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Entwurf eines Gesetzes zum optimalen Fördern und Fordern in Vermittlungsagenturen (OFFENSIV-Gesetz)

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Deutscher Bundestag — 15. Wahlperiode

Drucksache 15/273

Entwurf eines Gesetzes zum optimalen Fördern und Fordern in Vermittlungsagenturen (OFFENSIV-Gesetz)
Anlage 1

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Grundsätze, Experimentierklausel
(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Beschäftigungssituation für Arbeitslosenhilfebezieher und Sozialhilfeempfänger zu verbessern und deren Arbeitslosigkeit nachhaltig abzubauen. Dabei kommt der Zusammenführung von Betreuung, Qualifizierung, Vermittlung und Leistungsgewährung für die Hilfeempfänger in Vermittlungsagenturen zentrale Bedeutung zu. Der Vorrang von Arbeit, qualifizierender Beschäftigung, Qualifizierung und Instrumenten der Eingliederungsvereinbarung vor dem Bezug von Sozialleistungen soll auf diese Weise sichergestellt, die Beschäftigungsfähigkeit unabhängig von den aktuellen Beschäftigungschancen erhalten oder erhöht werden.

(2) Zu diesem Zweck können die Länder nach Maßgabe dieses Gesetzes Modellversuche zur Verbesserung der Beschäftigungssituation durchführen.

Artikel 2

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch — Arbeitsförderung —(Artikel 1 des Gesetzes vorn 24. März 1997, BGBl. 1 S. 594,
595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 190 wird folgender § 190a eingefügt:

190a
Vermittlungsagenturen

(1) Der Bund verpflichtet die Bundesanstalt für Arbeit zur Verbesserung der Beschäftigungssituation die Voraussetzungen zum Betrieb von Vermittlungsagenturen zu schaffen. Dadurch soll für Erwerbspersonen, die nach Maßgabe der §§ 118 bis 122 und § 190 sowie des § 18c des Bundessozialhilfegesetzes arbeitslos gemeldet sind, eine umfassende Betreuung mit dem Ziel der Erledigung ihrer Anliegen nach Absatz 2 ermöglicht werden. Vermittlungsagenturen können auch von Dritten (öffentlich-rechtliche Körperschaften, Verbände der freien Wohlfahrtpflege und private Unternehmen) betrieben werden. Sie sind als Einrichtungen, die Aufgaben der Arbeitsämter und der Träger der Sozialhilfe wahrnehmen, deutlich zu kennzeichnen. § 205 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Den Vermittlungsagenturen obliegen für Arbeitslosenhilfebezieher und arbeitsfähige Sozialhilfeempfänger nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Bundessozialhilfegesetzes folgende Aufgaben:
1. Vermittlung in Arbeit,

2. Beratung und Förderung in Fragen der Arbeitsaufnahme und beruflichen Weiterbildung,

3. Beratung in Leistungsfragen und

4. Feststellung und Auszahlung der Arbeitslosenhilfe nach dem Vierten Kapitel, Achter Abschnitt, Siebter Unterabschnitt, Erster bis Sechster Teil, und der Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der Krankenhilfe nach Abschnitt 2 und Abschnitt 3, Unterabschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes einschließlich Widerspruchs- und Klageverfahren.

(3) Die Bundesanstalt für Arbeit hat sich an der Errichtung oder Beauftragung von Vermittlungsagenturen nach diesem Gesetz zu beteiligen oder sich ihrer zu bedienen, wenn durch Landesrecht

1. die Träger der Sozialhilfe zur Errichtung von Vermittlungsagenturen verpflichtet werden,

2. die örtliche Zuständigkeit der Vermittlungsagenturen auch unter Beachtung der Verwaltungsorganisation der Arbeitsämter geregelt ist,

3. die anteilige Übernahme der Kosten, insbesondere Personal- und Sachkosten, des laufenden Betriebs der Vermittlungsagenturen nach § 190a in Verbindung mit § 71b Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durch das Land sichergestellt ist und

4. Regelungen über die Standortdichte und die örtliche Zuständigkeit der Vermittlungsagenturen getroffen sind.

(4) Die Vermittlungsagenturen nehmen als Leistungsträger nach § 12 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 6 (ohne Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld) und § 28 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch die Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes und dem nach diesem Gesetz ergangenen Landesrecht wahr; sie sind zum Erlass von Verwaltungsakten befugt. Die §§ 69 und 91 Abs. 1 und 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung.

