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Abzocke bei den Unterkunftskosten in NRW – jetzt Überprüfungsanträge stellen!

Das BSG hat im Mai 2012 entschieden, dass Beziehende von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfeleistungen in NRW höhere Unterkunftskosten (KdU) zustehen. Da aber das Landesministerium für Arbeit, Integration und Soziales nicht Willens und in der Lage ist, eine klare Rückwirkungsregelung von Amtswegen anzuordnen, müssen jetzt Zehntausende Leistungsbezieher, die rechtswidrig vom Jobcenter bzw. Sozialamt Leistungen gekürzt bekamen, bis zu Jahresende sogenannte Überprüfungsanträge stellen. Damit können sie sich rückwirkend Ansprüche auch für das Jahr 2011 sichern. Der Verein Tacheles stellt Fallkonstellationen, in denen eine Überprüfung zu empfehlen ist, systematisch dar und bietet Musterschreiben zum Download an.



Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 16.05.2012 (B 4 AS 109/11R) festgestellt, dass für die Festsetzung der Angemessenheit bei den Unterkunftskosten die landesrechtlichen Bestimmungen zum Wohnraumförderungsgesetz (WNG) maßgeblich sind. In NRW sei daher seit Januar 2010 bei der Festsetzung der abstrakten Angemessenheit von 50 qm für eine Person und für jede weitere Person im Haushalt von zusätzlichen 15 qm auszugehen.

Ferner hat das BSG festgestellt, dass es sich bei dieser Entscheidung um eine Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des höchsten Gerichts handelt. Schließlich hatte das Bundessozialgereicht für NRW schon am 22.09.2009 (B 4 AS 70/08 R) entschieden, dass die Bestimmungen zum Wohnraumförderungsgesetz für „angemessene“ Wohnraumgrößen heranzuziehen sind. Mit diesem Hinweis stellen die Bundesrichter klar, dass mit der aktuellen Entscheidung kein „neues Recht“ gesprochen, sondern bestehendes Recht lediglich bestätigt wurde.

Damit eröffnet das BSG allen betroffenen SGB II- und SGB XII-Leistungsbeziehenden die Möglichkeit, die von den Sozialbehörden zu Unrecht vorenthaltenen Unterkunftskosten für die Vergangenheit zurückzufordern. Bis maximal Januar 2011 greift die Erstattungsregelung für Leistungen, die durch Jobcenter oder Sozialamt rechtswidrig vorenthalten wurden. Für diesen Zeitraum müssen die Überprüfungsanträge noch in diesem Jahr gestellt werden.

Rechtswidriger Erlass des Ministeriums fördert «KdU-Abzocke»



Die landesrechtlichen Bestimmungen zur Wohnraumförderung wurden von der NRW Landesregierung zum 1. Januar 2010 um 5 m² von 45 auf 50 m² angehoben. Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW (MAIS) hat trotz eindeutiger Rechtslage angeordnet, dass bei den Wohnungsgrößen weiterhin von 47 bzw. 45 m² auszugehen ist (Erlass vom 01.03.2010; Schreiben von Minister Schneider vom 26.09.2011, http://www.harald-thome.de/media/files/MinisterzuWohnGr--eNRW-26.09.2011.pdf).

In der Praxis wurde die angemessene Grundmiete (Nettokaltmiete) demnach ab 2010 mit durchschnittlich 25 EUR (5 m² x 5 EUR) zu niedrig angesetzt. Werden die Betriebskosten mit dazurechnet (Bruttokaltmiete), kommen noch durchschnittlich 8,50 EUR hinzu (5 m² x 1,70 EUR). Das macht maximal 33,50 EUR zu wenig gezahlter Unterkunftskosten pro Monat. Ausweislich der KdU-Statistik der Bundesagentur für Arbeit für das Land NRW (ohne Kreis Steinfurt), wurden im Juni 2012 eine Differenz von den tatsächlichen zu den angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 12,2 Mio. EUR im Monat nicht übernommen (http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Regionen/SGBII-Traeger/Nordrhein-Westfalen-Nav.html?year_month=201208, geprüft 15.10.2012, ermittelt durch Addition aller Fehlbeträge der einzelnen kommunalen Träger). Die Statistik enthält allerdings keine Angaben zur Anzahl der Haushalte, denen die Unterkunftskosten über ein Kostensenkungsverfahren durch das Jobcenter gekürzt wurden. Überschlägig gerechnet betragen laufende, nicht übernommene Kosten für Unterkunft etwa 340 Mio. EUR (Jan 2010 bis Juni 2012). Wenn es sich nur bei der Hälfte dieser Summe um Unterkunftskosten handelt, die aufgrund der falschen MAIS-Weisung rechtswidrig vorenthaltenen wurden, ergibt das den Betrag von etwa 170 Mio. EUR, um die in NRW SGB II-Beziehende auf Grundlage des rechtswidrigen MAIS-Erlasses geschädigt wurden (ohne Beziehende von SGB XII-Leistungen) Wir glauben jedoch, dass der Betrag deutlich darüber liegt, da in der Statistik nur die durch Kostensenkung entstandenen Fehlbeträge erfasst werden, nicht aber diejenigen Fälle berücksichtigt sind, bei denen das Jobcenter von vorneherein die Übernahme von „unangemessenen“ Miete abgelehnt hat). Zu dieser Summe kommen die aufgrund der fehlerhaften Weisung vorenthaltenen Betriebs- und Heizkostennachzahlungen, Umzugskosten, sonstigen Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen.

