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Rechtsprechungsticker von Tacheles 20 KW / 2009
Rechtsprechungsticker von Tacheles 20/2009
1. Bundessozialgericht
1.1 Bundessozialgericht - B 4 AS 39/08 R - Urteil vom 13.05.2009
Alleinerziehende Hartz-IV-Empfänger können unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur für sich, sondern auch für ihre Kinder mehrere Versicherungspauschalen einkommensmindernd geltend machen.
Der 25. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hatte mit Urteil vom 28.02.2008 - L 25 AS 946/06 - festgestellt , dass der Abzug mehrerer Versicherungspauschalen bei Alleinerziehenden dann möglich ist , wenn die Kinder nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören .
Die minderjährigen Kinder, deren Bedarf durch Unterhaltszahlungen und Kindergeld gedeckt ist, bilden gem § 7 Abs 3 SGB 2 keine Bedarfsgemeinschaft mit dem dem Haushalt angehörenden, erwerbsfähigen Elternteil . Von dem zur Bedarfsdeckung der minderjährigen Kinder nicht benötigten Überschussbetrag des Kindergeldes, der grundsätzlich bei dem Elternteil in Haushaltsgemeinschaft als Einkommen zu berücksichtigen ist, ist nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB 2 iVm § 3 Nr 1 AlgIIV die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro für den Elternteil selbst, aber zuvor auch pro minderjährigem Kind ungeachtet des tatsächlichen Bestehens entsprechender Versicherungen abzusetzen.
Diese Rechtsauffassung hat das BSG mit Urteil vom 13.05.2009 bestätigt . Danach war bei der Berechnung zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit der Kinder der Klägerin monatlich für beide Kinder eine Versicherungspauschale in Höhe von je 30 Euro zu berücksichtigen. Nach § 3 Nr 1 Alg II-V ist ein Betrag von 30 Euro als monatlicher Pauschbetrag für Beiträge zu privaten Versicherungen vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger abzusetzen, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB II leben. Diese Voraussetzungen sind bei beiden Kindern der Klägerin erfüllt. Diese leben mit ihrer Mutter nicht in einer Bedarfsgemeinschaft. Nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Das Kindergeld soll vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes verwendet werden. Aus diesem Grunde nimmt das Kindergeld ebenso wie das sonstige Einkommen und Vermögen des minderjährigen Kindes nicht an der Einkommensverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II teil und rechtfertigt sich eine vom Einkommensteuergesetz (EStG) abweichende Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes. Diese Zuordnung von Einkommen des Kindes hat Konsequenzen auch für die Frage, wie die Höhe des maßgeblichen Einkommens des Kindes zu bestimmen ist. Bei der Prüfung, ob der Bedarf eines Kindes durch das Kindergeld und weitere Einnahmen, insbesondere Unterhaltszahlungen gedeckt ist, und es daher nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird, sind den Einkommensbestandteilen, die dem Kind zugerechnet werden, die im Gesetz vorgesehenen Einkommensfreibeträge gegenüberzustellen. Erst wenn sich bei dieser Saldierung ein ungedeckter Bedarf ergibt, wird das Kind ggf Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft.
Ist dies nicht der Fall, kann das Kind seinen Bedarf also selbst decken, werden den Eltern konsequenterweise auch diejenigen Kindergeldanteile als eigenes "Elterneinkommen" zugerechnet, die nach Berücksichtigung entsprechender Pauschalen den Bedarf des Kindes übersteigen.
Bei der Ermittlung einer eventuellen Hilfebedürftigkeit der Kinder der Klägerin war demgemäß eine Versicherungspauschale in Höhe von je 30 Euro monatlich von den Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Dies führt vorliegend dazu, dass der Mutter der Kinder insgesamt 60 Euro weniger Kindergeld als eigenes Einkommen zugerechnet werden kann und sich dadurch wiederum ihr ungedeckter Bedarf um 60 Euro erhöhte.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2009-5&nr=10948
1.2 Bundessozialgericht - B 4 AS 58/08 R - und - B 4 AS 79/08 R - Urteile vom 13.05.2009
Der Kindergrundfreibetrag schützt ausschließlich das unmittelbare Vermögen minderjähriger Kinder .
Nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II ist vom Vermögen für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind ein Grundfreibetrag abzusetzen. Dieser Freibetrag kann aber nicht als sog "Kinderfreibetrag" der Bedarfsgemeinschaft angesehen werden, der der Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom tatsächlichen Vorhandensein von Vermögen auf Seiten des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes zu Gute kommt. Zwar ließe der Wortlaut der Vorschrift auch eine Auslegung zu, den genannten Freibetrag als zusätzlichen Kinderfreibetrag für die Bedarfsgemeinschaft aufzufassen. Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung sprechen aber gegen diese Auslegung und dafür, dass der Freibetrag nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II nur dem jeweiligen Kind und diesem auch nur dann zu Gute kommen soll, wenn es Vermögen hat. Während der ursprüngliche Gesetzentwurf des § 12 SGB II noch vorsah, dass minderjährige Kinder ihr Vermögen vollständig für ihren Lebensunterhalt verbrauchen sollen, bevor die Einstandspflicht der Eltern gemäß § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II eingreift, wurde im Gesetzgebungsverfahren § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II eingefügt, um einen bestimmten Teil des Vermögens des minderjährigen Kindes zu schonen. Dem hilfebedürftigen minderjährigen Kind soll ab seiner Geburt ein Grundfreibetrag zur Verfügung stehen, um zB Sparvermögen oder Ausbildungsversicherungen in dieser Höhe bei der Berechnung des Alg II/Sozialgeldes für das Kind zu schützen. Hieraus folgt, dass der Freibetrag ausschließlich dem Schutz des Vermögens des Kindes und nicht dem Schutz des gemäß § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II für den Lebensunterhalt des Kindes einzusetzenden Vermögens der Eltern dienen soll. Da das Kind zunächst eigenes Vermögen zur Deckung seines Lebensunterhalts einzusetzen hat, bevor es nach dessen Verbrauch zur Bedarfsgemeinschaft zählt, kann sich eine entsprechende Schutzvorschrift auch nur auf dessen eigenes Vermögen beziehen.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2009-5&nr=10948
1.3 BSG B 4 AS 29/08 R , Urteil vom 13.05.2009
Insolvenzgeld ist als Einkommen im SGB II zu berücksichtigen
Das Insolvenzgeld fällt unter keine der in § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II ausdrücklich geregelten Ausnahmen von zu berücksichtigenden Einnahmen in Geld oder in Geldeswert. Das Insolvenzgeld ist eine Sozialleistung, welche die finanzielle Lage des Hilfebedürftigen im Sinne der Minderung des Hilfebedarfs beeinflusst. Es ist jedoch keine zweckbestimmte Einnahme, die ihre Berücksichtigung bei der Berechnung des Alg II ausschließt. Zwar soll das Insolvenzgeld den im Insolvenzgeld-Zeitraum konkret ausgefallenen Anspruch auf Arbeitsentgelt ersetzen. Mit der Gewährung der Leistung wird den Leistungsempfängern jedoch ein bestimmter "Verwendungszweck" nicht auferlegt. Der Empfänger des Insolvenzgeld ist vielmehr in der Verwendung dieser Leistung frei. Eine Nichtberücksichtigung des Insolvenzgeld als Einkommen kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin die Leistung bereits am 29.1.2004 und damit vor Beginn des Bezugszeitraums für Alg II beantragt, ihr das Insolvenzgeld aber erst danach gutgeschrieben worden ist. Auch eine verspätete Zahlung von Sozialleistungen führt nicht dazu, eine Ausnahme vom Zuflussprinzip anzunehmen.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2009-5&nr=10948
2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
2.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 9 B 148/08 AS ER 08.12.2008 rechtskräftig , Beschluss
Für eine alleinstehende Person ist nicht nur eine Wohnfläche von 45 qm, sondern eine Wohnfläche von maximal 47 qm als angemessen anzusehen.
