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Kombilohnmodell zur Ausweitung der Arbeitsgelegenheiten bishin zur Privatwirtschaft

In NRW wird dieses Kombilohnmodell aufgelegt, es geht dabei genau nicht darum reguläre und tatriflich bezahlte Beschäftigung zu fördern, sondern ausschließlich Beschäftigung im Niedriglohnsektor. Dauerhaft zielen dieses und alle Kombolohnmodelle darauf ab, Druck auf den regulären Arbeitsmarkt auszuüben und den Niedriglohnsektor salonfähig zu machen und Arbeitsgelegenheiten in der Entgeldvariante durch die Hintertür für die Privatwirtschaft einzuführen. Daher sollte diesem "Modell" mit größter Skepsis und Vorsicht begegenet werden. Bedenklich daran ist die unkritische Beteiligung des DPWV.

Harald Thomé

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Kombilohnmodell in NRW

Sozialminister Laumann strebt eine Vereinbarung mit ARGEN und Optionskommunen über die Umsetzung eines Kombilohnmodells in NRW an.

Mit den Arbeitsgemeinschaften nach SGB II und den optierenden Kommunen und Kreisen soll vereinbart werden, dass je 200 Personen der u. g. Zielgruppen im Rahmen des Kombilohnmodell - NRW in Erwerbstätigkeit vermittelt werden sollen.

Die Verhandlungen mit den ARGEN und optierenden Kommunen sind soweit fortgeschritten, dass von einer Umsetzung in Kürze auszugehen ist.

Träger, die das Kombilohnmodell nutzen möchten, sollten sich daher an ihre ARGEN oder optierenden Kommunen wenden.

Die Grundlagen des Kombilohnmodells sind wie folgt geplant:

Das Kombilohnmodell - NRW soll umgesetzt werden

- auf bisher auf dem Arbeitsmarkt nicht besetzte Tätigkeitsfelder, die von seiten des Landes vorgegeben werden (s. u.) und

- ergänzend besondere Personengruppen ansprechen, die aktuell keine Chance auf Reintegration auf den Arbeitsmarkt haben.

Es soll sichergestellt werden, dass eine Verdrängung bestehender Arbeit ausgeschlossen wird und Mitnahmeeffekte minimiert werden sollen.

Zielgruppe:

Das Kombilohnmodell ist gedacht für diejenigen Personen, die langzeitarbeitslos sind und deren Chance auf Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt auf Grund z. B. fehlender Berufsausbildung, Alter oder Behinderung unter den gegebenen Marktbedingungen zurzeit faktisch nicht vorhanden ist. Gedacht ist an eine Tätigkeit im Niedriglohnbereich.

Aufgabenfelder:

Um die Subventionierung von Arbeitsfeldern zu vermeiden, in denen bereits heute Menschen arbeiten, hat das Land folgende Tätigkeitsfelder für die Umsetzung des Kombilohnmodells vorgeschlagen:

Zivildienstarbeitsplätze

Im Jahr 2005 waren von ca. 33.000 anerkannten Zivildienststellen weniger als 50% belegt. Die als zusätzlich anerkannten Tätigkeitsfelder im Bereich Pflegehilfen, Betreuungsdienste, Versorgungstätigkeiten, Fahrdienste, aber auch im handwerklichen Bereich, im Umweltschutz und anderen Segmenten bedürfen i. d. R. keine berufliche Vorqualifikation. Hier möchte das Land die eben genannte Zielgruppe einsetzen.

Wäschehol- und -bringedienste

In Kooperation mit Ambulanten Pflegediensten und Integrationsunternehmen, Werkstätten für behinderte Menschen oder andere Einrichtungen und Unternehmen soll ähnlich dem Konzept „Essen auf Räder“ das Tätigkeitsfeld „Wäschehol- und –bringedienste“ insbesondere für ältere Menschen, die allein leben oder bei denen der Ehepartner pflegebedürftig ist, aber auch für behinderte Menschen ausgebaut werden.

Dienstleistungen in Kooperation mit Unternehmen der Wohnungswirtschaft

In Ergänzung zur Anpassung des Wohnungsbestandes von Wohnungsbauunternehmen im Rahmen des demographischen Wandels (Anpassung an seniorengerechtes Wohnen) sollen ergänzende Dienstleistungen angebunden werden. Gezielte Angebote für die Mieter können z. B. sein, hausmeisternahe Dienstleistungen, Kleinsthilfen im Haushalt, Familienbetreuung / Kinderbetreuung oder sonstige wohnungsnahe Angebote, die dazu führen, das eine Gettoisierung und Wohnungsleerstände in Stadtteilen und strukturschwachen Regionen verhindert wird.

Fair-Kaufhäuser

Fair-Kaufhäuser bieten Non-food Güter für einkommensschwache Haushalte. Hausrat, Möbel, Textilien etc. werden abgeholt, sortiert aufbereitet und gelagert. Der Verkauf erfolgt i. d. R. an benachteiligte Personen und ist daher gemeinnützig. (Die Bedingungen für den Nachweis der Gemeinnützigkeit sind hier besonders zu berücksichtigen.)

Integrationsunternehmen

Der Kombilohn – NRW soll ergänzend dazu benutzt werden, den Ausbau der Integrationsunternehmen zu ermöglichen. Hierbei ist insbesondere an Arbeitsplätze für behinderte Menschen, auch psychisch behinderte Menschen gedacht. Über das Kombilohnmodell NRW (auch in Ergänzung mit einem neuen Förderprogramm, das von der Bundesebene zu diesem Thema zu erwarten ist) sind die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland trotz des Rückgangs der Mittel der Ausgleichsabgabe wieder in der Lage, verstärkt Arbeitsplätze in Integrationsunternehmen zu fördern.


Eckpunkte der Förderung:

Das Kombilohn – NRW fördert ausschließlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse im Niedriglohnbereich.

Es richtet sich an alle Arbeitgeber, das heißt sowohl an Unternehmen der Privatwirtschaft als auch den öffentlichen Sektor, an Beschäftigungsgesellschaften, Wohlfahrtsverbände etc. Die Beschäftigung soll in Anlehnung an das beim Träger existierende Tarifsystem oder zu ortsüblichen Bedingungen erfolgen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Gehalt im Niedriglohnbereich liegt.

- Auf Basis des Einstiegsgeldes (nach § 29 SGB II) soll als ein Bestandteil des Zuschusses der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung (ca. 21% des Arbeitsnehmer-Bruttolohns) übernommen werden.

- Ergänzend soll ein Zuschuss zum Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung in Höhe von 21% erfolgen. Grundlage hierfür bildet der § 16 (3) SGB II in der Entgeltvariante.

- Für Arbeitslose, die erhebliche Produktivitätsnachteile gegenüber anderen Mitbewerbern aufweisen, kann ein Nachteilsausgleich an den Arbeitgeber gezahlt werden. Dieser sollte ca. 30% der Lohnkosten nicht überschreiten und degressiv gestaltet sein. Über eine Bewilligung des Nachteilsausgleiches (Minderleistungsausgleich) entscheiden die Fallmanager der ARGEN bzw. optierenden Kommunen nach Ermessen.

Die Mittel des Kombilohnprogramms sollen vorerst für einen Zeitraum von 2 Jahren bewilligt werden, wobei das Land deutlich macht, dass ein Kombilohnprogramm nur sinnvoll und effektiv ist, wenn es eine dauerhafte Förderung für die Teilnehmer ermöglicht. Dieses ist angestrebt.

Beratung zu den Fragen des Kombilohn – NRW erhalten Sie über die Fachberatung des Paritätischen. (TT)

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