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Umsetzungsfahrplan „Agenda 2010“ im Bereich Wirtschaft und Arbeit



Umsetzungsfahrplan „Agenda 2010“

im Bereich Wirtschaft und Arbeit

Für den Bereich Wirtschaft und Arbeit werden die sich aus der Agenda 2010 ergebenden Reformmaßnahmen zu 3 Umsetzungspaketen zusammengefasst.

Das erste Paket umfasst die Bereiche:
· Arbeitsrecht
· Arbeitslosengeld
· Handwerksrecht

Die Reformen im Bereich Arbeitsrecht und Arbeitslosengeld sind zustimmungsfrei.
Weite Teile der Modernisierung des Handwerksrechts sind zustimmungspflichtig.
Das zweite Paket beinhaltet die Reformmaßnahmen:
· Umbau der BA
· Zusammenlegung von Sozial- und Arbeitslosenhilfe
Das dritte Paket, das die bereits eingeleitete Mittel-standsoffensive komplettiert, dient der Verbesserung der finanziellen Situation des Mittelstands durch Ausweitung des Angebots eigenkapitalähnlicher Mittel und einer besseren Versorgung mit Beteiligungskapital.

Es ist geplant, dass die Gesetzesentwürfe für das erste Paket im Mai und für das zweite Paket im August im Kabinett behandelt werden.
Aktuell erforderlich ist darüber hinaus, einen qualitativen Sprung in der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit mit einem Pakt für Ausbildung und Arbeitsplätze für junge Men-schen zu machen.

Arbeitsrecht beschäftigungsfördernd erneuern

Ziele:
Beschäftigungsfördernde Erneuerung des Arbeitsrechts bei ausgewogener Berücksichtung der Flexibilisierungsinteressen der Unternehmen, der sozialen Sicherungsbedürfnisse der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Interessen der Arbeitssuchenden.

Das heißt:
Ø Niemand, der heute Kündigungsschutz hat, wird ihn verlieren
Ø Mehr Rechtssicherheit, Transparenz und Kalkulierbarkeit bei betriebsbedingten Kündigungen
Ø Fairer Interessenausgleich zwischen den Arbeitsvertragsparteien
Ø Einstellungserleichterungen für Existenzgründer als neue Brücken in Dauerbeschäftigung

Maßnahmen:
1. Schwellenwert für Kündigungsschutz flexibilisieren
durch Nichtanrechnung befristet beschäftigter Arbeitnehmer auf den Schwellenwert von 5 Beschäftigten für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes.
2. Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen rechtssicherer gestalten - durch Begrenzung der Sozialauswahl auf drei soziale Grunddaten (Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten);
- durch Herausnahme von Leistungsträgern zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur, wenn dies im berechtigten betrieblichen Interesse liegt;
- durch Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung der Sozialauswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit bei Vorliegen einer zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat - im Rahmen
eines Interessenausgleichs - vereinbarten Namensliste.

3. Kündigungsschutz um Abfindungsoption ergänzen
durch Wahlrecht des Arbeitnehmers bei betriebsbedingter Kündigung zwischen einem Abfindungsanspruch in gesetzlich festgelegter Höhe oder Klage auf Bestandsschutz.

4. Mehr Flexibilität für Existenzgründer durch Verlängerung der Höchstbefristungsdauer sachgrundloser Befristungen auf vier Jahre.

Erläuterung:
Der Kündigungsschutz wird weder abgeschafft noch in seiner Substanz in Frage gestellt.
Niemand, der heute Kündigungsschutz hat, wird ihn verlieren. Er soll jedoch für alle Beteiligten leichter handhabbar gemacht werden. Es geht insbesondere darum, dass Unternehmen mehr Planungssicherheit in Bezug auf ihre Personalsituation bekommen und handlungsfähig bleiben. Dabei sollen die sozialen Sicherheitsbedürfnisse der Arbeitnehmer, aber auch die Interessen der Arbeitssuchenden und das Interesse der Betriebe an ausgewogener Personalstruktur berücksichtigt werden.

