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Änderungen im Arbeitsförderungsrecht ab 1.1.02 laut BMA

BMA-Pressestelle Berlin, den 10. Dezember 2001

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Das ändert sich zum 1. Januar 2002 im Arbeitsförderungsrecht

Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente - Job-AQTIV-Gesetz

Mit dem Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz), das mit seinen wesentlichen Inhalten zum 1. Januar 2002 in Kraft tritt, werden die Arbeitsmarktpolitik modernisiert und die arbeitsmarktpolitischen Instrumente neu ausgerichtet. Daneben enthält das Gesetz wichtige Regelungen im Recht des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe.

Aktive Arbeitsförderung

Neuausrichtung der Arbeitsmarktpolitik
Mit dem Job-AQTIV-Gesetz wird die vorwiegend reaktive Ausrichtung des geltenden Arbeitsförderungsrechts durch deutlich präventivere Ansätze, insbesondere im Bereich der Vermittlung und Beratung, aber auch bei den aktiven Arbeitsförderungsleistungen, ersetzt.

Intensivierung der Arbeitsvermittlung und Beratung

Im Interesse eines effektiven Vermittlungsprozesses wird künftig spätestens bei der Arbeitslosmeldung im Rahmen einer Chancenprognose das Bewerberprofil des Arbeitslosen ermittelt (Profiling). Die daraus folgenden Schritte der Wiedereingliederung, einschließlich der Eigenbemühungen des Arbeitslosen, sind in einer Eingliederungsvereinbarung zwischen Arbeitsamt und Arbeitslosem festzuhalten.

Auch bei Ausbildungssuchenden wird bei der Meldung stets ein Profiling durchgeführt.

Bei Arbeitslosen mit Vermittlungshemmnissen hat das Arbeitsamt für eine verstärkte vermittlerische Unterstützung, ggf. durch Einschaltung Dritter, zu sorgen. Nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit kann der Arbeitslose die Einschaltung eines Dritten verlangen.

Um Langzeitarbeitslosigkeit so weit wie möglich zu vermeiden, ist künftig der Einsatz aller arbeitsmarktpolitischen Instrumente ohne die Einhaltung von "Wartezeiten" möglich.

Träger von Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung werden verpflichtet, sich um die Vermittlung ihrer Maßnahmeteilnehmer zu bemühen.

Das Arbeitsamt kann künftig Dritte (in der Regel die Schulträger) bei Maßnahmen zur vertieften Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung für Schüler allgemeinbildender Schulen bis zu vier Wochen in der unterrichtsfreien Zeit fördern, wenn sich die Dritten mit mindestens 50 Prozent der Kosten beteiligen.

Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen

Trainingsmaßnahmen (kurzzeitige Qualifizierungsmaßnahmen von bis zu 12 Wochen) können künftig auch in Grenzregionen der angrenzenden Staaten und in den mit der EU assoziierten Staaten durchgeführt werden.

Mobilitätshilfen (Unterstützungsleistungen bei Aufnahme einer Beschäftigung) können für Arbeitslose, die Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe beziehen, auch bei einer Arbeitsaufnahme im Ausland geleistet werden. Künftig können auch die Reisekosten bei Arbeitsaufnahme im Ausland übernommen werden.

Überbrückungsgeld für Existenzgründer

Künftig soll auch der unmittelbare Zugang aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine selbständige Tätigkeit unterstützt werden. Zukünftig wird die Förderung damit nicht erst nach mehrwöchiger Arbeitslosigkeit gewährt.

Berufsausbildung

Die Förderung einer beruflichen Ausbildung, die vollständig im Ausland absolviert wird, ist künftig nicht mehr auf Grenzpendler beschränkt und nicht mehr davon abhängig, dass eine entsprechende Ausbildung im Inland nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Die Möglichkeit, die Kosten einer angemessenen trägerübergreifenden Fortbildung des Fachpersonals zu übernehmen, wird von der Benachteiligtenförderung (vgl. §246) auf berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen erstreckt.

