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Bundesgerichtshofsurteil zu Elternunterhalt

aus SWR-Ratgeber Recht
(http://www.swr.de/ratgeber-recht/archiv/2002/11/03/index1.html )

Ehe und Familie
Sandwich-Generation
Unterhalt für betagte Eltern

Was viele Menschen nicht wissen: Jeder kann für seine Eltern und seine Kinder zum Unterhalt herangezogen werden – jedenfalls dann, wenn die Angehörigen bedürftig und der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist. Diese Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich das ganze Leben lang. Das heißt: Auch ein erwachsenes Kind kann noch über Jahre für den Unterhalt seiner alten Eltern im Pflegeheim herangezogen werden.


So erging es dem 67jährigen Werner M.. Sein Fall hat Rechtsgeschichte gemacht. Seine Eltern wurden fast hundert Jahre alt. Weil ihre Rente und die Zahlungen der Pflegeversicherung nicht ausreichten, um die Pflegekosten im Altersheim zu decken, beantragten die Eltern in den letzten beiden Jahren ihres Lebens Sozialhilfe. Daraufhin wandte sich das Sozialamt an den Sohn. Er sollte Auskunft erteilen über sein Einkommen und seine Ersparnisse. Das tat er wie verlangt, hörte dann aber zwei Jahre nichts mehr. Nach dem Tod des Vaters plötzlich ein Schreiben: Über 40.000 Euro sollte er binnen vier Wochen an das Sozialamt erstatten.

Werner M. wehrte sich gegen den Sozialamtsbescheid und klagte durch alle Instanzen. Der Bundesgerichtshof gab ihm schließlich in wesentlichen Punkten Recht. Einen Teil der Summe muss der Rentner nicht zahlen. Das Sozialamt hat mit einigen Forderungen zu lange gewartet; sie sind deshalb, wie die Juristen sagen „verwirkt“. Die Bundesrichter entschieden: Die Ämter müssen grundsätzlich innerhalb eines Jahres ihre Forderungen geltend machen. Sonst können sie diese nicht mehr gegen die Angehörigen durchsetzen.

Werner M. muss aber auch aus einem anderen Grund weniger zahlen – und das ist noch wichtiger. Das Amt ging in seinem Fall wie so oft zu schematisch vor. Es wollte einen Großteil des monatlichen Einkommens einziehen und ihm nur einen pauschalen Betrag von rund 1.250 Euro belassen. Nun beschränkt der Bundesgerichtshof die Forderungen der Sozialämter. Der juristische Paukenschlag: In Zukunft keine spürbare Absenkung des Lebensstandards. Jetzt müssen die Ämter berücksichtigen, wie die, die zahlen müssen, bislang gelebt haben und danach individuell festlegen, was diesen noch im Portemonnaie bleibt.

Der BGH hat den Fall von Werner M. ans Oberlandesgericht Koblenz zurückverweisen. Das muss jetzt bestimmen, wie viel er noch ans Sozialamt zahlen muss. Andere erwachsene Kinder, von denen das Sozialamt Zahlung verlangt, können sich jetzt auf das Urteil des Bundesgerichtshofs berufen und vom Sozialamt eine neue Berechnung verlangen. Feststeht: Sie müssen keine spürbare und dauerhafte Absenkung ihres Lebensstandards hinnehmen. Allerdings müssen sie dem Sozialamt auch nachweisen können, dass sie nicht im Luxus leben. Was im Einzelfall Luxus ist, hängt unter anderem auch vom Lebensstandard der alten Eltern ab.

Welcher Euro-Betrag den unterhaltspflichtigen Kindern verbleiben muss, sagt das Urteil des Bundesgerichtshofs nicht. Das ist immer noch Sache des Einzelfalls. Fest steht nur, die Sozialämter dürfen bei der Ermittlung der persönlichen Verhältnisse nicht mehr schematisch vorgehen. Deshalb müssen sicher noch einige Prozesse geführt werden, bis klar ist, welche Standards im Einzelnen gelten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.10.2002 –XII ZR 266/99

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