1. Für Handwerksbetriebe und kleine Gewerbetreibende sollen Neueinstellungen erleichtert werden. Sie sollen befristet Beschäftigte einstellen können, ohne dass dies auf den
Schwellenwert von fünf Arbeitnehmern angerechnet wird.
Laut einer aktuellen Forsa-Studie können sich 42 Prozent aller kleineren Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten vorstellen, bei einer Änderung des Kündigungsschutzes neue Mitarbeiter einzustellen.

2. Die derzeitigen Regelungen zur Sozialauswahl sind eine Quelle großer Rechtsunsicherheit.
Berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend, sind unter Umständen alle in diesem Zusam-menhang ausgesprochenen Kündigungen unwirksam. Die Sozialauswahl soll keineswegs abgeschafft, aber auf drei Hauptkriterien begrenzt werden. Durch die vorgesehenen Aus-nahmen von der Sozialauswahl zur Weiterbeschäftigung von „Leistungsträgern“ und zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur sollen die berechtigten betrieblichen In-teressen größeres Gewicht bekommen.
Die Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung der Sozialauswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit bei Vorliegen einer Namensliste, die im Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erstellt wurde, soll die Rechtssicherheit für alle Beteiligten erhöhen.

3. Der kündigungsrechtliche Bestandsschutz wird bei betriebsbedingter Kündigung durch einen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers ergänzt. Damit sollen arbeitsgerichtliche
Verfahren, in denen es letztlich nur um eine Abfindung geht, vermieden werden. Der Abfindungsanspruch
des Arbeitnehmers setzt voraus, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützt und den Arbeitnehmer darauf hinweist, dass er die im Gesetz vorgesehene Abfindung beanspruchen kann, wenn er die dreiwöchige Frist für die Erhebung der Kündigungs-schutzklage verstreichen lässt. Erhebt der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage, so hat er mit Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf die gesetzlich festgesetzte Abfindung.

4. Existenzgründer schaffen Arbeitsplätze. Sie können jedoch in den ersten Jahren zumeist kaum abschätzen, welcher Personalbedarf mittel- und langfristig besteht, weil in dieser Phase der wirtschaftliche Erfolg besonders ungewiss ist. Neu gegründete Unternehmen erhalten deshalb in den ersten vier Jahren nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit die Möglichkeit, befristete Arbeits-verträge ohne sachlichen Befristungsgrund bis zur Dauer
von vier Jahren abzuschließen. Dadurch wird Existenz-gründern die Entscheidung zu Einstellungen erheblich erleichtert. Für einen großen Teil der betreffenden Arbeitnehmer wird die zunächst befristete Beschäftigung eine Brücke in eine Dauerbeschäftigung sein.

Arbeitslosengeld:
Fehlanreize beseitigen – Spielräume für Senkung der Lohnnebenkosten eröffnen

Ziele:
Ø Rückführung von Frühverrentung
Ø Längerer Verbleib von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Erwerbsleben im Hinblick auf den sich in bestimmten Teilarbeitsmärkten bereits abzeichnenden Fach-kräftemangel
und die demografische Entwicklung
Ø Perspektivisch Senkung der Lohnnebenkosten und damit bessere Möglichkeiten für mehr Beschäftigung.

Maßnahme:

Verkürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes für ältere Arbeitnehmer

Die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld wird grundsätzlich auf 12 Monate begrenzt.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, können Arbeitslosengeld bis zu einer Dauer von höchsten 18 Monaten beanspruchen.
Die Änderungen sollen generell erst auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld Anwendung finden, die etwa zwei Jahre (vom Beginn des 26. Monats) nach Inkrafttreten des Gesetzes ent-stehen.
Hierdurch wird sowohl Vertrauensschutzgesichtspunkten als auch dem notwendigen Eigentumsschutz Rechnung getragen.

