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•SBG XII-Änderungsgesetz – erster Arbeitsentwurf liegt vor — Der Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles e.V. fordert spürbare Verbesserungen für SozialhilfebezieherInnen
Der Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles e.V. fordert spürbare Verbesserungen für SozialhilfebezieherInnen
Längst fällige Nachbesserungen bei der Sozialhilfe sind mit dem SGB XII-Änderungsgesetz für Januar 2007 geplant. Ein erster Entwurf für dieses Gesetz, das im November diesen Jahres vom Bundestag verabschiedet werden soll, beinhaltet neben einer Reihe redaktioneller Änderungen vor allem die Angleichung des SGB XII-Regelsatzes in den neuen Bundeseländern auf Westniveau. Ungeachtet dessen bleiben zahlreiche Benachteiligungen von SGB XII-Leistungsberechtigten unangetastet.
1. Gleiche Regelleistung unterhalb der Armutsschwelle
Nachdem in Folge des SGB II-Änderungsgesetz ein einheitliches Leistungsniveau in Ost und West für erwerbsfähige LeistungsbezieherInnen bereits im Juli 2006 hergestellt wurde, soll die „Einheit” für nicht erwerbsfähige BezieherInnen von Sozialhilfe in den neuen Bundesländern mit sechsmonatiger Verspätung vollzogen werden.
Die vorgesehene Anpassung der Regelleistung im SGB XII-Änderungsgesetz folgt dem Ansatz, dass regionale Unterschiede beim Einkommen und beim Verbrauchsverhalten nicht in das den BezieherInnen von Leistungen zugestandene Existenzminimum einfließen dürfen, damit regionale ökonomischen Unterschiede nicht „künstlich” verschärft werden („Zirkelschluss”). In der Pressemitteilung vom 17.05.2006 begründete das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den gesamtdeutschen Regelsatz damit, dass auch im alten Bundesgebiet „deutliche regionale Unterschiede im Nettoeinkommen, in den Lebenshaltungskosten und im Verbrauschniveau und konsumverhalten festzustellen sind. […]” Deshalb spiegele die Zugrundelegung einer gesamtdeutschen Verbrauchsstruktur die tatsächlichen Lebensverhältnisse in Deutschland wider. Daraus folgt aber auch, dass die Regelsätze im Westen bei einer nach Ost und West differenzierten Bemessung auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchstichproben (EVS) von 2003 hätten angehoben werden müssten. Der gesamtdeutsche Ansatz dürfte den RechenexpertInnen der Regelsatzkommission demnach erleichtert haben, bei der Bemessung wieder exakt beim „magischen Betrag” von 345 Euro zu landen.
Dessen ungeachtet handelt es sich bei einer Angleichung der Leistung im Bundesgesetz nur um eine Empfehlung der Bundesregierung. Die Bundesländer dürfen unter Berücksichtigung von regionalen EVS die Regelsätze abweichend festlegen, Bislang macht nur der bayerische Freistaat von dieser Ermächtigung gebrauch, aber auch in den neuen Bundesländer könnten gestützt auf eine Länder-EVS niedrigere Sätze festgelegt werden. Wir sind der Sache nachgegangen und haben in den zuständigen Landesministerien gefragt, ob abweichende Leistungen vorgesehen sind: In Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen wurde die Regelsatzangleichung auf Westniveau ab Januar 2007 grundsätzlich befürwortet. Lediglich im Sozialministerium des Freistaates Sachsen wollte man sich Ende Juli noch nicht abschließend zur Frage äußern.
Soweit es sich bei der Angleichung der Regelsätze um eine Verbesserung handelt, ist diese natürlich zu befürworten. Sie darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die einheitliche Regelleistung in Ost und West zum Leben und zur Teilhabe an der Gesellschaft nicht ausreicht. Darauf hatte bereits im Dezember 2004 der Paritätische Wohlfahrtsverband aufmerksam gemacht und bei adäquater Fortschreibung der Bemessungsgrundlage und Lebanhaltungskosten eine Anhebung um 19 Prozent auf etwa 412 Euro gefordert (vgl. Martens, Rudolf „Zum Leben zu wenig...” – Für eine offene Diskussion über das Existenzminimum beim Arbeitslosengeld II und in der Sozialhilfe, Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband (Hg.), 2004, http://www.paritaet.org) . Bei einer aktuellen Berechnung auf Grundlage der EVS 2003 kommt der Autor im Mai 2006 auf eine Regelsatzhöhe von 415 Euro (vgl. Martens, Rudolf, „Zum Leben zu wenig...” – Für eine offene Diskussion über.../Neue Regalsatzberechnung 2006, Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband (Hg.), 2006). Damit wären freilich nur die bereits heute vom Gesetzgeber vorgesehenen Bedarfslagen abgedeckt. Aus unserer Sicht müsste ein soziokulturelles Existenzminimum, das diesen Namen verdient, deutlich darüber liegen (vgl. hierzu KLARTEXT, Alg II: 500 € Regelsatz – Thesen zum Regelsatz von Alg II-BezieherInnen, September 2005, www.klartext-info.de, http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2005/Mindestumsatz.html).
