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Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt / PSA's

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Deutscher Bundestag Drucksache 15/257
15. Wahlperiode 20.12.2002

Unterrichtung
durch den Bundesrat

Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - Drucksachen 15/25, 15/77, 15/132-

Beschluss des Bundesrates

Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz seiner Zustimmung bedarf.

Der Bundesrat hat in seiner 784. Sitzung am 20. Dezember 2002 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 15. November 2002 und am 19. Dezember 2002 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 74a Abs. 3 und Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes nicht zuzustimmen.
Für den Fall, dass das Gesetz nicht zustimmungsbedürftig sein sollte, hat der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen beschlossen, Einspruch gemäß Artikel 77 Abs. 3 des Grundgesetzes einzulegen.

Begründung

a) Der Bundesrat hat am 29. November 2002 die Zustimmungsbedürftigkeit festgestellt. Diese Bewertung gilt auch nach Vorliegen des Vermittlungsergebnisses fort.
b) Das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist trotz punktueller Verbesserungen (wie z. B. bei den Personal-Service-Agenturen und bei der Freistellung) nicht geeignet, den deutschen Arbeitsmarkt grundlegend zu reformieren und die Bedingungen für mehr Beschäftigung in Deutschland entscheidend zu verbessern. Die wenigen positiven Ansätze, wie z. B. die beschleunigte Vermittlung von Arbeitslosen, beschränken sich auf einen verbesserten Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt.
Der Bundesrat hält insbesondere beim Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) neben sinnvollen Änderungen (wie der Aufgabe des Synchronisationsverbotes oder der Lockerungen im Bereich der Befristungsregelungen) die grundsätzlich gleiche Entlohnung von Stammarbeitnehmern und Leiharbeitnehmern für einen gravierenden Fehler der Neuregelung. Sie stellt statt der erforderlichen Deregulierung eine gravierende Verschlechterung der Rahmenbedingungen zur Zeitarbeit dar und wird daher statt dem Ziel, Beschäftigung zu schaffen, Beschäftigungschancen bei Zeitarbeitsunternehmen in großem Umfang vernichten.
Zeitarbeit wird für die Verleihfirmen ohne Gewinnspannen ein Verlustgeschäft. Auch die Entleihbetriebe verlieren den wesentlichen Vorteil niedrigerer Bezahlung und wer- den daher weniger Leiharbeitnehmer beschäftigen.
Gerade die Vermittlungschancen von schwer vermittelbaren Arbeitslosen werden stark beeinträchtigt. Jede dauerhafte Orientierung am Lohnniveau eines eingearbeiteten Stammarbeitnehmers verringert die Reintegrationschancen von Langzeitarbeitslosen, die nahezu sofort deren Produktivität erreichen müssten.

Das Gesetz enthält zwar eine Tariföffnungsklausel, über die vom Grundsatz gleicher Entlohnung abgewichen werden kann. Es ist jedoch kaum damit zu rechnen, dass angesichts der gesetzlich grundsätzlich vorgegebenen gleichen Entlohnung abweichende, der Situation angemessene Tarifverträge zustande kommen. Im Ergebnis dürfte die vor- gegebene gleiche Entlohnung von Leiharbeitnehmern und Stammbelegschaften die Leiharbeit so verteuern, dass sie ihre Bedeutung als flexibles Instrument am Arbeitsmarkt weitgehend einbüßen wird. Statt Flexibilisierung wird der Arbeitsmarkt weiter verriegelt.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das AÜG umfassend liberalisiert und praxis- orientierter ausgestaltet werden muss. Dazu bedarf es auch der Liberalisierung der europarechtlichen Rahmenbedingungen.

Deutscher Bundestag Drucksache 15/273

15. Wahlperiode 23.12.2002

Gesetzentwurf
des Bundesrates

Entwurf eines Gesetzes zum optimalen Fördern und Fordern in Vermittlungsagenturen (OFFENSIV-Gesetz)

A. Problem und Ziel
Das bestehende Sozial- und Arbeitslosenhilfesystem verbindet Leistungsbezug und Arbeit nicht nachdrücklich genug und fördert dadurch Abhängigkeit und Arbeitslosigkeit. Hilfeempfänger wollen in der Regel arbeiten und eigenständig sein. Vielfach fehlen jedoch Anreize zur Aufnahme von Arbeit aufgrund des Umfangs der Sozialleistungen, die ohne Gegenleistung zu haben sind. Arbeit und Eigenständigkeit verbinden den Einzelnen und die einzelne Familie mit der Gesellschaft und sind Bindeglied gegenseitiger Verantwortung. Diese Einsicht ist in den vergangenen Jahrzehnten immer mehr durch das bestehende Sozial- und Arbeitslosenhilfesystem zurückgedrängt worden. Soziale Leistungen sollten für jeden Hilfesuchenden, der arbeitsfähig ist, an Beschäftigung sowie Aus- und Weiterbildung gebunden werden. Es besteht daher die dringende Notwendigkeit, den Anspruch auf Sozial- und Arbeitslosenhilfe sowie die Betreuungs- und Vermittlungsverfahren diesen Grundsätzen anzupassen.

B. Lösung
Der Gesetzentwurf ermöglicht, die Erwerbsarbeit des Einzelnen gezielt zu fördern und nicht seine Arbeitslosigkeit zu finanzieren. Darüber hinaus wird die Initiative die Beschäftigungssituation von Arbeitslosenhilfebeziehern und Sozialhilfeempfängern erheblich verbessern und deren Arbeitslosigkeit nachhaltig abbauen. Dabei kommt der Zusammenführung von Betreuung, Qualifizierung, Vermittlung und Leistungsgewährung für Hilfeempfänger in eine Hand durch Schaffung von besonderen Vermittlungsagenturen (Job-Centern) zentrale Bedeutung zu. Der Vorrang von Arbeit, Qualifizierung oder qualifizierender Beschäftigung vor dem Bezug von Sozialleistungen ohne Gegenleistung wird normiert. Ferner wird sichergestellt, dass die Mittel der aktiven Arbeitsförderung der Bundesanstalt für Arbeit unter Beteiligung der Länder gezielter eingesetzt werden können. Gleichzeitig werden die sozialrechtlichen Vorschriften über die Verfügbarkeit und Zumutbarkeit sowie die Arbeitslosenmeldung konkretisiert und ergänzt.

C. Alternativen Keine

D. finanzielle Auswirkungen

Durch die Neuregelungen entstehen für den Bund und die Kommunen keine Mehrkosten. Mittel der aktiven Arbeitsmarktförderung werden den Vermittlungsagenturen zugewiesen. Die Kosten für die gemeinsam zu betreibenden Vermittlungsagenturen werden anteilig vom Land getragen, so dass finanzielle Belastungen in noch nicht konkretisierbarer Höhe entstehen. Diesen Kosten stehen Einsparungen, insbesondere der örtlichen Träger der Sozialhilfe, in noch nicht quantifizierbarer Höhe entgegen.

E. Sonstige Kosten

Keine

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