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Zur Anrechnung von Verpflegungsmehraufwendungen
Erzielt ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Einkommen und erhält zur Abgeltung von Mehraufwendungen, die durch Abwesenheit von der Wohnung entstehen, von seinem Arbeitgeber sog. Verpflegungsmehraufwendungen (Spesen), so stellt sich die Frage, ob diese der Bedarfsgemeinschaft als Einkommen zurechenbar sind.
Zweckgebundene Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, dürfen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II nicht als Einkommen angerechnet werden. Ob Verpflegungsmehraufwendungen (sog. Spesen) zweckgebunden im Sinne dieser Vorschrift sind und die Anrechnung damit ausgeschlossen ist, ob eine teilweise Anrechnung stattfinden kann oder, wie teilweise vertreten, Spesen bei konkretem Verwendungsnachweis anerkannt werden können, ist umstritten.
Zu dieser Frage, die vorwiegend in Bedarfsgemeinschaft lebende Kraftfahrer und Außendienstler betreffen dürfte, und bislang in der Literatur wenig diskutiert wurde, hat kürzlich das Sozialgericht Detmold zwei Entscheidungen getroffen, die eine Zweckbestimmung bejahen, soweit die Zahlung durch den Arbeitgeber nach den pauschalierten Sätzen des EStG erfolgt.
Das Gericht führt dazu sinngemäß aus, dass der vom Arbeitgeber gezahlte Verpflegungsmehraufwandzuschuss einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II diene, da seine Zweckbestimmung nicht die Sicherstellung der Ernährung des Arbeitnehmers gewährleisten solle. Vielmehr solle die Erstattung des Verpflegungsmehraufwandes sicherstellen, dass der Arbeitnehmer keinen Nachteil dadurch erleidet, dass er aus betrieblichen Gründen länger als acht Stunden vom Wohnort abwesend ist und sich so nur unter erschwerten Bedingungen und in der Regel teuer verpflegen kann.
Dieser, schon nach dem Wortsinn der Verpflegungsmehraufwendungen nahe liegenden Argumentation hat sich hier betroffene ARGE (die Lippe Pro Arbeit gGmbH) bislang nicht anschließen können, sondern hat vielmehr auf dem Standpunkt bestanden, dass ein konkreter Verwendungsnachweis zu führen sei und im übrigen Vorteile wie Fahrerkabine oder das Mitbringen von Verpflegung von zuhause auszunutzen seien, und ein echter Mehrbedarf konkret nachgewiesen werden müsse.
Einmal davon abgesehen, dass die Argumentation der ARGE hier eine gewisse realitätsferne und Unkenntnis des Berufsbildes des Berufskraftfahrers im Fernverkehr erkennen lies, ist die Argumentation auch schon wegen der praktischen Folgen abzulehnen. Ein konkreter Verwendungsnachweis hieße, dass nicht nur dem Erwerbstätigen, sondern auch den ARGE hier ein bürokratisches Monstrum aufgebürdet würde, das so vom Normgeber nicht beabsichtigt gewesen sein kann. Im Gegenteil – der Gesetzgeber hat sich dagegen gewandt, als er sich für die Pauschalierung eben dieser Verpflegungsmehraufwendungen im Steuerrecht entschieden hat (vgl. § 4 Abs. 5 EStG).
Im Übrigen wird diese Auffassung auch durch den Umstand gestützt, dass hierdurch die bisher zum Recht der früheren Arbeitslosenhilfe ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung in Bezug auf Aufwandsentschädigungen entsprechend weitergeführt wird (BSG, Urteil vom 23.07.1998, AZ: B 11 AL 3/98 R = SozR 3-4100 § 138 Nr. 11).
Zum Teil wird als praktische Lösung und zur Vermeidung der Rechtszersplitterung u.a. in Internet-Foren auch an eine 1/3- Anrechung vorgeschlagen, wie sie von den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte im Familienrecht zugrunde gelegt wird. Hinter der 1/3 Anrechnung verbirgt sich als familienrechtliches Sonderproblem die gesteigerten Unterhalts- und Erwerbspflicht gegenüber minderjährigen Kindern.
Diese in den Leitlinien zum Ausdruck kommende höchstrichterliche Rechtsprechung ist zum ausgesprochenen Sonderproblem der gesteigerten Unterhalts- und Erwerbspflicht ergangen. Die dortigen Grundsätze sind nicht auf das Sozialrecht übertragbar.
Eine 1/3- Anrechnung würde auch von der Unterstellung ausgehen, dass die Verpflegungsmehraufwendungen mehr als ausreichend zur Abdeckung der tatsächlichen Kosten sind und damit eine Besserstellung für den Arbeitnehmer bedeuten würden. Dafür gibt es aber insbesondere wegen der relativ niedrigen Sätze keinerlei Anhaltspunkt. Vielmehr hat der Gesetzgeber diesen zusätzlichen Betrag, wie sich aus dem EStG ergibt als regelmäßig erforderlich angesehen für eine heimatferne Verpflegung.