Nach der Rechtsprechung des 9. Senats des LSG NRW ist für eine alleinstehende Person nicht nur eine Wohnfläche von 45 qm, sondern eine Wohnfläche von maximal 47 qm als angemessen anzusehen (Beschl. vom 26.02.2007, Az. L 9 B 184/06 AS). Dabei orientiert sich der Senat an der Wohnfläche, die in Ziffer 1.4.1. der Anlage 1 des Runderlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (IV A 2 - 2010-02/06) vom 26.01.2008 für einen Ein-Personen-Haushalt als angemessen angesehen wird.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=84459&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung : Für eine alleinstehende Person ist eine Wohnung von maximal 45 qm Wohnfläche angemessen ( Sozialgericht Duisburg S 5 AS 93/08 31.03.2009 , Urteil ) . Dies folgt aus Ziffer 5.71 der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz 1990 (Ministerialblatt für das Land NRW 1989, S. 1714, 1716). In Ziffer 2 der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz vom 05.07.2004 (Ministerialblatt für das Land NRW 2004, S. 660) ist geregelt, dass diese Verwaltungsvorschriften auch für die Zeit nach Aufhebung des Wohnungsbindungsgesetzes und nach Inkrafttreten des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 (Bundesgesetzblatt I, S. 2376) weiterhin entsprechend anzuwenden sind (vgl. LSG NRW, Urteil v. 9.1.2008 - L 12 AS 77/06 - ) .
Soweit zum Teil vertreten wird, dass in Anwendung der Ziff. 1.4.1. der Anlage 1 des Runderlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (IV A 2 - 2010-02/06) vom 26.1.2008 zu den Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes NRW eine angemessene Wohnfläche von 47 qm zu Grunde zu legen ist (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 8.12.2008, L 9 B 148/08 AS ER ) , folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Die genannten Bestimmungen zielen auf die Neuschaffung von barrierefreiem Mietwohnraum und selbstgenutzten Eigenheimen, die jedoch für Empfänger von Transferleistungen nach dem SGB II und Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) nicht generell erforderlich sind (vgl. LSG NRW, Urteil v. 16.2.2009 - L 19 AS 62/08 ) .
Der Rechtsprechung , wonach bis zu 45 qm für eine alleinstehende Person angemessen sind , haben sich angeschlossen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 33/09 AS ER 02.04.2009 rechtskräftig , Beschluss ; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 76/09 AS 17.04.2009 rechtskräftig , Beschluss ) .
Der Frage, wie die Angemessenheitsgrenzen nach § 22 Abs. 1 SGB II zu konkretisieren sind, kommt trotz der zwischenzeitlich vorliegenden Rechtsprechung des BSG grundsätzliche Bedeutung zu. Insoweit insbesondere noch klärungsbedürftig ist, welche Wohnungsgröße für einen 1-Personen-Haushalt angemessen ist ( Sozialgericht Duisburg S 5 AS 93/08 vom 31.03.2009 , Urteil ) .
2.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 AS 44/08 22.01.2009 ,Urteil
Zur Übernahme von Betriebs- und Heizkostennachforderungen bei Leistungsbeziehern der Grundsicherung nach dem SGB II .
Mit Urteil vom 22.01.2009 hat das Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen Az. : L 7 AS 44/08 entschieden , dass der Grundsicherungsträger nach dem SGB II auch bei Verzug des Hilfebedürftigen zur Übernahme von Heizkostennachforderungen als - Zuschuss - verpflichtet ist .
Der 7. Senat schließt sich der Rechtsauffassung des SG Köln vom 11.04.2008 Az. : S 6 AS 246/07 ( Urteil ) an , wonach die Rechtsgrundlage für die Übernahme der Heiz- und Betriebskostenabrechnung die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Das SG Köln hatte mit Urteil vom 28.04.2008 - S 6 AS 246/07 - fest gestellt , dass einem Bedürftigem der Grundsicherung nach dem SGB II kein schuldhaftes Handeln vorgeworfen werden kann , wenn er die Heizkostennachforderung erst nach Verstreichen der vom Vermieter gesetzten Zahlungsfrist beim Leistungsträger einreicht .
Die von den Hilfebedürftigen für das Kalenderjahr 2006 nachzuzahlenden Heiz- und Betriebskosten sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II.
Nachforderungen auf Mietneben- und Heizkosten, die trotz ordnungsgemäßer Zahlung der vertraglich vereinbarten monatlichen Vorauszahlungen entstehen und vom Vermieter geltend gemacht werden, sind grundsätzlich als gegenwärtiger Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen und nicht etwa als Schulden nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen.
Hierzu hat das SG Köln ausgeführt: "Verlangt der Vermieter von dem Hilfebedürftigen im Hinblick auf die Betriebs- und die Heizkosten für eine zentralbeheizte Unterkunft monatliche Vorauszahlungen, besteht der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu deckende Bedarf zunächst darin, dass der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende dem Hilfebedürftigen und den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Geldmittel zur Verfügung stellt, die diese benötigen, um die von dem Vermieter verlangte Vorauszahlung bezahlen zu können. Dieser Bedarf ist zunächst unabhängig von dem realen Bedarf an Wärme und auch von den tatsächlichen Betriebskosten, die der Mieter nach dem Mietvertrag endgültig zu tragen hat. Bei zu gering bemessenen Vorauszahlungen hat der Mieter tatsächlich nur diese zu leisten. Dementsprechend besteht - mangelt es ihm an ausreichenden eigenen Mitteln - nur insoweit Hilfebedürftigkeit. Stellt der Vermieter am Ende der vereinbarten Rechnungsperiode anhand der dann bekannten Daten fest, dass die monatlichen Vorauszahlungen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht decken und fordert er dementsprechend von dem Mieter eine Nachzahlung, so stellt diese Nachforderung erst dann einen gegenwärtigen, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu befriedigenden Bedarf dar. Der Anspruch des Vermieters auf die Nachzahlung kann erst nach endgültiger Abrechnung entstehen und fällig werden und stellt dementsprechend erst im Zeitpunkt seiner Geltendmachung eine Tatsache dar, die als gegenwärtiger Bedarf zu befriedigen ist."
Ergänzend weist der 7. Senat des LSG NRW darauf hin, dass im Anschluss an den Beschluss des BSG vom 16.05.2007 (B 7b AS 40/06 R) gilt , dass auch eine Nachforderung wegen einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung zu einem gegenwärtigen Bedarf führt, der durch einmalige Leistung nach § 22 SGB II unter der Voraussetzung zu befriedigen ist, dass zur Zeit der Entstehung, Fälligkeit und Geltendmachung der Nachforderung ein Hilfebedarf nach dem SGB II besteht.
