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ALZ-Brake Infoblatt: Brutale Einschnitte bei der Arbeitslosenhilfe
Brutale Einschnitte bei der Arbeitslosenhilfe:
Einkommen und Vermögen werden seit dem 1. Januar 2003 viel stärker zur Kürzung der Arbeitslosenhilfe herangezogen !!
Im Unterschied zum Arbeitslosengeld erhalten Sie Arbeitslosenhilfe nur, wenn Sie "bedürf-tig" sind. Das Arbeitsamt prüft also, ob Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Ihrem Anspruch auf Arbeitslosenhilfe werden Einnahmen und Vermögen von Ihnen selbst und vom Partner (das betrifft eheähnliche Gemeinschaften, Lebenspartnerschaften und nicht dauernd getrennt lebende Ehepaare) gegenübergestellt und die Arbeitslosenhilfe gegebenen-falls gekürzt oder ganz versagt.
(Immerhin: Einkommen und Vermögen von Kindern, Großeltern, Enkeln, Geschwistern und Schwiegereltern von Arbeitslosen sowie der Eltern von volljährigen oder verheirateten Arbeitslosen sind noch anrechnungsfrei.)
Die Anrechnungsregelungen sind aber zum 1. Januar 2003 dramatisch verschärft worden !
Teil 1: Die Anrechnung vom Vermögen:
Zum Vermögen zählen z.B. Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere, kapitalbildende Lebens-versicherungen, Häuser.
Bestimmte Arten von Vermögen werden nachwievor generell nicht berücksichtigt. Dazu gehören z.B. angemessener Hausrat, ein angemessener PKW oder ein angemessenes selbst-genutztes Haus.
Aber der allgemeine Vermögensfreibetrag (Schonvermögen) liegt für neue Anträge (ab 1. Januar 2003) nur noch bei 200 EURO pro Lebensjahr (bisher 520 EURO !) des Arbeits-losen und des Partners. Maximal bleibt nunmehr bei Paaren ein Vermögen von 26000 EURO anrechnungsfrei.
Beispiel: Der 40jährige Peter ist arbeitslos. Er hat zusammen mit seiner 35jährigen Frau Sigrun einen Freibetrag von 15000 EURO.
(35 + 40 = 75 Lebensjahre. 75 x 200 EURO = 15000 EURO
vorher: 35 + 40 = 75 Lebensjahre. 75 x 520 EURO = 39000 EURO)
Das verbleibende Schonvermögen ist erst Recht ein Witz, wenn man berücksichtigt, dass z.B. auch mittlerweile notwendige private Rentenversicherungen hier mit einbezogen werden. Armut im Alter durch Langzeitarbeitslosigkeit wird zu einer zwangsläufigen und regel-mäßigen Folge.
Dies wohlwissend hat die Regierung auch ein kleines Zugeständnis gemacht:
Für ältere Arbeitslose, die bis zum 31.12.2002 55 Jahre alt geworden sind, gilt weiterhin der alte Freibetrag mit 520 EURO pro Lebensjahr und maximal mit dem Partner zusammen 67600 EURO.
Solange Sie (gemeinsam mit Ihrem Partner) anrechenbares Vermögen über dem allgemeinen Freibetrag besitzen, haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Das Vermögen muss erst verbraucht und auf den Freibetrag herunter "abgeschmolzen" werden.
Teil 2: Die Anrechnung vom Einkommen:
Bis auf wenige Ausnahmen wie z.B. Wohngeld und Kindergeld wird eigenes Einkommen von Arbeitslosen wie z.B. Einkünfte aus Vermietung oder Vermögen (unter Berücksichtigung eventueller damit verbundener notwendiger Ausgaben) vom Arbeitslosenhilfeanspruch abgezogen.
Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung von Arbeitslosen werden nicht im Rahmen der Be-dürftigkeitsprüfung sondern wie beim Arbeitslosengeld als Nebenverdienst berücksichtigt (siehe Extra-Infoblatt).