Die Phasen betrieblicher Praktika während der Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung werden auf sechs Monate je Ausbildungsjahr begrenzt, um die Gefahr zu begegnen, dass Betriebe nicht selbst ausbilden. Kinderbetreuungskosten werden von 62 Euro auf 130 Euro erhöht.

Finanzielle Nachteile, die Bildungsträgern durch eine vorzeitige Vermittlung von Teilnehmern an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in eine Ausbildung entstehen, werden ausgeglichen, wenn eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes nicht möglich ist.

Übernahme von Regelungen aus dem Jugendsofortprogramm (ab 2004)

Arbeitgeber können durch einen Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer gefördert werden, wenn sie arbeitslose Jugendliche ohne Berufsabschluss, für die eine Erstausbildung nicht mehr in Betracht kommt, oder Absolventen einer außerbetrieblichen Ausbildung einstellen.

Träger von Maßnahmen der außerbetrieblichen Ausbildung (Benachteiligtenförderung) können durch eine "Vermittlungsprämie" von 2000 Euro gefördert werden, wenn Jugendliche vorzeitig aus der Maßnahme in eine betriebliche Ausbildung wechseln.

Träger von berufsvorbereitenden Maßnahmen und Arbeitgeber können durch Zuschüsse zu den Kosten eines sozialversicherungspflichtigen Betriebspraktikums "Arbeit und Qualifizierung für noch nicht ausbildungsgeeignete Jugendliche" (AQJ) gefördert werden.

Träger von Maßnahmen zur Aktivierung Jugendlicher, die durch die Förderangebote des Arbeitsamtes nicht erreicht werden, können durch Zuschüsse von bis zu 50 Prozent der Maßnahmekosten gefördert werden, wenn Dritte (in der Regel die Kommunen) sich an der Finanzierung mit mindestens 50 Prozent beteiligen.

Zur besseren Eingliederung von Jugendlichen in Beschäftigung (z. B. durch Maßnahmen zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten oder zur sozialpädagogischen Begleitung) können Maßnahmeträger durch Zuschüsse zu den Kosten (Sach- und Personalkosten) gefördert werden (Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen).

Jugendliche, die ihren Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nachholen, werden durch Berufsausbildungsbeihilfe gefördert.

Berufliche Weiterbildung

Um zusätzliche Anreize für die Nachqualifizierung ungelernter bzw. geringqualifizierter Arbeitnehmer im Rahmen eines weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses zu schaffen, können Arbeitgeber für die Zeit der Freistellung des Arbeitnehmers durch einen Zuschuss zu den Lohnkosten gefördert werden.

Entsprechend einem Bündnisbeschluss soll die Qualifizierung älterer Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Unternehmen befristet für vier Jahre durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt.

Die Erstattungsbeträge für Kinderbetreuungskosten sowie Kosten bei Weiterbildung mit auswärtiger Unterbringung werden von 62 Euro auf 130 Euro erhöht.

Die Möglichkeiten des Bezugs von Teilunterhaltsgeld und der Förderung von Teilzeitweiterbildung werden erweitert, so dass eine flexible Auswahl geeigneter Weiterbildungsformen möglich ist.

Die auslaufende Sonderregelung, die in gesetzlich geregelten Berufen (insbesondere in Gesundheitsfachberufen) eine Umschulung auch dann ermöglicht, wenn eine Verkürzung im Vergleich zur Erstausbildung nicht möglich ist, soll durch eine Neuregelung ersetzt werden. Danach sollen Umschulungen, die wegen bestehender Berufsgesetze nicht verkürzt werden können, nur noch für zwei Jahre (bisher bis zu drei Jahre) gefördert werden, wenn das dritte Umschulungsjahr i. d. R. von Dritten (Schulen, Pflegeeinrichtungen) durch Zahlung einer Ausbildungsvergütung und Übernahme der Schulgebühren gefördert wird. Wegen der notwendigen Vorlaufzeit für die Schaffung von Finanzierungsstrukturen fördert die Bundesanstalt für Arbeit bis Ende 2004 noch die vollen drei Jahre.

