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ALG II – INFO 02/05 G. Kochhan

ALG II – INFO 02/05 BS, 26.01.05

Tagessatzauszahlungen nach SGB II an Wohnungslose

Das Sozialgericht Potsdam hat in einem Eilverfahren (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) entschieden, dass die Potsdamer ARGE verpflichtet ist, dem Antragsteller Tagessätze in Höhe von € 11,- (Regelleistung Ost, € 331,- monatlich) als Vorschuss auf die Grundsicherung nach SGB II zu zahlen (SG Potsdam; Beschluss vom 12.01.05, S 20 SO 1/05 ER).

Zum Sachverhalt:

Der Antragsteller, wohnungslos und seit einigen Tagen in Potsdam, beabsichtigt dort (in der Nähe zu seinen Kindern) eine Wohnung zu nehmen und einer Beschäftigung nachzugehen. Er stellte am 06.01.05 den Antrag auf ALG II und bat täglich durch persönliche Vorsprache bei der ARGE um einen Vorschuss i.H.v. € 11,- pro Tag. Die Arge zahlte zunächst die täglichen Vorschüsse. Mit Wirkung vom 11.01.05 zahlte sie keine Tagessätze mehr mit der Begründung, dass der Antragsteller keinen Wohnsitz in Potsdam habe. Das Sozialamt lehnte mit Hinweis auf den Vorrang der Leistungen nach SGB II Zahlungen nach SGB XII ab. Einen beantragten Wohnungsberechtigungsschein lehnte es mit der Begründung ab, der Antagsteller habe keinen Beleg über seine Einkommensverhältnisse.

Zu den Gründen:

Das SG Potsdam bejahte Ansprüche des Antragstellers auf Leistungen nach SGB II. Er sei offensichtlich erwerbsfähig und hilfebedürftig und habe einen gewöhnlichen Aufenthalt in Potsdam glaubhaft gemacht. Er halte sich in Potsdam unter Umständen (Wohnungssuche; Antrag [amtl. Vordruck] auf Leistungen nach SGB II) auf, die erkennen lassen, dass er nicht nur vorübergehend hier verweilt (§ 30 Abs. 3 S. 2 SGB I). Die Begründung der ARGE, kein fester Wohnsitz in P., sei offensichtlich nicht hinreichend. Der Teufelkreis, dem er ausgesetzt sei (kein Einkommen mangels Wohnsitz, kein Wohnungsberechtigungsschein mangels Einkommen), müsse durchbrochen werden.

Kurze Anmerkung:

Das SG stellt anscheinend hinsichtlich der Voraussetzungen nach SGB II darauf ab, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt nach § 30 SGB I bestimmt. Etwas deutlicher hätte m.E. der Hinweis ausfallen können, dass der Wohnsitz eben keine Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen gem. SGB II ist. Die Abrundung des Tagessatzes auf € 11,- ist gem. § 41 Abs. 2 SGB II zwingend vorgeschrieben. Dies würde in konsequenter Anwendung der Vorschrift im Westen zu einem Tagessatz i.H.v. € 12,- führen, bei täglicher Auszahlung. Bei Auszahlung für z.B. 3 Tage würde der Gesamtauszahlungsbetrag auf einen vollen Eurobetrag aufgerundet.
Quelle:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/esgb/show.php?id=21746&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

gez. G. Kochhan

mail: recht2@diakonie-braunschweig.de
Fax : 0531 / 3703099

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