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Eckpunkte für eine Empfehlung zur Pauschalierung in Baden Württemberg des Städtetages v. 26.11.99

Entwurf- Stand 26.11.1999 1)
Landkreistag Baden-Württemberg Städtetag Baden-Württemberg

Eckpunkte für eine Empfehlung an die 44 Stadt- und Landkreise zur Pauschalierung der Sozialhilfe von
Landkreistag und Städtetag Baden-Württemberg

1) Stand nach Behandlung im Gesamtarbeitskreis ,,Sozialhilferichtlinien" und Anhörung der Verbände der Liga der freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene nach § 114 BSHG am 25./26. November1999 in Rottweil

Inhaltsverzeichnis

1. Ausgangssituation

II. Eckpunkte

1. Gegenstand der Modellvorhaben

2. In die Modellvorhaben einzubeziehende Personenkreise

3. Festsetzung und Bemessung der Pauschalbeträge
3.1 Allgemeines
3.2 Bedarfsblöcke nach § 12 in Verbindung mit § 21
Abs. 1 a BSHG
3.3 Bedarfsblock ,,Kosten der Unterkunft und Betriebs-
und Nebenkosten der Unterkunft"
3.4 Bedarfsblock ,,Kosten der Heizung"
3.5 Zu- und Abschläge bei der Festsetzung von
Teilbedarfspauschalen für die
Bedarfsblöcke ,,Kosten der Unterkunft
einschließlich Betriebs- und Nebenkosten und
Heizungskosten"
3.6 Bedarfsblock ,,Regelmäßig wiederkehrende einmalige
Leistungen zum Lebensunterhalt"
3.61 Grundlagen für die Bemessung des Bedarfsblocks nach
Ziffer 3.6
3.62 Konkrete Empfehlung zur Festsetzung einer
Teilbedarfspauschale

4. Verhältnis Teilbedarfspauschalen und
Gesamtpauschale sowie Besonderheiten bei keinem
oder einem überwiegend geringen Bedarf

5. Verfahren bei politisch gewollter Teil- statt
Gesamtpauschalierung aller Bedarfsblöcke

1. Ausgangssituation

Aufgrund der Experimentierklausel nach § 101 a BSHG in Verbindung mit der erforderlichen Landesrechtsverordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe ist es den 44 Stadt- und Landkreisen und den beiden Landeswohlfahrtsverbänden Württemberg-Hohenzollern und Baden als örtliche und überörtliche Sozialhilfeträger möglich, Modellvorhaben zur Pauschalierung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz durchzuführen. Die Kommunalen Landesverbände in Baden-Württemberg haben sich für die Experimentierklausel des § 101 a BSHG mit der Zielsetzung eingesetzt, insbesondere eine Pauschalierung der Hilfe zum Lebensunterhalt zu erproben.

Auf der Grundlage des § 101 a BSHG und der bis Ende Oktober 1999 bekannt gewordenen möglichen Inhalte einer Landesrechtsverordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe in Baden-Württemberg haben die Kommunalen Landesverbände im Redaktionskreis ,,Sozialhilferichtlinien" und in einer gemeinsamen Sitzung mit der Interministeriellen Arbeitsgruppe zur Pauschalierung der Sozialhilfe unter Federführung des Sozialministeriums erste Eckpunkte für eine gegebenenfalls erforderliche entsprechende Empfehlung an die Sozialhilfeträger in Baden-Württemberg erarbeitet.

Vorrang einer Umsetzung durch die Landesrechtsverordnunq:

Die Kommunalen Landesverbände haben bisher nachdrücklich gefordert - nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit, dass das Land die nachfolgenden Überlegungen in die erforderliche Landesrechtsverordnung aufnimmt, so dass sich gegebenenfalls diese Empfehlungen erübrigen. Hieran wird festgehalten. Nur für den Fall, dass das Land dieser Forderung nicht nachkommt, sind entsprechende Empfehlungen von Landkreistag und Städtetag erforderlich.

Diese Eckpunkte sollen in der Sitzung des Gesamtarbeitskreises ,,Sozialhilferichtlinien" am 25.126.11.1999 beraten werden; hoffentlich kann bis zu diesem Zeitpunkt ein von der Landesregierung verabschiedeter Entwurf für die genannte Landesrechtsverordnung konkret mitberücksichtigt werden.

Die abschließende Beschlussfassung über die Eckpunkte für eine Empfehlung obliegt den Gremien von Landkreistag und Städtetag Baden-Württemberg. Es ist vorgesehen, diese Beschlussfassung im Januar/Februar 2000 in den entsprechenden Gremien herbeizuführen.

