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Jahresarchiv
Landesdatenschutzbeauftragter zu Kontoauszugsschwärzung
Landesbeauftragter für Datenschutz
Freie Hansestadt Bremen
Bremerhaven, den 25.02.2004
Aktz.. 45-040-99.04/4
Vorlage von Kontoauszügen bei Beantragung von Sozialleistungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der vorbezeichneten Angelegenheit wandten sich Bürger an mich und fragten nach der Zulässigkeit der Praxis des Amtes für Soziale Dienste, bei der Beantragung von Sozialleistungen grundsätzlich die Vorlage von Kontoauszügen der letzten Monate zu verlangen, und zwar ohne dass von den Betroffenen vorgenommene Schwärzungen akzeptiert würden.
Daher möchte ich mich bei Ihnen erkundigen, ob dies tatsächlich die übliche Verfahrensweise ist und Ihnen gleichzeitig meine diesbezügliche Rechtsauffassung darlegen.
Gesetzliche Vorgaben zu der Frage, ob Kontoauszüge bei der Beantragung von Sozialleistungen vom Sozialamt überhaupt angefordert werden dürfen und weiche Angaben der Antragsteller unter Umständen schwärzen darf, gibt es nicht. Nach § 60 SGB l trifft den Antragsteller aber eine Mitwirkungspflicht. Dies bedeutet, dass er seine Hilfebedürftigkeit darlegen und auch nachweisen muss. Dem Leistungsträger muss es daher möglich sein, anhand nachweisbarer Kriterien über den Antrag zu entscheiden. Auch die Vorlage von Kontoauszügen kann ein solcher geeigneter Nachweis sein.
Problematisch dabei ist, dass über die Offenlegung alter finanziellen Verbindungen des Antragstellers bekannt wird, an wen er welche Beträge überweist und damit, für welche Dinge er Geld ausgibt. Somit erhält der Leistungsträger detaillierte Kenntnisse über die Lebensweise des Antragstellers. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Antragsteller bzw. Hilfeempfänger grundsätzlich die Möglichkeit verwehrt wird, einzelne Buchungen zu schwärzen.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist daher zwischen dem Interesse des Leistungsträgers an der kor¬rekten Feststellung der Bedürftigkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eine Abwägung vorzunehmen.
Dabei kann die Vorlage von Kontoauszügen der letzten 3 bis 6 Monate zur Feststellung der Berechtigung geeignet sein, wenn erstmals laufende Leistungen nach dem BSHG oder die Gewährung einmaliger Beihilfen nach § 21 Abs. 2 BSHG beantragt werden. Weiter können Kontoauszüge zur Überprüfung des Fortbestehens der Bedürftigkeit nach einem Jahr laufenden Hilfebezugs geeignet sein, sowie dann, wenn eine konkrete Frage zur Einkommens- oder Vermögenssituation des Betroffenen zu klären ist. Letzteres allerdings nur dann, wenn sich die Frage nicht durch die Vorlage anderer Unterlagen klären lässt — die Vorlage von Kontoauszügen ist insoweit als nachrangig anzusehen - oder wenn konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben bestehen. Davon wird beispielsweise dann auszugehen sein, wenn konkrete Anhaltspunkte den Verdacht auf Vorliegen eines Sozialhilfemissbrauchs begründen. Nach den Grundsätzen der Sozialdatenerhebung ist der Betroffene gemäß § 67a Abs. 3 Satz 1 SGB X über die Zweckbestimmung der Datenerhebung
zu unterrichten; d.h. es ist anzugeben, warum der Nachweis nicht mit andren Unterlagen erbracht werden kann bzw. nicht akzeptiert wird.
Dem Antragsteller bzw. Hilfeempfänger kann aber nicht von vornherein und ausnahmslos das Schwärzen einzelner Buchungen verwehrt werden. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darf dem Betroffenen nur, soweit eine Mitwirkung abverlangt werden, als diese erforderlich und angemessen ist. Daher ist dem der Antragsteller bzw. Hilfeempfänger zuzugestehen, bei Sollbuchungen über kleinere Beträge (bis ca. € 50) die zu den EinzeIbeträgen aufgeführten Textfelder (Verwendungs¬zweck, Empfänger) zu schwarzen. Zu bedenken ist insbesondere auch, dass es sich um Beiträge für politische Parteien oder andere Interessenvereinigungen handeln kann, bei denen die Tatsache der Mitgliedschaft ein sensibles Datum darstellt. Über die Angabe der Beträge bzw. den Vergleich der Kontostände lässt sich die Einkommens- und Vermögenssituation weiterhin lückenlos feststellen. Ob dies auch für Sollbuchungen über größere Beträge gilt, wird vom Einzelfall abhängen.
Festzuhalten ist, dass die Forderung nach Vorlage lückenlos ungeschwärzter Kontoauszüge grund¬sätzlich nur dann erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig Ist. ‘wenn eine konkrete Frage zur Einkommens- und Vermögenssituation nicht anders geklärt werden kann oder konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben bestehen.