Beide Entscheidungen, die nun auch in der Entscheidungsdatenbank hinterlegt sind, sind bislang nicht rechtskräftig.
Zweckgebundene Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, dürfen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II nicht als Einkommen angerechnet werden. Ob Verpflegungsmehraufwendungen (sog. Spesen) zweckgebunden im Sinne dieser Vorschrift sind und die Anrechnung damit ausgeschlossen ist, ob eine teilweise Anrechnung stattfinden kann oder, wie teilweise vertreten, Spesen bei konkretem Verwendungsnachweis anerkannt werden können, ist umstritten.
Zu dieser Frage, die vorwiegend in Bedarfsgemeinschaft lebende Kraftfahrer und Außendienstler betreffen dürfte, und bislang in der Literatur wenig diskutiert wurde, hat kürzlich das Sozialgericht Detmold zwei Entscheidungen getroffen, die eine Zweckbestimmung bejahen, soweit die Zahlung durch den Arbeitgeber nach den pauschalierten Sätzen des EStG erfolgt.
Das Gericht führt dazu sinngemäß aus, dass der vom Arbeitgeber gezahlte Verpflegungsmehraufwandzuschuss einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II diene, da seine Zweckbestimmung nicht die Sicherstellung der Ernährung des Arbeitnehmers gewährleisten solle. Vielmehr solle die Erstattung des Verpflegungsmehraufwandes sicherstellen, dass der Arbeitnehmer keinen Nachteil dadurch erleidet, dass er aus betrieblichen Gründen länger als acht Stunden vom Wohnort abwesend ist und sich so nur unter erschwerten Bedingungen und in der Regel teuer verpflegen kann.
Dieser, schon nach dem Wortsinn der Verpflegungsmehraufwendungen nahe liegenden Argumentation hat sich hier betroffene ARGE (die Lippe Pro Arbeit gGmbH) bislang nicht anschließen können, sondern hat vielmehr auf dem Standpunkt bestanden, dass ein konkreter Verwendungsnachweis zu führen sei und im übrigen Vorteile wie Fahrerkabine oder das Mitbringen von Verpflegung von zuhause auszunutzen seien, und ein echter Mehrbedarf konkret nachgewiesen werden müsse.
Einmal davon abgesehen, dass die Argumentation der ARGE hier eine gewisse realitätsferne und Unkenntnis des Berufsbildes des Berufskraftfahrers im Fernverkehr erkennen lies, ist die Argumentation auch schon wegen der praktischen Folgen abzulehnen. Ein konkreter Verwendungsnachweis hieße, dass nicht nur dem Erwerbstätigen, sondern auch den ARGE hier ein bürokratisches Monstrum aufgebürdet würde, das so vom Normgeber nicht beabsichtigt gewesen sein kann. Im Gegenteil – der Gesetzgeber hat sich dagegen gewandt, als er sich für die Pauschalierung eben dieser Verpflegungsmehraufwendungen im Steuerrecht entschieden hat (vgl. § 4 Abs. 5 EStG).
Im Übrigen wird diese Auffassung auch durch den Umstand gestützt, dass hierdurch die bisher zum Recht der früheren Arbeitslosenhilfe ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung in Bezug auf Aufwandsentschädigungen entsprechend weitergeführt wird (BSG, Urteil vom 23.07.1998, AZ: B 11 AL 3/98 R = SozR 3-4100 § 138 Nr. 11).
Zum Teil wird als praktische Lösung und zur Vermeidung der Rechtszersplitterung u.a. in Internet-Foren auch an eine 1/3- Anrechung vorgeschlagen, wie sie von den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte im Familienrecht zugrunde gelegt wird. Hinter der 1/3 Anrechnung verbirgt sich als familienrechtliches Sonderproblem die gesteigerten Unterhalts- und Erwerbspflicht gegenüber minderjährigen Kindern.
Diese in den Leitlinien zum Ausdruck kommende höchstrichterliche Rechtsprechung ist zum ausgesprochenen Sonderproblem der gesteigerten Unterhalts- und Erwerbspflicht ergangen. Die dortigen Grundsätze sind nicht auf das Sozialrecht übertragbar.
Eine 1/3- Anrechnung würde auch von der Unterstellung ausgehen, dass die Verpflegungsmehraufwendungen mehr als ausreichend zur Abdeckung der tatsächlichen Kosten sind und damit eine Besserstellung für den Arbeitnehmer bedeuten würden. Dafür gibt es aber insbesondere wegen der relativ niedrigen Sätze keinerlei Anhaltspunkt. Vielmehr hat der Gesetzgeber diesen zusätzlichen Betrag, wie sich aus dem EStG ergibt als regelmäßig erforderlich angesehen für eine heimatferne Verpflegung.
Beide Entscheidungen, die nun auch in der Entscheidungsdatenbank hinterlegt sind, sind bislang nicht rechtskräftig.
Detmold, 31.08.06
Barbara Meier zu Biesen
Rechtsanwältin
www.ra-mzb.de