II. Eckpunkte für eine Empfehlung

1. Gegenstand der Modellvorhaben

Die Experimentierklausel und die Landesrechtsverordnung zu § 101 BSHG erlauben die Durchführung von Modellvorhaben sowohl für die Hilfe zum Lebensunterhalt wie für die Hilfen in besonderen Lebenslagen. Die Kommunalen Landesverbände empfehlen, in einer ersten Stufe zunächst nur Modellvorhaben bezogen auf die Pauschalierung der Hilfe zum Lebensunterhalt zu erproben. Sie behalten sich vor, für Pauschalierungen bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen weitere Empfehlungen im Jahr 2000 auszusprechen. Die nachfolgenden Eckpunkte beziehen sich deshalb ausschließlich. auf die Hilfe zum Lebensunterhalt.

2. In die Modellvorhaben einzubeziehende Personenkreise
Die Kommunalen Landesverbände empfehlen, grundsätzlich alle Personenkreise, die Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG haben, in die Modellvorhaben einzubeziehen, d.h. auch die Personengruppe der Hilfeempfänger, die nur vorübergehend der Hilfe bedürfen (Fälle des § 15 b BSHG).

Ausnahmen

Aus rechtlichen Gründen wird empfohlen, diejenigen Hilfeempfänger, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des BSHG (Regelsatzverordnung) einen Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen haben, solange nicht in die Modellvorhaben einzubeziehen wie dieser Rechtsanspruch besteht. Dieser Rechtsanspruch besteht in der Regel nur für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten - vergleiche dazu Rand-Nr. 12.07, insbesondere Absatz 2 SHR. Bei der genannten Regelung handelt es sich um eine Schutzvorschrift für die betroffenen Hilfeempfänger. Erst wenn auch ihnen lediglich die angemessenen Unterkunftskosten zugemutet werden können, ist eine Einbeziehung in die Pauschalierung der Hilfe zum Lebensunterhalt zumutbar.

Diese Ausnahme greift allerdings nur für die Fälle, bei denen die tatsächlichen Mietkosten höher sind als die vom Sozialhilfeträger anerkannten angemessenen Mietkosten. Jedoch können in diesen Fällen im Einvernehmen mit dem Hilfeempfänger die Mietkosten trotzdem aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung pauschaliert werden.

Wegen der weitreichenden Verknüpfung der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 72 BSHG mit der Hilfe zum Lebensunterhalt für alleinstehende Wohnungslose wird im übrigen empfohlen, diesen Personenkreis zunächst nicht in die Modellvorhaben zur Pauschalierung der HLU einzubeziehen. Die ab 1.1.2000 sachlich für diesen Personenkreis zuständigen Landeswohlfahrtsverbände Württemberg-Hohenzollern und Baden werden prüfen, ob es zu einem späteren Zeitpunkt eine zumindest teilweise Einbeziehung dieses Personenkreises zweckmäßig ist.

3. Festsetzung und Bemessung der Pauschalbeträge

3.1 Allgemeines

Pauschalbeträge können nach der geltenden Rechtslage für einzelne Bedarfe oder als Gesamtpauschale für mehrere Bedarfe festgesetzt werden und sind in der Regel als Monatsbeträge zu gewähren. Die Kommunalen Landesverbände empfehlen, für die laufenden und regelmäßig wiederkehrenden einmaligen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt eine Gesamtpauschale zu bilden, die sich aus Teilbedarfspauschalbeträgen zusammensetzt. Für die im Einzelfall zu erlassenden Bewilligungsbescheide an die Hilfeempfänger wird empfohlen, nur den Betrag der Gesamtpauschale auszuweisen. Die Teilbedarfspauschalbeträge dienen nur als Grundlage für die verwaltungsintern vorzunehmende Überprüfung des Grundsatzes der Bedarfsdeckung, der nach § 101 a BSHG auch für die Pauschalbeträge ausdrücklich gilt.

3.2 Bedarfsblöcke nach § 12 in Verbindung mit 21 Abs. 1 a BSHG

Die Kommunalen Landesverbände empfehlen für die Festsetzung einer Gesamtpauschale von den nachfolgenden Bedarfsblöcken auszugehen, für die Teilbedarfspauschalbeträge festgesetzt werden müssen.

Bedarfsblöcke sollen gebildet werden für

- die Kosten der Unterkunft (Kaltmiete) nach § 3 Abs.
1 DVO zu § 22 BSHG einschließlich der Betriebs- und
Nebenkosten der Unterkunft nach Rand-Nr. 12.14 SHR,
- die Heizungskosten nach § 3 Abs. 2 DVO zu § 22 BSHG,
- die einmaligen Leistungen der Hilfe zum
Lebensunterhalt nach § 21 Abs. 1 a Nr. 1 bis 7
BSHG, soweit es sich um im Ablauf eines Jahres
regelmäßig wiederkehrende Bedürfnisse des
notwendigen Lebensunterhalts im Sinne von § 12 BSHG
handelt.