Ich bitte um Mitteilung darüber, ob Sie meine Rechtsauffassung teilen und, falls dies nicht der Fall sein sollte, und Darlegung der aus Ihrer Sicht dagegen sprechenden Gründe.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Freie Hansestadt Bremen
Bremerhaven, den 25.02.2004
Aktz.. 45-040-99.04/4
Vorlage von Kontoauszügen bei Beantragung von Sozialleistungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der vorbezeichneten Angelegenheit wandten sich Bürger an mich und fragten nach der Zulässigkeit der Praxis des Amtes für Soziale Dienste, bei der Beantragung von Sozialleistungen grundsätzlich die Vorlage von Kontoauszügen der letzten Monate zu verlangen, und zwar ohne dass von den Betroffenen vorgenommene Schwärzungen akzeptiert würden.
Daher möchte ich mich bei Ihnen erkundigen, ob dies tatsächlich die übliche Verfahrensweise ist und Ihnen gleichzeitig meine diesbezügliche Rechtsauffassung darlegen.
Gesetzliche Vorgaben zu der Frage, ob Kontoauszüge bei der Beantragung von Sozialleistungen vom Sozialamt überhaupt angefordert werden dürfen und weiche Angaben der Antragsteller unter Umständen schwärzen darf, gibt es nicht. Nach § 60 SGB l trifft den Antragsteller aber eine Mitwirkungspflicht. Dies bedeutet, dass er seine Hilfebedürftigkeit darlegen und auch nachweisen muss. Dem Leistungsträger muss es daher möglich sein, anhand nachweisbarer Kriterien über den Antrag zu entscheiden. Auch die Vorlage von Kontoauszügen kann ein solcher geeigneter Nachweis sein.
Problematisch dabei ist, dass über die Offenlegung alter finanziellen Verbindungen des Antragstellers bekannt wird, an wen er welche Beträge überweist und damit, für welche Dinge er Geld ausgibt. Somit erhält der Leistungsträger detaillierte Kenntnisse über die Lebensweise des Antragstellers. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Antragsteller bzw. Hilfeempfänger grundsätzlich die Möglichkeit verwehrt wird, einzelne Buchungen zu schwärzen.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist daher zwischen dem Interesse des Leistungsträgers an der kor¬rekten Feststellung der Bedürftigkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eine Abwägung vorzunehmen.
Dabei kann die Vorlage von Kontoauszügen der letzten 3 bis 6 Monate zur Feststellung der Berechtigung geeignet sein, wenn erstmals laufende Leistungen nach dem BSHG oder die Gewährung einmaliger Beihilfen nach § 21 Abs. 2 BSHG beantragt werden. Weiter können Kontoauszüge zur Überprüfung des Fortbestehens der Bedürftigkeit nach einem Jahr laufenden Hilfebezugs geeignet sein, sowie dann, wenn eine konkrete Frage zur Einkommens- oder Vermögenssituation des Betroffenen zu klären ist. Letzteres allerdings nur dann, wenn sich die Frage nicht durch die Vorlage anderer Unterlagen klären lässt — die Vorlage von Kontoauszügen ist insoweit als nachrangig anzusehen - oder wenn konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben bestehen. Davon wird beispielsweise dann auszugehen sein, wenn konkrete Anhaltspunkte den Verdacht auf Vorliegen eines Sozialhilfemissbrauchs begründen. Nach den Grundsätzen der Sozialdatenerhebung ist der Betroffene gemäß § 67a Abs. 3 Satz 1 SGB X über die Zweckbestimmung der Datenerhebung
zu unterrichten; d.h. es ist anzugeben, warum der Nachweis nicht mit andren Unterlagen erbracht werden kann bzw. nicht akzeptiert wird.
Dem Antragsteller bzw. Hilfeempfänger kann aber nicht von vornherein und ausnahmslos das Schwärzen einzelner Buchungen verwehrt werden. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darf dem Betroffenen nur, soweit eine Mitwirkung abverlangt werden, als diese erforderlich und angemessen ist. Daher ist dem der Antragsteller bzw. Hilfeempfänger zuzugestehen, bei Sollbuchungen über kleinere Beträge (bis ca. € 50) die zu den EinzeIbeträgen aufgeführten Textfelder (Verwendungs¬zweck, Empfänger) zu schwarzen. Zu bedenken ist insbesondere auch, dass es sich um Beiträge für politische Parteien oder andere Interessenvereinigungen handeln kann, bei denen die Tatsache der Mitgliedschaft ein sensibles Datum darstellt. Über die Angabe der Beträge bzw. den Vergleich der Kontostände lässt sich die Einkommens- und Vermögenssituation weiterhin lückenlos feststellen. Ob dies auch für Sollbuchungen über größere Beträge gilt, wird vom Einzelfall abhängen.
Festzuhalten ist, dass die Forderung nach Vorlage lückenlos ungeschwärzter Kontoauszüge grund¬sätzlich nur dann erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig Ist. ‘wenn eine konkrete Frage zur Einkommens- und Vermögenssituation nicht anders geklärt werden kann oder konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben bestehen.
Ich bitte um Mitteilung darüber, ob Sie meine Rechtsauffassung teilen und, falls dies nicht der Fall sein sollte, und Darlegung der aus Ihrer Sicht dagegen sprechenden Gründe.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag