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Warnung vor verkürzten Bewilligungszeiträumen angesichts der geplanten SGB II-Änderungen
Grundsätzlich gilt bei Rechtsänderungen: Altes Recht aus Vertrauensschutzgründen ist bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums anzuwenden, neues Recht erst im folgenden Bewilligungszeitraum. So ist es auch im geplanten Gesetz in § 65a SGB II-E geregelt. Nachzulesen hier: https://t1p.de/pgepv
Es ist allerdings zu erwarten, dass Jobcenter entgegen der geltenden Rechtslage Bewilligungszeiträume auf Ende Juni 2026 verkürzen, um damit ab dem 1. Juli 2026 unmittelbar das verschärfte Recht anwenden zu können. Diese unzulässige Kürzung gab auch während der Coronazeit von den Jobcentern auch beim „vereinfachten Verfahren“ nach § 67 SGB II häufig praktiziert.
Die Rechtslage ist hierbei eindeutig: Nach dem SGB II sind Bewilligungszeiträume im Regelfall für zwölf Monate festzusetzen (§ 41 Abs. 3 S. 1 SGB II). Eine Verkürzung auf regelmäßig sechs Monate kommt bei vorläufiger Leistungsgewährung oder bei unangemessenen KdU und Heizung in Frage (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II).
Bei Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung ist der Bewilligungszeitraum zudem auf längstens sechs Monate zu begrenzen (§ 74 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Beratungshinweis und Warnung: Neben den genannten Regelungen gibt es keine Verkürzungsmöglichkeiten. Verkürzt das Jobcenter den Bewilligungszeitraum außerhalb dieser gesetzlichen Regelungen, ist dies rechtswidrig. In einem solchen Fall sollte gegen die Verkürzung Widerspruch eingelegt und klar argumentiert werden, dass ein Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten – beziehungsweise sechs Monaten oder längstens sechs Monaten, soweit gesetzlich vorgesehen – einzuhalten ist. Maßgeblich ist die jeweils konkrete Fallkonstellation.
Harald Thomé - Tacheles-Onlineredaktion