Entgegen der Rechtsauffassung des Leistungsträgers nach dem SGB II wandeln sich Nachforderungen auf Mietneben- und Heizkosten nicht in Mietschulden gemäß § 22 Abs. 5 SGB II um, wenn der Hilfebedürftige mit der Erfüllung der Nachforderung in Verzug ist.
Für diese Rechtsauffassung fehlt eine Rechtsgrundlage sowie jeglicher normativer Anknüpfungspunkt. Die Rechtsauffassung der Behörde (Arge ) basiert damit auf Rechtsfortbildung. Diese wirkt sich partiell anspruchsvernichtend aus, weil mit einer Verwandlung der tatsächlichen Aufwendungen in Schulden der Anspruch auf einen Zuschuss (§ 22 Abs. 1 SGB II) sich in einen Anspruch auf eine nur darlehensweise Bewilligung (§ 22 Abs. 5 SGB II) verkürzen und verändern würde. Gemäß § 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) dürfen Rechte in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches aber nur geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt; diese Vorgabe ist unabdingbar (§ 37 Satz 1 Hs. 1 SGB I). An einem derartigen Gesetz fehlt es hier.
Der weitere Hinweis der Behörde , dass der Begriff des laufenden Bedarfs immer in Bezug auf einen Bedarfszeitraum (Monat) zu verstehen sei, ist mit dem geltenden Recht ebenfalls nicht in Einklang zu bringen. Es ist zwar richtig, dass unter dem bis zum 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz die Praxis von (nur) einmonatigen Bewilligungszeiträumen ausging. Die Rechtslage ist aber zum 01.01.2005 mit Inkrafttreten des SGB II geändert worden. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II jeweils für sechs Monate und damit als Dauerleistung bewilligt und erbracht werden. Das SGB II hat sich damit von der Konzeption eines einmonatigen Bedarfszeitraums erkennbar verabschiedet. Die Belange des Grundsicherungsträgers werden dadurch hinreichend gewährleistet, dass im Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit der Nachforderung sowie der Antragstellung auf Übernahme der Nachzahlungsforderung ein Hilfebedarf nach dem SGB II gegeben sein muss.
Die Angemessenheit der Betriebskosten (bzw. kalten Nebenkosten) als Teil der Aufwendungen für die Unterkunft setzt zur Überzeugung des Senats voraus, dass jedenfalls die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind: 1.Eine mietvertragliche Vereinbarung, dass die Nebenkosten auf den/die Mieter (überhaupt) umgelegt werden dürfen. 2. Die zivilrechtliche Wirksamkeit einer derartigen mietvertraglichen Vereinbarung.
Denn fehlt es an einer mietvertraglichen wirksamen Vereinbarung, dass die Nebenkosten auf den hilfebedürftigen Mieter umgelegt werden dürfen, sind dem Mieter zwar tatsächlich Aufwendungen entstanden, weil er die Nebenkosten an den Vermieter gleichwohl entrichtet hat. Eine Übernahme solcher Nebenkosten durch den Grundsicherungsträger wäre jedoch nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II, weil der Mieter diese Nebenkosten ohne zivilrechtlich wirksame Rechtsgrundlage und damit ohne Rechtsgrund gezahlt hat. Es ist dem Hilfebedürftigen zur Überzeugung des Senats in einem derartigen Fall vielmehr zuzumuten, die rechtsgrundlos gezahlten Nebenkosten von seinem Vermieter zurückzufordern (gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB).
Das BGB geht in seinen §§ 535 und 556 Abs. 1 davon aus, dass die Nebenkosten grundsätzlich vom Vermieter getragen werden, also durch die vereinbarte Miete (im engeren Sinne) abgegolten sind. Abweichungen durch gesonderte Umlegung auf die Mieter bedürfen damit grundsätzlich einer Vereinbarung (Weidenkaff in: BGB, 67. Auflage 2008, § 535 Rn. 87 m.w.N.).
Das SG Köln hat zu Recht ausgeführt, dass die Hilfebedürftigen keinen Anspruch darauf haben, dass die für das Kalenderjahr 2006 nachgeforderten Heizkosten in voller Höhe übernommen werden , denn die Kosten der Warmwasserbereitung sind keine Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, sondern als Kosten der Haushaltsenergie im Sinne von § 20 Abs. 1 SGB II aus der pauschal gewährten Regelleistung, die nicht erhöht werden kann (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II), zu decken (so Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 5).
Der 7. Senat hat bereits mit Beschluss vom 21.09.2007 (L 7 B 226/07 AS ER ) entschieden, dass die Angemessenheit von Heizkosten auch bei sparsamem Umgang mit der Heizenergie von zahlreichen Faktoren abhängt, die überwiegend nicht zur kurzfristigen Disposition der Hilfeempfänger stehen (etwa der Lage der Wohnung im Gebäude, der Geschosshöhe, der Wärmeisolierung, der Heizungsanlage, der Größe der Wohnung und der besonderen persönlichen Gegebenheiten). Dadurch wird die Feststellung, wann Heizkosten im konkreten Fall angemessen sind, erschwert. Die Höhe der zu übernehmenden Heizkosten ergibt sich in der Regel aus dem Mietvertrag (Zentralheizung) bzw. den Festsetzungen der Energieversorgung- (Gas und Strom) oder Fernwärmeunternehmen. Für den dort genannten Betrag besteht eine Vermutung der Angemessenheit (Piepenstock in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rn. 62). Will die Behörde hiervon abweichen, bedarf es im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gegebenenfalls auch entsprechender tatsächlicher Erhebungen (LSG NRW, Beschluss vom 23.05.2007 - L 20 B 77/07 AS ER).
Anmerkung vom Verfasser : Das Sozialgericht Duisburg hatte mit Beschluss vom 18.09.2007 Az. : S 10 AS 84/07 ER fest gestellt , dass zu den Leistungen für Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 auch die nach dem Ende der Heizperiode fällige Nachzahlung gehört , es handelt sich dabei also nicht um die Übernahme von Schulden .
Mit Urteil vom 01.02.2008 hat das Sozialgericht Freiburg Az. : S 12 AS 3204/06 fest gestellt , dass Nebenkostennachforderungen eines Vermieters im Rahmen einer Jahresabrechnung Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II sind , nicht Mietschulden im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II. Der entsprechende Bedarf entsteht nicht im Verbrauchszeitraum, sondern erst mit Fälligkeit der Nachforderung.
Die Übernahme einer solchen Nachforderung durch den Leistungsträger nach dem SGB II ist im Rahmen des § 44 SGB X auch dann noch möglich, wenn sie erst nach Fälligkeit der Forderung geltend gemacht wird; dem stehen weder § 37 SGB II noch § 60 SGB I entgegen. Insbesondere sind solche Kosten dem Grunde nach von einem Antrag auf laufende Leistungen nach § 37 SGB II umfasst, auch wenn sie der Höhe nach erst nachträglich beziffert werden.
Zeitliche Grenzen der rückwirkenden Berücksichtigung solcher Nachforderungen im Rahmen der laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergeben sich lediglich aus § 44 Abs. 4 SGB X, § 195 BGB und § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB. Eine Differenzierung nach Gründen, weswegen die Forderung erst nach ihrer Fälligkeit geltend gemacht wurde (Verschulden, mangelnde Mitwirkung, Verwirkung), ist - außer nach § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X bei vorsätzlichen Falschangaben - nicht zulässig.
