Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Das Gesundheitsmodernisierungsgesetz benachteiligt Arbeitslosenhilfeempfänger

Gibt es „Arme erster und zweiter Klasse”?



Tacheles e.V. weist auf eine Ungerechtigkeit beim Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) hin. Arbeitslosenhilfeempfänger sollen nun bei Praxisgebühren und Zuzahlungen tief in die Tasche greifen. Bis letztes Jahr waren die Alhi-Empfänger den Sozialhilfeempfängern gleichgestellt. Im Oktober 2003 bezogen laut Bundesagentur für Arbeit. 1.839.653 Menschen Arbeitslosenhilfe. Ab 01.01.2004 sollen einige von ihnen trotz gleicher Einkommen mehr als das Doppelte zuzahlen als Sozialhilfeempfänger. Dies belegt Tacheles e.V. in einem Fallbeispiel.

Sozialhilfeempfänger haben unvertretbare Härten zu tragen. Sie müssen Zuzahlungen aus einem viel zu geringen Einkommen tragen. Nach der neuen Reglungen wird bei Sozialhilfebeziehern der Regelsatz als Einkommen gewertet (s. § 62 Abs. 2, Nr. 1 SGB V). Folge: Bei der Berechnung der maximalen Zuzahlungen bei Sozialhilfeempfängern wird der Regelsatz als maßgebliche Einkommensgrenze zugrunde gelegt. Bei Arbeitslosenhilfeempfängern wird die gesamte Arbeitslosenhilfe zugrunde gelegt. Ihre Belastung ist noch brutaler, schließlich rutschen sie durch die Zuzahlungen unter die Armutsgrenze.

Dies verdeutlicht unser Fallbeispiel:

Bedarfsberechnung eines allein stehenden Sozialhilfeempfängers (BSHG Leistungsempfänger)Bedarfsberechnung eines allein stehenden Arbeitslosenhilfeempfängers (SGB III Leistungsbezieher)
296,- €  Regelsatz
280,- €  Miete
36,- €  Heizpauschale
24,- €  Bekleidungspauschale

636,- €  monatliche Sozialhilfe
636,- € monatliche Arbeitslosenhilfe
Berechnung der Zuzuahlung
296,- € x 12 Monate x 2 % = 71,04 €636,- € x 12 Monate x 2 % = 152,64 €
Zuzahlungen für Praxisgebühren, Medikamente, u. ä:
maximal 71,04 €/Jahrmaximal 152,64 €/Jahr


Bei einem Sozialhilfeempfänger wird als Einkommen, lediglich der Regelsatz zugrunde gelegt und davon 2 % errechnet. Der alleinstehende Arbeitslosenhilfeempfänger hat in unserem Fallbeispiel einen Zuzahlungshöchstbetrag von 152,64 €. Dies ist mehr als die doppelte Belastung bei gleichem Einkommen (214,86 %).

Bei maximal zwei Prozent Zuzahlung kommen trotz gleicher Gesamteinkommen unterschiedliche Belastungen für die Betroffenen heraus. Insofern werden beide einkommensschwachen Gruppen unterschiedlich behandelt, obwohl ihr reales Einkommen identisch ist.

Der Grund für die Benachteiligung der Arbeitslosenhilfeempfängern gegenüber den Sozialhilfeempfängern ist nicht nachvollziehbar und wurde im Gesetzgebungsverfahren auch nicht benannt. Es scheint, dass erneut nach dem Rasenmäherprinzip Leistungen gekürzt wurden, ohne die Folgen dessen zu beachten.

Ist mit dieser Regelung beabsichtigt, „Arme erster und zweiter Klasse” zu schaffen?

Hier meldet Tacheles e.V. erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken an. Eine solche Regelung verstößt, neben dem Sozialstaatsgebot, insbesondere gegen den in Artikel 3 des Grundgesetzes verankerten allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Danach ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Personen nicht erlaubt.

Das Gesundheitsmodernisierungsgesetz ist insgesamt existenzvernichtend. Obdachlose können die Praxisgebühren theoretisch nicht tragen. Ihr Tagessatz beträgt 9,90 € und Heimbewohner verlieren durch Zuzahlungen ihr Monatssalär von 89 €. Insofern könnte auch von „Armen erster, zweiter und dritter„ Klasse gesprochen werden. Diese Armut muss zurückgedreht werden.

Tacheles fordert daher von der Politik und vom Gesetzgeber Nachbesserungen beim GMG: Ziel muss sein, Armut als Folge von Krankheit zu vermeiden und allen Einkommensschwachen jede medizinische Behandlungen zu ermöglichen.

  1. Grundsätzlich wäre die pauschale Befreiung aller Einkommensschwachen von jedweder Zuzahlung richtig. Die Leistungen für BSHG-, GSiG-, BAföG-Leistungsempfänger und die Leistungen zur Ausbildungsförderung und Arbeitslosenhilfe sind zu gering. Eine Zuzahlung aus den zu geringen Leistungen ist fast unmöglich. Diese Forderung knüpft an der alten Regelung vor dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz an: Bis zum 31.12.03 waren Arbeitslosenhilfeempfänger von Zuzahlungen komplett befreit (s. § 61 Abs. 2 Nr. 2 SGB V, alte Fassung) und in einem Beschluss berücksichtigt das VG Braunschweig die Schwierigkeiten eines BSHG-Empfängern bei Zuzahlungen:
    www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2004/Urteil_Zuzahlung_Praxisgebuehr.html.
  2. Ebenfalls grundsätzlich richtig wäre die pauschale Befreiung von Geringverdienern und ungesichert Beschäftigten mit einem monatlichen Einkommen von bis 952 €, entsprechend der Regelung des. § 61, Abs 2 Nr. 1 SGB V (a. F.).
  3. Mindestens umzusetzen ist eine Gleichstellung von Arbeitslosenhilfeempfängern (und BAföG und BAG Berechtigten) mit der Leistungsberechtigten nach dem Bundessozialhilfegesetz. Also eine Begrenzung der Zuzahlung auf die Belastungshöchstgrenze von rund 71 €.