Erläuterung:
Die Höchstdauer auf Arbeitslosengeld von derzeit 32 Monate steht Arbeitnehmern zu, die das 57. Lebensjahr vollendet und eine Versicherungszeit von mindestens 64 Monaten inner-halb der letzten 7 Jahre vor der Arbeitslosmeldung nachweisen.
Bis 1984 betrug die Anspruchshöchstdauer einheitlich 12 Monate. Die CDU/CSU und FDP geführte Bundesregierung hat die Dauer des Arbeitslosengeldes in den 80er Jahren mehr-fach für ältere Arbeitslose auf bis zu 32 Monate angehoben.
Ziel der Änderungen war dabei auch die Entlastung des Bundes von den ansonsten (bei längerer Arbeitslosigkeit) zu tragenden Aufwendungen für die Arbeitslosenhilfe. Dadurch sollten Finanzmittel für Zuschüsse an die gesetzliche Rentenversicherung gewonnen werden („Trümmerfrauen-regelung“).
Die seit Mitte der 80er Jahre verlängerte Bezugsdauer für ältere Arbeitslose hat jedoch zu der in weiten Bereichen der Wirtschaft praktizierten Form der Frühverrentung maßgeblich beigetragen.
Die dadurch entstandenen Ausgaben bei der Bundesanstalt für Arbeit, aber auch in der gesetzlichen Rentenversicherung, haben die Spielräume für eine Senkung der Lohnnebenkosten
eingeengt. Die bisherige Struktur der Leistungsdauer ist vor diesem Hintergrund dauerhaft nicht mehr finanzierbar. Mit der Neuregelung werden mittelfristig die Ausgaben beim
Arbeitslosengeld um bis zu 3,8 Mrd. € gesenkt werden können.

Neues Handwerksrecht - Basis für leistungsfähige und innovative Betriebe

Ziele:
Ø Ausübung einfacher Tätigkeiten erleichtern - Schwarzarbeit bekämpfen
Ø Potentiale für neue Betriebsgründungen und Innovationen im Handwerk stärken
Ø Abgrenzungsprobleme beseitigen – Anreize zu Innovationstätigkeit stärken
Ø Inländerdiskriminierung verringern – Europäisierung des Marktes Rechnung tragen

Maßnahmen:

1. Beschränkung des Meistervorbehalts als Berufszugangsvoraussetzung auf den Kreis der
„gefahrgeneigten“ Handwerke (Anlage A: "Zulassungs-pflichtige Handwerksgewerbe").
Die nicht gefahrgeneigten Handwerke werden in die Anlage B überführt (Anlage B: "Zulassungsfreie Handwerksgewerbe"). Sie bleiben dem Handwerk erhalten und sollen künftig
die Möglichkeit freiwilliger (fakultativer) Meisterprüfungen erhalten.
2. Klarstellung des Vorbehaltsbereichs der Handwerksordnung (HwO) mit dem Ziel, insbesondere der Ich-AG die Ausübung „einfacher Tätigkeiten“ zu erleichtern.
3. Sonstige wesentliche Punkte der Novelle:
- Aufhebung des Inhaberprinzips
- Wegfall der Gesellenjahre als Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung
- Handwerksausübung für Gesellen mit 10-jähriger Berufserfahrung, davon mindestens 5 Jahre in leitender Funktion (im Bereich von Tätigkeiten der Anlage A)
- Erleichterungen für Ingenieure und staatlich geprüfte Techniker durch Eintragung in die Handwerksrolle ohne zusätzliche Prüfung
- Stärkere Berücksichtigung der EU-Dienstleistungsfreiheit im Handwerk
- Freistellung der Existenzgründer von Kammerbeiträgen

Erläuterung:
1. Erfordernis des Meisterbriefs nur noch für gefahrgeneigte Tätigkeiten

Der Meistervorbehalt als Berufszugangsvoraussetzung soll auf gefahrgeneigte Bereiche be-schränkt
werden (Anlage A HwO).

