Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Erfolg bei Klage zur GEZ-Gebührenbefreiung bei BAB-Bezug

BRJ-Infodienst 2/06
Erfolg bei Klage zur GEZ-Gebührenbefreiung bei BAB-Bezug

Nach einem Jahr des Streits um die Befreiung von GEZ-Gebühren gibt es einen Erfolg! Das Berliner Verwaltungsgericht hat entschieden, dass eine BAB-Empfängerin, die nicht zu Hause lebt, unter die im Rundfunkstaatsvertrag genannten Härtefalleregelungen fällt: Ihr Einkommen wäre vergleichbar mit ALG II u.ä. Leistungen. Dieser Beschluss kann unseres Erachtens auch auf Empfänger/innen von Jugendhilfe (§39 KJHG) Anwendung finden.

Zum Beschluss der 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Einzelnen:
Der Bezug von BAB ist bislang ebenso wie die Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB VIII nicht als Befreiungsvoraussetzung im 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag geregelt - sie wurden schlicht "vergessen".
Der BRJ e.V. unterstützte die Klage einer Auszubildenden mit doppeltem Erfolg: Zunächst wurde seitens des Rundfunks Berlin-Brandenburg - RBB mit Verweis auf die geplanten Änderungen des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und um den Rechtsstreit zu beenden, dem Befreiungsantrag der Auszubildenden stattgebeben. Hierzu heißt es: "Der Entwurf des 9. RänStV sieht eine Befreiungsnorm vor, nach der ,nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuches' befreit werden sollen".
Wichtig und interessant ist aber vor allem die Begründung des Gerichts hinsichtlich der Verfahrenskosten. Diese hat vollständig die Rundfunkanstalt zu tragen, denn auch ohne die geplante Änderung hätte die Auszubildende von den Rundfunkgebühren befreit werden müssen. Die Begründung hierfür lässt sich nach Einschätzung des BRJ auch auf junge Menschen übertragen, die Hilfe zum Lebensunterhalt über das Jugendamt beziehen und bisher ebenfalls von den im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Sachverhalten nicht erfasst wurden. Sie fallen - ebenso wie die BAB-Bezieher/innen - unter die Härtefallregelungen, aus denen sich ergibt, so das Gericht, "dass ein Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RgebStV dann anzunehmen ist, wenn - erstens - kein in § 6 Abs. 1 RgebStV geregelter Fall vorliegt, - zweitens - die Einkommensverhältnisse im Einzelfall den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 RgebStV genannten Fällen entsprechen, also eine ,vergleichbare Bedürftigkeit' vorliegt".
Verwaltungsgericht Berlin, 27. Kammer, VG 27 A 229.05, Beschluss vom 25. Januar 2006

Was ist nun zu tun?
Wie bisher gilt für Betroffene: Befreiungsanträge bei der GEZ stellen, ggf. Widerspruch einlegen, ggf. klagen. Neu ist: Man kann auf die Härtfallregelung und den Beschluss des Verwaltungsgerichts verweisen.

Es sind weitere Klagen anhängig.
__________________________________________

Wenn Sie diesen Newsletter nicht mehr erhalten möchten, können Sie sich abmelden unter
http://www.brj-berlin.de/Fachkraefte/Newsletter/
___________________________________________

Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe e.V.
Ansprechpartnerin: Dr. Ulrike Urban
Skalitzer Straße 52
10318 Berlin
www.brj-berlin.de

Zurück