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Hinweise zur Einrichtung u. Weiterentwicklung gemeinsamer Anlaufstellen von Arbeitsämtern und Sozialhilfeträgern ...

Hinweise

zur Einrichtung und Weiterentwicklung
gemeinsamer Anlaufstellen
von Arbeitsämtern
und Trägern der Sozialhilfe
im Jahr 2003

Herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeit
und der
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

Nürnberg / Berlin
März 2003


1. Ausgangslage

Die Gesetzesänderungen, die im Zuge der stufenweisen Umsetzung der Vorschläge der sog. „Hartz-Kommission“ bereits am 1. Januar 2003 in Kraft getreten sind, haben das große Reformprojekt „Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe“ und das Thema Job-Center noch nicht geregelt. Um Planungsunsicherheiten vor Ort zu vermeiden, haben zum Thema „Auf- und Ausbau von Job-Center-Strukturen“ Abstimmungsgespräche zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und der Bundesanstalt für Arbeit stattgefunden. Dabei konnten sich die Beteiligten auf Folgendes verständigen: Vorläufer der künftigen „Job-Center“ sollen die gemeinsamen Anlaufstellen der Arbeitsämter und der Träger der Sozialhilfe gem. §§ 371a SGB III bzw. 18 Abs. 2a BSHG sein. Zu deren Auf- und Ausbau werden im Folgenden weitere Orientierungshilfen gegeben. Sie ergänzen die „Empfehlungen zur Einrichtung gemeinsamer Anlaufstellen von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe“ vom Juli 2002 (vgl. BA-Rundbrief 19/2002 vom 05.08.02).

Der Deutsche Bundestag hat in einer Entschließung vom 15.11.02 die örtlichen Träger der Sozialhilfe aufgefordert „auch vor der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe sämtliche Möglichkeiten zu nutzen, erwerbsfähige Sozialhilfebezieher beruflich zu integrieren. Hierzu sollten bewährte kommunale Beschäftigungsprojekte fortgeführt und die Vorarbeiten zur Errichtung von Job-Centern vorangetrieben werden.“ (BT-Drucks. 15/98 u. Plenarprotokoll 15/11).

2. Zielgruppen

• Arbeitslose, die ausschließlich Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen;
• Kombibezieher Arbeitslosenhilfe/Arbeitslosengeld und Hilfe zum Lebensunterhalt;
• ggf. Arbeitslosenhilfebezieher.

Dort, wo noch keine gemeinsame Anlaufstelle besteht, kann mit einer quantitativ und qualitativ überschaubaren Zielgruppe begonnen werden, z.B. mit Jugendlichen oder Kombibeziehern.

3. Erfolgreiche Netzwerkstrukturen

• Vernetzung der arbeitsmarktbezogenen lntegrationsleistungen der Arbeitsämter wie Arbeitsmarktberatung und -vermittlung mit denen der Sozialhilfeträger, die die sozialen Dienstleistungen von Sozial- und Jugendamt wie Kinderbetreuung, Schuldnerberatung, Drogen- und Suchtberatung beinhalten.
• Zuordnung der Fallsteuerung und -bearbeitung.
• Koordination und Bündelung der Dienstleistungen durch die gemeinsamen Anlaufstellen.


a) Träger der gemeinsamen Anlaufstellen
Arbeitsamt und Träger der Sozialhilfe

Schneiden sich auf dem Gebiet einer Gebietskörperschaft mehrere Arbeitsamtsbezirke oder umgekehrt, werden Kooperationsgespräche (bzw. -vereinbarungen) möglichst „nach allen Seiten“ und möglichst „an einem Tisch“ empfohlen. Wie viele gemeinsame Anlaufstellen jedoch z. B. pro Arbeitsamtsbezirk kurz- und mittelfristig eingerichtet werden sollten, hängt auch von deren Wirtschaftlichkeit ab. Deshalb ist im Rahmen der dezentralen Handlungskompetenz zu entscheiden.

b) Kooperationspartner
• Beauftragte Dritte für soziale Dienstleistungen (z.B. Schuldner- u. Suchtberatung);
• Beauftragte für berufsbezogene Angebote (z.B. Qualifizierung, Assessment).

c) Arbeitsmarktpartner (Arbeitgeber, Kammern, Innungen u. Verbände, Gewerkschaften)

4. Modellvarianten

Je nach Struktur des Arbeitsamtsbezirks und des Trägers der Sozialhilfe sind unterschiedliche Modelle und Typen von gemeinsamen Anlaufstellen notwendig. So wäre in einer Großstadt eine gemeinsame Anlaufstelle anders zu strukturieren als in einer mittelgroßen Stadt oder einem Landkreis.

