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Beschluß des OLG Braunschweig vom 1. März 2000 / Helmut Kramer

Oberlandesgericht Braunschweig
Geschäftsnummer: I Ss (B) 5/00
AG Braunschweig: 2 OWi 701 Js 9841/99
StA Braunschweig: 701 Js 9841/99

Beschluss
In der Bußgeldsache gegen
den Richter am Oberlandesgericht a.D. Dr. Helmut K r a m e r ,
geboren am 30. März 1930,
wohnhaft Herrenbreite 18 a, 38302 Wolfenbüttel,
verheiratet, Deutscher,

- Verteidigerin Rechtsanwältin Kramer, Braunschweig

wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz
hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Braunschweig durch den Richter am Oberlandesgericht Hoeffer als Einzelrichter am 01. März 2000 beschlossen:

1. Dem Betroffenen wird antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 13. Oktober 1999 auf seine Kosten (§ 473.Abs.7 StPO i.V.m. § 46 OWiG) gewährt.

2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 13. Oktober 1999 wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung der Verteidigerin des Betroffenen verworfen, weil der Senat das Rechtsmittel für unbegründet i.S.d. § 349 Abs.2 StPO i.V.m. § 79 Abs.3 OWiG erachtet.

3. Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (§ 473 Abs.1 StPO i.V.m. § 46 Abs. l OWiG).

gez. Hoeffer, Richter am OLG

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