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Zur Senkung der Regelsätze für Schulkinder mit Einführung von Hartz IV

Mit Einführung von Hartz IV sind die Regelsätze von Schulkindern erheblich gesenkt worden.

  • 2005 wurde der Regelsatz der 7 bis 14-jährigen von 65 auf 60% des Eckregelsatzes gekürzt. Wäre er bei 65% geblieben, würde er heute 224 Euro betragen, nicht 207 Euro.
  • Vor Hartz IV waren die Regelsätze von Schulkindern von 7 bis 14 Jahren 30% höher als die von Säuglingen, bei Alleinerziehenden 20%. Heute bekommen 7 bis 14-jährige genau so viel wie Säuglinge. Wäre es beim alten Zustand geblieben, müsste der Regelsatz von Schulkindern unter 15 schon mindestens 269 Euro betragen statt 207 Euro.
  • Wenn der Eckregelsatz mit Einführung von Hartz IV mit bis dahin geltenden Prozentsätzen der regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben festgesetzt worden wäre, hätte er erheblich höher sein müssen. Das wiederum führte ebenfalls zu einer relativen Senkung der Kinderregelsätze, denn je höher der Eckregelsatz ist, desto höher sind auch die Kinderregelsätze.


SPD/Grüne/CDU und FDP setzen seit 2005 den Bedarf von Schulkindern unter 15 mit dem von Säuglingen gleich.

Warum? „Mit der neuen Regelsatzverordnung werden die Leistungen für Familien gerechter verteilt.” (Pressemitteilung BMGS vom 16.05.2004)

Der Anteil von 60% statt 65% würde sich an einer Untersuchung des Statistischen Bundesamtes orientieren. Die angeführte Untersuchung auf der Grundlage der EVS 1998 aber ergab, dass die Konsumausgaben für 6-12-jährige rd. 20% höher sind als die für Vorschulkinder und für 12-18-jährige sogar rd. 50% höher. Hierin sind die Aufwendungen für Bildung, d.h. für die Schule nicht enthalten. Die Differenz ist also noch erheblich höher als 20 bzw. 50%.

Die Fortführung der Untersuchung auf der Basis der EVS 2003 zeigt ähnliche Unterschiede in den altersabhängigen Verbrauchsausgaben auf. (Margot Münnich, Einkommensverhältnisse von Familienhaushalten und ihre Ausgaben für Kinder, Wirtschaft und Statistik 6/2006, 654)

Die mit dem Alter von 6 Jahren steigenden Ausgaben haben eine reale Grundlage. Sie spiegeln u.a. wieder,

  • dass der Nährstoffbedarf zunimmt, je älter die Kinder werden.
  • dass die Mobilität und damit Freizeitausgaben größer werden und
  • dass der Bedarf an Kleidung und Schuhen wächst.


Der höhere Wachstumsbedarf von Kindern ab 6 Jahren und die höheren Kosten, die Kindern mit Schuleintritt entstehen, werden seit Einführung von Hartz IV nicht mehr anerkannt.



So stellen sich SPD/CDU und die anderen Hartz IV-Parteien die „gerechte Verteilung” von Unterstützungsleistungen für Kinder vor. Da es ungerecht sein soll, wenn Schulkinder höhere Regelsätze als Säuglinge bekommen, halten die Hartz-Parteien halten es für gerecht, wenn notwendige Bedarfe nicht befriedigt werden. Im SGB II wurde deshalb ab August 2006 ausdrücklich verankert: „Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen.” (§ 3 Abs. 3 SGB II)

Der Bedarf ist gedeckt, obwohl er nicht gedeckt ist. Basta.

Der Wachstumsbedarf lässt sich jedoch nicht vermeiden, auch wenn Merkel, von der Leyen und Müntefering es als ungerecht dekretieren. Die Schulkosten fallen trotzdem an, weil man wegen der Schulpflicht auch die Schule nicht vermeiden kann. Also werden die ohnehin gekürzten Regelsätze von Schulkindern real noch einmal gesenkt. So begrüßt der Sozialstaat die Kinder von Hartz IV-Familien bei Schuleintritt mit der Mißachtung von Grundbedürfnissen.

II) Hartz IV - Nicht-Anerkennung des Wachstumsbedarfs von 15 bis 18-jährigen



Bei SchülerInnen im Alter von 15 bis 18 betrug der Regelsatz vor 2005 noch 90% des Eckregelsatzes, seither nur noch 80%. Würde die alte Regelung noch heute gelten, müsste der Regelsatz 311 Euro betragen, nicht 276 Euro.

15-18 jährige haben vor Hartz IV 90% statt 80% des Eckregelsatzes bekommen, weil damit ihr besonderer Bedarf als Heranwachsende berücksichtigt werden sollte. Heute ist ihr Regelsatz genauso hoch wie der von Erwachsenenen bzw. „Ausgewachsenen”.

Das bedeutet:

Ein besonderer Wachstumsbedarf von Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren wird von den Hartz IV-Parteien seit 2005 nicht mehr anerkannt.

Die Regierungspropaganda und Frau von der Leyen erklärten nach der Einführung von Hartz IV im Nationalen Aktionsplan für ein kindergerechtes Deutschland vom Juni 2006: „Die Sicherstellung eines angemessenen Lebensstandards für alle Kinder ist ein zentrales politisches Anliegen der Bundesregierung.” (S. 60) Offensichtlich hält die Bundesregierung die neu eingeführte Nichtanerkennung des Wachstums- und Schulbedarfs von Schulkindern aus Hartz IV-Familien für die „Sicherstellung eines angemessenen Lebensstandards”. ”Was wir bewahren… müssen, ist vor allem der Wert von Familie, …” (von der Leyen in FR 30.05.2007, 9). Jedem das Seine und jeder Familie das Ihre, ist die Devise.

III) Hartz IV - Noch nie in der Nachkriegszeit waren die Regelsätze für Schulkinder so niedrig



Hartz IV bricht radikal mit der Vergangenheit.

Noch nie in der Geschichte der Bundesrepublik waren die Regelsätze von Heranwachsenden über 15 identisch mit den Regelsätzen von erwachsenen Haushaltsangehörigen. Seit Verabschiedung des alten BSHG im Jahre 1962 betrugen sie 90%.

