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Jahresarchiv

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Landesdatenschutzbeauftragter NRW zur Einrichtung eines Bedarfsfestellungsdienstes in Wuppertal

Landesdatenschutzbeauftragter NRW
Aktz: 31.10.0.1-570/00
Düsseldorf, den 02.04.2001 2.04.2001

Betr.: Einrichtung eines Bedarfsfeststellungsdienstes in Sozialhilfesachen in Wuppertal

Sehr geehrter Herr Thome,

im Anschluss an mein Schreiben vom 14.11.2001 kann ich Ihnen zu Ihrem Anliegen mitteilen, dass ich vom Oberbürgermeister der Stadt Wuppertal zwischenzeitlich vom Ergebnis der Planungen für die Einrichtung eines Bedarfsfeststellungsdienstes in Sozialhilfesachen unterrichtet wurde. Hierzu sowie zu der mir zugesandten Konzeption für dessen Einrichtung und Einsatz habe ich u.a. wie folgt Stellung genommen:

Der Bedarfsfeststellungsdienst wird regelmäßig von (Außendienst—)Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Wuppertaler Amtes für Soziale Dienste wahrgenommen werden. Die Aufgabe des Bedarfsfeststellungsdienstes ist dabei, vor Ort zu überprüfen, ob im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Sozialhilfe gegeben sind, insbesondere, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller oder die Hilfeempfängerin oder der Hilfeempfänger wirklich bedürftig sind. Dabei ermitteln sie typischerweise, ob die


Hilfeempfänger mit anderen Personen in Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaften leben, erwerbstätig sind oder über nicht angegebenes Vermögen verfügen. Die Ermittlerinnen und Ermittler erheben daher Sozialdaten und sind genau wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialämter im Innendienst an die gesetzlichen Vorschriften über den Sozialdatenschutz gebunden. Rechtsgrundlage für die Ermittlungsarbeit ist daher § 67a SGB X. Nur unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen und unter Beachtung des dort beschriebenen Verfahrens darf der Bedarfsfeststellungsdienst tätig werden.

Die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des Sozialgesetzbuchs (so z.B. §~ 20 und 21 SGB X), nach denen die Sozialhilfeträger beispielsweise Auskünfte einholen, Beteiligte anhören, Zeugen vernehmen und Augenschein einnehmen dürfen, erweitern diese Befugnisse nicht. Im Sozialgesetzbuch ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass § 67a SGB X diesen allgemeinen Grundsätzen vorgeht.

Nach § 67a Abs. 1 SGB X dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn ihre Kenntnis im Einzelfall für die Erfüllung der Aufgaben des Sozialleistungsträgers erforderlich ist. Die Sozialämter dürfen den Bedarfsfeststellungsdienst daher nur einsetzen, wenn im konkreten Einzelfall bereits tatsächliche Anhaltspunkte für Leistungsmissbrauch vorliegen. Anlassunabhängige oder flächendeckende Nachforschungen, die erst zur Verdachtsschöpfung führen, sind also unzulässig.

Besteht ein Verdacht auf Leistungsmissbrauch, so ist vom Sozialamt zu prüfen, ob die betroffenen Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger zunächst zu einer Stellungnahme aufzufordern sind, bevor mit einem Hausbesuch das

Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der oder des Betroffenen tangiert wird. Je nach der Schwere des Verdachts auf Sozialhilfebetrug kann es im Einzelfall durchaus plausibel erscheinen, von einer vorherigen Stellungnahme der Betroffenen abzusehen und im Interesse der Beweissicherung (z.B. um den Ermittlungszweck nicht zu gefährden) eine Begehung der Wohnung vorzunehmen.

Sozialdaten sind gemäß § 67a Abs. 2 Satz 2 SGB X grundsätzlich beim Betroffenen, also bei der Hilfeempfängerin oder dem Hilfeempfänger zu erheben. Auch für das Verfahren im einzelnen ergeben sich aus dem Gesetz klare Vorgaben (§ 67a Abs. 3 SGB X) . Danach müssen sich die Ermittlerinnen und Ermittler des Bedarfsfeststellungsdienstes gegenüber der Hilfeempfängerin oder dem Hilfeempfänger als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamtes zu erkennen geben und ihr oder ihm erklären, weshalb sie was bei ihr oder ihm überprüfen, ob sie oder er zur Auskunft verpflichtet ist und welche Folgen es hat, wenn sie oder er die Auskunft verweigert. Nicht erforderlich ist, dass sich der Bedarfsfeststellungsdienst vor seinem Besuch anmeldet.

Soll ein Hausbesuch durchgeführt und damit eine Wohnung betreten werden, müssen die Ermittlerinnen und Ermittler das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung beachten. Sie dürfen die Wohnung einer Hilfeempfängerin oder eines Hilfeempfängers nur mit deren oder dessen Zustimmung betreten und ihr oder sein Einverständnis auch nicht mit falschen Angaben oder unter einem Vorwand erschleichen. Außerdem müssen sie eindeutig klarstellen, dass sie oder er nicht verpflichtet ist, ihnen Einlass zu gewähren.



