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ARGE ade, jetzt kommt ZAG

Neue Behörde für Arbeitslose

Zentren für Arbeit und Grundsicherung geplant

enn./svs. BERLIN/FRANKFURT, Die Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) sollen künftig von einer neuen Bundesbehörde betreut werden. Die Arbeits- und Sozialminister der Bundesländer stimmten auf einem Treffen in Hamburg am Freitag einem entsprechenden Vorschlag von Bundesarbeitsminister Olaf Scholz (SPD) einstimmig zu. Für die rund 7 Millionen Leistungsempfänger sollen künftig die Zentren für Arbeit und Grundsicherung (ZAG) zuständig sein. Diese sollen bis Ende 2010 die bestehenden Arbeitsgemeinschaften aus Arbeitsagenturen und Kommunen (Argen) ablösen, welche nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine unzulässige Form der Mischverwaltung darstellen.

"Der Kompromiss ist uns nicht leichtgefallen", sagte die hessische Sozialminister Silke Lautenschläger (CDU). Hessen hatte wie viele andere Länder lange Zeit für die Einrichtung einer Landesbehörde plädiert. Wichtig sei jedoch, dass die Betreuung von Langzeitarbeitslosen rasch geregelt werde. Umgehend soll eine Verfassungsänderung vorgenommen werden, mit der die neue Form der Mischverwaltung legalisiert wird. Außerdem knüpften die Landesminister ihre Zustimmung zur nötigen Verfassungsänderung an Korrekturen, welche die Mitbestimmung der Bundesländer stärken, betonte Lautenschläger. Sie verlangen beispielsweise, dass die Zustimmungspflicht des Bundesrates in Organisationsfragen verfassungsrechtlich abgesichert wird. Außerdem verlangen sie umfassende Mitbestimmungs-, Informations- und Unterrichtungsrechte.

Eine Sprecherin des Bundesarbeitsministeriums bestätigte, dass nun ein neuer Gesetzentwurf zur Neuordnung der Hartz-IV-Verwaltung ausgearbeitet werde. Endgültig abgestimmt werden soll der Entwurf zwischen den Ministerpräsidenten und Kanzlerin Angela Merkel (CDU) auf ihrem Treffen am Donnerstag vor der letzten Bundesratssitzung am 19. Dezember. Das Ministerium zeigte sich allerdings skeptisch, ob eine Einigung tatsächlich gelingen werde. Die Bedingungen der Länder seien hart. Außerdem hätten die Länderminister die Frage, ob die Zahl der Optionskommunen auf 69 beschränkt werden solle, nicht geklärt. Auf der Konferenz hatten sich 11 Länder dafür ausgesprochen, die Zahl der Optionskommunen offenzuhalten, die die Hartz-IV-Verwaltung in eigener Verantwortung erledigen. Eine Ausweitung des Optionsmodells soll durch einfaches Gesetz möglich bleiben. Fünf Länder hatten sich in diesem Punkt der Stimme enthalten. Diese Frage sollen die Ministerpräsidenten im Dezember entscheiden.

Text: F.A.Z., 17.11.2008, Nr. 269 / Seite 13

Döring erwartet Verbesserung der Arbeitsverwaltung

Großansicht Kiel (dpa/lno) - Schleswig-Holsteins Arbeitsminister Uwe Döring (SPD) erwartet nach dem Länder-Beschluss zur langfristigen Sicherung der Jobcenter eine deutliche Verbesserung der Arbeitsverwaltung. Dies sagte Döring am Freitag in Kiel. Die Ressortchefs hatten sich am Donnerstag in Hamburg darauf geeinigt, dass die Jobcenter in Anstalten öffentlichen Rechts überführt werden sollen. Das Modell geht auf einen Vorschlag aus Kiel zurück. Die 1700 Beschäftigten der Arbeitsgemeinschaften aus Bundesagentur und Kommunen in Schleswig- Holstein haben laut Döring nun eine langfristige Perspektive; zudem erhielten die Arbeitslosen weiterhin alle Leistungen aus einer Hand.

dpa vom 14.11.2008

Beschluss der 85. Arbeits- und Sozialministerkonferenz vom 13./14. November 2008 in Hamburg:

Neugestaltung der Organisationsstrukturen im Bereich SGB II

Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder begrüßen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit dem Entwurf zur Neuorganisation der Durchführung des SGB II vom 23. September 2008 einen Vorschlag vorgelegt hat, der Überlegungen aus den gemeinsamen Vorarbeiten im Vorfeld der Sonderkonferenz der Arbeits- und Sozialminister vom 14. Juli 2008 von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden aufgreift.

Nach Auffassung der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder besteht zudem ein unauflöslicher innerer Zusammenhang zwischen der Frage der Instrumente zur Eingliederung in Arbeit und der Neuorganisation des SGB II. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder stellen fest, dass die Vorstellungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in wichtigen Punkten verändert und ergänzt werden müssen:

1. Der vorgelegte Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sieht eine Errichtung der Zentren für Arbeit und Grundsicherung (ZAG) unmittelbar durch Bundesgesetz, die unmittelbare Aufsicht des Bundes über die Trägerversammlung, die Verwendung der IT des Bundes und die Anwendbarkeit verschiedener Bundesgesetze vor. Insofern enthält der Entwurf keine ausreichenden Mitgestaltungsrechte der Länder.