(5) Durch Landesrecht kann das Nähere zur Errichtung, Beauftragung sowie zu den Aufgaben und zur Organisation der Vermittlungsagenturen geregelt werden. Die für die Sozialhilfe zuständige oberste Landesbehörde und das Landesarbeitsamt regeln nach Maßgabe des Landesrechts das Nähere zur Ausgestaltung der Dienst- und Fachaufsicht, zur Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe und der Arbeitsämter mit den Vermittlungsagenturen durch Verwaltungsvereinbarung.

(6) In dem Verfahren zur Vermittlung von Arbeit oder Arbeitsgelegenheiten nach §§ 18 bis 20 des Bundessozial-hilfegesetzes hat der Hilfesuchende nach Kräften
mitzuwirken. Er hat den Leistungsträgern nach Absatz 3 darzulegen, inwieweit er sich um eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit bemüht hat.

(7) Werden nach Maßgabe der Regelungen der Länder vom örtlichen Träger der Sozialhilfe, vom Arbeitsamt oder von einer Vermittlungsagentur nach § l90 a Arbeitsverhältnisse, Arbeitsgelegenheiten oder sonstige Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung verbindlich angeboten, so ist der Hilfesuchende auch auf die Rechtsfolgen, die sich aus den §§ 18 bis 20 des Bundessozialhilfegesetzes ergeben können, hinzuweisen.

(8) Die Vermittlungsagenturen, soweit sie nicht von Dritten durchgeführt werden, werden anteilig mit dem Personal der Arbeitsämter und der Träger der Sozialhilfe betrieben, soweit dieser Personalanteil auf die Aufgaben nach diesem Gesetz fällt. Für die anfallenden Sachkosten gilt Entsprechendes. Im Falle der Beauftragung Dritter werden die dafür entstehenden Kosten, insbesondere Personal- und Sachkosten, des laufenden Betriebes entsprechend erstattet.“

2. Nach § 190a wird folgender § 190b eingefügt:

㤠190b
Landesrechtsvorbehalt

Die Länder können abweichend von §§ 56, 120, 121, 122, 190 und 218 durch Landesrecht regeln, dass

1. die Verfügbarkeit nach § 120 Abs. 1 in Verbindung mit § 190 auch gegeben ist, wenn der Arbeitslose in einer gemeinnützigen Beschäftigung oder an einer Maßnahme im Rahmen der Hilfe zur Arbeit nach dem Bundessozialhilfegesetz teilnimmt,

2. nach § 121 in Verbindung mit § 190 auch eine Beschäftigung nach § 19 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes zumutbar ist,

3. es für Arbeitslosenhilfebezieher nach den Umständen des Einzelfalls nach § 121 zumutbar ist, eine Beschäftigung anzunehmen, deren Nettoeinkommen niedriger ist als die Arbeitslosenhilfe,

4. die Bestimmungen zur persönlichen Arbeitslosmeldung nach § 122 um eine regelmäßige Meldekontrolle ergänzt werden, die mit entsprechenden Angeboten der aktiven Arbeitsförderung oder der Hilfe zur Arbeit zu verbinden sind,

5. die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenhilfe über § 190 hinaus auch die Bereitschaft des Arbeitslosenhilfebeziehers zu gemeinnütziger Beschäftigung sowie zum verbindlichen Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung umfassen; § 35 Abs. 4 gilt entsprechend; kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zu Stande, liegt eine Beschäftigungssuche nach § 119 nicht vor, es sei denn, der Arbeitslose hat dies nicht zu vertreten,

6. die Leistungen des Arbeitsamtes nach § 56 um die Förderung niedriger Arbeitseinkommen erweitert werden, wenn diese die Arbeitslosenhilfe unterschreiten oder um nicht mehr als 15 vom Hundert überschreiten,
Betreuungs- und Verwaltungskosten nach § 218 gefördert werden können,

8. die Arbeitslosmeldung nach § 122 Abs. 1 bei einer Vermittlungsagentur nach § 190a erfolgen kann.“

3. Nach § 190b wird folgender § 190c eingefügt:

㤠190c
Datenverbund

Arbeitsämter und Träger der Sozialhilfe können nach Maßgabe dieses Gesetzes Daten nach §§ 69 und 80 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch austauschen und verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach §§ 190a und 190b obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Dabei können die Daten der Hilfeempfänger entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz an die Vermittlungsagenturen im Sinne von § 190a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch weitergegeben werden. Die Vermittlungsagenturen können von den Leistungsträgern nach Satz 1 ermächtigt werden, diese Daten zu verarbeiten und auf Datenbanken der betroffenen Leistungsträger zuzugreifen.“

4. Nach § 190c wird folgender § 190d eingefügt:

㤠190d
Wissenschaftliche Evaluation

(1) Die Modellvorhaben nach den §§ 190a bis c sind so auszuwerten, dass sie eine bundesweite Bewertung zulassen. Hierzu haben alle beteiligten Leistungsträger, die beauftragten Stellen, die zuständige oberste Landesbehörde und das für die Sozialhilfe zuständige Bundesministerium zusammenzuwirken.

