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Jahresarchiv

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ALG II – INFO 01/05 G. Kochhan

Aktuelles zum SGB II

KV – Schutz in eheähnlichen Lebensgemeinschaften; Pressemitteilung des BMWA:

Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und kein ALG II beziehen, weil deren Partner ausreichend Einkommen erzielen, sind seit dem 01.01.05 nicht mehr durch die BA krankenversichert. Sofern sie nicht anderweitig familienversichert sind, müssen sie sich freiwillig versichern. Sollten sie durch diese Beitragszahlungen hilfebedürftig werden, sollen sie nunmehr einen Zuschuss von max. € 140,- seitens der BA erhalten. Welche rechtliche Grundlage für diese Zuschusszahlung in Betracht kommt, ist aus der Pressemitteilung nicht zu ersehen.
Quelle: http://www.bmwa.bund.de/Navigation/arbeit,did=57110.html

Erste Entscheidungen von Sozialgerichten zum SGB II:

(SGB II Leistungen bei StudentInnen) SG Oldenburg; Beschluss vom 11.01.05, (S 45 AS 2/05 ER):

Eine Studentin hatte bis Ende 2004 für ihre beiden Kinder laufende Leistungen nach dem BSHG erhalten. Zum 01.01.05 wurden sämtliche Zahlungen unter Berufung auf § 7 Abs. 5 SGB II eingestellt, da danach an Studenten generell keine Leistungen nach SGB II erbracht werden dürften, dies beträfe auch das Sozialgeld für die mit der Studentin in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder. Das SG Oldenburg hat im einstweiligen Rechtschutzverfahren entschieden, dass der Leistungsausschluss gem. § 7 Abs. 5 SGB II nur für die Studentin, nicht aber für weitere Angehörige der Bedarfsgemeinschaft gelte.
Beide Kinder erhalten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens Sozialgeld.
Quelle: http://rsw.beck.de/rsw/shop/docprintversion.asp?sessionid=13DC3614EFB4435D9385903017610307&docid=135246&tockey=HP.10

(Nichttitulierte Unterhaltszahlungen) SG Dortmund; Beschluss vom 18.01.05, (S 5 AS 1/05 ER):

Mit deutlicher Kritik am Gesetzgeber hat das SG Dortmund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragstellerin, die ALG II begehrt, lebt mit einem Partner, der Einkommen erzielt, in eheähnlicher Lebensgemeinschaft. Dieser hat zwei Kinder aus einer vorangegangenen Ehe, die nicht im Haushalt leben. Er zahlt diesen Kindern freiwillig Unterhalt. Dieser Unterhalt ist nach Ansicht des SG Dortmund nicht vom Einkommen abzusetzen, da er nicht tituliert ist. Nur für den Fall der Titulierung der Unterhaltsansprüche seien diese abzusetzen, da sie dann der Bedarfsgemeinschaft nicht als bereite Mittel zur Verfügung stünden.
Quelle: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/esgb/show.php?id=21810&s0=SGB&s1=II&s2=&words=&sensitive=

gez. G. Kochhan

mail: recht2@diakonie-braunschweig.de
Fax : 0531 / 3703099

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