Noch nie in der Geschichte der Bundesrepublik wurde verfügt, dass der Bedarf von Schulkindern bis 14 Jahren mit dem Bedarf von Säuglingen gleich zu sein habe. Das blieb den kinderfreundlichsten Parteien vorbehalten, die Deutschland je gesehen hat.

Die Regelsätze von Schulkindern bis 14 betrugen in den 60er Jahren noch 75% bzw. knapp unter 75% des Eckregelsatzes. (Heinrich Bürgel, Sozialhilferecht, Berlin 1966, 118) Die Regelsätze von Kindern unter sieben Jahren in den meisten Bundesländern, dagegen 50% bzw. knapp unter 50% des Eckregelsatzes. (Bürgel, ebda.)

Als der Warenkorb im Jahre 1971 als Grundlage der Regelsätze zum ersten Mal umgesetzt wurde, wurden auch zwei Altersgruppen von 7-10 Jahren und von 11 bis 14 Jahren eingeführt. Der Bedarf der 11 bis 14 jährigen blieb bei 75%, der von 7-10-jährigen wurde auf 65% gesenkt. (Käthe Petersen, Die Regelsätze nach dem BSHG, Frankfurt 1972, 51)

Der Prozentsatz für 0-3 jährige wurde von 50% auf 40% des Eckregelsatzes, der für drei bis sechsjährige auf 45% gesenkt. Die Senkungen der Prozentsätze der Kinderregelsätze fielen aber real nicht ins Gewicht, da der Eckregelsatzes aufgrund der Einführung des Warenkorbs 1971 gegenüber dem Vorjahr um 18,4% angehoben wurde. Damit wurde ein gewaltiger Nachholbedarf anerkannt. Die Regelsätze der Vorschulkinder und auch der Schulkinder von 7 bis 10 Jahren fielen also trotz der Senkung des Prozentsatzes kaum oder stiegen sogar.

Der 1970 eingeführte Warenkorb für Kinder und Jugendliche wurde 1985 wieder abgeschafft. Ende der 80er Jahre wurde 11 bis 14-jährigen Kindern ein besonderer Bedarf gegenüber 7 bis 10-jährigen aberkannt, obwohl ihr Bedarf deutlich höher ist als der von jüngeren Schulkindern. Ihr Regelsatz wurde von 75 auf 65% des Eckregelsatzes gesent. (Blätter für Wohlfahrtspflege 4/90, 118) Mit der Senkung des Regelsatzes für 11- bis 14-järhrige Schulkinder sollte kompensiert werden, dass der Eckregelsatz mit Einführung des Statistik-Modells ab 1990 erhöht werden musste.

Mit Hartz IV stürzte dann der Regelsatz von Schulkindern unter 14 auf bis dahin nie gekannte 60% ab.

In den 80er Jahren wurde dagegen der Regelsatz von unter 7-jährigen wieder auf die 50% der 60er Jahre angehoben, der von Alleinerziehenden sogar auf 55% des Eckregelsatzes.

Ab 2005 stieg mit Hartz IV der Regelsatz der unter 7-jährigen sogar auf 60%. Schulkindern wurde genommen, Vorschulkindern gegeben.

Das Motiv war aber auch hier nicht die Kinderfreundlichkeit. Die Steigerung des Prozentsatzes für Kleinkinder könnte damit zusammenhängen, dass der Eckregelsatz schon ab der Krise 1975, besonders aber ab der Krise 1992/93 und dann wieder mit Einführung von Hartz IV mehr oder weniger gedeckelt wurde, d.h. dass er mit voller Absicht hinter der Steigerung der Lebenshaltungskosten und der Veränderung der Bedürfnisstrukturen zurückbleiben sollte. Damit wurde natürlich auch das Bedürfnisniveau der Kinder beschnitten.

Wäre der Regelsatz bei Kindern unter 7 nur bei 50% geblieben, würde er sich heute auf 173 Euro belaufen. Er wäre damit noch unter das Niveau der alten Sozialhilfe gefallen. (Regelsatz 148 Euro plus 20% des Regelsatzes oder 29,60 Euro für einmalige Beihilfen) Möglicherweise wollte man das Interesse, die Regelsätze real zu senken, wenigstens bei Kindern unter 7 nicht voll durchreichen. Jedenfalls noch nicht.

IV) Hartz IV - Schulkindern werden Mittel für Essen und Trinken entzogen



Hartz IV ist nicht nur ein massives Programm zur Leistungskürzung für Erwachsene, sondern auch für weit über eine Million Schulkinder aus Armutsfamilien. Weil die Grundbedürfnisse von Schulkindern aus Hartz IV-Familien missachtet werden, wird nicht einmal mehr ihre Zahl erhoben. Es gibt nur noch Kinder zwischen 0 und 15 Jahren, nur noch den Sozialgeldempfänger im allgemeinen.

Es muss verlangt werden, auch die Zahl der Schulkinder von 6 bis 14 auszuweisen.

Inbegriffen in das Programm zur Verschlechterung der Lebensverhältnisse der Schulkinder aus Hartz IV-Familien ist

a) die Senkung der für Essen und Trinken zur Verfügung gestellten Beträge auf ein unterirdisches Niveau und

b) die mit Ausnahme mehrtägiger Klassenfahren komplette Streichung der Übernahme von Schulkosten.

Ernährung



1987 standen einem 10-jährigen Schulkind noch (umgerechnet) 78,73 Euro für Ernährung im Monat oder 2,62 Euro pro Tag zur Verfügung. (Leitfaden der Sozialhilfe 1988, 20) In den 17 Jahren bis 2004 stieg dieser Betrag um stolze 6 Euro auf 84,60 Euro oder 2,82 Euro pro Tag. Seit 2006 sind davon nur noch 68,13 Euro übriggeblieben oder 2,27 Euro am Tag. Gegenüber 2004 wurde Schulkindern unter 14 Jahren mit Hartz IV 20% des Geldes für Essen und Trinken entzogen. Ab Juli 2007 wird der Hartz IV-Satz für Essen und Trinken um einen Cent auf 2,28 Euro erhöht. Damit ist der Aufschwung auch ganz unten angekommen.

10-jährige Kinder in Armutsfamilien hatten 1987, also vor 20 Jahren, erheblich mehr Geld für Essen und Trinken als heute, genau gesagt 15,5% mehr.