Für die Feststellung der Unangemessenheit von Heizkosten kann Vergleichsberechnung mit den anderen Wohnparteien des gleichen Hauses ein taugliches Indiz sein , allerdings sind weitere Gesichtspunkte wie die Lage der Wohnung im Haus und die damit oft verbundene Qualität der Isolierung (z. B. Dachgeschosswohnung, Kellerwohnung), die Zahl der Personen im Haushalt und das Alter der Personen im Haushalt (hier neugeborenes Baby) zu berücksichtigen.
Eine Betriebskostennachzahlung ist auch dann vom Leistungsträger nach dem SGB II zu übernehmen , wenn der Anspruch erst etwa ein halbes Jahr nach Eingang der Rechnung bzw. Abbuchung des Nachzahlungsbetrages vom Hilfebedürftigem geltend gemacht ( LSG Sachsen, Urteil vom 03.04.2008, Az. L 3 AS 164/07 )
Zur Grundsicherung nach dem SGB II gehören unter anderem die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 22 SGB II ) . Aufwendungen in diesem Sinne sind nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Kosten (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 Rdnr. 9 ) . Ferner sind zu diesen Aufwendungen neben den eigentlichen Unterkunftskosten, wie zum Beispiel die Miete, auch Nebenkosten zu rechnen (vgl. Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 22 RdNr. 22). Damit gehören zu diesen Aufwendungen, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, Betriebskostennachzahlungen (vgl. Berlit, in: Münder, SGB II [2. Aufl., 2007], § 22 Rdnr. 20 ) .
Nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II). Diese Regelungen zur darlehensweisen Leistungserbringung sind vorliegend aus zwei Gründen nicht anwendbar. Zum einen ist § 22 Abs. 5 SGB II, wie sich aus seiner systematischen Stellung ergibt, nachrangig zum primären Leistungsanspruch aus § 19 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 SGB II. Besteht also - wie im vorliegenden Fall - ein Anspruch auf Erbringung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auf der Grundlage von § 19 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 SGB II, ist für einen Rückgriff auf § 22 Abs. 5 SGB II kein Raum. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie im Rahmen eines Antrages nach § 44 SGB X geltend gemacht werden, inzwischen um Schulden des Leistungsberechtigten handeln. Zum anderen handelt es sich bei der vorliegend geltend gemachten Betriebskostennachzahlung nicht um Schulden, sodass bereits die Tatbestandsvoraussetzungen von § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB II nicht erfüllt sind. Schulden im Sinne dieser Regelungen setzen voraus, dass auf eine schuldrechtliche Verpflichtung (vgl. § 241 BGB) trotz Fälligkeit (vgl. § 271 BGB) nicht geleistet wird.
Der Umfang der angemessenen tatsächlichen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimmt sich nach den individuellen Besonderheiten des Einzelfalles (vgl. dazu SG Augsburg Urteil vom 21.11.2006 ; Az. : S 6 AS 685/06 ) .
Quadratmeterbezogene Richtwerte können daher nur einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Nebenkosten bilden, der nach Maßgabe der Besonderheiten des Einzelfalls anzupassen ist (Berlit in: LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22 Rdnr. 50; Berlit in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 29 Rdnr. 82; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1970 –– V C 98.69 –– BVerwGE 35, 178).
So sind erhöhte Nebenkosten und Nebenkostennachforderungen auf der Rechtsgrundlage des § 22 Abs. 1 SGBII durch einen krankheitsbedingten Mehrbedarf zu übernehmen , denn schon in der Sozialhilfe galt, dass die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe als Bedarf zu berücksichtigen waren, soweit sie nach den örtlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der alter- und behinderungsbedingten Wohnbedürfnisse des Personenkreises angemessen sind ( vgl. VG Göttingen vom 17.05.2005, Az.: 2 A 179/04 ) .
Bei einer Nebenkostennachforderung , welche während des Bezuges von Arbeitslosengeld II entstanden ist , handelt es sich um laufende Kosten von Unterkunft und Heizung und nicht um Mietschulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II (vgl. LSG Nied.-Bremen, Beschluss vom 14.09.2005, Az.: L 8 AS 125/05 ER und Beschluss vom 19.08.2005, Az.: L 7 AS 182/05 ER ).
Leistungsträger nach dem SGB II darf die Übernahme einer Betriebskostennachforderung für Zeit vor Inkrafttreten des SGB II bei erst späterer Fälligkeit nicht verweigern ( SG Berlin, vom 15.07.2008, Az. S 37 AS 20804/07 ) . Nach dem Gegenwärtigkeitsprinzip kommt es auf die Fälligkeit der Forderung und nicht darauf an, aus welchem Zeitraum sie stammt. Die Kosten sind dann vom Leistungsträger zu übernehmen . Infolge der unrechtmäßigen Ablehnung der Kostenübernahme sind den Klägern trotz PKH-Bewilligung Kosten in Form von Zinsen, Anwaltsgebühren des Vermieters sowie der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers entstanden. Diese Kosten sind als Bestandteil der Unterkunftskosten zu werten.
Eine Heizkostennachforderung ist als aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihres Entstehens anzusehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG, Urteil vom 04.02.1988, 5 C 89/85, Bayerisches Landessozialgericht - LSG - Beschluss vom 30.04.2007, L 7 B 59/07 AS PKH; SG Dortmund, Urteil vom 11.07.2006, S 33 AS 975/05; SG Aachen, Urteil vom 14.06.2007, S 9 AS 146/06). Dementsprechend besteht in dem jeweiligen Monat unter der Voraussetzung der Angemessenheit der Heizkosten ein Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dem kann auch nicht das Antragserfordernis aus § 37 SGB II entgegengehalten werden. Denn Leistungen für eine Nebenkostennachforderung sind keine eigenständige Leistung im Sinne des SGB II. Sie gehören vielmehr zum laufenden Unterkunfts- bzw. Heizungsbedarf. Daraus folgt, dass der für den entsprechenden Bewilligungsabschnitt gestellte Erst- oder Fortzahlungsantrag die Erstattung einer solchen eventuellen Nachforderung seitens des Versorgers umfasst (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 AS 26/08 15.12.2008 ,Urteil ; SG Augsburg, Urteil vom 21.11.2006, S 6 AS 685/06; SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 02.04.2007, S 35 AS 41/07, RdNr. 13 und 15).
Hat der Hilfebedürftige bereits Heizmaterial gekauft und auch vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit bezahlt, kann er diese Kosten nicht nach § 22 Abs 1 SGB II vom Grundsicherungsträger erstattet bekommen, weil es sich hierbei nicht um aktuelle tatsächliche Aufwendungen handelt und ein Anspruch auf Ersatz bereits früher getätigter Aufwendungen nicht besteht (BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - RdNr 34 ; BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - RdNr. 13 )
Wurde vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit Heizmaterial geliefert, das während des Alg II-Bezugs noch nicht (vollständig) bezahlt wurde, so kommt eine Schuldübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II in Betracht . Nach § 22 Abs. 5 SGB II können auch Schulden für Heizkosten übernommen werden (BSG Urteil vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R - RdNr. 13 ) . Eine darlehensweise Übernahme der Schulden nach § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II scheidet aus, weil die Darlehensgewährung nach dieser Vorschrift einen unabweisbaren Bedarf im Einzelfall voraussetzt, der üblicherweise von den Regelleistungen umfasst ist, was aber für die Übernahme der Kosten für Heizmaterial gerade nicht zutrifft (BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - RdNr 36 ; BSG Urteil vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R - RdNr. 13 ) .
