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Hartz IV vor dem BSG: Schutz von Eigentum und Mietwohnraum

Die Tacheles - Online – Redaktion darf mit Zustimmung der Reaktion der Zeitschrift SozialRecht Aktuell einen Artikel in der dortigen Ausgabe 1/2007 auch im Internet veröffentlichen. Wir danken dafür der Redaktion und dem Autor. In dem Artikel wird der Komplex Unterkunftskosten und geschütztes Eigentum sehr anschaulich abgearbeitet.

Bemerkenswert ist der Hinweis unter Auf IV. Nr. 2, dort erwähnt der Autor das die Begrenzung der Wohnfläche „im Regelfall” erfolgen soll, er macht deutlich das im Einzelfall, z.B. der Auszug von Kindern aus dem selbst genutztem Eigentum kein Regelfall sei und das dann auch höhere Wohnflächen geschützt sein können.

Dies wird relevant für eine Vielzahl von Betroffenen (schätzungsweise 100.000 Haushalte) die Eigentum als Altersvorsorge angeschafft haben und jetzt vor dem Fiasko stehen alters- oder gesundheitsbedingt aus dem Erwerbsleben ausgeschlossen zu sein und durch die BSG Entscheidung zunächst vor dem Problem stehen, daß die Behörde voraussichtlich sagen wird, wenn das Eigentum größer als 80/90 qm ist, das es zunächst als Vermögen zu verwerten sei, bzw. teilweise ALG II auf Darlehensbasis zu gewähren ist.

Hier ist sachgerechtes Handeln gefragt oder damalige Arbeitsminister Clement im Jahr vor Hartz IV sagt: „Es müsse keiner Ausziehen”. Hier erwartet Tacheles einen Umgang mit Fingerspitzengefühl.

Tacheles-Online Redaktion
Harald Thomé



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