Die Erhebung von Sozialdaten bei Dritten ist in § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X geregelt. Ermittlungen bei Mitbewohnern, Nachbarn, Bekannten, Vermietern, Eigentümern, Hausmeistern usw. der jeweiligen Hilfeempfänge— rinnen oder Hilfeempfänger sind dementsprechend nur unter den engen Voraussetzungen dieser Vorschrift zulässig. Insbesondere dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Einzelfall überwiegende schutzwürdige Interessen der Hilfeempfängerin oder des Hilfeempfängers beeinträchtigt werden. Da die Befragung Dritter zwangsläufig mit der Mitteilung verbunden ist, dass die Hilfeempfängerin oder der Hilfeempfänger Kontakt zum Sozialamt hat, müssen die Sozialämter im Regelfall zunächst versuchen, die nötigen Informationen und Nachweise von ihr oder ihm selbst zu erhalten. Des weiteren muss vor der Nachfrage bei Dritten in die Interessenabwägung mitein— bezogen werden, dass mit der Befragung anderer Personen oder Stellen Informationen über die Hilfeempfängerin oder den Hilfeempfänger preisgegeben werden, die unter Umständen geeignet sein können, dieser oder diesem zu schaden (z.B. Beeinträchtigung des Rufs oder der Kreditwürdigkeit) . Das Sozialamt muss daher sorgfältig abwägen, wer im Einzelfall befragt werden darf. Keinesfalls darf durch den Bedarfsfeststellungsdienst einfach an die nächstbeste Person aus dem Umfeld der Hilfeempfängerin oder des Hilfeempfängers, der beim Einsatz begegnet wird, herangetreten werden. Auch müssen die Ermittlerinnen und Ermittler ihre Fragen so beschränken, dass sie möglichst nur die Informationen erhalten, die wirklich zur Ermittlung der Bedürftigkeit erforderlich sind, denn eine Datenerhebung auf Vorrat ist unzulässig.

Befragt der Bedarfsfeststellungsdienst Privatpersonen oder andere private Stellen, ist er gesetzlich verpflichtet,



sie darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, Angaben zu machen und dass ihnen keine Nachteile entstehen, wenn sie dies unterlassen. Ob sich die Ermittlerinnen und Ermittler als Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter des Sozialamtes zu erkennen geben müssen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Zwar dürfen die jeweiligen Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner nicht unter falschen Angaben oder sonstigen Vorwänden zu Äußerungen über die Hilfeempfängerin oder den Hilfeempfänger verleitet werden. Jedoch ist auch hierbei zu berücksichtigen, dass auf diese Weise Dritten die Tatsache offenbart wird, dass die Hilfeempfängerin oder der Hilfeempfänger Kontakt zum Sozialamt hat. Soll z.B. nur erfragt werden, ob die Hilfeempfängerin oder der Hilfeempfänger überhaupt in dem Haus wohnt oder dort bekannt ist, reicht es aus, wenn sich die Ermittlerinnen und Ermittler des Bedarfsfeststellungsdienstes als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung zu erkennen geben.

Um die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Ermittlungen zu gewährleisten, müssen die Ermittlerinnen oder Ermittler des Bedarfsfeststellungsdienstes, die nicht selbst für die Sachbearbeitung zuständig sind, über die von ihnen zu beachtende Rechtslage informiert werden. Entsprechende Informationen zum Sachverhalt dürfen nur dann an die Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter gegeben werden, wenn auch der Einsatz des Bedarfsfeststellungsdienstes im konkreten Einzelfall zulässig ist. Die Ermittlerinnen und Ermittler müssen genau definierte Aufträge erhalten und sollten schriftlich angewiesen werden, wie sie bei ihren Ermittlungen vorzugehen haben.

Außerdem sind Auftragserteilung und Einsätze zu dokumentieren. Hierzu gehören Notizen über die Vorlage des Dienstausweises, die Information und Belehrung, die die



Ermittlerinnen oder Ermittler den Hilfeempfängerinnen oder Hilfeempfängern und anderen Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern gegeben haben, sowie über den Verlauf und die Ergebnisse der Einsätze. Die Dokumentationen müssen Eingang in die Sozialakte finden, damit auch die Arbeit des Bedarfsfeststellungsdienstes stets transparent und überprüfbar bleibt. Zudem sollte die Bearbeitung von Beschwerden von Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfängern nach Durchführung von Hausbesuchen bei einer anderen Stelle in der Stadtverwaltung angesiedelt sein.

Unter Beachtung dieser Voraussetzungen durch die Sozialhilfeträger sowie die Ermittlerinnen oder Ermittler selbst ist der Einsatz des Bedarfsfeststellungsdienstes zur Aufdeckung von Sozialhilfemissbrauch nach dem derzeitigen Erkenntnisstand grundsätzlich mit dem Recht der Hilfeempfängerinnen oder Hilfeempfänger auf Datenschutz vereinbar. Jedoch müssen die aufgezeigten grundsätzlichen Gesichtspunkte stets mit Blick auf die jeweils konkrete Einzelfallsituation geprüft werden.

Zur Vermeidung von Verstößen gegen datenschutzrechtliche

Vorschriften habe ich u.a. empfohlen, das Gesamtkonzept

entsprechend den grundsätzlichen Ausführungen zu überarbeiten.

Das Ergebnis meiner Bemühungen bleibt abzuwarten.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

(Sauerwein)

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