In allen anderen Handwerken (Neue Anlage B) soll der Meistertitel die Eigenschaft eines Qualitätssiegels erhalten – auf freiwilliger Basis.
2. Klarstellung des Begriffs der „einfachen Tätigkeit“
Ich-AG's und andere Existenzgründer brauchen Rechts- und Planungssicherheit, wenn sie sich eine Geschäftsidee überlegen. Der Start in die Selbstständigkeit soll dadurch erleichtert werden, dass klargestellt wird, dass in zwei bis drei Monaten erlernbare Tätigkeiten keine wesentlichen Tätigkeiten eines Gewerbes im Sinne der Handwerksordnung sind.
3. Potential für Gründungen und Innovation stärken
Durch Überführung von einer Reihe von Handwerken zu Anlage B bekommen Betriebe die Möglichkeit zu umfassenderen Leistungsangeboten.
Zudem wird der Anreiz zur Schwarzarbeit, insbesondere bei Kleinaufträgen gesenkt.
Auch sollen im Hinblick auf die im Vergleich zum europäischen Durchschnitt niedrige Selbständigenquote
in Deutschland Neugründungen erleichtert werden.
4. Stärkung der Attraktivität einer Ausbildung im Handwerk
Die Attraktivität einer Ausbildung im Handwerk soll gestärkt werden. Die Gesellen haben zukünftig
mehr Möglichkeiten (in Anlage B-Handwerken breitere Tätigkeitsfelder, Möglichkeit der Selbständigkeit in Anlage B-Handwerken ohne Erfordernis der Meisterprüfung, Möglich-keit eines freiwilligen Erwerbs des Meistertitels als Qualitätssiegel).
5. Inländerdiskriminierung verringern
Die Rechtsentwicklungen auf EU-Ebene zugunsten der Niederlassungs- und Dienst-leistungsfreiheit
(z.B. die derzeit beratene Anerkennungsrichtlinie) werden die Inländerdiskriminierung noch weiter verschärfen und zu Akzeptanzproblemen der HwO führen. Sitzverlagerungen
ins EU-Ausland sind möglich. In Österreich wurde bereits nach einem Verfassungsgerichtsurteil die Inländer-diskriminierung aufgehoben.
Die tatsächliche Wirtschaftsentwicklung auf europäischer Ebene (Ost-Erweiterung, Euro-Einführung u.s.w.) führt zu einem verstärktem grenzüberschreitenden Wettbewerb und lässt
damit eine weitere Verschärfung des Problems der Inländerdiskriminierung erwarten. Die Europafestigkeit des HwO gerät zunehmend in Zweifel.
6. Existenzgründer von Kammerbeiträgen freistellen
Existenzgründer werden in der Existenzgründungsphase ganz bzw. gestuft freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Gleichzeitig wird den Kammern unter bestimmten Voraussetzungen eine Herabsetzung der Freistellungsgrenzen ermöglicht, um die Kammerfinanzierung nicht zu gefährden und das Äquivalenzprinzip zu wahren.

Das neue Arbeitsamt – der moderne Dienstleister am Arbeitsmarkt

Ziele:
Ø Arbeitslose schneller und besser in Arbeit vermitteln
Ø Unternehmen bei der Besetzung offener Stellen schneller und besser unterstützen
Ø unnötige Bürokratie abbauen
Im letzten Jahr hat der sog. „Vermittlungsskandal“ das Vertrauen in die Bundesanstalt für Arbeit (BA) erschüttert. In der Zwischenzeit wurde die Führung der BA neu geordnet: ein hauptamtlicher Vorstand trägt die operative Verantwortung und wird von dem ehrenamtlich besetzten Verwaltungsrat kontrolliert.
Die Organisationsreform wird mit folgenden Zielen fortgesetzt:
- Weg von der input-orientierten Steuerung über detaillierte gesetzliche Regelungen und Haushaltspläne hin zu einer ergebnisorientierten Steuerung mit dem Ziel der Integration von Arbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt.
- Klar zugeordnete, persönliche Ergebnisverantwortung auf allen Verwaltungsebenen für die erzielten Wirkungen und die dafür eingesetzten Mittel.

Maßnahmen:
1. Ziele definieren – Vorgaben reduzieren: Das neue Verhältnis zwischen Bundesregierung und Arbeitsverwaltung
- Steuerung der BA über Zielvereinbarungen zwischen Bundesregierung und Bundesanstalt für Arbeit statt über detaillierte gesetzliche Regelungen, Rechtsaufsichts-rechtliche Weisungen und Genehmigungen. In den Zielvereinbarungen werden konkrete arbeitsmarktliche
Wirkungsziele definiert
- Kontrolle der Zielerreichung anhand definierter Kennzahlen durch ein effektives Controlling.