(2) Das Nähere über die Auswertung der Modellvorhaben ist durch Rechtsverordnung der Landesregierung festzulegen. Das für die Sozialhilfe zuständige Bundesministerium ist zu unterrichten.“

Artikel 3
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBI. I S. 2376), wird wie folgt geändert:

1. Nach § l8a wird folgender § 18b eingefügt:

"§ 18b
Vermittlungsagenturen

(1) Der Bund ermächtigt die Länder, zur Verbesserung der Beschäftigungssituation Vermittlungsagenturen zu schaffen. Dadurch soll für Erwerbspersonen, die nach Maßgabe der §§ 118 bis 122 und § 190b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch arbeitslos gemeldet sind, eine umfassende Betreuung mit dem Ziel der Erledigung ihrer Anliegen nach Absatz 2 ermöglicht werden. Hierzu können die Länder abweichende Bestimmungen von der örtlichen Zuständigkeit treffen. Vermittlungsagenturen können auch von Dritten (öffentlich-rechtliche Körperschaften, Verbände der freien Wohlfahrtpflege und private Unternehmen) betrieben werden. Sie sind als Einrichtungen, die Aufgaben der Arbeitsämter und der Träger der Sozialhilfe wahrnehmen, deutlich zu kennzeichnen.

(2) Den Vermittlungsagenturen obliegen für Arbeitslosenhilfebezieher und arbeitsfähige Sozialhilfeempfänger nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch folgende Aufgaben:
1. Vermittlung in Arbeit,
2. Beratung und Förderung in Fragen der Arbeitsaufnahme und beruflichen Weiterbildung,
3. Beratung in Leistungsfragen und
4. Feststellung und Auszahlung der Arbeitslosenhilfe nach dem Vierten Kapitel, Achter Abschnitt, Siebter Unterabschnitt, Erster bis Sechster Titel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und der Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der Krankenhilfe nach Abschnitt 2 und Abschnitt 3, Unterabschnitt 4 einschließlich Widerspruchs- und Klageverfahren.
(3) Eine landesweite Errichtung von Vermittlungsagenturen kann durch Landesrecht geregelt werden, wenn sichergestellt ist, dass
1. die Träger der Sozialhilfe zur Zusammenarbeit mit den Vermittlungsagenturen verpflichtet werden,
2. die örtliche Zuständigkeit der Vermittlungsagenturen auch unter Beachtung der Verwaltungsorganisation der Arbeitsämter geregelt ist,
3. die anteilige Übernahme der Kosten, insbesondere Personal- und Sachkosten, des laufenden Betriebs der Vermittlungsagenturen nach § 190a in Verbindung mit § 7lb Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durch das Land sichergestellt ist und
4. Regelungen über die Standortdichte und die örtliche Zuständigkeit der Vermittlungsagenturen getroffen sind.
(4) Die Vermittlungsagenturen nehmen als Leistungsträger nach § 12 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 6 (ohne Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld) und § 28 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch die Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes und dem nach diesem Gesetz ergangenen Landesrecht wahr, sie sind zum Erlass von Verwaltungsakten befugt. Die §§ 69 und 91 Abs. 1 und 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung.
(5) Durch Landesrecht kann das Nähere zur Errichtung, Beauftragung sowie zu den Aufgaben und zur Organisation der Vermittlungsagenturen geregelt werden, wobei die Arbeitsämter und Träger der Sozialhilfe die Dienst- und Fachaufsicht in ihrem jeweiligen sachbezogenen Zuständigkeitsbereich weiter ausüben. Die für die Sozialhilfe zuständige oberste Landesbehörde und das Landesarbeitsamt regeln nach Maßgabe des Landesrechts das Nähere zur Ausgestaltung der Dienst- und Fachaufsicht, zur Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe und der Arbeitsämter mit den Vermittlungsagenturen durch Verwaltungsvereinbarung.
(6) Die Vermittlungsagenturen, soweit sie nicht von Dritten durchgeführt werden, werden anteilig mit dem Personal der Arbeitsämter und der Träger der Sozialhilfe betrieben, soweit dieser Personalanteil auf die Aufgaben nach diesem Gesetz fällt. Für die anfallenden Sachkosten gilt Entsprechendes. Im Falle der Beauftragung Dritter werden die dafür entstehenden Kosten, insbesondere Personal- und Sachkosten, des laufenden Betriebes entsprechend erstattet.“