Da die Nahrungsmittelpreise in den letzten 20 Jahren um 20% gestiegen sind, sind die 78,73 Euro von damals heute nur noch 54,50 Euro wert. Essen und Trinken wurde in 20 Jahren schwarz-gelb-rosa-grün real um über 30% gekürzt.

Schulkosten



Mit Hartz IV gehören Schulkosten für Schulkinder unter 14 Jahren nicht mehr zum anerkannten Bedarf, da ihr Regelsätze genauso hoch ist wie der von Säuglingen. Schulkosten müssen also u.a. noch vom ohnehin gesunkenen Ernährungsanteil abgespart werden.

Die Bundesregierung tritt in ihrem Nationalen Aktionsplan für ein kindergerechtes Deutschland angeblich für „gerechte Chancen in der Bildung für alle Kinder und Jugendlichen” ein. (S. 11)

Entzieht sie Schulkindern aus Armutsfamilien Nahrungsmittel und Gelder für Schulkosten, um ihnen gerechte Chancen in der Bildung zu verschaffen?

Es ist blanker Hohn, wenn die Hartz IV-Parteien im Namen aller Kinder auftreten. Sie sollten ehrlicherweise nur im Namen der Kinder der herrschenden Klasse und der von ihnen ausgehaltenen Schichten auftreten sowie ihrer eigenen Kinder.

V) Hartz IV - Die im Regelsatz enthaltenen Elendsbeträge für Ernährung stehen real nicht zur Verfügung



Wenn wir die im Regelsatz enthaltenen Verbrauchsausgaben von Kindern in der Öffentlichkeit darstellen, dürfen wir nicht vergessen:

  • Es handelt sich um Prozentsätze der Verbrauchsausgaben überwiegend von RentnerInnen. Diese aber geben erheblich weniger für die „regelsatzrelevanten” Verbrauche aus als Erwerbsfähige unter 65. Damit werden auch die Kinderregelsätze entsprechend abgesenkt.
  • Die im Regelsatz anerkannten Ausgaben sind letztlich fiktive Beträge, weil sie den realen Ausgaben der Hartz IV-Empfänger für Ernährung nicht entsprechen. Gerhard Trabert wies neulich darauf hin, dass „aus diesen Budget (für Ernährung) … häufig andere, nicht aufschiebbare Kosten … finanziert” werden. (Kinderarmut und Gesundheit: Wie macht Armut Kinder krank? Vortrag 21. Februar 2006 in Halle;)


Alle bisherigen Untersuchungen zeigen, dass der elende, für Nahrungsmittel und nicht-alkoholische Getränke vorgesehene Betrag real gar nicht zur Verfügung steht.

Eine Untersuchung des Kölner Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik ergab für 1983, dass SozialbezieherInnen im Schnitt 40% weniger für Ernährung ausgaben als im Warenkorb vorgesehen, dafür aber erheblich mehr für Strom, für Instandhaltung und Anschaffungen sowie für Persönliche Bedürfnisse, z.B. Telefongespräche, Verkehrsmittel usw.. (Regelsatz und Warenkorb in der Sozialhilfe, Stuttgart 1985) Ursache dafür waren auch die Rückzahlung von Schulden oder Unterhaltsverpflichtungen. (Rainer Roth, Über den Monat am Ende des Geldes, Frankfurt 1992)

In einer Befragung von 96 Hamburger SozialhilfebezieherInnen im Jahre 1994 ergab sich, dass drei von vier Personen weniger als die im Regelsatz enthaltenen Ernährungsanteile von damals 4,60 Euro pro Tag ausgaben. (Petra Rattay, Kulturelle und soziale Folgen von verwalteter Armut am Beispiel von Hamburg St. Pauli, Diplomarbeit, Dortmund 1995, 125)

Das Sozialministerium von Baden-Württemberg stellte für 1998 fest, dass ein dreiköpfiger Sozialhilfehaushalt damals nur 50% des offiziellen Ernährungsanteils für Ernährung verwandte. (Kindergesundheit in Baden-Württemberg, April 2000, 27; vgl. auch Rainer Roth, Sozialhilfemissbrauch, Frankfurt 2004, 22) Neuere Untersuchungen gibt es nicht.

Die Nicht-Anerkennung von durchschnittlichen Grundbedürfnissen der Eltern senkt im Durchschnitt auch die Ernährungsausgaben der Kinder unter das offizielle Niveau ab.

Die Hartz IV-Parteien haben das mit voller Absicht kultiviert. Die FAZ berichtete von einer Studie, die von der Bertelsmann-Stiftung veröffentlicht wurde. In ihr gilt als eine Methode erfolgreicher Sanierer, Zahlungen einzufrieren und durch den Kaufkraftverlust faktisch zu kürzen. „Politisch lässt sich eine solch versteckte Kürzung leichter durchsetzen.” (FAZ 17. Oktober 2006, 14 „Wie man einen Staatshaushalt saniert”)

Beispiele:

  • Die Ausgaben für Gesundheit sind heute aufgrund der „Gesundheitsreform” 2004 um etwa 25% höher als in der EVS 2003 erfasst, finden aber im Regelsatz keine Berücksichtigung. (DPWV 2006, 34)
  • Die im Regelsatz enthaltenen Stromkosten betrugen 1998 in der alten Sozialhilfe noch 26,31 Euro. Seither sind die Stromkosten um etwa 27% gestiegen. 2006 müssten also 33,36 Euro anerkannt werden. Im Regelsatz sind aber nur 21,74 Euro enthalten. (Helga Spindler, Allein der notwendige Anteil für Energiekosten im Regelsatz für 2006 war um ca. 150 Euro zu niedrig, info also 2/2007, 62)
  • Der Regelsatzanteil für öffentlichen Nahverkehr von rd. 14 Euro im Monat kann die mehr als doppelt so hohen durchschnittlichen Kosten nicht decken.
  • Die Arbeitsagenturen und Kommunen pauschalieren oft trotz fehlender Rechtsgrundlage die Heizungskosten und erkennen die tatsächlichen Unterkunftskosten nicht an, besonders bei Eigenheimern.
  • Sie ziehen häufig Überzahlungen vom Regelsatz ab, obwohl die Alg II-Bezieher sie nicht verschuldet haben und brechen damit das SGB X.
  • Wenn Anschaffungen aus Regelsätzen bestritten werden müssen, aus denen sie nicht angespart werden konnten, führt das zu einer faktischen Kürzung des Regelsatzes.


