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BSG aktuell: Hilfe zur Eingliederung dient nicht dem Lebensunterhalt nach dem SGB II

Die Jobcenter dürfen Arbeitslosen in einer Eingliederungsvereinbarung kein Geld für den Lebensunterhalt zusagen. Tun sie es doch, können Arbeitslose sich später darauf nicht berufen, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Für den klagenden Studenten bedeutet das Urteil, dass er keinen Anspruch auf die ihm zugesagten Leistungen hat. (Az. B 4 AS 26/13 R).

Weiterhin merkte das BSG an, dass mit einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs 1 SGB II nur Eingliederungsleistungen, nicht jedoch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geregelt werden dürfen. Erkennt man in der Eingliederungsvereinbarung eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X und damit einen Verwaltungsakt, ist dieser vorliegend ebenfalls nichtig. Es ist unzulässig, die bei Vorliegen der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen unbedingte Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Erbringung einer Gegenleistung ‑ hier einem Studium und dessen Abschluss ‑ abhängig zu machen.

Medieninformation Nr. 8/14 des BSG vom 02.04.2014 : http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2014&nr=13348&pos=0&anz=8

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock

02.04.2014

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