Von den Heizkosten sind die in der Regelleistung enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung abzuziehen. Die in der Regelleistung von 351,00 € enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung betragen 6,33 €. Bei der Berechnung der Kosten der Warmwasserbereitung sind die Werte der EVS 1998, nicht die Werte der EVS 2003 zugrunde zu legen. 30 Prozent - nicht lediglich 25 Prozent - der im Regelsatz enthaltenen Kosten für Haushaltsenergie sind als Kosten der Warmwasserbereitung zu berücksichtigen (Sozialgericht Darmstadt S 22 AS 724/08 16.04.2009 , Urteil ) .
Vom individuellen Verbrauch pauschal berechnete Grundkosten für Warmwasser sind bei Leistungsbeziehern der Grundsicherung nach dem SGB II nicht von Unterkunftskosten in Abzug zu bringen . Das BSG hat mit Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/ 11b AS 15/07 R – ausgeführt, dass, wenn es über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch möglich sei, die Kosten für Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, auch diese konkreten Kosten von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II abzuziehen seien (Rn . 27 ) . Hieraus folgt indes nicht zwangsläufig, dass neben dem individuell erfassten Verbrauch auch die Grundkosten, welche nach der vorgenannten Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung 30 % der Warmwassergesamtkosten ausmachen und gerade nicht über getrennte Zähler oder sonstige Vorrichtungen individuell erfasst werden, als konkrete Warmwasserbereitungskosten im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung abgezogen werden dürften ( LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2009, Az. L 25 B 2135/08 AS PKH ) .
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht Ausweislich des Gesetzestextes mindern die Rückzahlungen und Guthaben die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Es erfolgt eine Verrechnung ab dem Folgemonat des Zuflusses (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 61c). Nicht abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Leistungsträgers von der Rückzahlung bzw. dem Guthaben (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rn. 52 ; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 425/08 AS 02.02.2009 rechtskräftig ,Beschluss ) .
Mit Beschluss vom 08.05.2008 hat der 13. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen - Bremen - L 13 AS 150/07 ER - an seiner Rechtsauffassung fest gehalten , dass Hilfebedürftigen nach dem SGB II in der Regel die entstandenen Heizkosten als Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu erstatten, sofern die Aufwendungen für die Heizkosten angemessen sind.
Dies bedeutet , dass der kommunale Leistungsträger im Regelfall auch bei den hier in Rede stehenden Kosten für - Nachtspeicheröfen - die den Hilfebedürftigen von deren Energieversorgungsunternehmen bei dem Betrieb von Nachtspeicheröfen in Rechnung gestellten Stromkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen hat , denn nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung (siehe dazu den Beschl. des Senats vom 20. November 2007 – L 13 AS 125/07 ER – mit weiteren Nachweisen auch aus der Kommentarliteratur sowie den Beschl. vom 27. März 2008 – L 13 AS 41/08 ER) ist es daher nicht zulässig , dass ein kommunaler Leistungsträger ohne den konkreten Nachweis einer verschwenderischen Nutzung von Heizenergie zu Lasten der Hilfesuchenden die Heizkosten nach Pauschalen berechnet oder eine pauschale Deckelung der Heizkosten vornimmt, deshalb die den Hilfesuchenden entstanden tatsächlichen Heizkosten nur teilweise bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen berücksichtigt und so zu geringen Leistungen nach dem SGB II kommt .
Für die Frage , ob hilfebedürftige ALG II Bezieher im Rahmen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Anspruch auf Zahlung (Übernahme) von Nebenkosten als Kosten der Unterkunft (im Rahmen des Arbeitslosengelds II, vgl §§ 19 Satz 1, 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) haben, wenn sie während des gesamten Zeitraums, auf den sich die Nebenkostenrechnung bezieht, im Leistungsbezug nach SGB II standen, sich wegen der (zu geringen) Höhe der vorläufigen monatlichen Abschlagszahlungen bei der erst im nächsten Jahr erfolgenden Betrieb-/Nebenkostenabrechnung ein Nachzahlungsbetrag ergibt, und sie im Zeitpunkt der Fälligkeit/Geltendmachung dieser Nachforderung durch den Vermieter nicht mehr im Leistungsbezug stehen , ist Prozesskostenhilfe vom Gericht zu gewähren ( Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 1 B 4/09 AS 28.04.2009 rechtskräftig , Beschluss ) .
Ob ein solcher Anspruch besteht, das heißt ob für die Beurteilung der Hilfe(bedarfs)bedürftigkeit in solchen Fällen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung (dem Grunde nach) oder - frühestens - auf den Zeitpunkt der Fälligkeit/Geltendmachung abzustellen ist, ist bisher - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden. Es handelt sich damit um eine nicht geklärte Rechtsfrage, die nicht einfach und ohne Weiteres aus dem Gesetz heraus zu beantworten ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidend, dass durchaus gewichtige Argumente für die Richtigkeit der vom 7.Senat des LSG NRW hierzu vertretenen Auffassung sprechen (LSG NRW, Beschluss vom 14.11.2008, Az L 7 B 262/08 AS).
Grundsätzlich müssen die Grundsicherungsträger nach dem SGB II die tatsächlichen Heizkosten übernehmen , Pauschalierungen sind nicht zulässig (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 33/09 AS ER 02.04.2009 rechtskräftig , Beschluss ) . In den Heizkosten sind jedoch die Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten, die grundsätzlich mit der Regelleistung abgegolten werden. Zur Vermeidung einer Doppelzahlung ist der in der Regelleistung für die Warmwasserbereitung enthaltene Betrag in Abzug zu bringen (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2008, B 11b AS 35/06 R, mit weiteren Nachweisen). Dieser beläuft sich bei einer Regelleistung in Höhe von 351,00 Euro auf 6,63 Euro (vgl. auch Beschluss des SG Lüneburg vom 06.04.2009 , S 30 AS 2088 /08 ER und Beschluss vom 11.01.2009, S 25 AS 2115/08 ER).
Stromkosten für den im Bad eingesetzten Heizstrahler sind Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II . Stromkosten werden vom Gesetzgeber nicht per se der Regelleistung zugeordnet. Vielmehr wird nur die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile von der Regelleistung umfasst. Haushaltsenergie, die der Heizung dient, fällt unter § 22 Abs. 1 SGB II. Denn der Gesetzgeber stellt für die Zuordnung zu einem der beiden Leistungsbestandteile, das heißt der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes einerseits und der Leistungen für die Heizung andererseits, nicht auf den Energieträger (z.B. Öl, Kohle, Gas, Strom, Fernwärme, Holz) sondern auf dessen Verwendungszweck ab, nämlich auf den Einsatz der Haushaltsenergie für die Heizung oder für andere Zwecke (Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 135/08 19.06.2008 ,Urteil ) .