Aus all dem und aus noch viel mehr folgt, dass der Regelsatz mit seinen auf den Cent genauen Ausgabebestandteilen in der Regel gar nicht zur Verfügung steht.

Was den Eltern entzogen wird, entzieht gleichzeitig auch den Kindern die notwendigen Mittel zum Leben, vor allen Dingen die Mittel für Ernährung. Diese stellen den wichtigsten Ausgabebestandteil des Regelsatzes dar.

VI) Eckregelsatz - Anerkennung von Hartz IV aufgeben



Von daher kann es nicht nur isoliert um die Kinderregelsätze gehen. Sie müssen gleichzeitig mit dem Eckregelsatz erhöht werden.

Einen ersten Zugang dazu bietet die Forderung des Paritätischen nach einer Erhöhung des Eckregelsatzes auf 415 Euro, die auf ihre Art gut abgeleitet ist. (Der Paritätische Wohlfahrtsverband, „Zum Leben zu wenig…„ Neue Regelsatzberechnung 2006, Berlin 2006)

Aus zwei Gründen ist diese Forderung dennoch m.E. nicht akzeptabel. Da der Paritätische sich an die Bemessungsgrundlage des Eckregelsatzes hält, also seine Forderung auf dem Boden von Hartz IV stellt, kann er keine Erhöhung des Ernährungsanteils fordern. Er muss sich mit den 3,79 Euro pro Tag und den davon abgeleiteten 2,27 Euro für Schulkinder unter 14 Jahren abfinden. Denn die Ernährungsausgaben der unteren Verbrauchergruppen sind schon zu 100% anerkannt. Mehr anzuerkennen, geht nicht, da die tatsächlichen Verbrauchsausgaben die absolute Obergrenze für die Anerkennung von Bedarfen bilden.

Trotz der richtigen Korrekturen auf der Basis von Hartz IV muss vom Paritätischen auch akzeptiert, dass die Grundlage für den Bedarf der Eltern und damit auch der Kinder die Bedürfnisstruktur von KleinrentnerInnen ist. Diese aber geben für die im Regelsatz vorgesehenen Bedürfnisse rd. 20% weniger aus als unter 65-jährige Personen, insbesondere weniger für Verkehrsmittel, Nachrichtenübermittlung, Ernährung, Freizeit und Gaststätten. (Rainer Roth, Harald Thomè, Leitfaden Alg II/Sozialhilfe von A-Z, Frankfurt 2006, 230) Etwas anderes als den Rentnerregelsatz gibt die Regelsatzverordnung nicht her, die die unteren 20% der Einpersonenhaushalte der EVS zur Grundlage macht. Die Hälfte dieser Haushalte besteht nun mal aus RentnerInnen.

Diese beiden Dinge (Ernährungsausgaben und Rentnerregelsatz) zwingen dazu, die Erhöhung des Eckregelsatzes auf mindestens 500 Euro zu fordern.

Weg mit Hartz IV rufen, aber gleichzeitig die wichtigste Grundlage von Hartz IV anzuerkennen, die Festsetzung der Regelsätze auf der Basis der (sinkenden) Verbrauchsausgaben unterer Verbrauchergruppen, ist ein Widerspruch in sich.

Das mit Hartz IV vorgeschriebene Zwangskorsett der EVS muss gesprengt werden.

Wenn aber 415 oder 420 Euro gefordert werden, sollte nicht erklärt werden, dieser Regelsatz sei „sozial gerecht”, wie es der Paritätische macht (Zum Leben zu wenig ..., Berlin 2006, 12) oder gar fair oder armutsfest.

Es müsste wenigstens offen erklärt werden, welches elende, weit unter dem Niveau von vor 20 Jahren liegende Ernährungsniveau in den 420 Euro eingeschlossen ist und dass diese Summe sich auf die Verbrauchsausgaben von RentnerInnen stützt.

Eine Erhöhung des Eckregelsatzes auf 500 Euro, wie sie der GEW Hauptvorstand fordert, würde die Regelsätze der Kinder unter 14 Jahre auf 300 Euro anheben, die der Kinder zwischen 15 und 18 Jahre auf 400 Euro. Die Diskussion über die Prozentsätze der Kinderregelsätze würde dadurch an Bedeutung verlieren.

VII) Kürzung der Regelsätze für Schulkinder - warum?



Vor 3 1/2 Jahren wurden die Regelsätze für Schulkinder auf das Niveau von Säuglingen gesenkt. Es wird Zeit, dass darüber eine Diskussion beginnt.

Die offene Kürzung der Regelsätze für Schulkinder und ihre Ursachen genießen bis heute kaum Aufmerksamkeit.

In der Kampagne gegen Kinderarmut wird das elende Niveau des Regelsatzes für Kinder richtig kritisiert, kaum aber die Regelsatzkürzungen für Kinder. Die ALSO Oldenburg erwähnt kurz des geringere Leistungsniveau, ohne die Gründe zu hinterfragen. Der Regelverbund der Erwerbsloseninitiativen Weser-Ems erwähnt die Kürzungen in seiner schönen Broschüre „Reiches Land - arme Kinder” nicht. Auch die KOS hat in den tausendfach verbreiteten Flugblättern bisher darauf verzichtet, die Kürzung der Regelsätze für Schulkinder anzugreifen und sie zum Ausgangspunkt für Forderungen zu machen.

So schlägt man sich selber Trümpfe aus der Hand, die in der Auseinandersetzung mit den Sozialabbauern stechen. Der Kritik an der Kinderarmut wird in erheblichem Maße die Schärfe genommen.

Wenn die UNICEF das macht, kann man das noch verstehen. Sie erwähnt in ihrer neuen Broschüre „Zur Lage der Kinder in Deutschland” die Regelsatzkürzung überhaupt nicht und trachtet danach, die Diskussion über Kinderarmut vom Finanziellen auf eine Reihe anderer Aspekte zu verlagern.

Warum aber wurden die Schüler-Regelsätze für Hartz IVer-Kinder gekürzt, obwohl doch seit der PISA-Studie die Förderung der Bildung aller Kinder propagiert wird?