Leistungsvergleiche der Arbeitsämter durch Benchmarking
- Erhöhung der Personal- und Budgetflexibilität
- Einstieg in das neue Steuerungsmodell ab 2004 durch Schaffung von Kontraktöffnungsklauseln in den gesetzlichen Regelungen zum Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit

2. Förder- und Leistungsrechts neu ausrichten
Vereinfachung und Entbürokratisierung des Rechts der Arbeitsförderung und Arbeitslosenversicherung.
Die einzelnen Instrumente sollen flexibel und unbürokratisch eingesetzt werden können; das anzuwendende Förderungs- und Leistungsrecht soll so verwaltungseinfach
und überschaubar wie möglich ausgestaltet werden.

3. Selbstverwaltung erneuern – Aufgaben zuordnen: Die neue Rolle der Selbstverwaltung

- Konsequente Trennung von Verantwortung und Kontrolle: Die Verantwortung für das Geschäft der Dienststellen liegt bei der jeweiligen Geschäftsführung, die von der Selbst-verwaltung kontrolliert wird.
- Stärkung der Mitspracherechte des Verwaltungsrates bei der Bestellung des Vorstands durch ein Vorschlagsrecht.
- Stärkung der persönlichen Verantwortung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane durch persönliche Mitgliedschaft.
- Effektivere Kontrolle von Vorstand und Verwaltung durch die Selbstverwaltung

4. Persönliche Verantwortung stärken – Kundenzufriedenheit erhöhen: Der neue Aufbau der Arbeitsverwaltung

- Neuausrichtung der Leitungsfunktionen zur Stärkung der Ergebnisverantwortung durch
- Befristung von Leitungsfunktionen
- Einführung von dreiköpfigen Geschäftsführungsgremien, deren Mitgliedern jeweils ein eigener Verantwortungsbereich zugeordnet ist.
- Stärkung der Kernbereiche „Leistung und Vermittlung“ durch Schaffung besonderer Sparten für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung und Kindergeld unter dem Dach der
BA.
- Die Landesarbeitsämter bleiben vorerst bestehen; sie unterstützen den Vorstand bei der Steuerung des Umbauprozesses der BA und der Einrichtung von Job-Centern im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe.

Erläuterung:
Für die schnelle und effiziente Eingliederung von Arbeitssuchenden in Arbeit braucht Deutschland eine flexible Dienstleistungseinrichtung mit einem verantwortlichen Management und strikter Erfolgskontrolle. Die Reform orientiert sich an folgenden Grundsätzen:
Dienstleistung im Wettbewerb, Konzentration auf Kernaufgaben mit der Arbeitsvermittlung im Zentrum, modernes kundenorientiertes Unternehmensmanagement mit hoher Leistungsfähigkeit.

Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammenführen

Ziele:

Beendigung des ineffizienten Nebeneinanders zweier Leistungen und zweier Verwaltungen für Menschen, die von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht oder betroffen sind. Dazu wollen wir eine neue Leistung schaffen, die folgende Anforderungen erfüllt:
Ø Schnelle und passgenaue Vermittlung in Arbeit
Ø Einheitlicher Zugang zu Beratung, Vermittlung und Förderleistungen
Ø Vorrang der Eingliederungs- vor der Transferleistung (Fördern und Fordern)
Ø Besonderer Schwerpunkt bei Jugendlichen unter 25 Jahren (Angebote zur Ausbildung, Beschäftigung, Betriebspraktika oder Qualifizierung)
Ø Einheitliches staatliches Fürsorgesystem für Arbeitslosenhilfebezieher und arbeitslose (erwerbsfähige) Sozialhilfebezieher
Ø Größere Hinzuverdienstmöglichkeiten als finanzieller Arbeitsanreiz und als Brücke in die Erwerbstätigkeit
Ø Bedarfsorientierte und bedürftigkeitsgeprüfte Leistung auf dem Niveau der Sozialhilfe mit Stufenregelung für Personen, die vom Arbeitslosengeldbezug in die neue Leistung kommen, unter besonderer Berücksichtigung der Einkommenssituation von Alleinerziehenden und Familien mit Kindern.
Ø Vermeidung von Verschiebebahnhöfen und Vermeidung einseitiger Lastenverschiebung

Maßnahmen:
Neues Leistungssystem mit folgenden Eigenschaften:

1. Berechtigte
Anspruch auf die neue Leistung haben erwerbsfähige Hilfebedürftige und mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Personen (Ehepartner, Lebenspartner und Kinder). Erwerbsfähig sind Hilfebedürftige, die – wie im Rentenrecht geregelt – nicht voll erwerbsgemindert sind. Voll erwerbsgemindert ist eine Person, die vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, bestreiten kann.