2. Die Eckpunkte des BMAS sehen einen unbeschränkten Weisungsdurchgriff der Einzelträger gegenüber dem ZAG bzgl. des jeweiligen Aufgabenkreises vor. Diese Lösung entspräche dem früheren „Rollenpapier“. In der Folge könnte der Bund, dem die Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit zukommt, mittelbar auch in das ZAG hineinregieren. Nach Auffassung der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder soll stattdessen die Grundidee der Rahmenvereinbarung gelten: Die Umsetzungsverantwortung muss beim ZAG, die Gewährleistungsverantwortung bei den Einzelträgern liegen. Operative Entscheidungen müssen dezentral in der Trägerversammlung möglich sein. Denkbar ist es, neben dem erforderlichen bundesrechtlichen Rahmen Schlichtungs- bzw. Einigungsverfahren oder auf Rechtsfragen beschränkte Weisungsdurchgriffe der Einzelträger vorzusehen.

3. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder halten eine Regelung für geboten, die eine weitgehende Selbstständigkeit der ZAG als verfassungsrechtlich abgesicherte Form der Mischverwaltung ermöglicht. Die eigenständige Wahrnehmung der Umsetzungsverantwortung durch die ZAG soll durch ihre Ausgestaltung als juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit unterstützt werden. Für eine nach Bundesrecht errichtete juristische Person sind folgende Anforderungen unabdingbar:

• Einrichtung als juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit mit dem Ziel, mittelfristig einen einheitlichen Personalkörper zu erhalten. Im Rahmen von Übergangsfristen ist sicherzustellen, dass kein Beschäftigter unfreiwillig den Dienstherren wechseln muss.

• Dabei ist sicherzustellen, dass die Länder angemessene, gesetzlich abgesicherte Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erhalten. Dazu gehören:

a) auf Bundesebene

• Verfassungsrechtliche Absicherung der Zustimmungsbedürftigkeit von Änderungen zu Organisationsfragen des SGB II im Bundesrat

• Gemeinsame Zielvereinbarungen zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des SGB II.
• Einrichtung einer Monitoringruppe zwischen BMAS, BA, Ländern, kommunalen Spitzenverbänden zur Abstimmung aller Fragen im Zusammenhang mit Umsetzung und Fortentwicklung des SGB II. Für die Mitglieder der Monitoringgruppe sind Informations- und Unterrichtungsrechte sicherzustellen.

b) auf Landesebene

• Einrichtung eines Kooperationsausschusses zwischen Land und der jeweiligen Regionaldirektion der BA unter beratender Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände zur Umsetzung des SGB II. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere einvernehmliche Zielvereinbarungs- und Zielnachhalteprozesse sowie Vereinbarungen zur Konfliktlösung.

• Gesetzliches Unterrichtungs- und Informationsrecht des jeweiligen Landes zu allen Angelegenheiten des ZAG, außer im Bereich der Dienstaufsicht.

4. Der Vorschlag, neben dem Versicherungszweig der Bundesagentur für Arbeit eine eigenständige Organisationseinheit SGB II zu etablieren, ist vom Ansatz her zu begrüßen.

5. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder sind sich einig, eine Regelung vorzusehen, die den Fortbestand des bisherigen Optionsmodells gewährleistet. Der Beschluss der Arbeits- und Sozialminister vom 14. Juli 2008 wird inzwischen unterschiedlich interpretiert im Hinblick auf die Frage, ob die Zahl der Optionskommunen grundgesetzlich oder einfachgesetzlich festgeschrieben werden soll. Eine Mehrheit der Länder wünscht sich eine einfachgesetzliche Möglichkeit zur Ausweitung des Optionsmodells. Diese Frage muss auf Ebene der Regierungschefs der Länder und der Bundeskanzlerin geklärt werden. Es wird allerdings für erforderlich gehalten, dass Korrekturmöglichkeiten für den Fall von Gebietsreformen berücksichtigt werden müssen. Im Falle von Kreiszusammenschlüssen muss die Ausweitung der Option auf das neue Kreisgebiet möglich sein, soweit sich die Zahl der optierenden Kreise nicht erhöht. Der Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger künftig auf den Bund zu übertragen, ist nicht akzeptabel. Zur Verbesserung der Kooperation zwischen Bund und Land ist eine Kooperationsstelle einzurichten.

6. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder unterstützen die Einbeziehung der Instrumentenreform in die Neugestaltung der Organisationsstrukturen im Bereich des SGB II. Da das SGB III mit seiner Ausrichtung auf die Arbeitsförderung andere Ziele verfolgt, sind für das SGB II deutlich flexiblere, ggfs. auch eigene Instrumente nötig, weil Menschen, die viele Jahre nicht mehr im Arbeitsprozess standen und besondere Vermittlungshemmnisse haben, andere Hilfen brauchen als Menschen, die kurzzeitig arbeitslos sind. Die vorgesehene Deckelung der freien Förderung mit 2 % des Eingliederungsbudgets und die Begrenzung der Maßnahmedauer auf 24 Monate sind nicht akzeptabel. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder sprechen sich für eine Anhebung auf 20 % aus.

Votum:
16 : 0 : 0

Protokollerklärung BW:

Baden-Württemberg sieht die in Ziffer 3 geforderte Ausgestaltung der ZAG als eigenständige Körperschaft mit Dienstherreneigenschaft nur dann als akzeptabel an, wenn die in Ziffer 2 eingeforderten dezentralen Handlungsoptionen wesentlich gestärkt worden sind.

Quelle: http://www.hamburg.de/konferenzen/831788/asmk-beschluesse.html

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