Als die FR die Frage stellte: „Warum bekommen Kinder so wenig?” antwortete Prof. Ulrich Stascheit (FH Frankfurt): „Die Regelsätze für Kinder sind völlig aus der Luft gegriffen. Die Bundesregierung kann nicht begründen, warum sie einem Dreizehnjährigen 60% vom Regelsatz eines Erwachsenen gewährt.” (FR 12.Mai 2007)

Umgekehrt: Dass die Regelsätze für Kinder völlig aus der Luft gegriffen wären, ist völlig aus der Luft gegriffen.

Um die Zusammenhänge, in denen die Regelsätze für Kinder gekürzt wurden, zu verstehen, muss man nur ein wenig die Augen öffnen.

Noch im Bundestagswahlkampf 2002 verlangten die Christenführer Merkel und Stoiber eine Senkung des Eckregelsatzes um 25%. Die Senkung des Eckregelsatzes um 25% ist eine Forderung der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände, des Deutschen Industrie- und Handelskammertages, deren Interessen von der CDU/CSU politisch vertreten werden. Die Senkung des Eckregelsatzes würde automatisch auch die Senkung der Kinderregelsätze um 25% nach sich ziehen. Wer bei den Eltern kürzt, kürzt auch bei den Kindern. Das wird jedoch nie offen ausgesprochen, weil man sich als Kinder- und Familienfreunde vermarkten will. Parfümsprayer Bundespräsident Köhler: „Deutschland ist für mich zuerst und vor allem ein Land für Kinder. … Wir müssen uns alle anstrengen, eine familien- und kinderfreundliche Gesellschaft zu werden.” (FR 24.05.2004)

Aber: Die Höhe aller Regelsätze, nicht nur die des Eckregelsatzes, sondern auch die der Schulkinder, gilt dem Kapital als Fehlanreiz, der die Arbeitsaufnahme der Eltern angeblich verhindert.

Die Rechnung lautet: Je weniger Unterstützung den Eltern und den Kindern zur Verfügung steht, desto stärker wird der „Anreiz” für die Eltern, zu den Armutslöhnen zu arbeiten, die Unternehmen zu zahlen bereit sind.

Die Ökonomen des Kapitals bezeichnen das Hartz-IV Niveau als Anspruchslohn oder faktischen Mindestlohn. Dieser „Anspruchslohn” wird immer auf den Bedarf einer vierköpfigen Familie bezogen. Deshalb steht auch die Senkung der Regelsätze für Schulkinder im Zusammenhang damit, den „Anspruchslohn” Alg II zu senken. Das wiederum soll Lohnsenkungen fördern, das wiederum die Wettbewerbsfähigkeit, d.h. die Profitraten fördern und dazu dienen, Exportweltmeister zu bleiben.

„Wir wollen es Eltern leichter machen, für ihre Kinder zu sorgen. Nur wenn unser Land stark und unsere Wirtschaft konkurrenzfähig ist, können all denjenigen, die unsere Hilfe brauchen, auch Hilfe geben.” (Angela Merkel, Gemeinsam sind wir stärker, Anzeige 30. Dezember 2005) Erst kommt die Konkurrenzfähigkeit, d.h. die Rendite, dann die Kinder.

Das Interesse des Kapitals an einer massiven Senkung aller Regelsätze, auch der der Kinder, ist also nicht aus der Luft gegriffen. Es entspringt neben dem Streben des Kapitals nach Lohnsenkungen auch dem Zweck, die Sozialausgaben zu reduzieren, um weitere Gewinnsteuersenkungen zu ermöglichen.

Mit Bedauern registrieren die Interessenvertreter des Kapitals, dass weder die SPD/Grünen-Regierung diese Ziele entschlossen umsetzte noch die jetzige Große Koalition. „Die Politik ist vorsichtig mit Kürzungen. Wer zupackt könnte bei den Wahlen bestraft werden. Der Regelsatz von 345 Euro gilt als unantastbar.” So jammerte der Chefredakteur des Bertelsmann-Organs „Stern”, Hans-Ulrich Jörges (Stern 22/2006, 56) Die FAZ spottet ebenfalls über die Weicheier der Regierung, die zu viel Angst hätten.

Bertelsmann-Schreiber Jörges zeterte: „Eine Familie mit zwei Kindern kann es unter günstigsten Umständen auf monatlich fast 2.000 Euro bringen, was einem Stundenlohn von gut 12 Euro brutto entspricht.” (ebda.)

Der Mann kann nicht rechnen. 2.000 Euro netto minus 308 Euro Kindergeld entsprechen 2.800 Euro brutto und damit bei 38,5 Stunden einem Stundenlohn von 16,76 Euro brutto.

In Wirklichkeit aber hat eine vierköpfige Familie im Durchschnitt je nach Alter der Kinder abzüglich des Kindergelds je nach Alter der Kinder zwischen 1.216 Euro und 1.354 Euro an SGB II-Bedarf. (Die anerkannten Unterkunfts- und Heizungskosten belaufen sich für eine vier-köpfige Hartz-Familie auf 488 Euro; BA, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Wohnsituation und Wohnkosten, Oktober 2006, Tabelle 3) Erst das würde dann maximal 12 Euro brutto ergeben. Jörges rechnet (richtigerweise) auch das Kindergeld in Bruttolohn um. Er gibt damit zu, dass Kindergeld einen Teil des Bruttolohns ersetzt, also eine Lohnsubvention ist.

Auch wenn die Beträge nicht stimmen: die Vertreter des Kapitals rechnen Regelsätze für Eltern und Kinder in Bruttolöhne um und machen damit Propaganda für eine Senkung aller Regelsätze.

Aber auch für die Nicht-Anerkennung der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizungskosten. Denn alles zusammen ergibt ja den „zu hohen Bruttolohn”der angeblich die Arbeitslosigkeit erzeugen soll. Die Arbeitslosigkeit gilt ja nur als Folge der Arbeitsunlust aufgrund zu hoher Unterstützung.