Positionierung des MAIS nach der BSG-Entscheidung



Das Ministerium für Arbeit Integration und Soziales (MAIS) hat sich seit der BSG-Entscheidung vom Mai 2012 bis zum 18. August 2012 Zeit gelassen, sich zum oben dargestellten Sachverhalt zu positionieren. In dem neuen Erlass (http://www.harald-thome.de/media/files/MAIS-NRW-15.8.-2012-ERlass-zu-KdU-RS-0477-12-Anlage-A1.pdf) wird angeordnet, dass eine Überprüfung der Gewährung von Unterkunftskosten von Amtswegen zu erfolgen habe. Allerdings relativiert das MAIS diese Auffassung im Verlauf des Schreibens wieder und schreibt, „eine Überprüfung (von Amtswegen) soll nur im Einzelfall, insbesondere bei gestellten Überprüfungsantrag“ erfolgen. Mit dieser rechtlich unhaltbaren Position will das MAIS die «KdU-Abzocke» in NRW fortschreiben. Es wird eben nicht klipp und klar angeordnet, dass in allen Fällen nachzuzahlen ist, in denen zu wenig Leistungen für Unterkunft gewährt wurden, sondern nur auf der Grundlage eines Überprüfungsantrages. Wer die BSG-Entscheidung nicht kennt oder auf rechtskonformes Behördenhandeln vertraut, soll nach Ansicht des MAIS offensichtlich leer ausgehen. Hier sind einige Kommunen durchaus „kundenfreundlicher“ eingestellt: Sie ordnen die Überprüfung von Amtswegen an und führen sie (teilweise) auch durch.

Wer rückwirkend Geld haben will, muss jetzt handeln



Wurden im SGB II-Leistungsbezug Unterkunftskosten seit 2010 in zu geringer Höhe berücksichtigt, sollte ein Überprüfungsantrag gestellt werden (§§ 40 Abs. 1 S. 1 SGB II, § 44 Abs. 1 und 4 SGB X). Auch wenn mit einem solchen Antrag der komplette Zeitraum ab Januar 2010 überprüft werden kann, müssen vorenthaltene SGB II und SGB XII-Leistungen nur noch bis zum Januar 2011 rückwirkend erstattet werden. Das gilt aber nur für diejenigen, die ihren Überprüfungsantrag noch im Jahr 2012 stellen. Wird der Antrag erst 2013 eingereicht, ist eine Erstattung rückwirkend nur bis Januar 2012 möglich.

Anmerkung für Berechtigte von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII:



Das BSG Urteil vom Mai 2012 ist ein Urteil im Rechtsbereich SGB II. Da aber in der Sozialhilfe nach dem SGB XII bei der Bemessung der Unterkunftskosten die gleiche Rechtsgrundlage anzuwenden ist, wird die genannte BSG-Entscheidung auch dort anzuwenden sein. Auch im SGB XII gibt es die Möglichkeit einer auf den Januar 2011 rückwirkenden Korrektur durch einen Überprüfungsantrag (§ 116a SGB XII).

