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Frieder Claus: 1 Jahr Pauschalierung der Sozialhilfe in Stuttgart – eine kurze und kritische Bestandsaufnahme

Heimstatt Esslingen e.V., Sirnauerstr. 7, 73728 Esslingen; T. 0711/351791 –31, Fax –32

1 Jahr Pauschalierung der Sozialhilfe in Stuttgart – eine kurze und kritische Bestandsaufnahme

Die Modellversuche zur Pauschalierung der Sozialhilfe in Stuttgart sind 1 Jahr alt geworden; für die Hilfeempfänger wahrlich kein Grund zu feiern. Am 4. Februar 02 wird die Verwaltung im Gemeinderat hierüber einen ersten Erfahrungsbericht abgeben, der nach ersten Presseverlautbarungen die bestandene Bewährungsprobe des Versuchs mit fast ausschließlich zufriedenen Hilfeempfängern herausstellen wird.
Deshalb nachstehende kritische Bestandsaufnahme aus sehr parteilicher Sicht.

Die Stuttgarter Modellversuche haben ihren größten Vorzug darin, dass sie mit der Kaltmiete, den Neben- und Heizkosten den sensibelsten Bereich der Existenzsicherung (vorerst) aus der Pauschalierung lassen und diese Lebenssäulen nach dem Bedarfsdeckungs- und Individualisierungsprinzip einzelfallgerecht und sozialhilfegemäß absichern. Hier kommt es in zahlreichen anderen Versuchs-Landkreisen zu den gravierendsten Unterdeckungen und Rechtsverstössen.
Doch auch mit der vorläufigen Begrenzung der Pauschalierung auf regelmäßig wiederkehrende einmalige Bedarfe wird eine Absenkung der Hilfe vorgenommen. So bekommt eine erwachsene Frau als Haushaltsvorstand nach dem alten Modell allein für die jährliche Bekleidung 279 € und für die Weihnachtsbeihilfe 61,36 €. Auf Monate umgerechnet ergeben diese zwei alten Pauschalen 28,36 €.
Nunmehr bekommt die gleiche Frau in der Pauschalierung eine monatliche Pauschale von 13% aus ihrem Regelsatz (287,35 €) in Höhe von 37,36 €. Das sind monatlich 9 € mehr, womit jedoch alle regelmäßigen 'einmaligen Leistungen', von der Ersatzbeschaffung von Hausrat (Möbel, Waschmaschine, Kühlschrank, Fernseher, Radio, Staubsauger, Geschirr, Bettzeug ...) über Wohnungsrenovierung bis hin zum Kinderwagen, Verhütungsmittel, Schulbedarf, Reparaturkosten u.a.m. als "bezahlt" erklärt werden. In der gesamten Versuchsphase von 4 Jahren kommt diese Frau auf 432 €, die sie hierfür rein theoretisch ansparen kann. Dieses Budget wird bereits gesprengt, wenn in diesen 4 Jahren der Maler für eine Wohnungsrenovierung gemäß der mietvertraglichen Verpflichtung gebraucht wird - ganz zu schweigen davon, wenn sich die Waschmaschine etwa bereits im 6. Versuchsmonat verabschiedet. Bis dahin hat sie nämlich gerade 54 € mehr als eine "Nicht-Pauschalierte". Weiterhin wird sie als Frau diskriminiert, weil ihre höheren Bekleidungskosten einfach "wegpauschaliert" wurden. Insgesamt also schon in diesem Bereich eine deutliche Leistungssenkung, in denen die Sozialhilfe gegen ihre Hauptprinzipien der tatsächlichen Bedarfsdeckung in jedem Einzelfall verstößt.