Bildungsträger und Arbeitsämter werden verpflichtet, gemeinsam maßnamebezogene Eingliederungsbilanzen zu erstellen, die Auskunft über den Eingliederungserfolg geben.

Finanzielle Nachteile, die Bildungsträgern durch eine vorzeitige Vermittlung von Weiterbildungsteilnehmern entstehen, werden ausgeglichen, wenn eine Nachbesetzung des frei gewordenen Bildungsplatzes nicht möglich ist.

Es wird klargestellt, dass das Arbeitsamt auch die Weiterbildung von Beziehern von Sozialhilfe durch die Übernahme der Maßnahmekosten fördern kann, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme bewilligt.

Job-Rotation

Betriebe, die einem beschäftigten Arbeitnehmer eine berufliche Weiterbildung ermöglichen und für diese Zeit einen Arbeitslosen als Vertreter einstellen, können einen Zuschuss in Höhe von 50 bis 100 Prozent des Arbeitsentgelts des Vertreters erhalten.

Die Arbeitsämter erhalten die Möglichkeit, Dritte mit den - mitunter aufwändigen - Vorbereitungs- und Durchführungsaufgaben der Jobrotation zu beauftragen. So kann die bereits entstandene Förderstruktur weiter eingesetzt und Bildungs- mit Arbeitsmarktpolitik zusammengeführt werden.

Arbeitnehmerüberlassung

Die Arbeitnehmerüberlassung ("Zeitarbeit") wird erleichtert. Die Überlassungsdauer eines Leiharbeitnehmers an einen Entleiher wird von bisher 12 auf 24 aufeinander folgende Monate verlängert. Ab dem 13. Monat muss der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die Arbeitsbedingungen des Entleihbetriebes gewähren, einschließlich des Arbeitsentgelts. Diese Verlängerung ermöglicht den entleihenden Unternehmen Leiharbeitnehmer auch in länger dauernden Projekten zu beschäftigen.

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM)

Bei ABM, die an Wirtschaftsunternehmen vergeben werden, wird die Voraussetzung der Zusätzlichkeit der Arbeiten durch die Voraussetzung des zusätzlichen Fördermitteleinsatzes ersetzt. Der Verwaltungsausschuss des Arbeitsamtes muss der Maßnahme zustimmen.

Bei ABM, die in Eigenregie eines Trägers durchgeführt werden, muss mindestens ein Fünftel der Zeit auf Qualifizierungen oder Praktika entfallen; dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.

Eine ABM-Förderung ist künftig ohne "Wartezeit" (bisher sechs Monate) möglich, wenn dies für den Arbeitslosen notwendig ist und andere Formen der Förderung nicht erfolgversprechend sind.

Zur Vermeidung von Förderketten müssen nach einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme vor einer erneuten Förderung künftig grundsätzlich drei Jahre vergangen sein.

Aus Vereinfachungsgründen für Arbeitsämter und Träger wird neben dem bisherigen Fördersystem ein pauschalierter Lohnkostenzuschuss eingeführt. Daraus wird die erzielte Einnahmen des Trägers nicht angerechnet.

Zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitsämtern und Sozialhilfeträgern und des Ausgleichs von Härtefällen wird die 5%-Ausnahmequote zur Förderung von Nichtleistungsempfängern auf 10% erhöht.

Berufsrückkehrer können darüber hinaus gefördert werden. ?????

Strukturanpassungsmaßnahmen

Die derzeitige Befristung der Förderung wird von Ende 2006 auf 31.12.2008 verlängert.

Künftig kann jede Maßnahme zur Verbesserung der Infrastruktur gefördert werden; auf bisherige Einschränkungen ("wirtschaftsnahe Infrastruktur") wird verzichtet.