Nachfolgend werden Einzelhinweise zu den jeweiligen Bedarfsblöcken gegeben.

3.3 Bedarfsblock ,,Kosten der Unterkunft und Betriebs-
und Nebenkosten der Unterkunft"

Für die Festsetzung eines Teilbedarfspauschalbetrages für diesen Bedarfsblock wird empfohlen, von § 8 Wohngeldgesetz (Mietobergrenzen) in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG vom 17.9.1999 (BundestagsDrucksache 14/636) auszugehen, und zwar von der vorletzten Spalte und unter Berücksichtigung aller für Baden-Württemberg in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen geltenden Mietstufen.

Diese Höchstbeträge für Miete und Belastungen nach § 8 Wohngeldgesetz berücksichtigen nicht nur die Kaltmiete, sondern schließen auch die Betriebs- und Nebenkosten mit Ausnahme der Heizkosten mitein. Das bedeutet, dass bei der Bemessung der Mietobergrenze nach § 8 Wohngeldgesetz auch die Betriebs- und Nebenkosten wie sie in Rand-Nr. 12.14 SHR beschrieben sind1 grundsätzlich vom Bundesgesetzgeber mitberücksichtigt worden sind.

Die Regelung des § 8 Wohngeldgesetz in der Fassung des Haushaltssanierungsgesetzes soll nach dem derzeitigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens erst am 1.1.2001 in Kraft treten. Es wird trotzdem empfohlen bereits ab 1.1.2000 die neuen Mietobergrenzen zugrunde zu legen. Die neuen Mietobergrenzen sind so gestaltet, dass die Höchstbeträge für Miete und Belastung um durchschnittlich 20 v.H. angehoben worden sind. Damit wird im Durchschnitt rund die Hälfte der seit 1990 eingetretenen Mietentwicklung ausgeglichen. Andererseits werden jedoch nach der Gesetzesbegründung gleichzeitig die Höchstbeträge für ältere Wohnungen stärker angehoben als für neuere Wohnungen. Der Standard für die Sozialhilfeempfänger hat sich an älteren Wohnungen zu orientieren. Die vorletzte Spalte der Tabelle zur Mietobergrenze für Wohnraum, der ab 1.1.1966 bis 31.12.1991 bezugsfertig geworden ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Angemessenheit der Unterkunftskosten (ByerwG 30.5.1996 - NJW 1996, 3427 NDV-RD 1996, 125 - ) und den entsprechenden Regelungen in den Sozialhilferichtlinien (Rand-Nr. 12.04).
Von S 8 Wohngeldgesetz in der genannten Fassung nicht erfasste Mietentwicklungen können entsprechend den örtlichen Verhältnissen nach der Zuschlags-/Abschlagssystematik der Ziffer 3.5 dieser Empfehlungen korrigiert werden.

Die Regelung des § 8 Wohngeldgesetz in der Fassung des Haushaltssanierungsgesetzes ist als Anlage 1 beigefügt.

3.4 Bedarfsblock ,,Kosten der Heizung"

Die Kommunalen Landesverbände empfehlen für die Bemessung der angemessenen Heizkosten nach § 3 Abs. 2 DVO zu § 22 BSHG die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Festsetzung der Verbrauchsmengen und Entgelte für Heizung für die Heizperiode 1999/2000 für die Beheizung landeseigener Dienstwohnungen in der jeweils aktuellen Fassung zugrunde zu legen; diese Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums wird jährlich fortgeschrieben.

Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage 2 beigefügten Aktenvermerk des Sozialministeriums vom 28.8.1998 hingewiesen, der sich auf die Heizperiode 1998/1999 bezieht.

Für die konkrete Festsetzung eines Teilbedarfspauschalbetrags für diesen Bedarfsblock wird empfohlen, für die Heizungsarten Ölheizung, Gaszentralheizung, Fernwärme und Strom einen Durchschnitt der Beträge zu bilden, die in der Verwaltungsvorschrift jeweils hierfür festgesetzt sind. Die Bildung eines Durchschnitts für die genannten Heizungsarten wird deshalb empfohlen, weil diese drei Heizungsarten überwiegend beim Personenkreis der Sozialhilfeempfänger vorkommen und die Preise für diese Heizungsarten bezogen auf die einzelnen Haushaltstypen nicht wesentlich voneinander abweichen.

