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BA zieht Teiles des ALG II - Antrages zurück und stellt Ausfüllanleitung ins Netz

Hallo miteinander,

hier eine äußerst erfreuliche Info zu unseren Datenschutzkritiken. Unerfreulich ist allerdings, das Herr Schaar hätte Bezug nehmen können und sollen, dazu das die ursprüngliche Kritik von uns kam.
Ich kann mich noch gut erinnern, wie das war, "ach Herr Thome, schreiben Sie uns doch bitte mal Ihre Kritikpunkte am Antrag auf" ... das habe ich gemacht, das Resultat ist unser Papier "Datenschutzverstöße beim ALG II" Antrag.

Trotzdem schöne Grüße

Harald


Bundesbeauftragter für den Datenschutz Peter Schaar: Verbesserter Datenschutz bei Hartz IV!

Bonn, den 23. August 2004

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Peter Schaar und Vertreter der Bundesagentur für Arbeit (BA) haben am 19. und 20.08.2004 intensive Gespräche über Datenschutzfragen bei der Einführung des Arbeitslosengeldes II geführt. Bei den Gesprächen, an denen auch Vertreter der Landesbeauftragten für den Datenschutz und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit teilnahmen, konnten erhebliche Verbesserungen für den Datenschutz der Antragsteller erreicht werden. Bei der zukünftigen Gestaltung der Antragsformulare sind nur wenige Punkte offen geblieben. Peter Schaar: „Ich freue mich über die erreichten Fortschritte. Zu dem konstruktiven Dialog gibt es keine Alternative. Ich bin zuversichtlich, dass auch über die noch offenen Fragen eine einvernehmliche Lösung im Sinne des Datenschutzes der Antragsteller gefunden werden kann.“

Im einzelnen wurden folgende Ergebnisse erzielt:

Die Antragsformulare sollen in wesentlichen Punkten bei der nächsten Auflage überarbeitet werden. Bei der Erfassung der Angaben aus den derzeitigen Erhebungsbögen wird darauf geachtet, dass nur die im konkreten Einzelfall wirklich erforderlichen Daten gespeichert werden. Soweit bereits überflüssige Daten erhoben worden sind, müssen diese gelöscht werden.

Die nächste Auflage der Antragsformulare wird klar zwischen Mitgliedern der Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft unterscheiden. Hierdurch soll eine überflüssige und damit unzulässige Datenerhebung vermieden werden, da über Mitglieder der Bedarfsgemeinschaften erheblich detailliertere Angaben erforderlich sind als bei sonstigen Mitbewohnern.

Die BA wird unter Mitwirkung der Datenschutzbeauftragten kurzfristig eine Ausfüllhilfe erarbeiten, damit die Betroffenen erkennen können, welche Daten in der konkreten Situation wirklich erforderlich sind. Die Ausfüllhinweise werden öffentlich zur Verfügung gestellt.

Eine bundesweite automatisierte Speicherung von Vermieterdaten wird es nicht geben. Die Bankverbindung des Vermieters wird nicht mehr erhoben. Die Antragsteller können jedoch Name und Anschrift des Vermieters weiterhin freiwillig angeben.

Das Antragsformular und die Ausfüllhilfe werden Hinweise auf die Rechtsgrundlagen der Datenerhebung enthalten.

Die BA wird prüfen, ob Angehörige des Antragstellers/der Antragstellerin das Gehalt auch ohne die Weitergabe des BA-Vordrucks an ihren Arbeitgeber nachweisen können. Bereits seit einigen Wochen stellt die BA eine neue Version des Zusatzblattes 2 zur Verfügung, durch das eine unzulässige Übermittlung von Angaben über sonstige Einkommensbestandteile vermieden wird. Das veränderte Zusatzblatt 2.1 kann unter www.arbeitsagentur.de aus dem Internet abgerufen werden.

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