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Wichtige Rechtsänderungen im SGB I
1. Änderungen bei der Auszahlung von Geldleistungen
§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB I wurde geändert. Danach sind Geldleistungen abweichend von der Pflicht zur Überweisung auf ein Konto weiterhin kostenfrei an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers innerhalb des Geltungsbereichs der in Satz 1 genannten Verordnung zu übermitteln, wenn
- der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, oder
- die Auszahlung im Einzelfall keinen Aufschub duldet (§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB I).
Für die Praxis bedeutet dies:
Ist kein Konto vorhanden, sind Geldleistungen in anderer geeigneter Form auszuzahlen, etwa durch Barscheck, Barauszahlung, Scan-Code oder Bezahlkarte.
Lebensmittelgutscheine sind unzulässig, da diese nur unter den in § 24 Abs. 2 SGB II genannten Gründen eingesetzt werden dürfen.
(Inkrafttreten: 01.01.2026)
2. Auszahlung von Kindergeld an kontolose Personen
Im Bundeskindergeldgesetz wurde § 11 Abs. 3 BKGG geändert. Danach ist Kindergeld abweichend von § 47 SGB I ausschließlich auf ein angegebenes Konto zu überweisen.
Hinweis: Die Vorschrift verlangt nicht, dass es sich um das Konto der kindergeldberechtigten Person handeln muss. Das Kindergeld kann daher auch auf das Konto befreundeter Personen oder geeigneter Stellen überwiesen werden.
Kann das Kindergeld aufgrund der Regelung des § 11 Abs. 3 BKGG den Berechtigten tatsächlich nicht zufließen, darf es weder im SGB II, SGB XII noch im AsylbLG, ebenso wenig beim Wohngeld oder Kinderzuschlag, als Einkommen angerechnet werden.
Folge ist, dass entsprechend höhere Sozialleistungen zu erbringen sind.
(Inkrafttreten: 01.01.2026)
3. Neue Mitwirkungspflicht: Benutzung digitaler Netze
In § 60 Abs. 2 SGB I wurde ergänzt, dass Antragsvordrucke nicht nur in Papierform zu verwenden sind, sondern
„soweit diese Vordrucke als elektronische Formulare über öffentlich zugängliche Netze oder an einem Eingabegerät zur Verfügung stehen, sollen diese vorrangig benutzt werden.“
Diese Regelung zeigt, dass die Verwaltungen verstärkt auf digitale Antragstellung umstellen wollen.
Der Gesetzgeber verwendet jedoch bewusst das Wort „sollen“. Im Recht bedeutet dies eine Regelverpflichtung, von der in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf.
Maßgebliche Ausnahmen sind insbesondere:
- Personen ohne tatsächlichen Zugang zu digitalen Verfahren (z. B. fehlende Kenntnisse, innere Blockade, Analphabetismus, hohes Alter, gesundheitliche Einschränkungen wie Sehprobleme),
- Personen ohne die notwendigen digitalen Endgeräte.
In beiden Fallgruppen greifen zudem die Grenzen der Mitwirkungspflicht nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, wonach eine Mitwirkung entfällt, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.
(Inkrafttreten: 22.01.2026)
Fazit:
Soziale Leistungen, insbesondere existenzsichernde Leistungen, müssen immer auch einen analogen Zugang gewährleisten. Das bedeutet, Leistungsberechtigte benötigen Menschen und Strukturen, die sie unterstützen.
Gleichzeitig gilt:
Wenn der Gesetzgeber die Nutzung digitaler Zugänge fordert, muss er auch
a) für Dritte handhabbare, barrierearme Software und Portale im Sinne des § 17 Abs. 1 SGB I bereitstellen und
b) sicherstellen, dass die erforderlichen Geräte zur Verfügung stehen.
Mit existenzsichernden Regelleistungen ist die Anschaffung der dafür notwendigen Technik nicht zusätzlich finanzierbar.
Harald Thomé - Tacheles Online-Redaktion