3.5 Zu- und Abschläge bei der Festsetzung von Teilbedarfspauschalen für die Bedarfsblöcke ,,Kosten der Unterkunft einschließlich Betriebs- und Nebenkosten und Heizungskosten"

Die Kommunalen Landesverbände empfehlen, für die Bedarfsblöcke ,,Kosten der Unterkunft einschließlich Betriebs- und Nebenkosten und Heizkosten" eine Gesamtbetrachtung bei der Festsetzung der Teilbedarfspauschalen vorzunehmen, d.h. konkret die Teilbedarfspauschalen für diese beiden Bedarfsblöcke zu einem Gesamtbetrag zusammenzufassen und diesen Gesamtbetrag entsprechend der Mietstufensystematik nach § 8 Wohngeldgesetz für die einzelne Mietstufe im jeweiligen Stadt- und Landkreis (Anmerkung: Die Landkreise haben zum Teil mehrere Mietstufen innerhalb eines Landkreises) mit einem Zu- bzw. Abschlag entsprechend den örtlichen Preisverhältnissen bei der Miete und bei den Betriebs- und Nebenkosten der Miete, insbesondere der Müllabfuhr, der Wasserversorgung und dem Abwasser zu versehen. Der Zu- bzw. Abschlag kann für die in einem Landkreise jeweils nach § 8 Wohngeldgesetz vorhandenen unterschiedlichen Mietstufen auch unterschiedlich hoch ausfallen.

Für das pauschalierte Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz kann allerdings aus rechtlichen Gründen nur von der Teilbedarfspauschale für den Bedarfsblock ,,Kosten der Unterkunft einschließlich Betriebs- und Nebenkosten" + Zu- bzw. Abschlag (ohne Heizkosten) ausgegangen werden.

3.6 Bedarfsblock ,,Regelmäßig wiederkehrende einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt"

Die Kommunalen Landesverbände empfehlen für die Festsetzung dieser Teilbedarfspauschale lediglich die regelmäßig im Ablauf eines Kalenderjahres wiederkehrenden einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt einzubeziehen. Hierzu gehören nicht die in der nachfolgenden ,,Negativliste" zusammengefassten Bedarfstatbestände; für diese Bedarfstatbestände ist nach wie vor nach dem Grundsatz der Individualität und entsprechend den Regelungen in den Sozialhilferichtlinien Baden-württemberg bei Bedarf eine einmalige Leistung individuell zu gewähren. Nicht in die Pauschalierung einbezogen werden sollen:

- Umzugskosten nach Rand-Nr. 12.30 SHR

- Bekleidungsbeihilfen - allgemeine Grundausstattung
und Grundausstattung aus besonderen Anlässen - Rand-
Nrn. 21.04 bis 21.14 SHR

- Bewirtungsbeihilfen aus Anlass von
Familienfeierlichkeiten, d.h. bei Konfirmation,
Kommunion und vergleichbaren Anlässen sowie bei
einer Taufe und bei einer Hochzeit nach Rand-Nr.
21.21 SHR

- Grundausstattung von Hausrat einschließlich der
Beschaffung von Haushaltsgeräten und Maschinen nach
Rand-Nr. 21.23 SHR

- Ausbildungs- und Schulbedarf, der nicht regelmäßig
wiederkehrend ist, z.B. Ausbildungs- und
Prüfungsgebühren, Schulgeld, Aufwendungen für den
Nachhilfeunterricht, notwendige Fahrtkosten nach
Rand-Nr. 12.45 SHR

- Schulbedarf aus Anlass der Einschulung und bei
einem Schulwechsel in weiterführende Schulen nach
Rand-Nr. 12.48 Abs. 1 SHR

- Kindergartengebühren nach Rand-Nr. 12.60 SHR

- die Kosten des Umgangsrechts insgesamt, vgl. auch
Rand-Nr. 21.26 SHR

Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend; weitere nicht regelmäßig im Ablauf eines Kalenderjahres wiederkehrende Bedarfstatbestände können die Gewährung einer einmaligen Beihilfe nach dem Grundsatz der Individualität erfordern.

Für die in die Negativliste aufgenommenen Tatbestände der Grund- bzw. Erstausstattung von Bekleidung und Haushalt gilt jeweils, dass in der Regel die gesamte Ausstattung beim Hilfeempfänger nicht vorhanden ist; gemeint sind nicht einzelne Grundausstattungsgegenstände, die noch fehlen. Ausnahme: Ein besonderes Ereignis rechtfertigt die Zuordnung von einzelnen Bedarfsgegenständen der Grundausstattung zu diesem Komplex.

Beispiel: Ein Kind wird geboren, nach einem Wohnungsbrand muss der Hausrat teilweise ersetzt werden.