Anmerkung für Auszubildende, die einen Wohnkostenzuschuss vom Jobcenter erhalten (§ 27 Abs. 3 SGB II):



Auch hier werden Unterkunftskosten nur bis zur Höhe der für das SGB II und SGB XII angemessen Miete berücksichtigt. Wenn die tatsächliche Miete von bezuschussten Auszubildenden nach 2010 höher war als die örtlich als angemessen geltenden Unterkunftskosten, kann auch in solchen Fällen ein Überprüfungsantrag zur Korrektur und Nachzahlung führen.

In welchen Fallkonstellationen gibt es rückwirkend Geld?



Für die nachfolgend beschriebenen „Fälle“ wird jeweils ein Musterschreiben für einen Überprüfungsantrag zum Herunterladen bereitgestellt. Im Fall 5, wenn Betriebs- oder Heizkosten nicht in voller Höhe anerkannt wurden, empfiehlt es sich den Überprüfungsantrag zusätzlich zu den in den Fällen 1 bis 4 gestellten Anträgen einzureichen.

1. Reduzierte Unterkunftskosten aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung: Die Miethöhe liegt innerhalb der neuen Angemessenheitsgrenze, die ab Januar 2010 gilt.



Das Jobcenter/Sozialamt hat eine Kostensenkungsaufforderung mit Senkungswirkung nach dem 1. Januar 2010 herausgegeben. Die Leistungsberechtigten sind nicht umgezogen. Aufgrund dessen wurden die Unterkunftskosten auf die als angemessen geltenden Kosten abgesenkt. Die Bescheide, mit denen die Kostensenkung vollzogen wurde, sind alle bestandskräftig.

In diesen Fällen besteht ein rückwirkender Korrekturanspruch in voller Höhe, der entweder durch Überprüfung von Amtswegen vorgenommen wird oder durch einen Überprüfungsantrag noch in 2012 geltend zu machen ist. Der Anspruch auf rückwirkende Erstattung vorenthaltener Leistungen besteht dann bis maximal zum Januar 2011.

Zum Überprüfungsantrag Fälle 1 und 2

2. Reduzierte Unterkunftskosten aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung: Die Miethöhe liegt oberhalb der neuen Angemessenheitsgrenze, die ab Januar 2010 gilt.



Das Jobcenter/Sozialamt hat eine Kostensenkungsaufforderung mit Senkungswirkung nach dem 1. Januar 2010 herausgegeben. Die Leistungsberechtigten sind nicht umgezogen. Aufgrund dessen wurden die Unterkunftskosten auf die als angemessen geltenden Kosten abgesenkt. Die Bescheide, mit denen die Kostensenkung vollzogen wurde, sind alle bestandskräftig.

In diesen Fällen besteht ein rückwirkender Korrekturanspruch in Höhe der Differenz der abgesenkten Unterkunftskosten zur neuen Angemessenheitsgrenze, der entweder durch Überprüfung von Amtswegen vorgenommen wird oder durch einen Überprüfungsantrag noch in 2012 geltend zu machen ist. Der Anspruch auf rückwirkende Erstattung vorenthaltener Leistungen besteht dann bis maximal zum Januar 2011.

Zum Überprüfungsantrag Fälle 1 und 2 [DOC 33 KB]

3. Kostensenkungsaufforderung vor 2010, die Leistungsberechtigten sind nicht umgezogen: Die zu übernehmenden Unterkunftskosten hätten ab Januar 2010 an die neue Angemessenheitsgrenze angepasst werden müssen.



Das Jobcenter/Sozialamt hat mit Wirkung vor dem Januar 2010 eine Senkung der Unterkunftskosten vorgenommen. Die Leistungsberechtigten sind nicht umgezogen und zahlen den Differenzbetrag bei den Kosten der Unterkunft von den Leistungen zum Lebensunterhalt. Aufgrund der Rechtsänderung hätten die Leistungen für die Unterkunft jedoch ab 2010 an die neue Angemessenheitsgrenze angeglichen werden müssen. Die Bescheide, mit denen die Kostensenkung vollzogen wurde, sind alle bestandskräftig.

In diesem Fall besteht ein rückwirkender Korrekturanspruch in Höhe der Differenz der abgesenkten Unterkunftskosten zur neuen Angemessenheitsgrenze, der entweder durch Überprüfung von Amtswegen vorgenommen wird oder durch einen Überprüfungsantrag noch in 2012 geltend zu machen ist. Der Anspruch auf rückwirkende Erstattung vorenthaltener Leistungen besteht dann bis maximal zum Januar 2011.

