Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Arbeitsamt intern: Aufforderung an alle AA Mitarbeiter zur Beendigung von Mitarbeit in Vereinen und Verbänden

Kieler Arbeitsamt intern: Aufforderung an alle AA Mitarbeiter zur Beendigung von Mitarbeit in Vereinen und Verbänden

Das Dokument:

Bundesanstalt für Arbeit
Arbeitsamt Kiel

Interner Service
- Information Nr.05 / 2003 -

Kiel, den O7.05.2O03

Mitwirkung von Beschäftigten der BA in Gremien von Vereinen, Gesellschaften und Verbänden

Zur Vermeidung von Interessenkollisionen und daraus resultierenden Rechtsproblemen wurde mit Rundbrief 24/2003 (vgl. LAA-lnfo 9/2003) entschieden, dass eine Mitwirkung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der BA in Gremien von Vereinen, Gesellschaften, Verbänden, Arbeitsgemeinschaften etc., die einen engen fachlichen Bezug zum Aufgabenspektrum der BA haben, künftig nicht mehr in Betracht kommt.
Entsprechende Tätigkeiten sind unabhängig davon, ob sie im Hauptamt oder als Nebentätigkeit ausgeübt werden, bis zum 30.06.2003 zu beenden. Eine Erklärung über die Beendigung einer entsprechenden Tätigkeit bitten wir ans Team Personal zu senden.
Der Kreis der vor allem betroffenen Träger von Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation sowie aller sonstiger von der BA geförderten Institutionen kann eindeutig festgelegt werden.
Die Prüfung, welche anderen Einrichtungen im o.a. Sinne unter diese Regelung fallen, muss sich insbesondere auf die Nähe sowie die wirtschaftliche und/oder inhaltliche Ausrichtung zu den fachlichen Aufgaben der BA beziehen. Dabei geht es nicht um den persönlichen Arbeitsbereich des Beschäftigten, sondern um das gesamte umfangreiche Aufgabenspektrum der BA.
Bei berechtigten Zweifeln sollte insbesondere vor dem Hintergrund der Vermeidung von möglichen Interessenkollisionen die Mitwirkung bei einer Einrichtung beendet werden. Bei den Gremien, die bei den entsprechenden Einrichtungen gebildet sind, handelt es sich um Entscheidungs- oder Beratungsgremien, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beschlüsse fassen bzw. Entscheidungen vor-beraten oder vorschlagen.
Zu beenden sind daher zum Beispiel Tätigkeiten in

Aufsichtsräten,
Vorständen,
Ausschüssen oder
Beiräten

der o.a. Einrichtungen, da die Möglichkeit besteht oder der Anschein erweckt werden könnte, dass der Beschäftigte einen Vorteil für sich bzw. die Einrichtung erlangt.
Die Mitwirkung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der BA in Gläubigerausschüssen fällt nicht unter diese Regelung.
Der Ausschluss gilt für alte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BA unabhängig vorn Status oder den Organisationseinheiten, in denen sie tätig sind. Vor dem Hintergrund, dass in keinem Fall der Eindruck einer unparteiischen Amtsausübung erschüttert werden darf, ist auch bei Tätigkeiten von Angehörigen von Beschäftigten der BA in entsprechenden Gremien die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen ( § 16 SGBX) sicherzustellen.
Bei auftretenden Problemen, insbesondere bei Zweifeln, welche Tätigkeiten unter den hier vorgenommenen Ausschluss fallen, bitten wir um entsprechende Hinweise.

Ihr Team Personal

Verteiler:
Je Mitarbeiter 1 x zur GO, je Aushang 1 x, PR 1 x, Glei B 1x, Vertrauensmann 1 x

Zurück