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ALG II - Info 03/05 Babyerstausstattung und Umzugskosten

ALG II – INFO 03/05 BS, 24.02.05

Babyerstausstattung und Umzugskosten

Im ALG II - Info 06/04 hatte ich über geplante Änderungen im SGB II und XII informiert. Das Verwaltungsvereinfachungsgesetz (s. Regierungsentwurf vom 03.09.04, BR - Drs.: 676/04) war vom Bundesrat dahingehend geändert worden, dass als einmalige Beihilfe in den Katalog des § 23 Abs. 3 SGB II sowie bei § 31 Abs. 1 SGB XII die sog. Babyerstausstattung mit aufgenommen werden sollte ( BR - Drs.: 676/2/04).

Hintergrund dieses Änderungsvorschlages war, dass neben den Regelleistungen der SGB II und XII als einmalige Bedarfe nur noch die "Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten" sowie die "Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt" gewährt werden können (vgl. § 23 SGB II und § 31 SGB XII). Hier ist es umstritten, inwieweit notwendige Anschaffungen anlässlich einer Geburt (z.B. Laufstall, Kinderhochstuhl, Kinderwagen mit Zubehör, Windeleimer, Kinderbett, Wickelkommode etc.) zu behandeln sind, da sie nicht unter "Bekleidung anlässlich einer Geburt" zu subsumieren sind. Ob sich diese Gegenstände unter "Erstausstattung einer Wohnung" subsumieren lassen (so Hofmann in LPK-SGB II § 23 Rz. 23 und 25), ist zumindest auf den ersten Blick nicht ganz eindeutig, so dass der Bundesrat den o.g. Änderungsvorschlag unterbreitete.

Das jetzt vom Bundestag am 27.01.05 verabschiedete Gesetz (BT - Drs. 15/4751 und 15/4228) enthält diese (klarstellende) Ergänzung nicht mehr.
http://www3.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0042_2D05,property=Dokument.pdf
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18.02.05 dem Gesetz in dieser Fassung zugestimmt.
http://www3.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0042_2D05B,property=Dokument.pdf

Richtig ist m.E. allerdings, dass die Babyerstausstattung anhand der Begründung zum SGB II zur Erstausstattung der Wohnung eines Kindes zu zählen ist, da der Gesetzgeber einen „neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände“ (BT - Drs.: 15/1514, 60), z.B. Geburt eines Kindes, als einmalig beihilfefähig verstanden haben will (vgl. Hofmann a.a.O.). Folgt man dieser Auffassung, bedarf es der Klarstellung durch den Gesetzgeber nicht, die Erstausstattung mit den o.g. Gegenständen ist somit als einmalige Beihilfe gem. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II neben der Regelleistung zu gewähren.

Die Aufnahme des Wortes „Umzugskosten“ in § 29 Abs. 1 S. 7 SGB XII (Unterkunft und Heizung) wurde beschlossen, so dass diese Kosten nunmehr auch im Geltungsbereich des SGB XII und unter den dort genannten Voraussetzungen erstattungsfähig sind.

gez. G. Kochhan

mail: recht2@diakonie-braunschweig.de
Fax : 0531 / 3703099

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