Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Job-Center: Rechtsgrundlage SGB III - nicht SGB II

Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe e.V.

An Bündnis 90/Die Grünen Knochenhauerstraße 20-25
Bundestagsfraktion 28195 Bremen

Von Paul M. Schröder

Datum 28. Januar 2005 (job-center-sgb3.pdf)

Job-Center: Rechtsgrundlage SGB III - nicht SGB II
Bezug: "Grüne Arbeitsmarktreformen - PASSGENAU",

Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die
Grünen, Reader 15/53, S. 10 f.

Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) hat in der Vergangenheit
mehrfach auf die "wirren" Strukturen hingewiesen, die von einer großen Koalition von SPD und CDU/CSU - unter tatkräftiger Mitwirkung der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen - mit der Einführung eines Sondergesetzbuches für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sozialgesetzbuch
geschaffen wurden. Der Reader 15/53 macht im Abschnitt "Job-Center - dezentral und regional vernetzt" unseres Erachtens deutlich, daß diese neuen Strukturen auch von der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen offensichtlich nicht verstanden wurden. Wie ein Blick auf die Namen diverser Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II vermuten läßt (die der Gründung dieser Arbeitsgemeinschaften
zugrunde liegenden Verträge sind i.d.R. der Öffentlichkeit nicht oder nur sehr schwer zugänglich), werden die neuen Strukturen auch von anderen nicht verstanden - gewollt oder ungewollt.
Deutlich wird dies am Beispiel Mainz (arge-mainz.pdf, die wir Ihnen gerne noch einmal zuschicken) und - zu unserer Überraschung - Berlin (siehe dazu auch das P.S.).
Der Abschnitt "Job-Center - dezentral und regional vernetzt" beginnt mit den Sätzen: "Für das
Arbeitslosengeld II sind Kommunen und die örtlichen Agenturen für Arbeit gemeinsam zuständig.
Sie bringen ihre jeweilige Expertise (?) in die Arbeit ein und gründen Arbeitsgemeinschaften als gemeinsame
Träger der Job-Center."
Hier wird der Eindruck erweckt, die Einrichtung der Job-Center erfolge auf Grundlage des neuen SGB II (Grundsicherung für Arbeitslose). Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Gründung der Job-Center erfolgt nicht auf Grundlage des SGB II, und damit auch nicht durch die Bundesagentur für Arbeit und die Kommunen als die beiden "Träger der Leistungen nach dem SGB II". (§ 6 SGB II)
Eine entsprechende Rechtsgrundlage ist im SGB II nicht zu finden - auch nicht in § 44b SGB II.
Die gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Job-Centern ist - aus guten Gründen - das SGB III (Arbeitsförderung). § 9 Abs. 1a Satz 1 SGB III lautet: "Von den Agenturen für Arbeit werden Job-Center als einheitliche Anlaufstellen für alle eingerichtet, die einen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz suchen."

Wichtig dabei ist unseres Erachtens: a) es geht, anders als im SGB II, um "alle ..., die einen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz suchen"; im SGB II geht es immer nur um die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des SGB II; und b) die Einrichtung der Job-Center erfolgt durch die
Agenturen für Arbeit als örtliche Verwaltungsebene des für die Durchführung der Aufgaben des SGB III zuständigen Verwaltungsträgers, der Bundesagentur für Arbeit. Bei der Durchführung der (meisten) Aufgaben nach dem SGB III wird die Bundesagentur für Arbeit mit Selbstverwaltung
tätig. (Ausnahmen: § 371 Abs. 4 SGB III) Bei der Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II unterliegt die Bundesagentur für Arbeit wegen der dort geltenden Fachaufsicht des Bundes (§ 47 SGB II) nicht der Selbstverwaltung. Das heißt, auch die Einrichtung und Arbeit der Job-Center gemäß § 9 Abs. 1a SGB III unterliegt der Kontrolle der Selbstverwaltung. Diese Rechtsauffassung
wurde uns auch von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit bestätigt.
Im offensichtlich in vielen Fällen falsch interpretierten § 44b SGB II heißt es übrigens in Absatz 1 Satz 1: "Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch [SGB II] errichten die Träger der Leistungen nach diesem Buch [SGB II] ... Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9
Abs. 1a des Dritten Buches [SGB III] eingerichteten Job-Centern." Und eben nicht: Die Arbeitsgemeinschaften
errichten Job-Center.
Wir erlauben uns, diese Anmerkungen zu den vom Gesetzgeber geschaffenen "wirren Strukturen" auch anderen Interessierten zur Kenntnis zu bringen.

Mit freundlichen Grüßen
Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung
und Jugendberufshilfe (BIAJ)
Paul M. Schröder
P.S.: Wie wichtig die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen für die Einrichtung der Job-Center
sind, zeigt Ihnen auch der "Dringliche(r) Antrag" der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Berliner
Abgeordnetenhaus vom 7. bzw. 9. September 2004 zum Thema "Jobcenter für Jugendliche öffnen"
(Drucksache 15/3152). Wichtig auch deshalb, weil dieser Antrag bei Beachtung der gesetzlichen
Grundlagen für die Einrichtung der Job-Center in einigen Punkten vermutlich deutlich anders
formuliert worden wäre. Denn gerade Jugendliche mit Problemen beim oft langen und immer
schwierigen Übergang von der Schule in den Beruf wären auf einheitliche Anlaufstellen angewiesen,
die ihnen unabhängig von einer Hilfeberüftigkeit im Sinne des SGB II fachkundig einen Weg oder
auch mehrere Wege durch den "unübersichtlicher [gewordenen] Gesetzesförderdschungel" (u.a.
SGB VIII, SGB III, SGB II), wie es in dem Antrag heißt, zeigen können. n

Zurück