Die Debatte über die Höhe der Regelleistung darf gerade jetzt nicht verstummen. Weder beim Vorschlag des Paritätischen noch beim aktuellen Regelsatz wurden die Januar 2007 vorgesehene Erhöhung der Mehrwertsteuer und die drastisch gestiegenen Energiepreise berücksichtigt. Beides schlägt voll auf BezieherInnen von Fürsorgeleistungen durch und führt zur faktischen Herabsetzung des Existenzminimums. Ebenfalls in Vergessenheit zu geraten, drohen Verschlechterungen bei Kindern und Jugendlichen im Zuge der „Hartz IV-Reform” durch die Abschaffung der einmaligen Beihilfen bei gleichzeitiger Reduzierung der Leistungsanteile. Gerade der steigende Bedarf der schulpflichtigen Kinder für Schulmaterial und Lehrmittel führt nicht nur zum Beginn eines Schuljahres zur Bedarfsunterdeckung. Über 2 Mio. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren beziehen heute Fürsorgeleistungen auf Sozialhilfeniveau. Sie werden vor allem in den Bereichen Bildung, Gesundheit und bei der Entwicklung zum jungen Erwachsenen stark benachteiligt und drohen dauerhaft abgehängt zu werden.
2. Welche Änderungen sind geplant?
Eine Reihe von redaktionellen Änderungen zielt darauf ab, unterschiedliche Formulierung bei den Leistungen nach dem Dritten Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) und denen des Vierten (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) zu beseitigen. Daneben erfolgen eine Reihe von Korrekturen. Folgende Neuregelungen sind von Bedeutung:
- Der neugefasste § 80 (Schiedsstelle) Abs.1 überlässt den Ländern die Entscheidung, auf welcher Ebene die Schiedsstelle aus Trägern sozialer Einrichtungen und Trägern der Sozialhilfe eingerichtet wird. Nach bestehendem Recht ist diese Stelle bei der zuständigen Landesbehörde angesiedelt.
- Eine Einfügung in § 82 (Begriff des Einkommens) Abs. 1 soll künftig dazu führen, dass der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II nicht mehr als Einkommen von BezieherInnen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gerechnet wird. Nach geltendem Recht ist BezieherInnen der Grundsicherung, die mit SGB II-Leistungsberechtigten mit Anspruch auf den befristeten Zuschlag in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenleben der auf sie entfallende Anteil des Zuschlages als Einkommen anzurechen.
- Der neugefasste und vom Bundesrat bereits im Rahmen des Gesetzesentwurfs zum Bundesfreizügigkeitsgesetz beschlossene Abs. 4 des § 82 sieht gleichermaßen für Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII vor, dass das gemeinsame Einkommen der Betroffenen und ihrer Ehe- bzw. LebenspartnerInnen für die Kosten eines stationären oder teilstationären Aufenthalts herangezogen wird und zwar in der Höhe der Aufwendungen für den täglichen Lebensunterhalt, die durch den Aufenthalt eingespart werden. Bei voraussichtlich länger andauerndem Leistungsbezug in einer solchen Einrichtung sollen darüber hinaus Aufbringungen vom gemeinsamen Einkommen der Partner erbracht werden. Die Entscheidung über den Umfang der Aufbringung hat der Sozialhilfeträger nach der Besonderheit des Einzelfalles zu treffen. Da diese Änderung schon durch den Bundesrat abgesegnet wurde, sind redaktionell Nachbesserungen an dieser Stelle nicht mehr zu erwarten. Diese wären aber dringend erforderlich, denn die im vorliegenden Entwurf gewählte Formulierung lässt breiten Raum für die Interpretation über die angemessene Kostenbeteiligung und die Beurteilung der Lebenssituation des im Haushalt verbleibenden Partners und der minderjährigen, unverheirateten Kinder. Die Höhe des Selbstbehalts soll von der Dauer des voraussichtlichen Aufenthalts und der individuellen Situation der Betroffenen abhängig gemacht werden. In der Begründung des Gesetzentwurfs findet sich hierzu lediglich die Anmerkung, dass der Selbstbehalt oberhalb des sozialhilferechtlichen Bedarfs liegen soll. Diese offene Formulierung setzt der pflichtgemäßen Ermessensausübung in beide Richtungen kaum Grenzen und das geht meist zu Lasten von LeistungsbezieherInnen.