3.61 Grundlagen für die Bemessung des Bedarfsblocks nach

Ziffer 3.6

Das Statistische Bundesamt hat 1991 eine differenzierte Untersuchung der einmaligen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt durchgeführt, an der sich 287 Stadt- und Landkreise in der Bundesrepublik mit befriedigendem Ergebnis beteiligt haben. Die Bundesregierung hat dann auf der Basis dieser Sonderuntersuchung 1995 und das Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH ebenfalls im April 1995 zu den Berechnungen des Existenzminimums für die Einkommenssteuer 1996 den prozentualen Anteil der einmaligen Hilfen am Regelsatz bezogen auf Haushaltsvorstände, erwachsene Haushaltsangehörige und Kinder untersucht. Die Ergebnisse sind in der Tabelle - Anlage 3 - zusammengefasst. Zugrunde gelegt werden kann danach jeweils gerundet folgender prozentualer Anteil der einmaligen Beihilfen am Regelsatz:
1. Haushaltsvorstände 16 %
2. Erwachsene Haushaltsangehörige 16 %
3. Kinder ohne Altersdifferenzierung 20 %.

Von dieser Ausgangsbasis sind Abschläge vorzunehmen, weil sich Besonderheiten für Baden-Württemberg ergeben:

1. Die Untersuchung des Statistischen Bundesamtes hat
ein Nord-Süd-Gefälle bei der Leistungsgewährung
ergeben. Für die Südländer hat danach
die ,Abweichung vom Gesamtdurchschnitt + 7% ergeben.

2. Die ab 1.1.1995 bzw. ab 1..l.1999 vorgenommenen
Absenkungen der seit 1.7.1991 in den
Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg
bestehenden Ergänzungspauschalen für die Bekleidung
betrug bei den Männern - 19,1 % und bei den Frauen - 18,7 %. Im Verhältnis wirkt sich diese Absenkung
der Bekleidungspauschalen mit ca. - 1 % weniger
Regelsatzanteil bei den erwachsenen
Sozialhilfeempfängern aus. Bei Kindern wurde ab
1.1.1999 keine Kürzung vorgenommen.

3. Die Untersuchung des Statistischen Bundesamtes von
1991 hat die Leistungen nach §§ 13 bis 15 a sowie
§§ 19 und 20 nicht einbezogen; sie machten im
Durchschnitt 2,3 % der Pro-Kopf-Ausgaben aus;
anteilmäßig ist insoweit ein Abschlag vorzunehmen.

4. Die im Negativkatalog nach Ziffer 3.6 enthaltenen
einmaligen Beihilfen sind in der damaligen
Sonderuntersuchung beinhaltet gewesen; es kann
nicht festgestellt werden, welcher prozentuale
Anteil auf diese nicht regelmäßig wiederkehrenden
einmaligen Bedarfsgegenstände entfällt. Da aber die
Mehrzahl der in der Negativliste enthaltenen
Bedarfsgegenstände Kosten in größerem Umfang
verursacht, wird unterstellt, dass der Anteil der
einmaligen Beihilfen hierfür mindestens 1 % des
Regelsatzes ausmacht und es wird ein Abzug von 1 %
bezogen auf die Haushaltsvorstände, erwachsenen
Haushaltsangehörigen und Kinder empfohlen.

5. Seit 1991 ist eine wesentliche Veränderung des
Verbraucherverhaltens und ein in der Tendenz eher
reduziertes Preisniveau bei Gebrauchs- und
Verbrauchsgütern zu verzeichnen. Dies hat auch zur
Absenkung der Bekleidungspauschalen in dem
genannten Umfang geführt. Andererseits ist der
Preisindex für die in der Negativliste enthaltenen
Bedarfsgruppen seit 1991 im Umfang von ca. 12 %
gestiegen.

6. Die in den vorstehenden Ziffern. 3 bis 5
zusammengefassten Aspekte können nicht exakt
ermittelt und berechnet werden. Es wird jedoch für
vertretbar gehalten, für diese Aspekte unter
Berücksichtigung des 1%-Abschlags nach Ziffer 4
insgesamt einen Anteil von bis zu 2 % der
einmaligen Leistungen am Regelsatz zugrunde zu
legen.

Zusammenfassend ergibt sich danach für die Ziffern 2-5 insgesamt ein Abschlag von bis zu 3 % des Regelsatzes bezogen auf Haushaltsvorstände. und erwachsene Haushaltsangehörige; für erwachsene Haushaltsangehörige, deren Regelsatz nicht den Anteil an den Generalkosten des Haushalts enthält, wird ein 2%iger Abschlag für ausreichend erachtet. Für Kinder beträgt der Abschlag wegen Ziffer 2 nur 2 %. Diese Abschläge reduzieren die Basis Anlage 3.