Die bis zu fünfjährige Förderung von älteren Arbeitnehmern wird verbessert:
- Sie wird in ganz Deutschland ermöglicht (bisher nur Arbeitsämter mit besonders hoher Arbeitslosigkeit)
- Förderzeiten, die der ältere Arbeitnehmer bereits in vorherigen Maßnahmen zurückgelegt hat, werden nicht mehr angerechnet.
- Bei Mitfinanzierung von Dritten können die Arbeitsämter monatlich bis zu 200 Euro verstärkt fördern.
- In die Maßnahmen können auch jüngere Arbeitnehmer (mit kürzerer Zuweisungsdauer) einbezogen werden.

Beschäftigung schaffende Infrastrukturförderung

Öffentlich-rechtliche Körperschaften (z. B. Kommunen) können vom Arbeitsamt mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses durch einen angemessenen Zuschuss zu den Kosten von Arbeiten zur Verbesserung der Infrastruktur gefördert werden. Voraussetzung ist, dass der Träger mit der Durchführung der Arbeiten ein Wirtschaftsunternehmen beauftragt, das sich verpflichtet, für eine zwischen dem Arbeitsamt und dem Träger festgelegte Zeit eine bestimmte Zahl von Arbeitslosen zu beschäftigen, die vom Arbeitsamt zugewiesen werden. Neben den Stammarbeitnehmern des Wirtschaftsunternehmens sollen höchstens 35% zuvor Arbeitslose beschäftigt werden. Die Fördermittel müssen zusätzlich eingesetzt werden. Der Förderanteil soll nicht mehr als 25% der Gesamtkosten der Maßnahme betragen.

Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber

Die derzeit bestehenden unterschiedlichen Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber zur Unterstützung der beruflichen Eingliederung von Zielgruppen in den Arbeitsmarkt (Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose, Strukturanpassungsmaßnahmen Ost für Wirtschaftsunternehmen, Lohnkostenzuschüsse für Jugendliche im Sinne des Jugendsofortprogramms) werden vereinheitlicht und in das bestehende Förderinstrument der Eingliederungszuschüsse integriert.

Eingliederungsvertrag

Das Förderinstrument des Eingliederungsvertrages, mit dem das Arbeitsamt die Eingliederung von Arbeitnehmern durch Übernahme des Arbeitsentgeltes für Ausfallzeiten, wie Urlaub, Krankheit, Qualifizierung außerhalb des Betriebes, unterstützen kann, wird aufgegeben. Das Förderinstrument hat sich nicht durchgesetzt. 1999 gab es 989 Förderfälle, im letzten Jahr waren es 731, bis Ende Juni diesen Jahres 118 Fälle. Der Eingliederungsvertrag konkurriert zudem mit anderen, für den Arbeitgeber lukrativeren Instrumenten und ist in der Anwendung arbeitsaufwändig.

Eingliederungsbilanz

Die Eingliederungsbilanz wird weiterentwickelt. Künftig wird eine genauere Berichterstattung über die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung erfolgen. Die Verbleibsquote der Eingliederungsbilanz wird um eine Eingliederungsquote ergänzt. Diese trifft Aussagen darüber, ob ein Teilnehmer in angemessener Zeit nach Abschluss der Maßnahme sozialversicherungspflichtigen beschäftigt ist. Zudem wird die Eingliederungsbilanz um verpflichtende Aussagen zur Vermittlung von Arbeitslosen mit eingeschränkten Eingliederungschancen sowie zur Arbeitsmarktsituation von Personen mit Migrationshintergrund (insbesondere Ausländer, eingebürgerte Ausländer und Spätaussiedler) erweitert.

Arbeitslosenversicherung / Arbeitslosenhilfe

Verbesserung des Arbeitslosenversicherungsschutzes
br> Der versicherte Personenkreis wird erweitert:
-Zeiten des Bezuges einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und
-Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld und der Betreuung und Erziehung eines Kindes bis zum dritten Lebensjahr
werden ab dem 1. Januar 2003 in die Versicherungspflicht einbezogen, wenn durch den Bezug der Rente bzw. durch Mutterschaft und Betreuung/Erziehung des Kindes eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder der Bezug einer Entgeltersatzleistung unterbrochen worden ist. Damit sind die Betroffenen bei Rückkehr auf den Arbeitsmarkt in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen.

