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Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung und (bezahlter) Urlaubsanspruch

ALG II – INFO 07/04 BS, 23.11.04

Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung
und (bezahlter) Urlaubsanspruch

Gelegentlich ist in der Presse, in Foren etc. zu lesen, dass Personen, die in sogenannte Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung vermittelt werden, keinen Anspruch auf Urlaub hätten. Zumindest für die Zeit ab dem 01.01.05 ist diese Aussage schlicht falsch. In § 16 Abs. 3 SGB II ist geregelt, dass „das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden“ ist. Die Frage jedoch, die sich hieraus ergibt, ist, ob die Mehraufwandsentschädigung in der Zeit des Urlaubs weiter gezahlt werden muss.

So wird die These vertreten (u.a. auch von anderen Juristen innerhalb der Diakonie), dass sich aus dem Charakter der Mehraufwandsentschädigung ergebe, dass diese nur für tatsächlich geleistete Stunden, also nicht bei Urlaub, Krankheit etc. zu zahlen sei. Begründet wird dies damit, dass sich die Höhe der Entschädigung nach dem tatsächlich entstandenen Mehrbedarf zu richten habe, der sich aus Mehrkosten für Ernährung, Kleidung, Wäsche, Körperreinigung und insbesondere Fahrtkosten zur Einsatzstätte ergebe (zu den Kriterien der Höhe der Entschädigung vgl. Krahmer in LPK-BSHG § 19 Rdnr. 15). Gestützt wird dies, wie aus dem vorangegangenem Literaturhinweis ersichtlich, auf die Kommentierung zu den bisher bekannten Arbeitsgelegenheiten im Bereich des BSHG.

Fraglich erscheint mir jedoch, ob sich dies nahtlos auf die Arbeitsgelegenheiten nach § 16 SGB II übertragen lässt. § 16 SGB II regelt durch die entsprechende Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) bereits mehr im Bereich der Arbeitsgelegenheiten, als dies im BSHG der Fall war. Dort fehlte ein solcher Verweis. Eine Übernahme der bisherigen Praxis ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des SGB II ist daher nicht möglich.

Im übrigen ergibt sich m.E. aus der Formulierung der „entsprechenden Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes“, dass eben nicht nur die Mindestzahl der jährlichen Urlaubstage (24, bzw. ein zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat)) geregelt werden sollte, sondern dass die Gründzüge des Urlaubsgesetzes zu berücksichtigen sind, da ansonsten der Hinweis auf den gesetzlichen Mindesturlaub ausreichend gewesen wäre. Eine Einschränkung der entsprechenden Anwendung des BUrlG etwa auf die Anzahl der Tage des Urlaubsanspruchs wäre durch Formulierungen wie „hinsichtlich der Dauer des Urlaubs entsprechend anzuwenden“ sichergestellt worden. Durch den generellen Verweis auf das BUrlG ist klar gestellt, dass die grundlegenden Regeln des BUrlG zur Anwendung kommen. Hierzu zählt wohl ohne jeden Zweifel die Regelung des § 1 BUrlG, wonach „jeder Arbeitnehmer.....in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub“ hat. Hieraus ergibt sich dann m.E. der Anspruch auf Fortzahlung der Mehraufwandsentschädigung während des Urlaubs.

gez. Kochhan

email: recht2@diakonie-braunschweig.de
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