Kosten der Warmwasserbereitung sind nicht in jedem Fall bei einem Leistungsbezieher nach dem SGB II im Regelsatz enthalten (LSG Rheinland - Pfalz L 3 B 480/08 AS , Beschluss vom 05.05.2009 ) . Das LSG Rheinland - Pfalz hat mit Beschluss vom 05.05.2009 festgestellt , dass nicht in jedem Fall bei einem Hilfebedürftigem nach dem SGB II die Kosten der Warmwasserbereitung im Regelsatz enthalten sind .
Inwieweit Kosten für Warmwasser von einem Hilfebedürftigen aus seiner Regelleistung nach § 20 SGB II zu tragen sind , wenn zwar einerseits sein Verbrauch durch in der Wohnung installierte Zähler erfasst , andererseits sich die konkreten Kosten für Warmwasser aber nicht allein nach dem Verbrauch , sondern - wie hier - auch nach der Wohnungsgröße richten , ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt . Der Kläger ist hier aber gerade nicht in der Lage , die Kosten seines Warmwasserverbrauchs zu beeinflussen , da mindestens 50 Prozent des Gesamtverbrauchs des gesamten Miethauses nicht nach dem persönlichen Verbrauch sondern nach der Wohnungsgröße umgelegt werden . Dies zeigt auch die konkrete Abrechnung . Während aufgrund des niedrigen Verbrauchs des Hilfebedürftigen lediglich 49,88 Euro der hälftigen nach Verbrauch abgerechneten Warmwasserkosten in Höhe von 1170,23 Euro auf den Kläger entfallen , hat er aufgrund einer Nutzfläche von 55 qm von den nach der Nutzfläche umgelegten hälftigen Warmwasserkosten von 1170,24 Euro 117,88 Euro ( etwa über 10 % ) zu tragen .
Auch wenn der hilfebedürftige Kläger im fraglichen Zeitraum gar kein Wasser verbraucht hätte , hätte allein sein Anteil an Warmwasser aufgrund seiner Wohnfläche die in der Regelleistung enthaltenen Anteile für Warmwasser überstiegen .
Zu der Frage , ob auch in so einem Fall die kronket in der Heizkostenabrechnung ausgewiesenen Warmwasserkosten von den Leistungen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II für Heizung in Abzug zu bringen ist , ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und kann nicht in einem Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden .
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2.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 9 B 148/08 AS ER 08.12.2008 rechtskräftig , Beschluss
Keine Übernahme von aufgelaufenen Mietrückständen durch den Leistungsträger nach dem SGB II , wenn der Antragsteller eine unangemessene Mietwohnung bewohnt .
Als Anspruchsgrundlage für die vom Antragsteller beantragte Übernahme der aufgelaufenen Mietrückstände kommt nur § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Betracht. Danach können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (§ 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Übernahme der aufgelaufenen Mietrückstände scheidet zumindest deswegen aus, weil sie nicht als notwendig angesehen werden kann, um eine mögliche Wohnungslosigkeit abzuwenden. Die Notwendigkeit einer Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft ist dann nicht gegeben, wenn in der Zukunft mit neuen Mietschulden und mit erneuter Kündigung zu rechnen ist. Nicht gerechtfertigt ist daher eine Leistung zur Sicherung einer kostenmäßig nicht angemessenen Unterkunft (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 109; Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rn. 112; Streichsbier in Grube/Wahrendorf SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 34 Rn. 9). Dies gilt nach Rechtsprechung des Senats grundsätzlich jedenfalls dann, wenn es sich um eine deutlich unangemessene Unterkunft handelt (Beschl. v. 30.10.2008, Az. L 9 B 96/08 AS ER).
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=84459&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. LSG Rheinland - Pfalz
3.1 LSG Rheinland - Pfalz L 3 B 480/08 AS , Beschluss vom 05.05.2009
Kosten der Warmwasserbereitung sind nicht in jedem Fall bei einem Leistungsbezieher nach dem SGB II im Regelsatz enthalten.
Das LSG Rheinland - Pfalz hat mit Beschluss vom 05.05.2009 festgestellt , dass nicht in jedem Fall bei einem Hilfebedürftigem nach dem SGB II die Kosten der Warmwasserbereitung im Regelsatz enthalten sind .
Inwieweit Kosten für Warmwasser von einem Hilfebedürftigen aus seiner Regelleistung nach § 20 SGB II zu tragen sind , wenn zwar einerseits sein Verbrauch durch in der Wohnung installierte Zähler erfasst , andererseits sich die konkreten Kosten für Warmwasser aber nicht allein nach dem Verbrauch , sondern - wie hier - auch nach der Wohnungsgröße richten , ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt .
Nach dem Urteil Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Februar 2008 – B 14/ 11b AS 15/07 R – kommt ein Abzug des in der Regelleistung enthaltenen Anteils für Warmwasser dann nicht in Betracht , wenn an dem Haushalt technische Vorrichtungen vorhanden sind , die eine isolierte erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung ermöglichen . Ist es über die Einrichtung getrennter Zähler oder anderer Vorrichtungen technisch möglich , die Kosten für Warmwasserbereitung konkret zu erfassen , so sind auch diese konkreten Kosten von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II abzuziehen ( vgl. dazu Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Februar 2008 – B 14/ 11b AS 15/07 R – Rn. 27 ) . Dass BSG führt weiter aus , dass dies in der Logik des Systems liege . In dem Moment , wo eine konkrete Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung möglich ist , obliegt es der Selbstverantwortung und dem Selbstbestimmungsrecht des Hilfebedürftigem , seinen Warmwasserverbrauch zu steuern .Er kann dann selbst entscheiden , wie er mit seinem Budget für Warmwasserkosten auskommt .
Der Kläger ist hier aber gerade nicht in der Lage , die Kosten seines Warmwasserverbrauchs zu beeinflussen , da mindestens 50 Prozent des Gesamtverbrauchs des gesamten Miethauses nicht nach dem persönlichen Verbrauch sondern nach der Wohnungsgröße umgelegt werden . Dies zeigt auch die konkrete Abrechnung . Während aufgrund des niedrigen Verbrauchs des Hilfebedürftigen lediglich 49,88 Euro der hälftigen nach Verbrauch abgerechneten Warmwasserkosten in Höhe von 1170,23 Euro auf den Kläger entfallen , hat er aufgrund einer Nutzfläche von 55 qm von den nach der Nutzfläche umgelegten hälftigen Warmwasserkosten von 1170,24 Euro 117,88 Euro ( etwa über 10 % ) zu tragen .
Auch wenn der hilfebedürftige Kläger im fraglichen Zeitraum gar kein Wasser verbraucht hätte , hätte allein sein Anteil an Warmwasser aufgrund seiner Wohnfläche die in der Regelleistung enthaltenen Anteile für Warmwasser überstiegen .
Zu der Frage , ob auch in so einem Fall die kronket in der Heizkostenabrechnung ausgewiesenen Warmwasserkosten von den Leistungen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II für Heizung in Abzug zu bringen ist , ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und kann nicht in einem Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden .
Der Beschluss wurde von der Anwaltskanzlei Welter & Schmenger erstritten . Nach Meinung von Fachanwalt für Sozialrecht Christian Welter kann eine entsprechende entscheidung im Hauptsachverfahren dazu führen , dass die pauschale Regelleistung (351,00 Euro) im Einzelfall erhöht werden muss. Damit sei fraglich, ob die so genannte Hartz IV-Gesetzgebung auf Dauer der gerichtlichen Überprüfung standhalten kann.