2. Hilfe aus einer Hand:
Die erwerbsfähigen Hilfeempfänger werden im Job-Center von Fall-Managern individuell und umfassend mit dem Ziel der schnellstmöglichen Eingliederung in das Erwerbsleben betreut.
Diese Betreuung schließt auch die dazugehörige Bedarfsgemeinschaft ein. Individuelle Betreuung wird durch Anlehnung an die Regelungen der Sozialhilfe bei Eingliederungsleistungen ermöglicht. Der Betreuungsschlüssel wird erhöht.

3. Neue Leistung:
Die neue Leistung umfasst Leistungen zum Lebensunterhalt, Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und zur Rentenversicherung sowie Ein-gliederungsleistungen.

4. Leistung zum Lebensunterhalt:

- Die Leistungen zum Lebensunterhalt sind mindestens bedarfsdeckend und bedürftigkeitsorientiert.
Die Grundleistung orientiert sich an der Sozialhilfe. Eigenes (Erwerbs-)einkommen und Vermögen sowie dasjenige des nicht getrennt lebenden (Ehe-)partners und Leistungen Dritter sind zu berücksichtigen; der Aufbau einer angemessenen Alterssicherung wird ermöglicht.

- Personen, die mit dem Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, aber selbst nicht erwerbsfähig sind, erhalten eine Leistung, die der Höhe nach der Sozial-hilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) entspricht.

- Als Arbeitsanreiz wird ein Freibetrag gewährt, der sicherstellt, dass dem Hilfebedürftigen eine höhere Transferleistung als nach der geltenden Sozialhilfepraxis belassen wird.

- Im Sinne von Fördern und Fordern ist ein aktives Bemühen um Eingliederung eine Voraussetzung für die Leistung. Wer sich nicht ausreichend um Eingliederung bemüht,muss mit einer Reduzierung der Leistung rechnen.

Ziel ist es, jedem junge Menschen unter 25 Jahren Jahre eine Eingliederungsmaßnahme, Ausbildung oder eine Erwerbstätigkeit anzubieten. Wenn er oder sie dieses
Angebot ablehnt, muss er / sie mit einer Streichung der Leistung rechnen.

5. Träger der neuen Leistung:

Träger der neuen Leistung soll die Bundesanstalt für Arbeit sein. In den neuen JobCentern sollen im Sinne arbeitsteiligen Zusammenwirkens die Bundesanstalt für Arbeit mit den kommunalen Sozialämtern und ggf. freien Trägern auf vertraglich geregelter Grundlage zusam-menarbeiten.

6. Finanzierung der Leistung:
Die Finanzierung soll grundsätzlich der Bund übernehmen; über die Verteilung der Finanzlasten zwischen Bund und Ländern, Städten, Gemeinden ist gesondert zu entscheiden.

Erläuterung:
Die Bezieher von Arbeitslosenhilfe und ein Teil der Empfänger von Sozialhilfe befinden sich in einer vergleichbaren Lage: Sie sind erwerbsfähig, aber erwerbslos und hilfebedürftig; es gibt aber für sie keine einheitlichen und aufeinander abgestimmten Hilfen aus einer Hand.
Das gilt sowohl für die aktivierenden Eingliederungs-leistungen zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit
als auch für die Transferleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts.
Zwar sind Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen, die sich in
ihrer Zielsetzung teilweise überschneiden. Sie weichen aber insbesondere in den Anspruchsvoraussetzungen, in den Sanktionsregelungen, den Eingliederungsleistungen und
auch in der Höhe der Transferleistungen erheblich voneinander ab.
Die Arbeitslosenhilfe wird von der Bundesanstalt für Arbeit in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und aus Steuermitteln des Bundes finanziert. Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung für Arbeitslosenhilfebezieher (und zu einem geringen Teil auch für Hilfe zum Lebensunterhalt-
Empfänger) werden aus Beitragsmitteln der Bundesanstalt für Arbeit finanziert.
Für die Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der Hilfe zur Arbeit sind die Kommunen zuständig.
Hinter den hohen Empfängerzahlen steht in beiden Systemen eine zu lange durchschnittliche Verweildauer im Leistungsbezug: Arbeitslosenhilfe wird durchschnittlich für einen Zeitraum von 28 Monaten gewährt, die vergleichbare Größe bei der Sozialhilfe beträgt 26 Monate.
Steigende Empfängerzahlen, hohe Verweildauern und der damit verbundene Kostendruck der öffentlichen Hand haben dazu geführt, dass Effektivität und Effizienz der bestehenden
Systeme zunehmend in Frage gestellt werden. Weitgehende Übereinstimmung besteht insbesondere darin, dass jeweils eine stärkere Konzentration der Ressourcen auf aktivierende
Leistungen zur beruflichen bzw. sozialen Eingliederung notwendig ist. Demgegenüber sind die passiven Transferleistungen so auszugestalten, dass ihre Bemessung weniger Kapazitäten bindet als bisher.