Die Pauschalierung braucht eine hohe Anspardisziplin und Versiertheit in Geldsachen, die viele Hilfeempfänger in der Dürftigkeit der zurückgebliebenen Sätze mit ständig neuen unvorhergesehenen Notlagen nicht aufbringen können. Sicher, auch wir müssen sparen, aber mit 2.500 € monatlich gelingt dies eher, als mit 600 €. Deshalb wurde von der Liga der freien Wohlfahrtspflege Baden-Württemberg von Anfang an ein Wahlrecht der Hilfeempfänger gefordert (wie es auch in § 3,2 BSHG ausdrücklich festgelegt ist), gerade auch, weil das Sozialamt nicht wissen kann, wer diese kunstvolle Disziplin aufbringen kann, wer suchtkrank ist, wer hoch verschuldet ist ... Deshalb wurde in der Gemeinderatsdrucksache 797/2000 noch ausdrücklich dargestellt, dass eine Vorbereitung der Hilfeempfänger mit einer eingehenden Beratung notwendig ist. In der Hektik der Umstellung wurde aber selbst diese kleine und so wichtige Starthilfe weggelassen und mit einem nichtssagenden Infoblatt ersetzt. Wünsche der Hilfeempfänger nach § 3, 2 BSHG auf die alte Form der Hilfe werden generell ausgeschlagen und die Betroffenen zu unfreiwilligen Versuchsobjekten degradiert für einen unter Fachleuten höchst umstrittenen Versuch mit dem letzten Existenzminimum. Dabei wird aus Kostengründen selbst auf die vorgeschriebene wissenschaftliche Begleitung verzichtet. Was aber soll mit Versuchen probiert werden, wenn man diese nicht einmal auswertet?

Eine weitere Tücke für die Hilfeempfänger besteht darin, dass man ihnen die Rücklagenbildung mit der hohen Anspardisziplin abverlangt, ihnen gleichzeitig aber verschweigt, wofür welche Rücklagen zu bilden sind. Aus Rechtssicherheitsgründen hat man lediglich eine nicht abschließende "Negativliste" aufgestellt; eine "Positivliste" hätte die Gefahr gebracht, dass die fehlende Bedarfsdeckung leicht von Beratern und Gerichten festzustellen wäre. Aus anderen Kreisen sind Listen bekannt, wo versucht wird, Teilbeträge für einzelne Bedarfe festzulegen. Sie führen zu skurrilsten Festsetzungen, wenn etwa das Sozialamt Augsburg errechnet, dass ein Erwachsener monatlich 14 Pfennige zur Rücklagenbildung für Hochzeitsfeier und Trauringe erhält. Mit dem auflaufenden Ansparbetrag hat ein(e) 25jährige(r) im Rentenalter tatsächlich 67 DM oder ca. 34 € für Ringe und Hochzeit erspart, einer frohen Rentnerehe steht fast nichts mehr im Wege. Zudem wird bei solchen Berechnungsversuchen deutlich, dass langlebige Gebrauchsgüter aus Abschreibungssätzen von 10 Jahren und mehr errechnet werden und somit in der nach § 101 a kurzfristig festgelegten Versuchsdauer nicht annähernd angespart werden können.
Letztlich lässt man die Hilfeempfänger über die Ansparbeträge im Dunkeln, obwohl diese ja nach erklärtem Modellziel zur Stärkung der eigenverantwortlichen Haushaltsführung gebracht werden sollen. Die Sätze werden hemdsärmelig festgelegt und bei den entsprechenden Berechnungen in den Richtlinien strotzt es nur so von unbestimmten Schätzbegriffen wie
'es wird unterstellt, dass der Anteil der einmaligen Beihilfen hierfür mindestens 1% ausmacht...', 'die zusammengefassten Aspekte können nicht exakt ermittelt und berechnet werden, es wird jedoch für vertretbar gehalten, hier bis zu 2% zugrunde zu legen...' u.s.w. u.s.f. Die so "errechneten" Teilbedarfspauschalen sollen dann aus Gründen der Rechtssicherheit dem Hilfeempfänger nur als Endbetrag ausgewiesen werden, eben zur Stärkung der Eigenverantwortung. Man stelle sich einen ähnlichen Vorgang im Bereich des Steuerwesens vor: jedes Finanzamt darf dann die Besteuerung nach eigenem Gusto ohne Offenlegung der Berechnung in seinem Bereich festlegen, den Steuerpflichtigen wird lediglich der zu zahlende Endbetrag mitgeteilt. Was Wunder, wenn der renommierte Verfassungsrechtler Prof. Dr. Zuck bei der Prüfung solcher Edikte zu dem Schluss kommt, dass derartige Festsetzungen des grundgesetzlich geschützten Existenzminimums verfassungswidrig sind, zumal wenn die Festsetzung der Maßstäbe einer Vielzahl von Stadt- und Landkreisen überlassen wird mit der naheliegenden Gefahr der Einsparung.
Hierzu Prof. Dr. Zuck aus seinem Rechtsgutachten zu den Modellversuchen in Baden-Württemberg:
"Der Hilfebedürftige muss vor fehlerhafter Pauschalierung geschützt werden. Die Sicherung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums, auf die der Hilfebedürftige einen verfassungsrechtlichen Anspruch hat, dient der Sicherung seiner Existenz, und das vor dem Hintergrund der Unantastbarkeit seiner Menschenwürde. Rechtliche Vorgaben und Maßnahmen, die diesen Zusammenhang vernachlässigen, sind deshalb für den Hilfebedürftigen von existentieller Bedeutung. Fehlerhafte Pauschalierungen können infolgedessen nicht als bloße Berechnungsmängel eingestuft werden. Fehlerhafte Pauschalierungen verletzen vielmehr die Menschenwürde. Diese tiefe Verankerung des Hilfeanspruchs des Bedürftigen erzwingt verlässliche gesetzliche Vorgaben, insoweit also einen hohen gesetzlichen Konkretisierungs- (Bestimmtheits- ) Grad." (Zusatzgutachten Seite 10).
Die Festsetzung einer Pauschale von 13 / 14% des Regelsatzes durch Verwaltungen ist somit unzulässig willkürlich und verstößt sowohl gegen das verfassungsrechtlich geforderte Bestimmtheitsgebot als auch gegen das Bedarfsdeckungs- und Individualisierungsgebot der Sozialhilfe. Diese darf als unterstes soziales Netz nicht nur einen durchschnittlichen Aufwand absichern, sondern muss jeden Einzelfall vor Not und Elend schützen. Der Ansatz in der vorliegenden Form ähnelt, mit den Worten von Prof. Putz, der These, dass durchschnittlich 1,70 m große Menschen in einem durchschnittlich 1,50 m tiefen Gewässer nicht ertrinken können. Aus vielen Jahren in der Armenhilfe wissen wir aber: Not lässt sich nicht pauschalieren.

