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ALG II Info 4/05 von G.Kochan DW BS

ALG II – Info 4 /05 BS,16.03.05

Nachzahlung Mietnebenkosten und Heizung

Bei einigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht die Ansicht, dass Nachzahlungen auf Mietneben- und Heizungskosten, die jetzt im Frühjahr vermehrt auftreten werden, den Hilfeempfängern nicht gesondert erstattet werden (könnten).

Diese Meinung beruht auf der, wie noch zu zeigen sein wird, m.E. irrigen Annahme, dass diese Nachzahlungen in der Vergangenheit als einmalige Beihilfen zu gewähren waren. Einmalige Beihilfen seien aber, außer in den Fällen des § 23 Abs. 3 SGB II bzw. § 31 Abs. 1 SGB XII, nicht mehr vorgesehen. Hier sei dann nur noch die Möglichkeit eines Darlehens gem. § 23 Abs. 1 SGB II (§ 37 SGB XII) gegeben.

Diese Ansicht ist meiner Meinung nach unzutreffend. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (bzw. § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII) müssen die Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, wenn diese angemessen sind. Anders als noch § 3 Abs. 1 S. 1 RegelsatzVO sind diese Leistungen nicht auf laufende Leistungen beschränkt, so dass den Unterkunftskosten auch sonstige nicht laufend anfallende unterkunftsbezogene Aufwendungen, z.B. Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen, zuzurechnen sind (vgl. Berlit in LPK-SGB II § 22 Rz. 18). Die tatsächlichen Aufwendungen umfassen bei Mietwohnungen alle Kosten, die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldet werden (vgl. Berlit a.a.O. Rz. 17). Eine Trennung in laufende und einmalige Kosten der Unterkunft, wie noch in § 3 RegelsatzVO, ist im SGB II (und SGB XII) nicht zu finden. Die oben genannte unzutreffende Ansicht einiger ARGEn resultiert m.E. aus dem Umstand, dass bei den Kosten für Unterkunft und Heizung immer noch das nicht mehr vorhandene Tatbestandsmerkmal „laufende“ mitgelesen wird und Nachzahlungen somit als einmaligen Beihilfen verstanden werden. Die Pflicht, die Nachzahlungen im Rahmen des § 22 SGB II (bzw. § 29 SGB XII) zu übernehmen, betrifft m.E. auch die Nachzahlungen für die Jahre 2004 und früher, also für die Zeiträume vor Inkrafttreten der SGB II und XII, da die Nachzahlung erst mit Erstellung der Nebenkostenabrechnung fällig wird und von dem dann zuständigen Träger zu übernehmen ist (vgl. BVerwG zur Zuständigkeit des Trägers zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung, NDV 1988, S. 282 ff).
Rückzahlungen des Vermieters oder des Energieversorgungsunternehmens (bzgl. des Gasverbrauches) stehen dann aber auch dem zuständigen Träger der Grundsicherung zu, da von diesem ja nur die tatsächlichen Kosten zu tragen sind.

Nachzahlungen auf den Stromverbrauch sind dagegen aus der Regelleistung zu begleichen, da die Energiekosten in der Regelleistung enthalten sind (es sei denn, sie dienen der Heizung).
Rückzahlungen des Energieversorgungsunternehmens (bzgl. Strom) stehen dem Hilfebedürftigem zu, da es sich hierbei um Ansparungen aus der Regelleistung handelt.

gez. G. Kochhan

mail: recht2@diakonie-braunschweig.de
Fax : 0531 / 3703099

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