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Weiterhin hungern für Bildungschancen


Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Schulbücher und Arbeitshefte durch analoge Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II als Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sind und dass es mehr als die Schulbedarfspauschale in Höhe von 70,00 € zum 1. August und 30,00 € zum 1. Februar für andere Bedarfsartikel nicht gibt.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 11.12.2017 in drei Berufungsverfahren L 11 AS 1503/15 Vorinstanz Sozialgericht Hildesheim, L 11 AS 917/16 Vorinstanz Sozialgericht Hannover, L 11 AS 349/17 Vorinstanz Sozialgericht Lüneburg zur Fragestellung der Schulbedarfsartikel geurteilt.

In der Sache L 11 AS 349/17 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 11.12.2017 wie folgt entschieden:

Die Klägerin, die ein berufliches Gymnasium mit dem Schwerpunkt Technik in Celle besucht, begehrte für das Schuljahr 2016/2017 zusätzliche Leistungen in Höhe von 322,18 €:

-        für die Beschaffung der von der Schule vorgeschriebenen Bücher und Arbeitshefte 135,65 €

-        für die Beschaffung des von der Schule empfohlenen Taschenrechners in Höhe von 76,94 €

-        für die Beschaffung von Materialien für den Schulunterricht in Höhe von 73,59 €

-        für das zu zahlende Kopiergeld 36,00 €.

Im Berufungsverfahren ging es um die Frage des Umfangs des verfassungsrechtlichen Anspruchs von Kindern von Leistungsbeziehern nach dem SGB II auf Chancengleichheit in der Bildung.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat unmißverständlich entschieden, dass Schulbücher und Arbeitshefte nicht innerhalb des Bedarfs für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (§ 28 SGB II) berücksichtigt sind. Von daher hat das Gericht der Klägerin in analoger Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II Leistungen für die Schulbücher und Arbeitshefte in Höhe von 135,65 € zugesprochen.

In Bezug auf den Taschenrechner stellt das Gericht in Aussicht, dass unter Berücksichtigung ihrer Auffassung, dass ein Taschenrechner zur Verwendung bis zum Schulabschluss dient und daher für mehrere Jahre angeschafft wird, ggf. über die Darlehensregelung nach § 24 Abs. 1 SGB II zu decken ist, soweit dieser nicht im Rahmen der Pauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II finanzierbar ist.

In Bezug auf die weiteren Positionen, Materialien für den Schulbedarf und Kopiergeld führt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen aus, dass diese im Rahmen der Schulbedarfspauschale nach § 28 Abs. 3 Satz 1 SGB II, die jeweils zum 1. August in Höhe von 70,00 € und zum 1. Februar in Höhe von 30,00 € ausgezahlt wird, gedeckt sind.

„Die Entscheidung des Gesetzgebers für Pauschalbeträge führt im Übrigen – wie bei Pauschalen generell – dazu, dass in vielen Fällen möglicherweise sogar in den meisten Fällen, die tatsächlich anfallenden Beträge (hier: für Schulmaterialien) ihrer Höhe nach gerade nicht genau mit den gewährten Pauschalbeträgen übereinstimmen. Diese einer jeglichen Pauschalierung immanente Folge begründet nicht die Fehlerhaftigkeit oder Rechtswidrigkeit der Pauschalierung.“

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat den Beklagten die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen einer Revision das Urteil anzufechten. Es bleibt also aktuell abzuwarten, ob dies vom Beklagten erfolgt.


Resümee ist: Ein Gerichtssprecher hat sich dem Urteil dahingehend geäußert, dass es eine „Pionierentscheidung“ sei. Vielmehr ist es ein Armutszeugnis für Deutschland, dass Kinder und Jugendliche weiterhin nicht die gleichen Bildungschancen haben. Das Urteil ist nur ein Teilerfolg und die Ungerechtigkeit lebt weiter und es heißt weiterhin hungern für Bildungschancen.

Als Teilerfolg wurde erzielt, dass zusätzliche Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II für Schulbücher und Arbeitshefte zu gewähren sind. Von daher müssten die Jobcenter in diesem Bereich eine Neupositionierung durchführen und alle Betroffenen sind aufgefordert, diese Leistungen im Rahmen des SGB II geltend zu machen.

Bei Schulbedarfsartikeln wie z. B. Taschenrechner, Computer etc., die für mehr als ein Jahr genutzt werden, eröffnet das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen die Möglichkeit der Beantragung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II. Ob dieses Darlehen als Zuschuss zu gewähren ist, wäre gesondert zu klären. Diese Möglichkeit scheint nicht zielführend zu sein, denn von dem der kein Geld hat, kann auch kein Darlehen abgezahlt werden. Außerdem dürfte davon auszugehen sein, dass die Schulbedarfspauschalen in keinem Fall ausreichend bemessen sind.

Also bleibt im vorliegenden Fall ein ungedeckter Bedarf für den Taschenrechner 76, 49 €, für Schulmaterialien 73,59 €, für Kopiergeld 36,00 €, die vom Munde abgespart werden müssen, d. h. bei einem zu berücksichtigenden Anteil in Höhe von 138,69 € im Regelbedarf für Nahrungsmittel und Getränke muss bei dem nichtgedeckten Bedarf in Höhe von 186,35 € abzüglich der 70,00 € Schulmittelpauschale über 25 Tage gehungert werden.

In Bezug auf die Fragestellung der Schulmaterialien, des Kopiergeldes und des Taschenrechners und anderer Bedarfsartikel die anfallen könnten, kann die Forderung nur sein, dass eine angemessene Erhöhung des persönlichen Schulbedarfs im Rahmen des Bedarfs für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nach § 28 SGB II erfolgt oder die tatsächlichen Kosten gewährt werden. Die Politik hat endlich gleiche Bildungschancen unabhängig vom Einkommen und unabhängig davon ob es sich um Leistungsbezieher nach dem SGB II handelt sicherzustellen, damit alle Kinder und Jugendliche in der Bundesrepublik Deutschland gleiche Bildungschancen haben.

Urteil des LSG NDS vom 11.12.2017- L 11 AS 349/17  

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