Es wird sichergestellt, dass benachteiligte Auszubildende, die nach dem SGB III außerbetrieblich ausgebildet werden, wie bisher in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen sind.

Ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen

Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe können künftig eine ehrenamtliche Tätigkeit auch in einem Umfang von 15 und mehr Wochenstunden ausüben, ohne dass der Leistungsanspruch entfällt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die berufliche Eingliederung nicht behindert wird.

Sperrzeit bei Verhinderung eines Arbeitsverhältnisses

Die Regelungen zur Sperrzeit bei Arbeitsablehnung werden klarer gefasst: Arbeitslose, die bei einem Arbeitsangeobt durch das Arbeitsamt nicht unverzüglich einen Vorstellungstermin mit dem potenziellen Arbeitgeber vereinbaren, einen vereinbarten Vorstellungstermin versäumen oder durch ihr Verhalten im Vorstellungsgespräch eine Arbeitsaufnahme verhindern, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, sollen für die Dauer einer Sperrzeit von regelmäßig zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld oder keine Arbeitslosenhilfe erhalten.

Anpassung der Arbeitslosenhilfe

Die jährliche Anpassung der Arbeitslosenhilfe mit einem um drei Prozentpunkte geminderten Anpassungsfaktor (pauschale Absenkung wegen Qualifikationsverlust) wird modifiziert. Wenn ein Qualifikationsverlust nachweislich nicht eingetreten ist, wird auf die Minderung des Anpassungsfaktors für bis zu zwei Jahre verzichtet. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitslose innerhalb des letzten Jahres an einer vom Arbeitsamt geförderten, mindestens sechs Monate dauernden Bildungsmaßnahme erfolgreich teilgenommen hat oder mindestens sechs Monate ununterbrochen beschäftigt war.

Arbeitslosenhilfeverordnung

Ab 1.1.2002 gilt die neue Arbeitslosenhilfe-VO. Mit ihr wird ein einheitlicher Vermögensfreibetrag in Höhe von 520 Euro (1.000 DM) pro Lebensjahr und von Pauschalbeträgen für die vom Einkommen abzusetzenden Beträge für private Vorsorge und Fahrtkosten eingeführt; der Freibetrag darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 33.800 Euro (65.000 DM) nicht übersteigen.

Besonders privilegiert ist das nach dem Altersvermögensgesetz ab 2002 geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Vorsorgebeiträge. Dieses Vermögen wird in der Arbeitslosenhilfe nicht als Vermögen berücksichtigt, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig steuerschädlich verwendet. Die Höhe des einheitlichen Freibetrags bleibt aber nicht unberührt, wenn der Arbeitslose ab 2002 Altersvorsorgevermögen anspart, sondern wird grundsätzlich um den nachgewiesenen Altersvorsorgeanteil des Arbeitslosen und seines Partners gemindert. Der so ermittelte Freibetrag darf für den Arbeitslosen und seinen Partner die Grenze von jeweils 4.100 Euro (8.000 DM) nicht unterschreiten.

Es werden Pauschbeträge bei vom Einkommen abzusetzenden Aufwändungen eingeführt:
-Ein Pauschbetrag in Höhe von 3 Prozent des Einkommens für nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen bei Sozialversicherungspflichtigkeit des Arbeitslosen und seines Partners.

-Ein Pauschbetrag für die vom Einkommen abzusetzenden Fahrkosten. Hierbei gelten die Sätze des Einkommensteuergesetzes.

Für Bezieher von Arbeitslosenhilfe gilt das alte Recht für die Dauer der laufenden Bewilligung weiter, wenn in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2001 für einen Tag Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestanden hat.

Jugendsofortprogramm

Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 werden die Richtlinien geändert. Erforderlich ist dies um DM-Beträge auf Euro umzustellen, um die außerbetriebliche Ausbildung sowie regionale Projekte zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze an das aktuelle Ausbildungsjahr anzupassen. Darüber hinaus werden damit die Instrumente Lohnkostenzuschüsse und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen wie beim Job-AQTIV-Gesetz entfristet (Verzicht auf Mindestdauer der Arbeitslosigkeit).