Wachstums- und Beschäftigungsmotor Mittelstand stärken
– finanzielle Basis verbessern -Ziel:
Der Mittelstand ist der Wachstums- und Beschäftigungsmotor der deutschen Wirtschaft und der Grundpfeiler unseres dualen Ausbildungssystems. Unsere wichtigste Aufgabe ist es da-her, neue Dynamik im und für den Mittelstand zu entfachen. Ein Grundvoraussetzung dafür ist eine gesicherter Zugang zu geeigneten Finanzierungsmöglich-keiten, insbesondere vor dem Hintergrund des veränderten Bankenverhaltens.
Bereits auf den Weg gebrachte Maßnahmen:
· Zusammenlegung von KfW und DtA zur Mittelstandsbank, um das anerkannt gute Förderangebot für Gründer und mittelständische Unternehmen noch stärker zu bündeln und
zu straffen.
· Einführung von Mikrodarlehen: Für geringere Finanzierungsvolumina werden ab 1.10.02 in einem vereinfachten Verfahren bis zu 25.000 € mit einer 80-prozentigen Haftungsübernahme durch die DtA angeboten.
· Beratung und Begleitung für Gründer und kleine Unternehmer durch KfW und BMWA wird fortgesetzt.
· KfW-Programm „Kapital für Arbeit“. Ziel ist die Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten in Betrieben mit einer zu geringen Eigenkapitalausstattung, damit die Ein-stellung von Arbeitslosen nicht an Kapitalmangel scheitert. Arbeitgeber können Darlehen von bis zu 100.000 € erhalten, wenn sie einen Arbeitslosen oder einen Auszubildenden
sozialversicherungspflichtig einstellen. Die Vergabe erfolgt über die Hausbanken. Vorausgesetzt
wird eine ausreichende Bonität.

Geplante Maßnahmen:
1. Angebot an eigenkapitalähnlichen Mitteln ausweiten - Nachrangdarlehen

Erläuterung:
Die veränderte Ausgangslage für Unternehmen und Banken erfordert die Ausweitung des Angebots eigenkapitalähnlicher Mittel auf möglichst breiter Basis.
Nachrangdarlehen werden heute bereits von beiden Förderbanken in beschränktem Maße angeboten, von der DtA in Form der ERP-Eigenkapitalhilfe (EKH), von der KfW über das erst im November gestartete Programm Kapital für Arbeit (KfA).
Ausgehend von den beiden Produkten EKH und KfA entwickeln die beiden Förderbanken zusammen mit dem ERP-Sondervermögen (BMWA) ein neues Produkt Nachrangkapital.
Das neue Produkt soll nach Genehmigung der EU-Kommission voraussichtlich mit dem Vollzug der Fusion der beiden Förderbanken angeboten werden.
2. Eigenkapital stärken - Pilotvorhaben zur Verbesserung der Versorgung des "klas-sischen" Mittelstandes mit Beteiligungskapital Erläuterung:
Die Bestandsaufnahme hat gezeigt, dass der Bereich zwischen 1 Mio. € und 5 Mio. € Beteiligungskapitalbedarf
für „klassische“ mittelständische Unternehmen kaum abgedeckt wird.
Unter Federführung der KfW wurden zwei Pilotvorhaben zur Verbesserung des Beteiligungs-kapitalangebots
entwickelt, die etwa bis Jahresmitte starten können.

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