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Änderungen bei Krankenversicherung und Selbstständigen, die ergänzendes ALG II beziehen

Gute Nachrichten für Selbständige, die ergänzendes Alg II beziehen müssen


Selbständige, deren Einkommen nicht ausreicht und die deshalb Alg II beantragen müssen, standen in den letzten Monaten vor einem großen Problem: Ihr Krankenversicherungsschutz war nicht klar bzw. widersprüchlich geregelt.

In § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ist festgehalten, dass Alg II- BezieherInnen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert werden. Deswegen stuft die Agentur für Arbeit alle LeistungsempfängerInnen von Grundsicherung für Arbeitssuchende als Pflichtversicherte ein und führt pauschal 125 EUR für Krankenversicherungsschutz und 15 EUR an die Pflegeversicherung ab.

Dagegen ist in Absatz 5 des gleichen Paragrafen vorgeschrieben, dass hauptberuflich Selbständige nicht versicherungspflichtig sind. Die Spitzenverbände der Krankenkassen stellten sich darum auf den Standpunkt, dass für hauptberuflich Selbständige auch bei Bezug von ergänzendem Alg II nur eine freiwillige Mitgliedschaft in Frage käme. Aufgrund des hohen Einstiegssatzes, der auf einer Berechnungsgrundlage von mindestens 1800 EUR Bruttoeinkommen basiert, werden dafür Beiträge von ca. 250 - 290 EUR für Kranken- und Pflegeversicherung monatlich fällig.

Zur Herstellung eines Krankenversicherungsschutzes reichte daher nach Meinung der Krankenkassen der Pauschalbeitrag von 140 EUR von der Bundesagentur für Arbeit nicht aus. Die hilfebedürftigen Selbständigen sollten (woher auch immer) den Differenzbetrag einzahlen, trotz ihrer finanziellen Notlage. Sonst galten sie nicht als kranken- und pflegeversichert.

In den letzten Monaten haben viele Initiativen und Organisationen dagegen protestiert und darauf gedrängt, dass hier eine Klärung im Sinne einer Versicherungspflicht auch für Selbständige mit Alg II-Bezug durch den Gesetzgeber bzw. in Vereinbarungen der Bundesagentur für Arbeit und des zuständigen Ministeriums mit den Kassen erzielt wird. In einzelnen Klagen vor Sozialgerichten wurde dieser Auffassung gefolgt, so dass die Krankenkassen die Kläger in die Pflichtversicherung aufnehmen mussten.

In Gesprächen mit Vertretern mehrerer Krankenkassen im Mai und Juni diesen Jahres deutete sich schon an, dass noch im (Früh-)Sommer eine Einigung zwischen den Positionen der Krankenversicherungen und der Bundesagentur getroffen werden sollte. Dies scheint inzwischen geschehen.

In Schreiben mit Datum 16.06.2005 werden zumindest die MitarbeiterInnen von Barmer, AOK, Techniker Krankenkasse und IKK angewiesen, Selbständige in die Pflichtversicherung aufzunehmen, wenn diese Alg II beantragt bzw. bewilligt bekommen haben. Zuvor schon abgebuchte höhere Beiträge (für den freiwilligen Krankenversicherungsschutz) werden ggf. nachträglich verrechnet.

Auch wenn noch kein diesbezüglicher Erlass der Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen veröffentlicht vorzuliegen scheint, kann davon ausgegangen werden, dass sich auch die anderen Krankenkassen inzwischen dieser Rechtsauffassung beugen.

Die nun gültige Regelung, Selbständige bei Bezug von Alg II in die Pflichtversicherung aufnehmen, gilt übrigens anscheinend auch rückwirkend für die Monate seit 1.1.2005.

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