Abschließend sei noch auf drei verfahrensmäßige Ungereimtheiten hingewiesen:
Es ist völlig ungeregelt, was passiert, wenn ein Hilfeempfänger aus einem Bereich der 'alten Sozialhilfe' in einen Pauschalierungsbereich zieht und somit keine Ansparrücklagen hat. Wird er nachgerüstet mit dem Ansparbetrag oder muss er Anschaffungen jetzt ohne Polster schultern? Was geschieht im gegenläufigen Fall, wo jemand mit den Ansparbeträgen in einen nach Einzelfall bedarfsbezogenen Sozialhilfebereich verzieht?
Überschuldete kommen mit der Ansparpflicht in eine Sackgasse, weil ihr Ansparguthaben im Rahmen anderer Gesetze nicht vor Pfändungen geschützt ist. In diesem Fall kann also eine Konten- oder Taschenpfändung den Hilfeempfänger bzgl. einmaliger Anschaffungen völlig mittellos machen. Das Sozialamt bietet hierfür keine Lösung.
Der Modellversuch erklärt Bedarfe mit der Pauschale als abgegolten, selbst wenn der Bedarf höher liegt; so etwas liege eben im Wesen einer Pauschale. Besteht im Gegenzug jedoch kein oder nur ein geringer Bedarf, soll plötzlich nach den Richtlinien nur der tatsächliche individuelle Aufwand abgegolten werden. Pauschalierung also nur dort, wo es dem Amt dient, ansonsten geht man wieder gerne auf die alte Bedarfsgerechtigkeit zurück.

Der größte Vorzug der Stuttgarter Modellversuche besteht also darin, dass die sensiblen Kosten der Unterkunft nicht einbezogen sind. Nach Stichprobenerhebungen kommt es hier in anderen Land- und Stadtkreisen Baden-Württembergs bei Kaltmieten, Neben- und Heizkosten zu Unterdeckungen bis zu 50%. An diesem Punkt verabschiedet sich das letzte soziale Netz von seiner vordringlichsten Aufgabe des Schutzes vor Obdachlosigkeit, denn unter diesem Netz beginnt der freie Fall.
In Stuttgart verbleiben somit lediglich verfassungswidrige Bemessung und Verstöße gegen die Bedarfsdeckung und Einzelfallgerechtigkeit – eben kein Grund, zu feiern.

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