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Begründung des Gesetztesentwurfes zu Fördern-und-Fordern-Gesetz
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15. Wahlperiode 15.01.2003 Drs. 15/309
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Fördern und Fordern arbeitsfähiger Sozialhilfeempfänger und Arbeitslosenhilfebezieher (Fördern-und-Fordern-Gesetz)
A. Problem und Ziel
Das bestehende Sozial- und Arbeitslosenhilfesystem verbindet Leistungsbezug und Arbeit nicht nachdrücklich genug und fördert dadurch Abhängigkeit und Arbeitslosigkeit. Hilfeempfänger wollen in der Regel arbeiten und eigenständig sein. Vielfach fehlen jedoch Anreize zur Aufnahme von Arbeit auf Grund des Umfangs der Sozialleistungen, die ohne Gegenleistung zu haben sind. Arbeit und Eigenständigkeit verbinden den Einzelnen und die einzelne Familie mit der Gesellschaft und sind Bindeglied gegenseitiger Verantwortung. Diese Einsicht ist in den vergangenen Jahrzehnten immer mehr durch das bestehende Sozial- und Arbeitslosenhilfesystem zurückgedrängt worden. Soziale Leistungen sollten für jeden Hilfesuchenden, der arbeitsfähig ist, an Beschäftigung sowie Aus- und Weiterbildung gebunden werden.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf ermöglicht, die Erwerbsarbeit des Einzelnen gezielt zu fördern und nicht seine Arbeitslosigkeit zu finanzieren.
Der Vorrang von Arbeit, Qualifizierung oder qualifizierender Beschäftigung vor dem Bezug von Sozialleistungen ohne Gegenleistung wird besser und weit reichender als bisher im Gesetz verankert. Insgesamt sollen Leistung und Gegenleistung stärker verknüpft werden. Über eine sinnvolle Verbindung von Arbeitsanreizen, insbesondere die Ermöglichung von Kombilöhnen, und Sanktionen wird die Bereitschaft arbeitsfähiger Hilfeempfänger verstärkt, eigene Anstrengungen zu ihrer Eingliederung in das Arbeitsleben einzusetzen.
In der Arbeitslosenhilfe wird die Festlegung eines Eingliederungsplans durch das Arbeitsamt verbindlich vorgeschrieben; es wird eine zusätzliche Sanktionsmöglichkeit in Form einer Sperrzeit wegen Nichteinhaltung des Eingliederungsplans eingeführt. Die Zumutbarkeit wird verschärft; die zumutbaren täglichen Pendelzeiten werden erhöht, auch gemeinnützige Tätigkeiten sind künftig grundsätzlich zumutbar. Insoweit wird die Arbeitslosenhilfe an die Sozialhilfe angeglichen. Als Anreiz sollen Arbeitslosenhilfeempfänger bei Arbeitsaufnahme befristet einen Zuschuss erhalten können, der ein Nettoeinkommen ermöglicht, das über der bezogenen Arbeitslosenhilfe liegt (Kombilohn).
In der Sozialhilfe wird das von Baden-Württemberg und Hessen in Modellen erprobte „Einstiegsgeld“ (= Kombilohn) als zusätzlicher Anreiz, auch niedrig entlohnte Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen, gesetzlich
verankert. Die Sanktionsregelungen bei nicht ausreichenden Arbeitsbemühungen des Hilfeempfängers werden durch Neuregelungen der Beweislast konsequenter ausgestaltet und führen zu Verbesserungen im Gesetzesvollzug. Im Falle festgestellter Arbeitsunwilligkeit erhält der Träger der Sozialhilfe künftig die Möglichkeit, die Hilfe dauerhaft zu kürzen bzw. völlig zu versagen, bis der Hilfesuchende seinen Verpflichtungen nachkommt. Gleichzeitig werden die Bestimmungen über die persönliche Hilfe und Beratung mit dem Ziel „Wege aus der Sozialhilfe“ aufzuzeigen, konkretisiert und ergänzt.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
Durch die Neuregelungen entstehen für den Bund, die Länder und die Kommunen keine Mehrkosten. Eventuelle Mehrkosten durch die Zahlung von Kombilöhnen werden durch Einsparungen infolge einer effektiveren Vermittlung von bisherigen Leistungsbeziehern in den Arbeitsmarkt kompensiert.
Inwieweit die Träger der Sozialhilfe von dem neu eingeführten Einstiegsgeld Gebrauch machen, ist in deren Ermessen gestellt.
Durch die vorgesehene Verstärkung der persönlichen Hilfen zur Überwindung von Sozialhilfebedürftigkeit, die Konkretisierung der Arbeitsverpflichtung und die Neuregelungen der Beweislast zur Vermeidung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Sozialhilfe sowie durch die Angleichung der Zumutbarkeitskriterien der Arbeitslosenhilfe an die entsprechenden Regelungen in der Sozialhilfe ist mittelfristig ein weiterer Rückgang der Fallzahlen und damit eine Senkung der Ausgaben der Arbeits- und Sozialämter zu erwarten.
