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DGB PM: Masseneingliederungsvereinbarungen bei Hartz IV – Arbeitsloser zeigt ARGE an

12. November 06

Masseneingliederungsvereinbarungen bei Hartz IV – Arbeitsloser zeigt ARGE an
DGB Hamburg:
Rechtswidrige Praxis der ARGE stoppen – ALG II-Empfänger individuell fördern

Die Anzeige eines ALG II-Empfängers gegen die ARGE wegen rechtswidriger Masseneingliederungs-Vereinbarungen* belegt nach Ansicht des DGB Hamburg die weiterhin mangelhafte Förderung Langzeitarbeitsloser und die Gleichgültigkeit des Senats gegenüber den ohnehin geringen Rechten der Hartz IV-Empfänger. Sie haben nach SGB II § 15 einen Anspruch auf eine individuelle Eingliederungsvereinbarung: Ihr soll eine Stärken-Schwächen-Analyse vorausgehen und festgelegen, wie Fördermaßnahmen aussehen sollen und was der Arbeitslose an eigenem Bemühen zur Integration in den Arbeitsmarkt leisten soll.

Wie kam es zur Anzeige? - Zusammen mit acht weiteren Arbeitslosen wurde der Langzeitarbeitslose D. ins Jobcenter Bramfeld eingeladen – alle neun sollten unter Androhung von Regelsatzkürzungen nach fünf Minuten Lesezeit eine vorgefertigte, bis auf Personaliendaten wortgleiche Vereinbarung unterzeichnen, in der z.B. pauschal mindestens 15 Bewerbungen monatlich verlangt wurde. Als der Herr D. darauf hinwies, dass er diesen Schrieb so nicht akzeptieren könne, da er nicht auf ihn individuell zugeschnitten war und in einer Gruppe vereinbart wurde, antwortete eine ARGE-Mitarbeiterin, dass man für 3000 Arbeitslose zuständig sei und daher nicht jeden einzeln einladen könne. Nach diesem Vorfall suchte Herr D. einen Anwalt auf, der im Auftrag seines Mandanten Strafantrag gegen die ARGE-Sachbearbeiter stellte - eine Reaktion der Staatsanwaltschaft steht noch aus.
Bereits in der Vergangenheit wurde das Massen-Verfahren – auch vom DGB – moniert; die ARGE stellte dieses Vorgehen als Ausnahme dar. Doch selbst, nachdem nun eine Anzeige anhängig ist, macht die ARGE weiter so und ignoriert die Rechtswidrigkeit dieser Praxis.

Erhard Pumm, Vorsitzender des DGB Hamburg: „An diesem „Massen-Verfahren kann man ablesen, dass bei Hartz IV das Ziel ,Fördern’ nur eine fromme Floskel ist. Es geht vielmehr darum, Arbeitslose unter Druck zu setzen und die Akte irgendwie vom Tisch, möglichst viele Fälle effizient aus der Statistik zu bekommen.“

Ohnehin seien Eingliederungsvereinbarungen zweifelhaft, weil von Vertragsfreiheit keine Rede sein könne. „Diese ,Verträge’ werden nicht von zwei Partnern auf gleicher Augenhöhe geschlossen, sondern es herrscht Kontrahierungszwang für den Arbeitslosen, der bei Nichtunterzeichnung fürchten muss, monatlich von 30 Prozent weniger Geld leben zu müssen“, so Hamburgs DGB-Vorsitzender.
In diesem Fall wurden nicht einmal die minimalen Rechte der Betroffenen gewahrt: Ohne Ansehen der Person und ihrer Qualifikation fand hier eine pauschale „Ruck-Zuck-Gemeinschafts-Beglückung“ statt, die zudem einseitig Leistungen vom Betroffenen verlangte. Dabei sieht das SGB II ggf. auch Weiterbildungsangebote oder das Angebot psychosozialer Hilfen als Gegenstand der Vereinbarung vor.

„Wer Langzeitarbeitslosen in die Eingliederungsvereinbarung diktiert, monatlich Bewerbungen im zweistelligen Bereich zu schreiben, muss ihnen auch sagen können, wo diese in Frage kommenden Stellen sind“, fordert Erhard Pumm. „Nicht Missbrauch von Leistungen oder Unwilligkeit, sich nach Arbeit umzusehen sind das Thema, sondern der eklatante Job-Mangel!“

Es wäre jedoch falsch, die Schuld einzelnen ARGE-Sachbearbeitern in die Schuhe zu schieben, betont Hamburgs DGB-Vorsitzender. – Sie seien selbst Leidtragende des mit heißer Nadel gestrickten und überfallartig eingeführten Hartz IV-Gesetzes und der nach wie vor zu dünnen Personaldecke in den Hamburger Jobcentern.

Erhard Pumm: „Senator Uldall wollte als Chef der Arbeits- und Wirtschaftsbehörde die Hauptzuständigkeit für die ARGE haben. Nun hat er sie und ist damit auch in der Pflicht dafür zu sorgen, dass nicht nur von ARGE-Optimierungen gesprochen wird, sondern auch danach gehandelt. So ist die Aufstockung des Personals mit gut geschulten Sachbearbeitern eine Voraussetzung.“


Eine Reihe von Sozialgerichten haben sich bereits mit Eingliederungsvereinbarungen befasst und klargestellt: Sie müssen individuell sein, der Arbeitslose muss eine ausreichende Bedenkzeit eingeräumt bekommen, bevor er so einen bindenden „Vertrag" unterschreibt, er muss auch nicht alles akzeptieren und schon gar nicht darf ein Sachbearbeiter eine sofortige Sanktion verhängen, nur weil der Arbeitslose die Vereinbarung modifizieren will oder unter Vorbehalt unterschreibt. (Linksammlung zu Urteilen über Eingliederungsvereinbarungen siehe auch www.dgb-hamburg.de), Rubrik Infomaterial und Tipps.

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