Anmerkung : Vom individuellen Verbrauch pauschal berechnete Grundkosten für Warmwasser sind nicht von Unterkunftskosten in Abzug zu bringen ( LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2009, Az. L 25 B 2135/08 AS PKH ) .
Bei den zu erbringenden Leistungen für Unterkunft und Heizung sind die neben dem individuell erfassten Verbrauch erhobenen Grundkosten nicht als konkrete Warmwasserbereitungskosten in Abzug zu bringen, wenn diese nicht über getrennte Zähler oder sonstige Vorrichtungen individuell erfasst werden könnten .
Das BSG hatte mit Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/ 11b AS 15/07 R – lediglich ausgeführt , dass, wenn es über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch möglich sei, die Kosten für Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, auch diese konkreten Kosten von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II abzuziehen seien (Rn. 27). Hieraus folgt indes nicht zwangsläufig, dass neben dem individuell erfassten Verbrauch auch die Grundkosten, welche nach der vorgenannten Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung 30 % der Warmwassergesamtkosten ausmachen und gerade nicht über getrennte Zähler oder sonstige Vorrichtungen individuell erfasst werden, als konkrete Warmwasserbereitungskosten im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung abgezogen werden dürften. Jedenfalls ist die Klärung dieser Frage dem Verfahren in der Hauptsache vorzubehalten.
4. LSG Niedersachsen-Bremen,
4.1 LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.02.2009, Az. L 9 B 339/08 AS
Keine Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages für kostenaufwändige Ernährung mehr bei Diabetes mellitus für Hartz IV Empfänger .
Der 9. Senat hat in seinem Beschluss - L 9 AS 605/07 ER - vom 10. Januar 2008
unter ausführlicher Heranziehung des ihm zur Verfügung stehenden sozialmedizinischen Schrifttums ausgeführt, nach dem aktuellen medizinisch-ernährungswissenschaftlichen Erkenntnisstand sei bei Diabetes mellitus keine besondere Diät oder keine Ernährung notwendig, die einen erhöhten finanziellen Aufwand erfordere. Zu dieser Auffassung des Senats (vgl. dazu auch schon die ebenfalls bereits zitierte Entscheidung des 6. Senates des erkennenden Gerichts (Beschluss vom 26. Februar 2007, Az.: L 6 AS 71/07 ER) ist mittlerweile auch der Deutsche Verein für öffentliche und private Vorsorge in der 3. Auflage seiner Empfehlungen zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 01. Oktober 2008 unter Auswertung im Wesentlichen desselben Schrifttums wie der Senat in seinen bereits zitierten Empfehlungen gelangt (vgl. insbesondere die Ausführungen unter II.2 Gliederungsnr. 4.1 der Empfehlungen des Deutschen Vereins). Angesichts all dieser wissenschaftlichen Äußerungen ist der Senat mit dem LSG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 19. Dezember 2008, Az.: L 8 B 386/08) der Auffassung, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge in ihrer 3. Auflage nunmehr wieder als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen sind und die Bedenken des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 15. April 2008, Az.: B 14/11b AS 3/07 R) insoweit ausgeräumt sind.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88733&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. Landessozialgericht Baden-Württemberg
5.1 Landessozialgericht Baden-Württemberg L 12 AS 5623/08 24.04.2009 , Urteil
Nach Entlassung aus der Strafhaft gezahltes Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG ist als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II zu berücksichtigen , jedoch ist diese Einmalige Einnahme entgegen der Auffassung des Leistungsträgers nicht auf 5 Monate aufzuteilen , sondern lediglich als Einkommen für 4 Wochen zu berücksichtigen .
Grundsätzlich stellt das Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, denn es handelt sich um eine Einnahme in Geld. Zwar wird das Überbrückungsgeld aus Teilen der Bezüge, insbesondere des Arbeitsentgelts (§ 43 StVollzG) des Gefangenen gebildet, seiner Verfügung entzogen und einem für ihn geführten Konto gut geschrieben. Gleichwohl gehören die so zwangsweise angesparten Beträge nicht zum Vermögen des Gefangenen, denn nach der Rechtsprechung des BSG ist Einkommen alles, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat (Zuflusstheorie, vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R - zu nachträglich gezahltem Lohn und Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R - zu Steuererstattung .
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einer Entscheidung zum Sozialhilferecht vom 21. Juni 1990 (- 5 C 64/86 - FEVS 41, 1) zwar noch offen gelassen, ob es sich bei dem Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG um Einkommen oder Vermögen handelt; das BVerwG hat sich in der Folgezeit jedoch in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (vgl. zur sogenannten Identitätstheorie BVerwGE 29, 295 ff.) mit Urteilen vom 18. Februar 1999 der Zuflusstheorie zugewandt (vgl. BVerwGE 108, 296 ff.; so bereits zuvor zum Arbeitslosenhilferecht BSGE 41, 187, 188 = SozR 4100 § 137 Nr. 1). Auch aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur vergleichbaren Problematik im Sozialhilferecht lassen sich somit keine Gesichtspunkte entnehmen, die gegen die Behandlung des Überbrückungsgeldes als Einkommen sprechen.
Das Überbrückungsgeld ist auch nicht von der Berücksichtigung ausgenommen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, denn es handelt sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme, die einem anderen Zweck als die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dient und die Leistung des Empfängers nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. § 51 Abs. 1 StVollzG enthält eine ausdrückliche Zweckbestimmung. Dort ist ausgeführt, dass ein Überbrückungsgeld zu bilden ist, das den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll. Damit steht fest, dass Zweck des Überbrückungsgeldes gerade die Sicherung des Lebensunterhalts ist und somit Zweckidentität mit den Leistungen nach dem SGB II besteht.
Zur Frage, wie einmalige Einnahmen wie das Überbrückungsgeld im Einzelnen anzurechnen sind, enthält die auf § 13 SGB II beruhende Alg II-V nähere Regelungen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Sinn dieses Anrechnungsverfahrens ist, dass das vorübergehende vollständige Entfallen des Leistungsanspruchs und damit des Krankenversicherungsschutzes vermieden wird (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 66). Vorliegend ist indes nicht eine Aufteilung auf einen angemessenen Zeitraum, sondern eine andere Regelung, wie sie § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V durchaus ermöglicht, angezeigt. Insoweit hält der Senat die Vorschrift des § 51 Abs. 1 StVollzG für die speziellere Regelung, welche bei der Auslegung des allgemeinen Gesetzes zu berücksichtigen ist. Nach § 51 Abs. 1 StVollzG soll das Überbrückungsgeld den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern. Dieser soll seinen Lebensunterhalt nach der Entlassung mit eigenen Mitteln bestreiten können und nicht auf Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II angewiesen sein, die dem Mittellosen sonst den notwendigen Lebensunterhalt sichern. Durch die gesetzlich vorgesehene Unterhaltssicherungsfunktion für die Dauer von vier Wochen ist es geboten, die Einnahme auch im Rahmen der Prüfung einer Leistungsberechtigung nach dem SGB II entsprechend zu berücksichtigen und nicht als Einkommen auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Ansonsten hätte dies zur Folge, dass der Gesetzeszweck verfehlt würde, denn bei Anrechnung des Überbrückungsgeldes auf einen längeren Zeitraum wäre der Strafgefangene nach Entlassung aus der Haft entgegen dem Gesetzeszweck von § 51 Abs. 1 StVollzG auch in den ersten vier Wochen nach der Entlassung auf Sozialhilfe bzw. Leistungen nach dem SGB II angewiesen.