Darüber hinaus werden die Lohnkostenzuschüsse und die Qualifizierungs-Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen entsprechend der Regelung im Job-AQTIV-Gesetz entfristet, d.h. auch beim Sofortprogramm ist ab 2002 keine Mindestdauer der Arbeitslosigkeit der Jugendlichen mehr erforderlich.

SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2002

Die SGB III-Leistungsentgeltverordnung bestimmt die für die Berechnung des Arbeitslosengeldes und anderer Entgeltersatzleistungen des Arbeitsförderungsrechts maßgeblichen Leistungsentgelte (pauschalierte Nettoentgelte) sowie für das Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld maßgeblichen pauschalierten Nettoentgelte.

Das Arbeitslosengeld sowie die übrigen Entgeltersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsrecht (Teilarbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Altersübergangsgeld, Arbeitslosenhilfe) richten sich grundsätzlich nach dem wöchentlichen Bruttoarbeitsentgelt, das der Berechtigte im Durchschnitt der letzten zwölf Beschäftigungsmonate verdient hat (Bemessungsentgelt). Aus diesem Bruttoentgelt errechnet sich unter Berücksichtigung der Lohnabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, ein pauschaliertes Nettoentgelt (Leistungsentgelt). Das Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent (bei Arbeitslosen mit Kindern 67 Prozent) dieses Leistungsentgelt.

Eine Veränderung der gesetzlichen Entgeltabzüge (Steuern/Sozialversicherungsbeiträge) bewirkt daher auch eine Erhöhung oder Minderung des Leistungsentgelts, das der Berechnung der Leistung zugrunde liegt.

Die SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2002 enthält eine Besitzstandsregelung. Dies ist notwendig, um die Zusicherung der Bundesregierung zu gewährleisten, dass keinem Bürger durch die Umstellung von Deutsche Mark auf Euro Nachteile entstehen.

Neuregelungen zur Versicherungspflicht von Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden

Ab 1.1.2002 wird die gesetzliche Dauer des Grundwehrdienstes von bisher zehn auf neun Monate verkürzt. Die Dauer des Zivildienstes wird auf zehn Monate verkürzt. Dementsprechend werden auch die Regelungen des Arbeitsförderungsrechts zur Versicherungspflicht der Dienstleistenden und zum Arbeitslosengeld angepasst.

a) Versicherungspflicht
Wie bisher werden diejenigen Dienstleistenden in die Versicherungspflicht/den Versicherungsschutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen, die vor Dienstantritt bereits dem Personenkreis der Arbeitnehmer zuzurechnen waren, d. h. versicherungspflichtig beschäftigt waren oder Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe bezogen haben. Versichert werden nach wie vor aber auch Dienstleistende, die - ohne die Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen - unmittelbar vor Dienstbeginn eine versicherungspflichtige Beschäftigung gesucht haben, d. h. selbst um eine neue Arbeit bemüht waren und der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes zur Verfügung standen. Sofern sich die Beschäftigungssuche an eine Schulausbildung anschließt, besteht Versicherungspflicht vom 1. Januar 2002 aber nur noch dann, wenn die Suche mindestens vier Monate umfasst hat.
Neu in die Versicherungspflicht einbezogen werden alle Wehrdienstleistenden, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst für eine Dauer von mindestens 14 Monaten leisten. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

b) Anspruch auf Arbeitslosengeld
Infolge der kürzeren Dauer und der Möglichkeit des abschnittsweisen Wehr- bzw. Zivildienstes werden auch die Regelungen zum Erwerb eines Anspruches auf Arbeitslosengeld angepasst. Die dafür erforderliche Mindestdauer der Versicherungspflicht, die sog. Anwartschaftszeit, setzte bis 31.12.2001 eine Dienstzeit von mindestens zehn Monaten voraus. Vom 1. Januar 2002 an ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Monaten begründet.

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