2. Nach § 18b wird folgender § 18c eingefügt:

㤠18c
Landesrechtsvorbehalt

Die Länder können abweichend von § 18 durch Landesrecht regeln, dass

1. die Arbeitsvermittlung als Pflichtaufgabe der Träger der Sozialhilfe ausgestaltet wird,
2. die Träger der Sozialhilfe zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz auf die Datenbanken der zuständigen Arbeitsämter zugreifen dürfen,

3. der Hilfeempfänger nur dann Anspruch auf Geldleistungen der Sozialhilfe hat, wenn er nach §§ 118 bis 122 und nach § 190b Nr.4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch arbeitslos gemeldet ist; dies soll nicht gelten für Hilfeempfänger, die wegen ihrer häuslichen oder familiären Bindung nach § 119 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht als arbeitsfähig und damit arbeitslos gelten können,

4. die Mitteilung über die Arbeitslosmeldung auch im Wege des Datenaustausches nach § 1 8e geschehen kann,

5. die Arbeitslosmeldung nach § 190b Nr.4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig zu wiederholen ist,

6. für arbeitsfähige Sozialhilfeempfänger nach §§ 118 bis 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 18 der Abschluss einer verbindlichen Eingliederungsvereinbarung vorzusehen ist,

7. die Träger der Sozialhilfe arbeitsfähigen Antragstellern vorrangig Arbeit, Fortbildung und Ausbildung sowie weitere Maßnahmen, die helfen, Arbeitsfähigkeit zu stabilisieren oder zu verbessern, anbieten und im Falle der Ablehnung eines zumutbaren Angebotes kein Anspruch auf Geldleistungen besteht,

8. Sozialhilfeempfänger, die an Maßnahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder des Bundessozialhilfegesetzes teilnehmen, die beitragspflichtig nach §§ 24 und 25 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind, keine neuen Ansprüche auf Arbeitslosengeld erwerben können,

9. unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Vermittlungsagenturen bei Nichteinhaltung der Eingliederungsvereinbarung hinsichtlich der übernommenen Arbeitsverpflichtungen von der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Satz 2 abweichen können. Leistungskürzungen, die bei Nichteinhaltung der in der Eingliederungsvereinbarung übernommenen Verpflichtungen vorgenommen werden, sollen sich in Art und Höhe nach den im Arbeitsrecht üblichen Sanktionen richten,

10. die Betreuungspflichten alleinerziehender Personen gegenüber ihren minderjährigen Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in der
Eingliederungsvereinbarung zu berücksichtigen sind.“
festzulegen. Das für die Sozialhilfe zuständige Bundesministerium ist zu unterrichten.“

㤠18e

3. Nach § 18c wird folgender § 18d eingefügt:

„§18d
Verfahrensrechtliche Bestimmungen

(1) In dem Verfahren zur Vermittlung von Arbeit oder Arbeitsgelegenheiten nach § 19 hat der Hilfesuchende nach Kräften mitzuwirken. Er hat den Leistungsträgem nach Absatz 2 darzulegen, inwieweit er sich um eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit bemüht bat.

(2) Werden nach Maßgabe der Regelungen der Länder vom örtlichen Träger der Sozialhilfe oder von einer Vermittlungsagentur nach § l90a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und § 18b Arbeitsverhältnisse, Arbeitsgelegenheiten oder sonstige Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung verbindlich angeboten, haben im Falle der Ablehnung durch den Hilfesuchenden Widerspruch und Klage gegen Leistungskürzungen keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Länder werden ermächtigt, die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörden für alle Bescheide zu regeln, die von den Vermittlungsagenturen erlassen werden.
(4) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Vermittlungsagenturen und den Sozialhilfeempfängern nach § 18c Nr. 6 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
(5) Die Klage richtet sich gegen die örtlich zuständige Vermittlungsagentur. Werden Rechte aus dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geltend gemacht, ist die Bundesanstalt für Arbeit, werden Rechte aus dem Bundessozialhilfegesetz geltend gemacht, ist der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe beizuladen.“