Angerechnet wird aber das Einkommen des Partners/der Partnerin bei nicht getrennt le-benden Ehepaaren, eheähnlichen Gemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Wenn Sie arbeitslos sind und Ihr Partner weiter erwerbstätig, dann wird dessen Erwerbs-einkommen gemäß folgender Berechnung teilweise von Ihrem Arbeitslosenhilfeanspruch abgezogen:
1) Vom Partner-Einkommen werden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Wer-bungskosten abgezogen. Z.B. werden dabei für die anfallenden Fahrtkosten Pauschal-beträge wie im Einkommensteuerrecht berücksichtigt (für die ersten 10 Entfernungs-kilometer 0,36 € und für jeden weiteren Entfernungskilometer 0,40 €). Für ange-messene weitere Versicherungsbeiträge (z.B. Hausrat-, Haftpflicht- u./o. Lebensver-sicherung) wird nur eine Pauschale von 3% des anzurechnenden Einkommens berück-sichtigt.
2) Von diesem so bereinigten Einkommen wird ein Freibetrag abgezogen, der dem An-spruch auf Arbeitslosenhilfe entspricht, wenn der erwerbstätige Partner selbst arbeits-los wäre. Diese „hypothetische Arbeitslosenhilfe“ beträgt, vereinfacht gerechnet, 53% (mit Kind 57%) vom letzten Nettolohn. Dabei gilt ein Mindestfreibetrag in Höhe von 80% des steuerfreien Existenzminimums, das sind 482,34 € im Monat. Bis Dezember 2002 wurden als Mindestfreibetrag noch 100% des steuerfreien Existenzminimums, also 602,92 € anerkannt. Eine brutale Kürzung gerade für Haushalte, die mit ihrem Gesamteinkommen knapp über der Sozialhilfeschwelle gelebt haben ! Liegt die „hypothetische Arbeitslosenhilfe“ unter den 482,34 €, dann wird dieser Betrag als Mindestsatz berücksichtigt.
3) Bis Dezember 2002 konnte noch ein zusätzlicher Freibetrag bei Erwerbstätigkeit in Höhe von 150,73 € in Abzug gebracht werden. Mit folgender haarsträubender Begrün-dung des Gesetzgebers - „Ein Arbeitsplatz ist an sich bereits ein sehr wertvolles Gut. Es bedarf daher keines zusätzlichen finanziellen Anreizes, damit der Partner des Arbeitslosen eine Beschäftigung aufnimmt oder beibehält.“ - ist dieser Freibetrag auf 0 € gesetzt worden.
4) Wer unterhaltsberechtigte Kinder hat, kann pro Kind einen zusätzlichen Freibetrag geltend machen. Dieser liegt mindestens bei 188 € und ist vom Alter der Kinder und vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abhängig.
5) Wenn jetzt vom Partner-Einkommen noch etwas übrig bleibt, dann wird die Arbeits-losenhilfe um diesen verbleibenden Betrag gekürzt.
Beispiel: Peter ist arbeitslos und beantragt Arbeitslosenhilfe. Seine Partnerin Sigrun verdient brutto 1400 € monatlich und ist in Steuerklasse IV.
Einkommensanrechnung:
1400 € minus Steuern - 136,15 €
minus Sozialversicherung - 295,40 €
minus Werbungskosten - 30,00 €
minus sonstige Versicherungsbeiträge (3%-Pauschale) - 42,00 €
minus Freibetrag (Sigruns „hypothetische Arbeitslosenhilfe“) - 520,73 €
anrechenbares Einkommen 375,72 €
Peters Arbeitslosenhilfe von 567,58 € (Er hatte vorher einen Job mit 1600 € brutto.) wird monatlich um 375,72 € gekürzt !
Gemeinsam hat dieses Paar noch monatlich 1088,31 € zum Leben zur Verfügung. Das ist gerade so ein bisschen mehr als die Sozialhilfeschwelle (für 2 Personen: 1013 €).
Wegen der hier dargestellten Kürzungen zum 1. Januar 2003 sind das 232,92 € weniger als noch im Dezember 2002 im Rahmen dieser Einkommensanrechnung den beiden verblieben wären !!
Soviel nur zum wahren Verhältnis vom Wahlkampfgerede zur nachfolgenden Realität.
Sozialberatung
im Arbeitslosenzentrum Brake in der Hafenstraße 2
(Tel. 04401/4746)