- § 88 (Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze) wird an die Neuregelung des § 82 Abs. 4 angepasst und systematisch richtig gestellt, da es bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel keine häusliche Ersparnis geben kann (das ist nur möglich beim Bezug von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten und Vierten Kapitel, vgl. § 82 Abs. 4).
- Mit der Änderung des § 114 soll klargestellt werden, dass ein Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers auch für die den Ehe- und LebenspartnerInnen geleistete Grundsicherung bestehen kann.
- Die in Artikel 2 des Entwurfs formulierten Änderungen des SGB I sehen lediglich die Streichung der Wörter „Gesetz zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung” vor. Dieser Artikel soll rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft treten, da hier die Grundsicherung als Viertes Kapitel ins SGB XII aufgenommen wurde.
3. Nachbesserungsbedarf aus Sicht von Tacheles e.V. am Änderungsentwurf
Der Entwurf zum SGB XII-Änderungsgesetz enthält vor allem Korrekturen, Klarstellungen und die verspätete Konsequenz der Angleichung der Regelleistung beim Arbeitslosengeld II. Viele von Sozialhilfe-, Erwerbslosen- und andern Betroffenenorganisationen sowie von Sozial- und Wohlfahrtverbänden seit langen angemahnten Nachbesserungen bleiben völlig außen vor.
Tacheles e.V. fordert folgende Änderungen:
- Anhebung der Hinzuverdienstgrenze
Übernahme der Hinzuverdienstregelungen aus dem SGB II, inklusive des 100 Euro-Pauschbetrag, ins SGB XII: Wenn sich ältere oder erwerbsgeminderte Menschen oft unter erschwerten Bedingungen etwas hinzuverdienen, bleiben ihnen nur 30 Prozent des Nettoeinkommens anrechnungsfrei. Da von diesem Personenkreis in der Regel nur geringe Einkünfte erzielt werden können, würde ein Sockelpauschbetrag entsprechend der SGB II-Regelung eine deutliche Verbesserung bedeuten. Gerade vor dem Hintergrund, dass viele Betroffene auf Nebenjobs angewiesen sind, um für erhöhte Eigenleistungen und Zuzahlungen bei den Gesundheitskosten aufzukommen, ist eine Angleichung der Einkommensanrechnung überfällig, alles andere ist eine Verhöhnung der alten und kranken Menschen (vgl. hierzu auch: Tacheles e.V. und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen fordern Nachbesserung der Hinzuverdienstregelungen in den Sozialgesetzbüchern II und XII vom 14.04.2005, http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2005/Zuverdienst.html). - Erhöhung der Vermögensfreigrenzen
Auch SGB XII-Leistungsberechtigte brauchen ein Mindestmaß an Dispositionsfreiheit bei ihren Vermögen: Zumindest die gerade herabgesenkten SGB II-Freibeträge für frei verfügbares Vermögen und die entsprechende Obergrenze von 9.750 Euro müssen auch Sozialhilfe- und GrundsicherungsbezieherInnen zugestanden werden. Außerdem fehlt im SGB XII der 750 Euro-Ansparbetrag für Anschaffungen, der jedem SGB II-Leistungsberechtigten zusteht, und eine gleichberechtigte Berücksichtigung aller Haushaltsmitglieder in Form von nach Alter gestaffelten Freibeträgen. 1.600 Euro für den Haushaltsvorstand (2.600 Euro für Über-60-Jährige) und 256 Euro Vermögensfreibetrag für jedes weitere Haushaltmitglied sind völlig unzureichend. - Wohnraumsicherung als Soll-Leistung
Wohnraumsicherung (Leistungen nach § 34 SGB XII) als „Soll-Leistungen”: Der universelle Schutz vor Wohnungslosigkeit bei Erwerbsfähigen, die keine Leistungen nach dem SGB II beziehen, ist im Fall einer Räumungsklage durch Mietschuldenübernahme zu gewähren. Dies muss im Rahmen einer „Soll-Leistung” wieder im SGB XII verankert werden. Die im SGB II-Fortentwicklungsgesetz enthaltene „Kann-Leistung” reduziert den Schutz vor Wohnungslosigkeit für diesen Personenkreis auf eine Ermessensentscheidung von SachbearbeiterInnen. Um für alle Leistungsberechtigten die gleiche Schutzwirkung zu entfalten, muss § 21 Satz 2 SGB XII als „Soll-Leistung” gefasst werden. - Zugang zur Arbeitsmarktförderung für SGB XII'er