4. Nach § 18d wird folgender § 1 8e eingefügt:

Datenverbund

Arbeitsämter und Träger der Sozialhilfe können nach Maßgabe dieses Gesetzes Daten nach §§ 69 und 80 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch austauschen und verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach §§ 18b und c obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Dabei können die Daten der Hilfeempfänger entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz an die Vermittlungsagenturen im Sinne von § l8b weitergegeben werden. Die Vermittlungsagenturen können von den Leistungsträgern nach Satz 1 ermächtigt werden, diese Daten zu verarbeiten und auf Datenbanken der betroffenen Leistungsträger zuzugreifen.“

5. Nach § l8e wird folgender § l8f eingefügt:

"§ 18f
Wissenschaftliche Evaluation

(1) Die Modellvorhaben nach den §§ 1 8b bis e sind so auszuwerten, dass sie eine bundesweite Bewertung zu-lassen. Hierzu haben alle beteiligten Leistungsträger, die beauftragten Stellen, die zuständige oberste Landesbehörde und das für die Sozialhilfe zuständige Bundesministerium zusammenzuwirken.

Artikel 4
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
— Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung —Dem § 7lb des Vierten Buches Sozialgesetzbuch —Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung —(Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1
S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. 1 S. 3443), werden folgende Absätze 6 bis 11 angefügt:

„(6) Die durch die Bundesanstalt für Arbeit den Arbeitsämtern nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 zugewiesenen Mittel für aktive Arbeitsförderung sind auf die Arbeitsämter so zu verteilen, dass die nach Landesrecht errichteten Vermittlungsagenturen nach § 190a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und § l8b des Bundessozialhilfegesetzes angemessen berücksichtigt werden, um ihren Aufgaben als Leistungsträger nachkommen zu können; Näheres wird zwischen den Landesarbeitsämtern und der zuständigen obersten Landesbehörde durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Landesarbeitsämter haben dafür bis zu 30 vom Hundert der Mittel für aktive Arbeitsförderung vorzusehen. Der jeweils erforderliche Betrag wird jährlich neu festgelegt. Die Bundesanstalt für Arbeit hat bei der Aufteilung der Mittel für aktive Arbeitsförderung nach diesem Gesetz ergangenes Landesrecht zu beachten.

(7) Kommt eine Verwaltungsvereinbarung nach Absatz 6 innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des nach diesem Gesetz ergangenen Landesrechts nicht zustande, können die Beteiligten die Schiedsstelle nach Absatz 11 anrufen. Der Anteil des Bundes an den Kosten des laufenden Betriebs der Vermittlungsagenturen nach § 190a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und § 18b des Bundessozialhilfegesetzes kann dabei nach Absatz 6 aufgebracht werden.

(8) Das Nähere zu dem den Vermittlungsagenturen nach Absatz 6 zugewiesenen Budget kann durch Landesrecht geregelt werden, das insbesondere Bestimmungen über die Erfolgsprämien der Vermittlungsagenturen enthalten kann.

(9) Der Bund hat den Vermittlungsagenturen die bewilligte Arbeitslosenhilfe zu erstatten. Durch Landesrecht kann insbesondere geregelt werden, dass den Vermittlungsagenturen aus eingesparter Arbeitslosenhilfe Prämien gezahlt werden, wenn Vermittlungs- und Jntegrationserfolge diesen zugerechnet werden können.

(10) Das Land hat sich an der Finanzierung der Maßnahmen für aktive Arbeitsförderung nach Absatz 6 im Verhältnis der Zahl arbeitsfähiger Sozialhilfeempfänger zu beteiligen; das Land kann die von den Trägern der Sozialhilfe entsprechend aufgewendeten Mittel auf den von ihm zu erbringenden Anteil nach Satz 11. Halbsatz und Absatz 7 Satz 1 anrechnen.

(11) Für jedes Land, in dem nach Landesrecht errichtete Vermittlungsagenturen geschaffen werden, wird eine Schiedsstelle errichtet, die in den ihr nach Absatz 7 zugewiesenen Angelegenheiten entscheidet. Die Schiedsstelle
besteht aus Vertretern der Bundesanstalt für Arbeit und der zuständigen obersten Landesbehörde in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder werden von den Beteiligten nach Satz 1 gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. Die Schiedsstelle entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges; die Entscheidung ist für alle Beteiligten nach Satz 1 verbindlich. Das Nähere kann durch Rechtsverordnung des Landes geregelt werden.“

Artikel 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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