Diese Arbeitsunlust ergibt sich noch nicht, wenn man nur den Bedarf eines Alleinstehenden betrachtet. Seine mickrigen durchschnittlich 662 Euro in einen Bruttolohn umzuwandeln, führt nur zu (fiktiven) Bruttolöhnen von 5-6 Euro. Erst die Kinder machen den Kohl fett, erzeugen bemerkenswert hohe Bruttolöhne und die hemmungslose Faulheit der von Hartz IV lebenden Eltern. Je mehr Kinder, desto höher ist der „Bruttolohn” für die Eltern.

Es sind also letztlich die Kinder, die nach der messerscharfen Analyse der Sprachrohre der Konzerninteressen die Arbeitslosigkeit erzeugen. Wie kann man da noch kinderfreundlich sein? Nicht umsonst stammt die Umrechnung der Hartz IV-Leistungen in Bruttolöhne aus der Werkstatt des Wirtschaftsinstituts des Bundesverbandes der Deutschen Industrie, dem Institut der deutschen Wirtschaft, und aus der Feder der von Gesamtmetall finanzierten Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft.

Roland Koch stellte fest, dass Väter in einer Familie mit zwei Kinder kaum dazu zu bewegen seien, 40 Stunden zu arbeiten, weil man bei Sanktionen nicht die Regelsätze auch der Kinder kürzen könne. Arbeitslose nutzten die „Familie faktisch als Schutzschild”, erklärte er. (Spiegel online 01. Februar 2006) Mit anderen Worten: Dieses Schutzschild sollte den faulen Eltern entzogen werden.

Die Senkung der Regelsätze für Schulkinder steht in diesem Zusammenhang.

Wenn schon die 345 Euro aus politischen Gründen als unantastbar galten, dann sollten wenigstens die Regelsätze der Schulkinder angetastet werden. Das Interesse, Löhne und Gewinnsteuern zu senken und damit die Profitraten zu fördern, hat Vorrang vor dem frommen Marketing-Wunsch, den Bildungsstand der Kinder aus unteren Schichten zu erhöhen. Wieso den Bildungsstand von Kindern erhöhen, die man immer weniger als Nachwuchsarbeitskräfte braucht, weil der Bedarf an Arbeitskraft mit wachsender Produktivität zurückgeht? Immerhin befinden sich inzwischen rd. 40% der Jugendlichen eines Jahrgangs in irgendwelchen Warteschleifen.

Der eng mit der Deutschen Bank verbundene Prof. Dr. Manfred Pohl erklärte, dass 65% der Arbeitskräfte Maschinen bedienen und einfache geistige Arbeiten verrichten. „Von ihnen ist etwa ein Drittel nicht bildungsfähig, egal wieviele Millionen für ihre Bildung aufgebracht werden.” (Pohl, Das Ende des Weißen Mannes, Berlin 2007, 5) Wozu also in Kinder von Hartz IV-Familien investieren, wenn es sich sowieso nicht rechnet?

Die Senkung der Regelsätze für Schulkinder spiegelt die Interesselosigkeit an der zukünftigen Arbeitskraft der Kinder aus Hartz IV-Familien wieder.

VIII) Ein kurzer Blick in die Geschichte



Das Kapital hatte noch nie ein Interesse an den Kindern unterer Schichten, das unabhängig vom Interesse an der späteren Nutzung ihrer Arbeitskraft als Jugendliche oder Erwachsene war bzw. unabhängig von der profitablen Nutzung der Arbeitskraft der Eltern.

Zum Ende des 19. Jahrhunderts erhielten arbeitsfähige, erwerbslose Arbeiter in Deutschland in aller Regel keinerlei Leistungen, somit auch nicht für ihre Kinder. Der Hunger der Kinder zwang die Eltern, sich der Lohnsklaverei zu unterwerfen.

Bis 1955 galt die sogenannte Auffanggrenze, die in Weimar entwickelt und im Hitlerfaschismus fortgeführt worden war. Danach sollte die Unterstützung 85% des früheren Nettoarbeitseinkommens bzw. kommunaler Arbeiter nicht übersteigen. Die Richtsätze für Kinder konnten ab dem Moment nicht mehr ausgezahlt werden, ab dem sie zusammen mit den Richtsätzen der Eltern und den Unterkunfts- und Heizungskosten die Auffanggrenze überschritten.

Kinder waren Privatvergnügen. Die Eltern hatten nicht einmal einen Rechtsanspruch auf den verbleibenden Betrag.

Erst seit Mitte der 50er Jahre gibt es einen Rechtsanspruch der Eltern, aber auch eines jeden Kindes auf Fürsorgeleistungen. Dieser wurde 1962 in das Bundessozialhilfegesetz aufgenommen. 1955, 1962 und 1970 kam es durch die Neubemessung des Eckregelsatzes und die Einführung und Aktualisierung eines Warenkorbs noch zu jeweils deutlichen Erhöhungen der Regelsätze. Nach der Weltwirtschaftskrise 1974/75 ging es kaum noch weiter. Die Regelsätze wurden auf der Basis von 1970 eingefroren. Ein neuer Warenkorb 1985 setzte das fort, in dem die zugestandenen Waren nicht mehr mit Durchschnittspreisen, sondern mit den (niedrigeren) Preisen des unteren Viertels der Preisgruppen bewertet wurden. Der etwas erhöhte Eckregelsatz von 1985 glich nur die Verluste der Zeit vorher aus. Mit der Abschaffung der Warenkörbe und dem direkten Bezug auf die Verbrauchsausgaben unterer Verbrauchergruppen ab dem Jahr 1990 wurde ein gewisser Nachholbedarf deutlich. Doch der wurde auf drei Jahre bis 1992 verteilt und durch Kürzungen an anderer Stelle teilweise wieder ausgeglichen.

Seit der Wirtschaftskrise 1992/93 ist Schluss mit Erhöhungen der Regelsätze. Hartz IV strebte keine Erhöhung der Regelsätze an, sondern kürzte sie bzw. fror sie auf dem Sozialhilfe-Niveau von 1998 ein.

In den letzten 20 Jahren wurde nur bei Kindern unter sieben Jahren ein gewisser Nachholbedarf akzeptiert. Mit Schuleintritt aber war ab 2005 auch dafür Schluss mit lustig.

Die Festsetzung der Unterstützungsleistungen für Kinder ist eingebunden in das Interesse des Kapitals, einen möglichst hohen Druck auf die Löhne auszuüben.