Zum Überprüfungsantrag Fall 3 [DOC 33 KB]

4. Auf rechtswidrige Angemessenheitsgrenze reduzierte Unterkunftskosten bei Einzug in eine unangemessene Wohnung.



Wenn ein früherer Umzug erforderlich war (z.B. aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung oder krankheitsbedingt) und die betroffene Person hat eine zu teure Wohnung angemietet, hat das Jobcenter/Sozialamt die Leistungen für die Unterkunft regelmäßig auf die damalige Angemessenheitsgrenze reduziert. Aufgrund der Rechtsänderung hätten die Leistungen für die Unterkunft jedoch ab 2010 an die neue Angemessenheitsgrenze angeglichen werden müssen. Die Bescheide, mit denen die Kostensenkung vollzogen wurde, sind alle bestandskräftig.

In diesem Fall besteht ein rückwirkender Korrekturanspruch in Höhe der Differenz der abgesenkten Unterkunftskosten zur neuen Angemessenheitsgrenze, der entweder durch Überprüfung von Amtswegen vorgenommen wird oder durch einen Überprüfungsantrag noch in 2012 geltend zu machen ist. Der Anspruch auf rückwirkende Erstattung vorenthaltener Leistungen besteht bis maximal zum Januar 2011.

Zum Überprüfungsantrag Fall 4 [DOC 33 KB]

5. Betriebs- und Heizkosten wurden nicht in tatsächlicher Höhe im Rahmen der Unterkunftskosten anerkannt: Das betrifft sowohl die laufenden Vorauszahlungen als auch Betriebs- und Heizkostennachzahlungen nach einem Abrechnungszeitraum.



Die Möglich, vorenthaltene Heiz- und Betriebskosten nachträglich geltend zu machen, besteht bei allen oben genannten Fällen, bei denen das Jobcenter nach dem Januar 2010 entweder nicht die vollen laufenden Vorauszahlungen für Betriebs- oder Heizkosten übernommen oder eine entsprechende Nachforderung mit dem Hinweis auf Unangemessenheit der Betriebs- oder Heizkosten abgelehnt bzw. nur teilweise erstattet hat. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass die vorgelegte Betriebs- oder Heizkostenforderung ausgehend von den jeweiligen örtlichen Richtlinien für die Bemessung von Unterkunftskosten und den darin festgelegten Angemessenheitswerten zu hoch sei. Auch bei den Nachzahlungen würden nur die angemessenen Betriebs- und Heizkosten berücksichtigt. Auch hier wurden Leistungen rechtswidrig vorenthalten, weil in solchen Fällen die Angemessenheitswerte regelmäßig auf den alten Wohnflächen beruhen, die ab 2010 allerdings um 5 m² hätten erhöht werden müssen.

Die Bescheide, mit denen über die Höhe der Betriebs- und Heizkosten entschieden wurde, sind alle bestandskräftig.

In den geschilderten Fällen besteht ein rückwirkender Korrekturanspruch bis zur Höhe der anhand geltender Wohnungsgrößen (plus 5 m²) festgelegten angemessenen Betriebs- oder Heizkosten. Der Anspruch kann entweder durch Überprüfung von Amtswegen vorgenommen oder durch einen Überprüfungsantrag noch in 2012 geltend gemacht werden. Der Anspruch auf rückwirkende Erstattung vorenthaltener Leistungen besteht dann bis maximal zum Januar 2011.

Zum Überprüfungsantrag Fall 5 [DOC 35 KB]

Bei der Durchsetzung eines Überprüfungsantrages oder Klärung von damit zusammenhängenden Rechtsfragen, außerhalb von Wuppertal kann der Verein Tacheles aufgrund knapper Kapazitäten leider keine Unterstützung anbieten. Wir bitten die Betroffenen, sich an örtliche Beratungsstellen oder Anwälte zu wenden. Diese können Sie hier finden: www.my-sozialberatung.de

Tacheles – Online Redaktion
Harald Thomé und Frank Jäger



Links


  • Muster Überprüfungsantrag Fall 1 und 2 [DOC 33 KB]
  • Muster Überprüfungsantrag Fall 3 [DOC 33 KB]
  • Muster Überprüfungsantrag Fall 4 [DOC 33 KB]
  • Muster Überprüfungsantrag Fall 5 [DOC 35 KB]
  • Musterflugblatt Malz Minden und Tacheles welches als Vorlage zum Verteiler und Informieren weiter verwendet werden kann [DOC 67 KB]

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