Keine neuen Verschiebebahnhöfe zwischen SGB II und SGB XII:- Der Zugang zu Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1-3 SGB II muss u.a. für erwerbsfähige wohnungslose und behinderte BewohnerInnen von Einrichtungen weiterhin gewährleistet beleiben, obwohl diese in Folge des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes dem SGB XII-Leistungssystem zugeschlagen wurden. Wenn die Leistungsträgerschaft sich am Kriterium des Aufenthalts in einer stationären Einrichtung festmacht, sind Öffnungsklauseln und Übergangsfristen notwendig, um die Betroffenen nicht von Leistungen auszugrenzen. Gerade um bei Erwerbsfähigen Übergänge in den stationären Aufenthalt flexibeler zu gestalten und bei kürzeren Aufenthalten in Einrichtungen keine Übergänge in ein anderes Leistungssystem zu provozieren, muss in § 7 Abs. 4 SGB II analog der Regelung bei Krankenhausaufenthalten auch für den Aufenthalt in anderen stationären Einrichtungen die alte Sechsmonatsfrist wieder aufgenommen werden.
- Im Zuge einer Nachbesserung des § 44 a SGB II sind die durch das SGB II-Fortentwicklungsgesetz entstandenen Unsicherheiten für Betroffenen bezüglich der Kostenübernahme im Falle ungeklärter Zuständigkeiten auszuräumen. Auch in Bezug auf die Erstattungspflicht nach § 103 SGB X ab Anrufung der Einigungsstelle und die erweitert Einspruchsmöglichkeiten diverser Leistungsträger sehen wir die Gefahr eines neuen Verschiebebahnhofs. Wir schlagen daher vor, wie bisher die Leistungsgewährung durch den SGB II-Träger sicherstellen zu lassen, bis eine endgültige Einigung über die Zuständigkeit herbeigeführt ist, wenn die / der betreffende Hilfebedürftige dem Grunde nach erwerbsfähigen ist. Ob diese Vereinfachung nun im Zuge einer SGB II- oder SGB XII-Änderung normiert wird, spielt letztendlich keine Rolle.
4. Fazit
Die unzulängliche Gewährungspraxis und ungeklärte Zuständigkeiten bei den Fürsorgeleitungen Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe haben seit der „Hartz IV-Reform” unzählige Probleme aufgeworfen. Die Verschärfungen und der Nachbesserungsbetrieb beim SGB II sowie der aktuelle Entwurf zum SGB XII Änderungsgesetz bieten keine adäquaten Lösungen an.
Mit der Angleichung der Regelleistung in den neuen und alten Bundesländern unter dem Vorwand, die „Einheit” zwischen Ost und West herstellen zu wollen, wurde versucht, die lauter werdenden Forderungen nach einer generellen, spürbaren Erhöhung der Leistungen zu entkräften. Wachsende Armut und die Existenzbedingungen der BezieherInnen von Leistungen am unteren Rand der Gesellschaft fordern aber geradezu dazu auf, die Debatte um die Erhöhung des soziokulturellen Existenzminimums jetzt mit Vehemenz fortzuführen.
Neben der geforderten Verbesserung und Angleichung von Leistungsstandards bedarf es klarer Zuständigkeiten, um Unsicherheiten und existenzielle Notlagen zu vermeiden und den niederschwelligen Zugang zur Leistungen sicherzustellen. Deshalb müssen die Gemeinsamkeiten und Schnittstellen zwischen den Leistungssystemen auch aus dem Blickwinkel der SGB XII-Systematik heraus analysiert werden, um Forderungen für Nachbesserungen beider Fürsorgeleistungen zu entwickeln. Die sozialpolitische Fachdiskussion um das Sozialhilferecht muss schnellstens beginnen und in der Lage sein, die Problemlagen öffentlich zu vermitteln. Das Ziel muss sein, weitergehende Forderungen im SGB XII-Änderungsgesetz zu formulieren und realisieren, solange das Gesetzgebungsverfahren noch am laufen ist. Nur so kann – wenn überhaupt – der nötige Druck erzeugt werden, für überfällige Verbesserungen beim Sozialhilferecht, das seit Hartz IV ein Schattendasein führt.
Tacheles – Online – Redaktion
Frank Jäger & Harald Thomé