3.62 Konkrete Empfehlung zur Festsetzung einer Teilbetragspauschale

Die Kommunalen Landesverbände empfehlen unter Berücksichtigung der in Ziffer 3.61 genannten Grundlagen, von folgenden Teilbedarfspauschalen für die regelmäßig wiederkehrenden einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt auszugehen:

Haushaltsvorstände 13 % des Regelsatzes

Erwachsene Haushaltsangehörige 14 % des Regelsatzes

Kinder ohne Altersdifferenzierung 18 % des Regelsatzes.

4. Verhältnis Teilbedarfspauschalen und Gesamtpauschale sowie Besonderheiten bei keinem oder einem überwiegend geringen Bedarf

Die Kommunalen Landesverbände empfehlen unter Hinweis auf Ziffer 3.1 dieser Eckpunkte, die Teilbedarfspauschalen für die einzelnen in Ziffer 3.3 bis 3.6 der Eckpunkte genannten
Bedarfsblöcke zu einer Gesamtpauschale für den jeweiligen Hilfeempfänger bzw. die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach § 11 Abs. 1 BSHG zusammenzufassen. Voraussetzung hierfür ist, dass in den jeweiligen Bedarfsblöcken tatsächlich ein entsprechender Bedarf besteht, da die Experimentierklausel nach § 101 a BSHG und die Landesrechtsverordnung auf den Grundsatz der Bedarfsdeckung abstellen.

Besteht kein Bedarf oder nur ein geringer Bedarf 1) in einem der genannten Bedarfsblöcke, empfehlen die Kommunalen Lan-desverbände, für diesen Bedarfsblock nicht die ermittelte Teilbedarfspauschale zugrunde zu legen, sondern statt dessen den tatsächlichen individuellen Bedarf im Sinne des notwendigen Lebensunterhalts nach § 12 BSHG zu berücksichtigen. Für die übrigen Bedarfsblöcke, für die ein überwiegender Bedarf besteht, können die Teilbedarfspauschalen zugrunde gelegt werden. In einem solchen Fall wird trotzdem empfohlen, die Teilbedarfspauschalen und den individuell ermittelten Bedarf zu einein Gesamtbetrag bzw. einer Gesamtpauschale für den Hilfeempfänger bzw. die Bedarfsgemeinschaft nach § 11 Abs. 1 BSHG zusammenzufassen.

5. Verfahren bei politisch gewollter Teil- statt Gesamtpauschalierung aller Bedarfsblöcke

Auch eine Teilpauschalierung ist rechtlich zulässig - vgl. die Ausführungen in Ziffer 3.1. Die Kommunalen Landesverbände empfehlen in einem solchen Fall, z.B. wenn die regelmäßig wiederkehrenden einmaligen Leistungen nicht mit der Teilbedarfspauschale nach Ziffer 3.62 pauschaliert werden sollen, die übrigen Bedarfsblöcke zu einer Gesamtpauschale im Sinne der Ziffer 4 zusammenzufassen. Die von der Pauschalierung in diesem Sinne ausgeschlossene Hilfe ist dann gegebenenfalls individuell und je nach der Sozialhilfepraxis des Stadt- oder Landkreises von Amts wegen bzw. auf Antrag des Hilfeempfängers (vgl. z.B. Rand-Nr. 21.19 SHR) zu gewähren.

1) Hierzu wird der Redaktionskreis "SHR" Auslegungshinweise erarbeiten.

Für die individuelle Hilfegewährung sollten jedoch dann die bisherigen Pauschalen in den SozialhilferichtlinienÄ z.B. die Bekleidungspauschalen nach Rand-Nr. 21.15 SHR zugrunde gelegt werden.

3 Anlagen

Auszug aus
Anlage 1
Drucksacfle 14/1636 -10- Deutscher Bundeslag - 14. Wahlperiode