E. Sonstige Kosten
Keine
15. Wahlperiode 15.01.2003 Drs. 15/309
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Fördern und Fordern arbeitsfähiger Sozialhilfeempfänger und Arbeitslosenhilfebezieher (Fördern-und-Fordern-Gesetz)
A. Problem und Ziel
Das bestehende Sozial- und Arbeitslosenhilfesystem verbindet Leistungsbezug und Arbeit nicht nachdrücklich genug und fördert dadurch Abhängigkeit und Arbeitslosigkeit. Hilfeempfänger wollen in der Regel arbeiten und eigenständig sein. Vielfach fehlen jedoch Anreize zur Aufnahme von Arbeit auf Grund des Umfangs der Sozialleistungen, die ohne Gegenleistung zu haben sind. Arbeit und Eigenständigkeit verbinden den Einzelnen und die einzelne Familie mit der Gesellschaft und sind Bindeglied gegenseitiger Verantwortung. Diese Einsicht ist in den vergangenen Jahrzehnten immer mehr durch das bestehende Sozial- und Arbeitslosenhilfesystem zurückgedrängt worden. Soziale Leistungen sollten für jeden Hilfesuchenden, der arbeitsfähig ist, an Beschäftigung sowie Aus- und Weiterbildung gebunden werden.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf ermöglicht, die Erwerbsarbeit des Einzelnen gezielt zu fördern und nicht seine Arbeitslosigkeit zu finanzieren.
Der Vorrang von Arbeit, Qualifizierung oder qualifizierender Beschäftigung vor dem Bezug von Sozialleistungen ohne Gegenleistung wird besser und weit reichender als bisher im Gesetz verankert. Insgesamt sollen Leistung und Gegenleistung stärker verknüpft werden. Über eine sinnvolle Verbindung von Arbeitsanreizen, insbesondere die Ermöglichung von Kombilöhnen, und Sanktionen wird die Bereitschaft arbeitsfähiger Hilfeempfänger verstärkt, eigene Anstrengungen zu ihrer Eingliederung in das Arbeitsleben einzusetzen.
In der Arbeitslosenhilfe wird die Festlegung eines Eingliederungsplans durch das Arbeitsamt verbindlich vorgeschrieben; es wird eine zusätzliche Sanktionsmöglichkeit in Form einer Sperrzeit wegen Nichteinhaltung des Eingliederungsplans eingeführt. Die Zumutbarkeit wird verschärft; die zumutbaren täglichen Pendelzeiten werden erhöht, auch gemeinnützige Tätigkeiten sind künftig grundsätzlich zumutbar. Insoweit wird die Arbeitslosenhilfe an die Sozialhilfe angeglichen. Als Anreiz sollen Arbeitslosenhilfeempfänger bei Arbeitsaufnahme befristet einen Zuschuss erhalten können, der ein Nettoeinkommen ermöglicht, das über der bezogenen Arbeitslosenhilfe liegt (Kombilohn).
In der Sozialhilfe wird das von Baden-Württemberg und Hessen in Modellen erprobte „Einstiegsgeld“ (= Kombilohn) als zusätzlicher Anreiz, auch niedrig entlohnte Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen, gesetzlich
verankert. Die Sanktionsregelungen bei nicht ausreichenden Arbeitsbemühungen des Hilfeempfängers werden durch Neuregelungen der Beweislast konsequenter ausgestaltet und führen zu Verbesserungen im Gesetzesvollzug. Im Falle festgestellter Arbeitsunwilligkeit erhält der Träger der Sozialhilfe künftig die Möglichkeit, die Hilfe dauerhaft zu kürzen bzw. völlig zu versagen, bis der Hilfesuchende seinen Verpflichtungen nachkommt. Gleichzeitig werden die Bestimmungen über die persönliche Hilfe und Beratung mit dem Ziel „Wege aus der Sozialhilfe“ aufzuzeigen, konkretisiert und ergänzt.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
Durch die Neuregelungen entstehen für den Bund, die Länder und die Kommunen keine Mehrkosten. Eventuelle Mehrkosten durch die Zahlung von Kombilöhnen werden durch Einsparungen infolge einer effektiveren Vermittlung von bisherigen Leistungsbeziehern in den Arbeitsmarkt kompensiert.
Inwieweit die Träger der Sozialhilfe von dem neu eingeführten Einstiegsgeld Gebrauch machen, ist in deren Ermessen gestellt.
Durch die vorgesehene Verstärkung der persönlichen Hilfen zur Überwindung von Sozialhilfebedürftigkeit, die Konkretisierung der Arbeitsverpflichtung und die Neuregelungen der Beweislast zur Vermeidung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Sozialhilfe sowie durch die Angleichung der Zumutbarkeitskriterien der Arbeitslosenhilfe an die entsprechenden Regelungen in der Sozialhilfe ist mittelfristig ein weiterer Rückgang der Fallzahlen und damit eine Senkung der Ausgaben der Arbeits- und Sozialämter zu erwarten.
E. Sonstige Kosten
Keine