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Alkohol-Test durch Arbeitsamt

Am 12. März 2003 erschien in den Lübecker Nachrichten unter dem Titel "Arbeitsamt: Manche können kaum noch stehen" (http://www.ln-online.de/news/archiv/?id=1066186) ein Artikel über Planungen des Lübecker Arbeitsamtes, einen Alkoholtest, durchgeführt von Mitarbeitern des Medizinischen Dienstes mit einem Atemalkoholtestgerät, für Arbeitslose einzuführen, die betrunken zum Beratungsgespräch erscheinen.



Herbert Masslau

Alkohol-Test durch Arbeitsamt

(14. März 2003)



Die Ansicht des Lübecker Arbeitsamtes, Alkoholtests an Arbeitslosen durch das Arbeitsamt seien rechtlich abgesichert, ist falsch. Das Ganze ist ein Testballon zum weiteren Abbau von Rechten von Arbeitslosen. Es funktioniert so lange, so lange keiner gegen diese Maßnahmen gerichtlich klagt.

Mit diesen Alkoholtests würde das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 GG) unzulässig eingeschränkt. Arbeitslose, die betrunken zu einem Vorstellungsgespräch kommen und deswegen eine Arbeitsstelle nicht bekommen, können schon heute rechtlich mit einer Sperrzeit bei der Arbeitslosenunterstützung abgestraft werden. Eine Behandlung durch den Medizinischen Dienst hat nur da eine Rechtsgrundlage, wo eine Krankheit und die Feststellung der Selbigen Grund für Vermittlungsprobleme ist. Drogenabhängigkeit gilt als Krankheit, betrunken sein nicht; insofern ist der Hinweis des Arbeitsamtes, bei Drogenabhängigen würde schon seit Jahren ähnlich verfahren, nicht tragfähig.

Ich würde den Betroffenen nicht nur zur Klage vor dem Sozialgericht bezüglich nicht gezahlter Arbeitslosenunterstützung raten, sondern auch zu einer Strafanzeige gegen die Verantwortlichen wegen Nötigung im Amt.



Die URL dieses Artikels lautet: http://www.HerbertMasslau.de/pageID_576250.html

Copyright by Herbert Masslau 2003. Frei zum nicht-kommerziellen Gebrauch.

Dieser Artikel erschien am 15. März 2003 in den Lübecker Nachrichten in gekürzter Form als Leserbrief.


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