Betr.: Entwurf eines Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts

für Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist
bei einem Haus- in Gemeinden
halt mit mit Mieten bis zum 31. Dezember 1965 ab 1Januar 1966 ab 1.01.
1992
derStufe __________ __________ bis
sonstiger Wohn- Wohnraum mit zum 31 Dezember
raum Sammelheizung 1991
und mit Bad oder
Duschraum __________ __________
____________ __________ Deutsche Mark
einem Allein- I 312,93 391,17 420,50 518,29
stehenden II 332,49 410,72 449,84 547,63
III 352,05 440,06 479,18 586,75
IV 381,39 479,18 518,29 635,64
V 410,72 508,52 557,41 684,54
VI 440,06 547,63 596,53 723,66
Zwei Familien- I 420,50 518,29 567,19 625,87
Mitgliedern II 440,06 557,41 606,31 674,76
III 469,40 586,75 645,42 713,88
IV 508,52 635,64 694,32 772,55
V 547,63 684,54 743,22 831,23
VI 586,75 733,44 792,11 889,90
drei Familien- I 498,74 625,87 674,76 752,99
mitgliedern II 528,07 664,98 713,88 801,89
III 567,19 704,10 762,77 850,79
IV 606,31 762,77 821,45 919,24
V 655,20 821,45 889,90 987,69
VI 704,10 870,34 948,58 1056,15
vier Familien- I 576,97 723,66 782,33 870,34
mitgliedern II 616,09 772,55 831,23 929,02
III 655,20 821,45 889,90 987,69
IV 704,10 889,90 958,36 1065,93
V 762,77 948,58 1026,81 1153,94
VI 811,67 1017,03 1105,04 1232,17
fünf Familien- I 655,20 821,45 889,90 997,47
mitgliedern II 704.10 880,12 948,58 1065,93
III 743,22 938,80 1017,03 1134,38
IV 811,67 1007,25 1095,26 1222,39
V 870,34 1085,49 1173,50 1310,41
VI 929,02 1163,72 1251,73 1398,42
Mehrbetrag für I 78,23 97,79 107,57 117,35
jedes II 88,01 107,57 117,35 127,13
weitere Familien- III 88,01 117,35 127,13 136,91
mitglied, IV 97,79 127,13 136,91 146,69
V 107,57 136,91 146,69 156,47
VI 117,35 146,69 156,47 176,02

Anlage 2
Nr. 41-5011.2 Stuttgart,. den 28. August 1998
Bearbeiterin: Grundler
Tel.: 3685

Vorlage für die Interministerielle Arbeitsgruppe

,,Sozialhilfe"

Betr.: Pauschalierung der Sozialhilfe;
hier: Heizkosten

1. Auftrag

In der Sitzung der Interministeriellen~Arbeitsgruppe am 6. August 1998 wurde das Sozialministerium beauftragt, eine Vorlage für Pauschalierungswerte für die Heizkosten zu erarbeiten. Dazu sollten die vom Finanzministerium jährlich festgesetzten Verbrauchswerte für Dienstwohnungen zugrundegelegt werden.

2. Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums

Das Finanzministerium hat mit Verwaltungsvorschrift vom 31. Juli 1998 (noch nicht veröffentlicht) Verbrauchsmengen und Entgelte für die Beheizung landeseigener Dienstwohnungen für die Heizperidde 1998/1999 festgesetzt. Die Verwal-. tungsvorschrift differenziert nach

festen
flüssigen
- und gasförmigen

Energiearten.

Bei Verwendung fester Brennstoffe können danach 20, 10 DM je qm Wohnfläche jährlich oder 1,68 DM je qm Wohnfläche abgerechnet werden. Für Wohnungen, die an eine Ölheizung angeschlossen sind, betragen diese Werte 20,50 DM je qm Wohnfläche jährlich oder 0,96 DM je qm Wohnfläche monatlich.

Für Wohnungen, die mit Gas oder Fernwärme beheizt werden, sind Verbrauchsmengen festgesetzt, die preislich zu bewerten sind. Bei Gas wird von einer Verbrauchsmenge von 260 kWh je qm Wohnfläche und Jahr, bei Fernwärme von 200 kwh je qm Wohnfläche und Jahr ausgegangen. Dies entspricht einer monatlichen Verbrauchsmenge bei Gas von 21,67 kWh/qm und bei Fernwärme von 16,67 kWh je qm Wohnfläche.

Landesdurchschnittspreise liegen nur für Gas, nicht für Fernwärme vor. Das Statistische Landesamt erhebt monat1ich die Landesdurchschnittspreise für eine monatliche Abnahmemenge von 1000 kwh, 1690 kwh und von 2 300 kWh. Darin enthalten sind die Grund- und Arbeitspreise. Im Juli 1998 wurden für die jeweiligen Abnahmemengen die folgenden Verbraucherpreise ermittelt:
1000 kWh 1600 kwh 2300 kwh
84, 66 DM 121,56 DM 154,81 DM

Da von Wohnungen mit Sammelheizungen auszugehen ist, die Abnahmemenge sich im Regelfall also auf die Gesamtwohnanlage bezieht, ist der Durchschnittspreis für die höchste monatliche Abnahmemenge (2300 kWh) zugrundezulegen. Der kWh-Preis liegt somit bei 0,067 DM. Bei einer monatlichen Verbrauchsmenge von 21,67 kWh/qm Wohnfläche ergibt sich damit ein Pauschsatz von 1,45 DM je Wohnfläche monatlich.

