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KdU-gekürzte Berliner: Vor dem 21. Aug. einen Überprüfungsantrag einlegen !!!

Verkündung des Urteils zum Normenkontrollverfahrens gegen die WAV Berlin am 21.Aug. >>>>Bei Mietreduktionen jetzt Überprüfungsanträge einlegen <<<<<
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Am 21. Aug. erfolgt beim LSG Berlin-Brandenburg (LSG BB) die Verkündung einer Entscheidung zu der seit dem 1. Mai 2012 gültigen Berliner KdU – Satzung (WAV) im Verfahren L 36 AS 1162 /12 NK.
Es ist möglich, dass dort Teile oder die ganze WAV für unzulässig erklärt wird.

Das hat mittelbare Konsequenzen für die Berliner Hartz IV/SGB XII– Empfänger. Wenn das LSG BB feststellt, dass die in der WAV vorgegebenen Werte zu niedrig sind, besteht ab Tag der Verkündung für die Mietreduzierten SGB II/SGB XII-Leistungsempfänger ein höherer vom Gericht festzulegender KdU–Anspruch.

Leistungsbezieher die gegen die laufenden Bescheide Widerspruch eingelegt haben haben einen Rückzahlungsanspruch.
Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ist allerdings für Zeiten vor der Entscheidungsverkündung nach dem ausgeschlossen (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II iVm § 330 Abs. 1 SGB III).

Das bedeutet alle Berliner die in den letzten Monaten zu wenig KdU erhalten haben kriegen bei etwaigen Erfolg des Normenkontrollverfahrens für die Vergangenheit leer aus.

Würden sie aber jetzt einen Überprüfungsantrag stellen und dieser geht bis zum 20. Aug. beim Jobcenter oder einem anderen Sozialleistungsträger ein, muss das JC auch rückwirkend zu gering gezahlte KdU nachzahlen.

Auf diesen Umstand sollten Berliner Beratungsstellen unverzüglich aufmerksam machen!!!

Harald Thomé / Tacheles e.V.

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