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Kritischer Artikel zum Rechtsberatungsgesetz v. Republikanischen Anwaltsverein

Das "Rechtsberatungsmonopol" der deutschen RechtsanwältInnen
Ein aktueller kritischer Beitrag des Republikanischen Anwaltsvereins zum
"Rechtsberatungsmonopol" der deutschen
RechtsanwältInnen findet sich unter
http://www.rav.de/monopol.htm .

Die Diskussion über das Dauerthema Rechtsberatungsmonopol - die Juristen pflegen verschiedene solcher Dauerbrenner seit Jahrzehnten: Justizreform, JuristInnenausbildung - hat wieder einen Schub bekommen.

Der Rechtsanwalt Kleine-Cosack hat als DAV-Vorstandsmitglied kritische Anmerkungen in der NJW 2000, 1593 unter dem Titel "Vom Rechtsberatungsmonopol zum freien Wettbewerb" rechtzeitig vor dem dem 51. Deutschen Anwaltstag in Berlin gemacht. Die "Monopolisten" in seinem Verband hatten daraufhin sofort ein Podium zusammengestellt, in dem sie zufällig zahlenmäßig die Oberhand hatten. Vergeblich - sie konnten kein einziges Argument von Kleine-Cosack wiederlegen und verstiegen sich teilweise in persönliche Beschimpfungen des ehrenwerten Kollegen Kleine-Cosack.

Anwältinnen und Anwälte im RAV,die sich seit jeher für die Rechte von Minderheiten eingesetzt haben und denen daher die Notwendigkeit und die Effektivität nicht-anwaltlicher Beratung auf sozialen Problemfeldern aus ihrer Praxis heraus bekannt ist, haben immer wieder festgestellt, das das leidige Gesetz ausgerechnet immer wieder gegen unliebsame Nichtjuristen, die Bevölkerungsgruppen oder Betroffenene sozialer oder rechtlicher Probleme beraten haben, angewendet wurde.

Das Rechtsberatungsgesetz stammt vom 13.12.1935; unterzeichnet von dem 'Führer und Reichskanzler Adolf Hitler', RGBl 1935, 1478. Zweck dieses Gesetzes war es, den Anwaltsberuf von 'Jüdischen Elementen' zu 'befreien'. Das Rechtberatungsmißbrauchsgesetz dient gerade nicht in erster Linie der Berufsordnung. Zweck dieses Gesetzes aus dem Jahre 1935 war: Beseitigung von 'jüdischen Elementen' aus den rechtsberatenden Berufen. Es hatte nicht genügt, den jüdischen RechtsanwältInnen die Zulassung zu entziehen. Die jüdischen Kolleginnen und Kollegen waren anerkannte und sehr geschätzte und auch sehr fachkundige JuristInnen. Deswegen war es notwendig, dafür zu sorgen, dass sie auch ohne Anwaltszulassung nicht länger beratend tätig sein konnten. Das hat zu dem Rechtsberatungsmißbrauchgesetz geführt.

Die Diskussion ist - wie gesagt ein Dauerbrenner - bereits im Jahre 1976 haben Schneider (MDR 1976, 1 ff.) und Reifner (JZ 1976, 504 ff.) das RBerG einer kritischen Würdigung unterzogen.
U.a. Reifner plädiert anhand eingehender Untersuchungen der Ausnahmetatbestände des RBerG dafür, den gesamten Bereich der unentgeltlichen Rechtsberatung aus dem Verbot des RBerG herauszunehmen. Er sieht sogar eine beträchtliche Unterversorgung an der rechtsberatenden Dienstleistung in Bagatellangelegenheiten, die von RAen zur Bearbeitung gerne abgelehnt werden.

Heute ist das RBerG nicht mehr auf jüdische Juristen zugeschnitten, sondern auf alle, die ohne Rechtsanwalt zu sein, Rechtsberatung oder Besorgung veranstalten. Das ist ja gerade der späte Fluch dieses Gesetzes. Gemacht fuer jüdische Anwälte, dann "entnazifiziert", um schliesslich heute für alle Nicht-Juristen nachteilig zu wirken!

Es ist höchst zweifelhaft, ob das RBerG gültiges Recht ist.
Es könnte z.B. verfassungwidrig sein.

So hat der pensionierte Oberlandesrichter Dr. Helmut Kramer sich selbst angezeigt, weil er u.a. Kriegsdienst- und Totalverweigerern Rechtsbeistand geleistet habe. Gegen die erfolgten Verurteilungen hat er kürzlich eine Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Weitere Informationen und die Texte zur Verfassungsbeschwerde finden Sie hier.

Das RBerG könnte auch aufgrund europarechtlicher Normen nicht anwendbar sein oder gegen allgemeine Grundsätze des Völkerrechts verstossen.

Jedenfalls ist das Rechtsberatungmonopol nicht die feste Burg für die Anwaltschaft des 21. Jahrhundert, wie es die "Monopolisten" glauben machen.

Die Wälle sind längst geschliffen, die Mauern niedergerissen und die "Front" ist bereits hunderte von Kilometern entfernt.

Es wird der Anwaltschaft für die Zukunft nicht helfen, sich auf ein im Nationalsozialismus begründetes und nur mühsam freiheitlich- demokratisch gewendetes Privileg zu stützen. Der Geschäftsführer des RAV hat hierzu seine Gedanken unter dem Titel : Probleme anwaltlicher Berufspraxis - vor dem Hintergrund zunehmender digitalisierter Rechtsinformationen -im Internet veröffentlicht.

Allein durch mandantenorientierte und fachkundige Beratungstätigkeit und forensische Tätigkeit mit Augenmass werden Anwältinnen und Anwälte überzeugen und überleben können.

Nicht mittels des Errichtens und Aufrechterhaltens von ständischen - gar zunftmäßigen - Monopolen.

Last Revised: 15.12.2000

Ausführlicher noch (aus dem Jahr 1997) zum selben Thema RA Hubert
Heinhold unter
http://www.proasyl.de/lit/berat.htm .

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