Die gemeinsame Anlaufstelle sollte ein Grundangebot und eine Ausbaustufe in Form ergänzender fakultativer Dienstleistungsmodule vorhalten.

In den gemeinsamen Anlaufstellen müssen beide Träger zusammenwirken.

5. Leistungsspektrum

Festlegung von bedarfsgerechten, ganzheitlichen und verbindlichen Integrationsschritten (Hilfeplan mit Eingliederungsvereinbarung).

Als Grundangebot einer gemeinsamen Anlaufstelle wird empfohlen:

• Erhebung von Personendaten
• Profiling
• Fallmanagement
• Hilfeplan/ Eingliederungsvereinbarung (einschließlich Fortschreibung)
· erste Integrationsangebote.



Spektrum weiterer Dienstleistungsangebote:

• Leistungsberatung
• Annahme von Leistungsanträgen
• Sozialanamnese
• Tiefenprofiling/ Assessment
• Eingliederungshilfen: z.B. Qualifizierung, Bewerbungshilfen, Betriebspraktika
• Zuweisung in Personal-Service-Agentur (PSA) oder in eine Beschäftigungsgesellschaft
• Beauftragung Dritter mit sozialen und oder berufsbezogenen Dienstleistungen, z.B. Schuldnerberatung, Kinderbetreuung
• Arbeitgeberberatung und -betreuung
• Arbeits- und Ausbildungsvermittlung: Stellenakquisition und -besetzung.

6. Fachliche Grundsätze

• Fallmanagement: Soziale Schwerpunktmaßnahme zur Orientierung Betreuungsbedürftiger (Planung / Überwachung) auf dem Weg zur Integration in den Arbeitsmarkt.

• Prinzip „Fördern und Fordern“
Auf den individuellen Bedarf bzw. die Voraussetzungen hin abgestimmte
Integrationsprozesse, wobei der individuelle Bedarf über eine Stärken-Schwächen-Analyse unter Einsatz von Profiling und Assessment festgestellt und in einem Hilfeplan vereinbart wird. Die Umsetzung des Hilfeplans wird eingefordert.

• Prinzip: „Keine Leistung ohne Gegenleistung“.
Die Leistung besteht z.B. in einem Integrationsangebot oder einer Transferleistung. Die Gegenleistung kann in der Aufnahme einer Arbeit / Ausbildung, der Teilnahme an Bildungsmaßnahmen oder der aktiven Teilnahme an einem Beratungs- und Betreuungsprogramm bestehen.

• Differenzierung der Kundenströme in den Anlaufstellen; Anlaufstellen sollen zumindest Drehscheibe für die notwendigen lntegrations- und Transferleistungen sein.

7. Finanzierung

Gemeinsames Einbringen personeller, finanzieller und sachlicher Ressourcen von Arbeitsämtern und örtlichen Trägern der Sozialhilfe.
Mit der Bündelung der Dienstleistungen der beiden Träger in einer gemeinsamen Anlaufstelle verbleibt es bei der Finanzierung der Aufgaben nach den geltenden Zuständigkeiten nach SGB III und BSHG und somit bei der Zuordnung der Erwerbslosen und deren Leistungsansprüche zum Arbeitsamt oder Träger der Sozialhilfe.


8. Erfolgsmessung

Die Aktivitäten und Wirkungen bei der Aufgabenerledigung in den gemeinsamen
Anlaufstellen sollen im Rahmen einer Erfolgsmessung (z. B. Einstellung von
Transferleistungen, lntegrationsquote) in geeigneter Form dokumentiert werden.

9. Sonstiges

• Datenschutz
Die Datenübermittlung zwischen Sozialhilfeträgern und Arbeitsämtern ist nach dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt möglich.

• Als Grundlage für eine gemeinsame Kosten- und Personalplanung der gemeinsamen Anlaufstellen empfiehlt sich ein gemeinsam zu vereinbarendes Programm. Hierin sollten die erwarteten Fallzahlen, gegliedert nach Zielgruppen, und die erforderlichen lntegrationsangebote bzw. die entsprechenden Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen, festgelegt werden.

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