Epilepsie behandelt. Die Kosten für die Behandlungen und Medikamente hätte er eigentlich aus seiner Sozialhilfe vorstrecken müssen - so will es das Gesundheitsmodernisierungsgesetz.

Dem widersprach das Niedersächsische Verwaltungsgericht. In dem Beschluss wird erläutert, dass der Kläger einen „Anspruch auf Übernahme der (...) Kosten bei Krankheit (...) in Höhe des Rechnungsbetrages bis zur Belastungsgrenze (...) als Darlehen hat”. Harald Thomé zu dem komplizierten Juristendeutsch.: „Dies bedeutet, dass ein chronisch kranker Sozialhilfeempfänger maximal 2,96 € (und ein nicht chronisch Kranker 5,92 €) pro Monat für die Kosten seiner Krankheit tragen muss. Dies muss er von seiner monatlichen Sozialhilfe zahlen. Die 2,96 € entsprechen einem Prozent der Sozialhilfe. Die weiteren Kosten werden vom Sozialamt als Darlehen vorgestreckt.” Dieser Beschluss sei vor allem für chronisch Kranke, Heimbewohner und Obdachlose entscheidend. Für diese werde eine medizinische Versorgung erst wieder möglich. „Sie müssen sich das Geld nicht erst vom Munde absparen”, so Thomé.

Der Beschluss sei ein weiterer Erfolg eines kranken Sozialhilfeempfängers. Bereits im Januar hatte sich ein Sozialhilfeempfänger die Kostenübernahme für eine Entzugstherapie erstritten. Harald Thome ermuntert jeden kranken Sozialhilfeempfänger auch vor Gericht für seine Genesung zu kämpfen: „Gesundheit ist Bestandteil der Menschenwürde. Im sozialen Rechtsstaat hat auch der Sozialhilfeempfänger ein Recht auf Behandlung und Kostenübernahme im Krankheitsfall.”

Geschäftsführender Vorstand Tacheles e.V.
Harald Thomé

Weitere Informationen


  • Eilmeldung: OVG Lüneburg verurteilt Hannover zur Übernahme der Krankheitskosten über 2,96 € monatlich
  • Beschluss des OVG Niedersachen vorbeugenden darlehensweise Kostenübernahme bei Krankheit.
  • Infotext: Das Gesundheitsmodernisierungsgesetz benachteiligt Arbeitslosenhilfeempfänger
  • Infotext: Urteil zur Übernahme des Eigenanteils bei einer Substitutionstherapie bei Drogenentwöhnung

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