An dieser Stelle möchte die Tacheles Redaktion insbesondere die Studenten darauf aufmerksam machen, dass hier Arbeitslosen- und Sozialhilfeempfänger Positionen zur Verbesserungen der Studenten formulieren. Wünschenswert wäre es, wenn sich auch in Zukunft alle Diskussionsteilnehmer aufeinander beziehen und gemeinsam gegen Sozialkürzungen agieren.

Tacheles — Online Redaktion
Harald Thomé / Markus Magaschütz



Offizielle Presseerklärung von Tacheles v. 04.02.2004

Gibt es „Arme erster und zweiter Klasse”?



Tacheles e.V. fordert einheitliche Zuzahlungsregelung



Tacheles e.V. weist auf eine Ungerechtigkeit beim Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) hin. Knapp zwei Millionen Arbeitslosenhilfeempfänger sollen nun bei Praxisgebühren und Zuzahlungen tiefer in die Tasche greifen als Sozialhilfeempfänger.


Trotz gleicher Einkommen sollen Arbeitslosenhilfeempfänger mehr als das Doppelte zuzahlen als Sozialhilfeempfänger. Dies belegt Tacheles e.V. in einem Fallbeispiel.


Die Höhe der Zuzahlungen für Praxisgebühren und Medikamenten richtet bei allen Bürgern nach dem Einkommen. Grundsätzlich müssen bis zu zwei Prozent der Kosten von jedem Bürger selbst getragen werden. Dies gilt auch bei Empfängern von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe. Doch was ist ein Einkommen? Bei Sozialhilfebeziehern wird der Regelsatz als Einkommen gewertet. Bei Arbeitslosenhilfeempfängern wird die gesamte Arbeitslosenhilfe zugrunde gelegt. Die Folge: Trotz gleicher Gesamteinkommen sind die Zuzahlungen unterschiedlich hoch.

Dies verdeutlich Tacheles e.V. in einem Fallbeispiel:

Bedarfsberechnung eines allein stehenden Sozialhilfeempfängers (BSHG Leistungsempfänger)Bedarfsberechnung eines allein stehenden Arbeitslosenhilfeempfängers (SGB III Leistungsbezieher)
296,- €  Regelsatz
280,- €  Miete
36,- €  Heizpauschale
24,- €  Bekleidungspauschale

636,- €  monatliche Sozialhilfe
636,- € monatliche Arbeitslosenhilfe
Berechnung der Zuzuahlung
296,- € x 12 Monate x 2 % = 71,04 €636,- € x 12 Monate x 2 % = 152,64 €
Zuzahlungen für Praxisgebühren, Medikamente, u. ä:
maximal 71,04 €/Jahrmaximal 152,64 €/Jahr


Bei einem Sozialhilfeempfänger wird als Einkommen, lediglich der Regelsatz zugrunde gelegt und davon 2 % errechnet. Der alleinstehende Arbeitslosenhilfeempfänger hat in unserem Fallbeispiel einen Zuzahlungshöchstbetrag von 152,64 €. Dies ist mehr als die doppelte Belastung bei gleichem Einkommen (214,86 %).

Bei maximal zwei Prozent Zuzahlung kommen trotz gleicher Gesamteinkommen unterschiedliche Belastungen für die Betroffenen heraus. Insofern werden beide einkommensschwachen Gruppen unterschiedlich behandelt, obwohl ihr reales Einkommen identisch ist.

Harald Thomé, Vorsitzender des Wuppertaler Sozialhilfevereins Tacheles e.V.: „Sozialhilfeempfänger haben unvertretbare Härten zu tragen. Sie müssen Zuzahlungen aus einem viel zu geringen Einkommen tragen. Der Grund für die Benachteiligung der Arbeitslosenhilfeempfänger ist nicht nachvollziehbar. Die Arbeitslosenhilfeempfänger rutschen durch die hohen Zuzahlungen unter die Armutsgrenze. Ihre Benachteiligung widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes”.

Tacheles fordert daher Nachbesserungen beim GMG: Ziel muss sein, Armut als Folge von Krankheit zu vermeiden und allen Einkommensschwachen jede medizinische Behandlungen zu ermöglichen.

„Alle Einkommensschwachen müssen von Zuzahlungen befreit werden, egal ob sie Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe, Ausbildungsförderung oder Grundsicherung erhalten”, forderte Thomé.

Diese Forderung knüpft an der alten Regelung vor dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz an: Bis zum 31.12.03 waren alle Einkommensschwachen von Zuzahlungen komplett befreit. Tacheles will durch Eingaben beim Bundessozialministerium eine Rückkehr zu dieser alten Regelung erreichen.

Thomè: „Die einheitliche Befreiung aller Einkommensschwachen war praktikabel und für alle Beteiligten transparent”

Tacheles e. V. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Markus Magaschütz

Zurück