Die einmalige Einnahme ist jedoch gemäß dem Gesetzeszweck des § 51 StVollzG nur für die ersten vier Wochen nach der Entlassung als Einkommen zu berücksichtigen und nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen.
Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
6.Sozialgericht Braunschweig
6.1 Sozialgericht Braunschweig S 18 AS 983/07 17.02.2009 , Urteil
Sanktionsbescheide der Behörde müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
Nach § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Bereits der Verfügungssatz des Bescheides ist inhaltlich unbestimmt. Zum einen ist nicht ersichtlich, was mit dem "Ihnen zustehenden Anteil des Arbeitslosengeldes II" gemeint ist, da der Kläger als einzelne Person, und nicht etwa als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II bezogen hat. Zum anderen wird aus dem Bescheid nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit deutlich, in welcher genauen Höhe die Leistungen des Klägers abgesenkt werden sollen und in welcher Höhe ihm für den Sanktionszeitraum monatliche Leistungen noch zur Verfügung stehen sollen.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in seiner Entscheidung vom 19.10.2007 (Az. L 7 AS 646/07 ER) hierzu folgendes ausgeführt:
"Dieser Verfügungssatz lässt jedenfalls nicht die tatsächliche Höhe der Absenkung der bewilligten Leistung erkennen und genügt damit nicht den Anforderungen, die an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes zu stellen sind. Vielmehr ist es aus Gründen der Rechtsklarheit erforderlich, die konkrete Höhe der Leistungskürzung anzugeben (vgl. dazu BSG, Urteil vom 13.07.2006 – B 7a AL 24/05 R -). Auch durch Auslegung des Verfügungssatzes oder unter Heranziehung der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides lässt sich kein auf den vorliegenden Einzelfall bezogener konkreter Absenkungsbetrag ermitteln. Der Verfügungssatz erschöpft sich in der Benennung eines Absenkungsrahmens um 30 % der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Gesamtauszahlbetrages, in Höhe von maximal 104,00 EUR, wobei der eventuell zustehende Zuschlag nach § 24 SGB II wegfallen soll. Ebenso bietet die Bescheidbegründung keinen näheren Aufschluss über die genaue Höhe des Absenkungsbetrages. Bei einer Sanktionsentscheidung nach § 31 SGB II ist es jedoch unabdingbar, dass der entsprechende Bescheid eine konkrete Einzelfallentscheidung der Gestalt enthält, dass ein genauer Absenkungsbetrag zu entnehmen ist, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X zu entsprechen (so auch LSG Berlin-Brandenburg Beschlüsse vom 12.07.2007 – L 28 B 1087/07 AS ER -, vom 29.06.2007 – L 28 B 889/07 AS ER -, vom 07.08.2007 – L 28 B 1231/07 AS ER -; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 17.10.2006 – L 8 AS 4922/06 ER – B). Der Hilfebedürftige muss nämlich dem Bescheid mit der notwendigen Sicherheit entnehmen können, um welchen genauen Betrag die ihm gewährte Leistung gekürzt wird und welcher Betrag ihm dann für den Sanktionszeitraum zwecks Sicherung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung steht ...
Eine Heilung gemäß § 41 SGB X kommt bei unbestimmten Verwaltungsakten nicht in Betracht, da kein Formfehler sondern ein materieller Fehler vorliegt (Engelmann in von Wulfen, SGB X, 5. Auflage 2005, § 33 Rdnr. 10; Waschull in LPK-SGB X, 2. Auflage 2007, § 33 Rdnr. 5). Ob eine Ersetzung (vgl. dazu Engelmann, a.a.O) möglich ist, kann dahinstehen, da sie nicht erfolgt ist."
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.10.2008 (Az. L 5 AS 449/08). Denn im dortigen Fall hatte die Beklagte den Absenkungsbetrag im Widerspruchsbescheid hinreichend konkretisiert (auf 104 EUR). Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte darin einen klarstellenden Verwaltungsakt gesehen, so dass der ursprünglich unbestimmte Sanktionsbescheid nach Ansicht des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg geheilt worden war.
Eine solche Klarstellung hat es indes im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Beklagte auch im Widerspruchsbescheid keine konkrete Höhe des Absenkungsbetrages angegeben hat.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88803&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung : Landessozialgericht Baden-Württemberg L 3 AS 3530/08 ; Urteil vom 18.02.2009 , anhängig beim BSG unter B 4 AS 20/09 R
1. Ein Sanktionsbescheid gem. § 31 Abs. 1 SGB II ist nicht hinreichend bestimmt nach § 33 Abs. 1 SGB X, wenn in diesem Bescheid der Absenkungsbetrag nicht konkret beziffert wird (vgl. LSG Stuttgart vom 21.1.2009 - L 3 AS 2935/08). Der Mangel der Bestimmtheit eines Sanktionsbescheides kann durch dessen Konkretisierung im Widerspruchsbescheid mit Rückwirkung geheilt werden (vgl. LSG Berlin-Potsdam vom 16.10.2008 - L 5 AS 449/08).
2. 2. § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst b SGB II stellt im Verhältnis zu § 31 Abs. 1 SGB II keinen Auffangtatbestand dar. Durch die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II soll dem Arbeitsuchenden eindeutig vor Augen geführt werden, welche Maßnahmen er zu ergreifen hat, um wieder in Arbeit zu kommen. Nur in diesem Fall ist deshalb bei Nichtantritt einer in einer Eingliederungsvereinbarung vorgesehenen Maßnahme eine Sanktion über § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c SGB II gerechtfertigt.
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=0,10&Freigabe==1&cmd=all&Id=2302
7. SG Dresden
7.1 SG Dresden S 20 AS 807/07 , Urteil vom 04.05.2009
ARGE muss die Kosten für eine Jugendweihefeier in einer Gaststätte nicht vorschießen
Arbeitslosengeld II-Empfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Feier der Jugendweihe in einer Gaststätte. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem Urteil vom 4. Mai 2009 entschieden.
Der Kläger aus Dresden hatte im Frühjahr 2007 seine Jugendweihe Seine Mutter ist arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld II („Hartz IV“). Im Anschluss an die Jugendweihe feierte die Familie mit insgesamt neun Personen in einer Gaststätte. Hierfür beantragte die Mutter bei der ARGE ein Darlehen. Die Rechnung betrug 155,80 €. Gegen die Ablehnung klagten Mutter und Sohn vor dem Sozialgericht.
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Jana Rothe, Vorsitzende der 20. Kammer: „Die Regelleistung für Arbeitslosengeld II-Empfänger muss auch für Feierlichkeiten wie eine Familienfeier anlässlich der Jugendweihe eingesetzt werden. Ein zusätzliches Darlehen kann nur bei einem unabweisbaren Bedarf gewährt werden. Wenn die Familie wenig Geld hat, ist es zumutbar, die Familienfeier in der eigenen Wohnung zu wesentlich niedrigeren Kosten durchzuführen. Die ARGE ist nicht verpflichtet, für die Gaststättenrechnung zusätzliches Geld zur Verfügung zu stellen.“
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