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Jahresarchiv
Fachstellungnahme von Rüdiger Böker zum Regelbedarfsermittlungsgesetz
von Rüdiger Böker
Zusammenfassung: Die vom Bundesverfassungsgericht benannten Kriterien zur Bestimmung eines verfassungskonform berechneten Regel-Bedarfs (BVerfG 1 BvL 1/091, BVerfG 1 BvL 10/12) werden auch im „Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten- und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ (RBEG 2017-E), trotz ausdrücklich gegenteiliger Behauptungen, offenkundig ignoriert.
Bei Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht benannten Anforderungen ergibt sich für 2017 mit dem mit RBEG 2017-E vorgelegten Zahlen-Material ein Regelbedarf auf Basis der Daten der EVS 2013 in Höhe von mindestens 575,- EUR für eine allein stehende Person, in der RB-Stufe 1.
Zusammenfassung: Die vom Bundesverfassungsgericht benannten Kriterien zur Bestimmung eines verfassungskonform berechneten Regel-Bedarfs (BVerfG 1 BvL 1/091, BVerfG 1 BvL 10/12) werden auch im „Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten- und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ (RBEG 2017-E), trotz ausdrücklich gegenteiliger Behauptungen, offenkundig ignoriert.
Bei Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht benannten Anforderungen ergibt sich für 2017 mit dem mit RBEG 2017-E vorgelegten Zahlen-Material ein Regelbedarf auf Basis der Daten der EVS 2013 in Höhe von mindestens 575,- EUR für eine allein stehende Person, in der RB-Stufe 1.