Anlage 3

Tabelle 4: Einmalige Hilfen zum Lebensunterhalt für Deutsche 1991

Personelle Abgrenzung nach Regelsatz-berechnung Rundung Alter in Jahren Einmalige Hilfen in DM Regelsatz in DM Einmalige Hilfenin % des Regelsatzes
exakt Gerundet
Haushaltsvorstände
ISGISG ISGungerundetAufrundung 0-640-64 872,00872,00 5.520,005.522,73 15,8015,79 1616
Erwachsene Haushaltsangehörige
ISG ISG 16-64 736,54 4.416,00 16,68 17
ISG ungerundet,Aufrundung 16-64 736,54 4.418,18a 16,67 17
(Analog Bun-desregierungRegelsätze) ungerundet,Aufrundung 18-64 678,46 4.418,18 15,36 16
(Analog Bun-desfinanzhof) ungerundet,Aufrundung 21-64 591,34 4.418,18 13,38 14
(AnalogStatistischesBundesamt) ungerundet,Aufrundung 16-64b 720,50 4.418,18 16,31 17
Kinder
ISG ISG 0-15 689,84 3.385,08 20,38 20
ISG Einm. Hilfen,cAufrundung 0-15 689,84 2.598,03 26,55 27
Analog Bun-desregierungRegelsätze Einm. Hilfen,cAufrundung 0-17 708,79 2.689,30 26,36 27
Analog Bun-desfinanzhof Einm. Hilfen,cAufrundung 0-20 737,21 2.811,01 26,33 27
StatistischesBundesamt Einm. Hilfen,dAufrundung 0-26e 697,00 2.811,01 24,80 25
a) Die Berücksichtigung des Regelsatzes für Minderjährige würde zu einem geringfügig höheren durchschnittlichen Regelsatz führen.b) Falls für sie kein Kindergeld an die Bedarfsgemeinschaft gezahlt wurde.c) Gewichtung der altersgestaffelten Regelsätze anhand der Verteilung nach Tabelle 3.d) Gewichtung der altersgestaffelten Regelsätze wie vorhergehende Zeile.e) Falls für sie durchgehend Kindergeld an die Bedarfsgemeinschaft gezahlt wurde.

Anmerkung: DM-Angaben jahresbezogen; zur Abgrenzung der Personenkreise und der einmaligen Beihilfen zum Lebensunterhalt vgl. Text und auch Anmerkung zu Tabelle 3.
Quelle: Bundesregierung (1995), o. V. (1993a), o. V. (1993b). Bechthold, Bihler und Deininger (1993). Bundesfinanzhof (1993). Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (1991), S. 458, o. V. (1991), telefonische Auskunft des Statistischen Bundesamtes, eigene Berechnungen.

Zur preislichen Bewertung der Verbrauchsmengen bei Fernwärme kann auf den Preisvergleich der Deutschen Fernwärmeversorgungsunternehmen zurückgegriffen werden. In den alten Bundesländern lag danach der Durchschnittspreis für Fernwärme bei rd. 0,08 DM je kWh (Stand: April 1998). Bei der vom Finanzministerium festgesetzten Verbrauchsmenge von 16,67 kWh je qm Wohnfläche errechnet sich somit ein Pauschsatz von 1,33 DM je qm Wohnfläche.

Für die jeweiligen Heizungsarten ergeben sich danach folgende Werte:

- Feste Brennstoffe 1,67 DM/qm monatlich
- Ölheizung 0,96 DM/qm monatlich
- Gasheizungen 1,45 DM/qm monatlich
- Fernwärme 1,33 DM/qm monatlich.

3. Heizungspauschalen für verschiedene Haushaltstypen

Für die verschiedenen Haushaltstypen ergeben sich somit je nach Heizungsart folgende monatlichen Heizungspauschalen:
Haushaltsgröße 1 2 3 4. 5 6
Wohnfläche qm
(sozialer Wohnungsbau) 45 60 75 90 105 120
Heizungspauschale
DM / Monat
- feste Brennstoffe 75 100 125 150 175 200
- Ölheizung 43 68 72 86 101 115
- Gaszentralheizung 65 87 109 131 152 174
- Fernwärme 60 80 100 120 140 160
Bruttokaltmiete
(Vorlage des WM 504 620 775 885 .962 1.099
- Variante A)
Gesamtunterkunfts-
pauschale Heizung mit
- festem Brennstoff 579 720 900 1.035 1.137 1.299
- Ölheizung 547 678 847 971 1.063 1214
- Gaszentralheizung 569 707 884 1.016 1.114 1.273
- Fernwärme 564 700 875 1.005 1.102 1.259.

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