Die offene Verweigerung der Leistungen für Kinder bis Mitte der 50 er Jahre und die Kürzung der Regelsätze von Schulkindern sind nur verschiedene Formen desselben Interesses unter verschiedenen ökonomischen Bedingungen zu verschiedenen Zeiten der Entwicklung.

IX)



Es gibt eine starke Tendenz, den Druck auf Regelsatzerhöhungen von Kindern, der allein durch den Schulbesuch entsteht, durch Teilmaßnahmen abzufangen.

Es ist richtig, die Möglichkeit von einmaligen Beihilfen auch für Schulkosten zu fordern, einen Mehrbedarf für Mittagessen in Schulen im SGB II zu verankern, kommunale Fonds aus Steuermitteln für Schulmaterialien verlangen oder die bundesweit gültige Absetzbarkeit der Schulkosten vom Kindergeld.

Diese Forderungen müssten aber verbunden werden mit der Forderung, die Regelsätze für Kinder und damit auch den Eckregelsatz deutlich zu erhöhen. Auch den Eltern muss es besser gehen, nicht nur den Kindern. Es ist klar, dass das nicht geht, wenn man nicht ebenfalls einen gesetzlichen Mindestlohn fordert, der deutlich über dem Hartz IV-Niveau liegt.

X) Kinderarmut bekämpfen mit Kindergelderhöhungen?



a) Kinderzuschlag ausbauen



Die Bundesregierung erklärt in ihrem Nationalen Aktionsplan für ein kindergerechtes Deutschland: „Die Bundesregierung prüft die Weiterentwicklung des Kinderzuschlags als Instrument zu Bekämpfung von Kinderarmut, damit Eltern mit geringem Einkommen nicht auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind.” (ebda. 62) „Familien sollen nicht allein wegen des Unterhalts für ihre Kinder auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach SGB II angewiesen sein.” (ebda. 62)

Der Kinderzuschlag ist ein Zuschlag zum Kindergeld, beschränkt auf Hartz IV-BezieherInnen. Diese müssen dermaßen komplizierte Voraussetzungen erfüllen, dass nur ein Bruchteil der Anträge überhaupt bewilligt wurde, nur ca. 130.000. (FR 24.04.2007) Allein das zeigt schon, dass es beim Kinderzuschlag nicht um Bekämpfung der Kinderarmut gehen kann. Die meisten Eltern sind daran gescheitert, dass ihr Einkommen zu gering war, um ihren eigenen Bedarf zu decken. Das ist nämlich bis jetzt eine der Voraussetzungen für den (befristet auf drei Jahre ausgezahlten) Kinderzuschlag. Die Eltern waren also zu arm, um einen Anspruch darauf zu haben, dass ihre Kinder aus der Kinderarmut befreit werden.

Der Kinder(geld) zuschlag soll das Ziel haben, die „Armut von Kindern zu vermindern”. (BT-Dr. 15/1516,1) Und zwar dadurch, dass Kindergeld plus Kinderzuschlag plus Wohngeldanteil „den durchschnittlichen Bedarf von Kindern an Arbeitslosengeld bzw. Sozialgeld abdecken.„ (ebda. 3)

Der Kinder(geld)zuschlag soll also nicht das Leistungsniveau erhöhen, sondern nur die Hartz IV-Leistungen ersetzen. Ein Topf ersetzt den anderen. Da das Leistungsniveau von Hartz IV für Schulkinder gesenkt worden ist, schreibt der Kinder(geld)zuschlag zum guten Teil auch nur die Vergrößerung der Kinderarmut fort.

Die Regelsätze müssen allgemein erhöht werden. Das Kindergeld in besonderen Fällen zu erhöhen, ist reine Kosmetik.

b) Kindergeld erhöhen



Der Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), Dr. Dieter Hundt, forderte Ende 2001, zu Beginn der Wirtschaftskrise: „Außerdem müssen die Kindergeldsätze an das Sozialhilfeniveau angepasst werden, damit Kinder faktisch aus der Sozialhilfe herausgenommen werden.” (Presse-Informationen PI 85/01 vom 19.12.2001) Er forderte ferner einen Kindergeldzuschlag für Sozialhilfeempfänger. Allerdings nur für die, die eine Arbeit aufnehmen. Der mit Hartz IV in Kraft getretene Kinderzuschlag entspricht den Interessen der Dachverbände des Kapitals.

In einer weiteren Presse-Information vom 09.01.2002 (PI 02/02) legt Hundt „ein schlüssiges Gesamtkonzept, das erfolgreich den Niedriglohnsektor erschließt” vor und nannte als eines der fünf Kriterien für den Niedriglohnbereich. ”Solange die Sozialhilfe für ein Kind höher liegt als das Kindergeld, sind Kinder faktisch ein Sozialhilferisiko. Ein höheres Kindergeld sorgt bei Eltern mit Kindern für den notwendigen Lohnabstand zur Sozialhilfe und damit dafür, dass sich für sie die Aufnahme einer - auch gering bezahlten - Arbeit lohnt.”

CDU/CSU als Parteien des Kapitals fordern deshalb die Erhöhung des Kindergelds auf 300 Euro. Auch die Bertelsmann-Stiftung, die Inhaberin des Bertelsmann-Konzerns schlug schon Ende 2003 die Erhöhung des Kindergelds auf 295 Euro vor.

Da das Kindergeld als Einkommen angerechnet wird, hat es im großen und ganzen keine Auswirkung auf das Lebensniveau von Armutsfamilien. Unterkunfts- und Heizungskosten eines Kindes werden mit etwa 80 Euro veranschlagt, so dass mit 300 Euro der Durchschnittsbedarf eines Hartz IV-Kindes unter 14 Jahren abgedeckt ist (207 Euro Regelsatz plus 80 Euro anteilige Unterkunfts- und Heizungskosten). Bei älteren Kindern ist er nicht abgedeckt.

