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Hinweise zur EinkommensVo beim ALG II von Ingo Bär

Entwurf zur Arbeitslosengeld II - Verordnung. Ein Hinweis von Ingo Bär: "Der Entwurf enthält hinsichtlich der Berücksichtigung von Werbungskosten für sog. Berufsberufstätige eine weitere höchst sensible Einschränkung: In § 3 Nr. 3 a) sind die Regelungen für den
zukünftigen Werbungskostenabzug ausgeführt. In Verbindung mit der Begründung zu diesem Entwurf ist herauszulesen, dass bei den Pauschbeträgen lediglich der Steueranteil (pauschal 20%) von diesen Ausgaben anerkannt werden soll. Im Umkehrschluss bedeutet das 80% der (tatsächlichen) Werbungskosten nicht mit berücksichtigt werden sollen. Hier liegt ein krassen Verstoss gegen die Berechnung des
Nettoeinkommens vor. Denn während die Einnahmen zu 100%
berücksichtigt werden, sollen die Ausgaben nur zu 20% in die
Berechnung des Einkommens eingehen.

Besonders deutlich wird die neue Regelung anhand der
Fahrtkostenpauschale. Unterstellt man einen Durchschnittsverbrauch von 6 Litern je 100 Kilometer und einem Preis von 1,10 Euro je Liter ergibt sich Verbrauchsbelastung von 0,066 Euro je gefahrenen
Kilometer bzw. 0,132 Euro je Entfernungskilometer. Bereits die Spritkosten übersteigen den Pauschbetrag um mehr als das Doppelte."

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