Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragsstellung muss begründet werden

Sehr geehrte Damen und Herren,


auf Grund der vielen Vorsprachen in der Hartz IV-Beratungsstelle des RuDi-Nachbarschaftszentrums weise ich nochmals auf folgendes Urteil hin:


| Autor: Helge Hildebrandt


Nach § 12a SGB II sind ALG II-Empfänger verpflichtet, ab dem 63. Lebensjahr Altersrente in Anspruch zu nehmen, auch wenn dies mit Abschlägen bei der Rente verbunden ist. Tun sie das nicht, kann das Jobcenter den Rentenantrag selbst stellen, § 5 Abs. 3 SGB II. Die Unbilligkeitsverordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen eine vorzeitige Antragstellung nicht verlangt werden kann. Die Aufforderung zur Rentenantragstellung ist ein Verwaltungsakt, gegen den der ALG II-Bezieher Widerspruch einlegen kann. Allerdings hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, so dass der Antrag trotzdem gestellt werden muss. Ist die Aufforderung offenkundig rechtswidrig, kann der Betroffene beim Sozialgericht aber einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, muss kein Rentenantrag gestellt werden.

Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Neubrandenburg steht auch die Aufforderung zur Rentenantragstellung im pflichtgemäßen Ermessen des Jobcenters mit der Folge, dass das Jobcenter nicht nur die Rechtsvorschriften zitieren darf, sondern im Aufforderungsschreiben auch die Ermessensgesichtspunkte darlegen muss, von welchen es sich bei seiner Entscheidung zur „Aussteuerung“ des ALG II-Beziehers in die Rente hat leiten lassen. Die Ermessensgesichtspunkte können dabei der Unbilligkeitsverordnung entnommen werden, müssen aber auch erkennen lassen, dass sich das Jobcenter mit den Gründen des Leistungsberechtigten auseinandergesetzt hat.


(Sozialgericht Neubrandenburg, Beschluss vom 29.12.2013, S 13 AS 1751/13 ER)


Erstveröffentlichung in HEMPELS 02/2014


Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Mit freundlichen Grüßen


Detlef Zöllner

Zurück