Die Kinderarmut also bleibt. Die Hauptwirkung entfaltet das Kindergeld als Lohnsubvention. Die durchschnittlichen Unterhaltungskosten von Kindern können vollständig aus den Bruttolöhnen herausgenommen werden, wenn sie aus Steuermitteln vom Staat gedeckt werden. Der Ausbau des Kindergelds in den letzten dreißig Jahren korrespondiert mit der Tendenz, die Löhne unter das Existenzminimum zu drücken. Zum Existenzminimum von Lohnarbeitern gehört auch, dass der Nachwuchs an Arbeitskräften sich über den Lohn reproduzieren kann. Das ist immer weniger der Fall. So viel zur Kinderfreundlichkeit des Kapitals. Die Verlagerung der Lohnbestandteile, die die Lebenshaltungskosten von Kindern decken sollen, auf Steuermittel, dient dazu, die Löhne weiter senken zu können. Während die Kosten, den Nachwuchs an Arbeitskräften großzuziehen und die Ausbildungskosten im Schulsystem auf gesellschaftliche Rechnung gehen, wird die gesellschaftlich produzierte Arbeitskraft nach wie vor für private Profitzwecke genutzt. Ein Widerspruch, der immer größer wird.

Kindergeld wirkt in erster Linie als Lohnsubvention. Aber es ist auch ein nettes Zubrot an alle bürgerlichen Schichten, die kein Kindergeld brauchen, weil ihr Einkommen ausreicht, ihre Kinder zu versorgen.

Unter der Überschrift „Wir brauchen eine Politik, die alle Kinder fördert”, appellieren u.a. die AWO, der Deutsche Kinderschutzbund, die KAB, pro familia, der VAMV und verschiednene Vorstandsbereiche des DGB, der GEW und von ver.di an die Bundesregierung, für den „Ausbau des Kindergelds in Richtung einer Existenzsicherung für Kinder”. Die Verbände weisen darauf hin, dass das Kindergeld nur etwa die Hälfte des Existenzminimums von Kindern abdeckt. (FR 15.05.2007, 7)

„Wir wollen alle Kinder aus der Sozialhilfe herausholen. Das ist die soziale Herausforderung dies Jahrzehnts,” sagt Diana Golze, die kinder- und jugendpolitische Sprecherin der Linksfraktion im Bundestag. Sie fordert als ersten Schritt ein für alle Kinder einheitliches Kindergeld, eine Kindergrundsicherung. (Klar, Mai 2007, Mitteilungen der Linksfraktion)

Die Kindergrundsicherung, die elternunabhängig und bedingungslos an alle Kinder ausgezahlt wird, soll der Bekämpfung der Kinderarmut dienen. Über dem Vorteil, den einige davon haben könnten, wird die ökonomische Wirkung auf das Lohnsystem insgesamt übersehen. Die Erhöhung des Kindergelds ist eine Forderung des Kapitals, die es zu seinem eigenen Nutzen aufgestellt hat, nicht zum Nutzen aller Kinder.

Damit die Erhöhung des Kindergelds eine positive Wirkung auch für Hartz IV-BezieherInnen hat, forderte Die Sprecherin der Linksfraktion die Nicht-Anrechnung des Kindergelds auf Hartz IV.

M.E. kann man eine solche Forderung heute nicht mehr aufstellen.

Die Nicht-Anrechnung eines auf 250 Euro erhöhten Kindergelds würde dazu führen, dass Säuglinge 457 Euro bekommen (ohne Warmmiete), während ihre Eltern nur 311 Euro pro Person kommen. Dass der Bedarf von Kindern dermaßen höher ist als der ihrer Eltern, hat keine sachliche Begründung. Selbst wenn nur das gegenwärtige Kindergeld von 154 Euro nicht angerechnet würde, würden die Proportionen zwischen dem anerkannten Bedarf von Kindern und ihren Eltern völlig verschoben.

Die Nicht-Anrechnung des Kindergelds ist eine alte Forderung der Sozialhilfeinitiativen aus den 70er Jahren. Sie reagierte darauf, dass seit der Wirtschaftskrise 1975 Kindergeld auch für das erste Kind gezahlt wird, ohne dass die Regelsätze der Sozialhilfe angehoben wurden. Die Nicht-Anrechnung zu fordern, war damals berechtigt. 30 Jahre später ist das Kindergeld um das Sechsfache gestiegen. Die Erhöhung des Kindergelds spiegelt indirekt die Tendenz wieder, dass mit wachsender Arbeitslosigkeit die Löhne unter das Existenzminimum fallen. Die Forderung nach Nicht-Anrechnung bekommt mit jeder neuen Kindergelderhöhung neue Nahrung. Richtigerweise könnte aber heute nur verlangt werden, dass die Erhöhungen nicht angerechnet werden, wie es auch zeitweise der Fall war.

Eigentlich aber müsste die Erhöhung des Kindergelds ausgenutzt werden, um eine Erhöhung des Eckregelsatzes und damit auch der Kinderregelsätze zu verlangen.

Wenn aber eine Erhöhung des Kindergelds auf 300 Euro in Form einer Kindergrundsicherung verlangt wird, müsste sie erstens einkommensabhängig sein, damit diejenigen, deren Einkommen ausreicht, um die Unterhaltungskosten von Kindern zu tragen, nicht überflüssigerweise staatlich subventioniert werden.

Wenn Kindergeld zweitens an Lohnabhängige ausgezahlt werden muss, weil deren Lohn die Lebenshaltungskosten von Kindern nicht decken kann, müsste es in Form einer Umlage als Lohnbestandteil von der Gesamtheit der Unternehmen getragen werden.

Für erwerbstätige Hartz IV-BezieherInnen hätte eine Erhöhung drittens den Vorteil, dass sie sich nicht den Regeln der Hartz IV-Behörden unterwerfen müssten, wenn ihr Einkommen zwar ausreicht, sich selbst zu unterhalten, aber nicht für die Kinder ausreicht.

Entscheidend ist aber die Regelsatzerhöhung, weil eben auch das Kindergeld letztlich das gegenwärtige Hartz IV-Niveau nur durch eine andere Form von Sozialleistung ersetzt. Erst eine Forderung nach mindestens 500 Euro Eckregelsatz würde mit Hartz IV brechen.

Um die Regelsatzerhöhung zu vertreten, sollte die Kampagne gegen Kinderarmut die Hartz IV-Parteien auf allen Ebenen (kommunal, auf Länderebene und bundesweit) mit der Frage unter Druck setzen, warum sie die Regelsätze für Schulkinder gesenkt haben.

Das könnte sie empfindlich dabei stören, wenn sie darum rangeln, wer von ihnen den ersten Platz auf der rosa Wolke der Kinderfreundlichkeit einnehmen darf.

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